Pflichtteil trotz Wohnrechten: Grundstückswert und Vorbehalt nach § 780 ZPO
KI-Zusammenfassung
Der Pflichtteilsberechtigte verlangte vom als (Vor-)Erben eingesetzten Lebensgefährten der Erblasserin weiteren Pflichtteil. Streitpunkt war insbesondere, ob nachträglich bestellte und eingetragene Wohnrechte den Nachlasswert des Hausgrundstücks auf „null“ mindern und welche Passiva abzugsfähig sind. Das LG setzte den unbelasteten Verkehrswert des Grundstücks nach Sachverständigengutachten an und berücksichtigte nur unstreitig dargelegte Nachlassverbindlichkeiten. Der Beklagte wurde zur Zahlung eines Restpflichtteils verurteilt, allerdings unter Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nach § 780 ZPO; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Pflichtteilszahlung überwiegend zugesprochen, jedoch nur unter Vorbehalt nach § 780 ZPO; im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Pflichtteilsbemessung ist der Nachlasswert nach § 2311 BGB grundsätzlich nach realen, nicht lediglich hypothetischen Entwicklungen zu bestimmen; rein spekulative Bewertungen künftiger Wertverläufe bleiben außer Betracht.
Eingetragene Wohnrechte führen nicht schon deshalb dazu, dass ein Grundstück im Nachlasswert mit „null“ anzusetzen ist; eine abweichende Bewertung kommt nur bei überschaubaren, weitgehend sicheren Verhältnissen in Betracht.
Der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nach § 780 ZPO ist nicht nur bei Erblasserschulden, sondern auch bei Erbfallschulden, insbesondere Pflichtteilsansprüchen, anwendbar.
Bestreitet der Pflichtteilsberechtigte vom Erben geltend gemachte Nachlassverbindlichkeiten, trifft den Erben zunächst eine substantiierte Darlegungslast; erst bei nachvollziehbarer Darlegung kann eine Beweislast des Pflichtteilsberechtigten für das Nichtbestehen eingreifen.
Rechtsanwaltskosten sind bei der Pflichtteilsberechnung nur dann als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen, wenn Entstehungsgrund und Zuordnung als nachlassbezogene Sicherungs- oder Prozesskosten nachvollziehbar dargelegt sind.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.648,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2007 zu zahlen.
Dem Beklagten wird insoweit als Erbe die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass der am 15.09.2006 verstorbenen C. K. B. O., geborene L., vorbehalten. Der Vorbehalt betrifft nicht die nachfolgende Kostenentscheidung dieses Urteils.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 2/3 der Beklagte und zu 1/3 der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 1.000,00 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Rubrum
Tatbestand (§ 313 Abs. 2 ZPO):
Der Kläger macht Pflichtteilsansprüche nach seiner Mutter gegenüber dem Beklagten geltend. Die Mutter des Klägers, die am 12.06.1936 geborene Frau C. K. B. O., geborene L., ist am 15.09.2006 verstorben. Sie hatte neben dem Kläger einen weiteren Sohn, Herrn T. O..
Die Erblasserin lebte mit dem Beklagten in Lebensgemeinschaft.
Sie errichtete unter dem 28.02.2003 vor dem Notar M. mit dem Beklagten einen Erbvertrag, in dem sie den Beklagten zum Alleinerben einsetzte und Vor- und Nacherbschaft anordnete. Zum Vorerben bestimmte sie den Beklagten, zum Nacherben ihren Sohn T. O..
Wegen der Einzelheiten des notariellen Vertrages vom 28.02.2003 wird auf den Inhalt der bei der Gerichtsakte befindlichen Ablichtung (Bl. 5 ff.) Bezug genommen.
Die Erblasserin hinterließ einen Aktivnachlass mit den nachfolgend genannten unstreitigen Positionen:
Sparkonto Volksbank N. 25.085,73 €
Girokonto Volksbank N. 8.111,56 €
Erstattung Versicherungsleistung „Continentale“ 253,19 €
Erstattung Versicherungsleistung „Continentale“ 645,83 €
Wert- und Gebrauchsgegenstände 500,00 €.
Wesentlicher Nachlassgegenstand ist das Hausgrundstück der Erblasserin „A. x“ in N.-I., dessen Wert zwischen den Parteien im Streit ist.
Der Passivnachlass umfasst unstreitige Positionen mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 8.040,34 € entsprechend der Aufstellung der Klägerin in der Klageschrift vom 19.12.2007, Bl. 3 d.A.
Der Kläger legt für das Hausgrundstück einen Verkehrswert von 130.000,00 € zugrunde und errechnet einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 39.660,89 €.
Der Beklagte hat auf eine Zahlungsaufforderung des Klägers vom 11.09.2007 einen Betrag in Höhe von 6.240,00 € gezahlt, so dass der Kläger einen restlichen Anspruch in Höhe von 33.420,89 € geltend macht.
Mit notarieller Urkunde vom 03.07.2007 (Ablichtung Blatt 59 ff. d.A.) hat der Beklagte unter Zustimmung des Herrn T. O. als Nacherben für sich allein eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Form eines ausschließlichen lebenslänglichen – unentgeltlichen – Wohnrechts an dem gesamten Hausgrundstück „A. x, N.“ eingeräumt. Ebenfalls unter Zustimmung des Nacherben T. O. hat der Beklagte ab dem Todestag des Beklagten – aufschiebend bedingt – als beschränkte persönliche Dienstbarkeit ein ausschließliches, unentgeltliches lebenslanges Wohnrecht an dem vorbeschriebenen Hausgrundstück zugunsten von Herrn T. O. eingeräumt. Die Wohnungsrechte sind jeweils im Grundbuch eingetragen worden.
Der Kläger behauptet, das Hausgrundstück habe einen Verkehrswert von 130.000,00 €.
Soweit der Beklagte in den Passivnachlass Positionen über den unstreitigen Betrag von 8.040,34 € hinaus einstelle, habe er nicht dargelegt, dass es sich um Nachlassverbindlichkeiten handele. Dies gelte auch für die vom Beklagten in Ansatz gebrachten Rechtsanwaltskosten.
Der Kläger meint, die Vorschrift des § 780 ZPO über den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung sei nicht anwendbar.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 33