Themis
Anmelden
Landgericht Bielefeld·8 O 551/05·06.09.2006

Amtshaftung bei nicht entleerter Biotonne: Ersatz von Entleerungskosten

Öffentliches RechtAmtshaftungsrechtAbfallrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen unterbliebener Entleerung seiner Bio-Tonne. Das Landgericht stellt fest, dass die Kommune nach § 839 Abs.1 BGB i.V.m. Art.34 GG haftet, weil das beauftragte Entsorgungsunternehmen hoheitlich als Erfüllungsgehilfe tätig war. Die Klage wird hinsichtlich der Entleerungskosten in Höhe von 63,80 € stattgegeben; im Übrigen abgewiesen. Zinsen laufen seit dem Widerspruchsbescheid.

Ausgang: Klage hinsichtlich Entleerungskosten von 63,80 € stattgegeben; übrige Ansprüche abgewiesen; Zinsen seit 13.9.2005 zugesprochen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Hoheitsträger haftet nach § 839 Abs.1 BGB i.V.m. Art.34 GG für das Verhalten eines privat beauftragten Dritten, wenn die übertragenen Aufgaben hoheitlichen Charakter haben, die Verbindung zur öffentlichen Aufgabe eng ist und der Entscheidungsspielraum des Dritten begrenzt ist (Erfüllungsgehilfe).

2

Die Verletzung einer Amtspflicht kann auch in einem Unterlassen einer gebotenen Handlung bestehen und begründet einen Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Hoheitsträger.

3

Begründet eine öffentlich-rechtliche Satzung ein Anschluss- und Benutzungsverhältnis, begründet die unterbliebene Erfüllung der Entsorgungsleistung einen Ersatzanspruch des Nutzers für die entstandenen Kosten.

4

Die Behörde trägt die Darlegungs- und Beweislast für behauptete Verstöße des Nutzers (z. B. Überfüllung oder unsachgemäße Befüllung); technische Begrenzungen des Entsorgungsfahrzeugs dürfen nicht ohne Nachweis zu Lasten des Nutzers gehen.

5

Verzugszinsen nach § 288 Abs.1 BGB beginnen erst, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat; ein Widerspruchsbescheid kann den Verzug gemäß § 286 Abs.2 Nr.3 BGB auslösen.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG§ 839 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 63,80 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 13.9.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil der Zinsforderung ganz überwiegend begründet.

3

I.

4

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 63,80 € aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Der Kläger kann von der Beklagten die Kosten erstattet verlangen, die ihm aufgrund der unterbliebenen Entleerung seiner Bio-Tonne am 18.7.2005 entstanden sind.

5

1.

6

Obgleich von der Beklagten die Firma U. zur Abfallentsorgung eingesetzt worden ist, sind deren Mitarbeiter in der Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amtes, also hoheitlich tätig geworden.

7

Zieht der Hoheitsträger zur Erfüllung seiner Aufgaben mit privatschriftlichem Vertrag einen selbstständigen Unternehmer heran, so haftet der Hoheitsträger für diesen nach § 839 BGB, wenn der hoheitliche Charakter der Aufgabe im Vordergrund steht, die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der Behörde zu erfüllenden Aufgabe eng und der Entscheidungsspielraum des Unternehmers begrenzt ist (vgl. Palandt-Spau, BGB, 63. Auflage, § 839, Rn. 25). Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der Behörde zu erfüllenden öffentlichen Aufgabe ist und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen. Danach kann sich die öffentliche Verwaltung der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten grundsätzlich nicht dadurch entziehen, dass sie die Durchführung einer Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt. In Fällen, in denen der Dritte gleichsam als "Erfüllungsgehilfe" der öffentlichen Hand tätig wird, ist demgegenüber der Umstand, dass die Beauftragung des privaten Unternehmens auf privatrechtlicher Grundlage erfolgt, für die Beurteilung der Frage, ob dieser als Beamter im haftungsrechtlichen Sinne gehandelt hat, ohne Bedeutung. Für die staatshaftungsrechtliche Würdigung des Vorgangs kommt es allein auf das Verhältnis zwischen dem Hoheitsträger und dem Geschädigten an, also auf das nach außen manifestierte Handeln als "Erfüllungsgehilfe" des Trägers öffentlicher Gewalt (vgl. BGH, VersR 1993, 881).

8

Daran gemessen trifft die Beklagte für die Tätigkeit der Firma U. die Verantwortlichkeit im Rahmen der Amtshaftung. Denn der hoheitliche Charakter der übertragenen Aufgabe – nämlich der Abfallentsorgung – steht im Vordergrund. Die Firma U. hat die Entsorgung des Abfalls, wie sie sich aus der maßgeblichen Satzung über die Abfallentsorgung der Beklagten vom 10.12.1999 ergibt, vorzunehmen. Die Abfallentsorgung begründet nach dieser Satzung ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zum Kläger, welches nach § 5 der Satzung durch einen Anschluss- und Benutzungszwang gekennzeichnet ist. Die Firma U., deren sich die Beklagte zur Erfüllung dieser hoheitlichen Aufgabe bedient, wird gleichsam als deren Erfüllungsgehilfe tätig.

9

2.

10

Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger schuldhaft eine Amtspflicht verletzt, da die Bio-Tonne des Klägers am 18.7.2005 nicht entleert worden ist. Die Verletzung einer Amtspflicht kann sowohl in der Vornahme einer unzulässigen wie im Unterlassen einer gebotenen Handlung bestehen (Palandt-Sprau, a.a.O., § 839, Rn. 31).

11

Der Kläger hat unstreitig seine Biotonne am 18.7.2005 ordnungsgemäß am Straßenrand zur Entleerung aufgestellt. Der Kläger hatte aus dem öffentlichen-rechtlichen Abfallentsorgungsverhältnis, welches neben dem Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 4 der Satzung auch ein Anschluss- und Benutzungsrecht begründet, einen Anspruch darauf, dass seine Bio-Abfälle abgefahren werden. Soweit die Beklagte sich auf eine nicht ordnungsgemäße Benutzung des Abfallbehälters durch den Kläger gemäß § 12 Abs. 5 der Satzung beruft, konnte sie einen entsprechenden Nachweis nicht führen.

12

Nach § 12 Abs. 5 der Satzung dürfen die Abfallbehälter nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen und sich der Behälter bestimmungsgemäß bewegen und entleeren lässt. Abfälle dürfen danach nicht in Abfallbehälter eingestampft werden. Ein Verstoß des Klägers gegen diese Verhaltenspflichten lässt sich nicht feststellen. Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung ausgeführt, dass die Mülltonne mit Rasenschnitt und Bio-Abfällen aus dem Haushalt befüllt war. Diese Angaben sind durch die Angaben des Zeugen I. K. nicht widerlegt worden. Der Zeuge K. hat nur bestätigt, dass die Mülltonne mit der Hebevorrichtung an dem von ihm geführten Müllfahrzeug nicht gehoben werden konnte. Er hat auch erklärt, dass er in die Mülltonne geschaut habe und sich oben drauf Rasenschnitt befunden habe. Dass der Deckel nicht geschlossen war, sich in der Mülltonne artfremde Abfälle befunden haben oder der Müll eingestampft war, konnte der Zeuge K. nicht bestätigen. Der Zeuge N. T. hat bestätigt, dass die Tonne normal befüllt gewesen sei und sich oben drauf Rasenschnitt befunden habe. Schließlich hat der Zeuge V. B. als Zeuge vom Hörensagen bekundet, dass sein Bruder ihm erzählt habe, dass sich in der Biotonne beim Entleeren "Biokram", insbesondere "saftiges Gras" befunden habe. Aus den Zeugenaussagen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in dem Abfallbehälter den Müll in unzulässiger Weise verdichtet hat oder dass sich der Deckel nicht mehr schließen ließ.

13

Dem Kläger kann ebenfalls eine gewichtsmäßige Überfüllung der Mülltonne nicht vorgeworfen werden. Aus der Satzung geht ein bestimmtes Höchstgewicht nicht hervor. Die Beklagte kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass ein Maximalgewicht von 100 kg einzuhalten wäre. Die Beklagte ist grundsätzlich gehalten, im Rahmen der Abfallentsorgung durch die Firma U. sicherzustellen, dass die befüllten Abfallbehälter – im vorliegenden Fall eine Bio-Tonne mit 240 l Volumen – auch bei vollständiger, aber ordnungsgemäßer Befüllung abgefahren werden können. Eine Begrenzung des Hebegewichts auf 100 kg ist zumindest mit der derzeitigen Fassung der Satzung nicht zu vereinbaren. Die Satzung stellt allein darauf ab, dass die Behälter bestimmungsgemäß bewegt und entleert werden können. Aus der Sicht des Benutzers ist die Regelung nur dahin zu verstehen, dass die Mülltonne nicht derart schwer ist, dass sie sich unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse nicht mehr bewegen, insbesondere nicht mehr rollen lässt. Dagegen ist für die Benutzer nicht ersichtlich, dass sich aus der technischen Ausstattung der Müllfahrzeuge ein Gewichtsmaximum ergibt. Im vorliegenden Fall konnte die Mülltonne aber ordnungsgemäß aufgestellt und demnach bewegt werden. Dies ergibt sich sowohl aus der Aussage des Zeugen N. T., der für den Kläger die Mülltonne aufgestellt hat, als auch aus der Aussage des V. B., der als Zeuge vom Hörensagen geschildert hat, dass das Hineinschieben und Leeren der Tonne in der Absetzmulde möglich gewesen sei. Dass das Anheben der Tonne durch die Greifarme nicht möglich war – was der Zeuge V. K. bekundet hat – kann dagegen nicht von entscheidender Bedeutung sein. Soweit der Greifarm des eingesetzten Müllfahrzeuges im Hinblick auf die technischen Voraussetzungen offenbar auf ein Maximalgewicht von etwa 100 kg Hebegewicht eingestellt ist, kann dieses nicht zu Lasten der Benutzer gehen. Eine entsprechende Begrenzung kann aus der Satzung nicht geschlossen werden.

14

Abgesehen davon kann im vorliegenden Fall nach der Aussage des Zeugen V. B. und der Vorlage des Wiegescheins nicht einmal mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass die von der Beklagten angeführte Grenze eines Maximalgewichts von 100 kg Füllinhalt überhaupt überschritten worden ist.

15

Dementsprechend hat der Kläger einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm infolge der unterlassenen Leerung der Mülltonne entstanden ist. Dieser besteht in den angefallenen Entleerungskosten in Höhe von 63,80 €.

16

II.

17

Dagegen hat der Kläger einen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen erst seit dem 13.9.2005 aus § 288 Abs. 1 BGB. Erst mit dem Widerspruchsbescheid vom 12.9.2005 hat die Beklagte die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert und ist mithin gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug geraten.

18

III.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung hinsichtlich der als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst.

20

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

21

Der Streitwert wird auf 63,80 € festgesetzt.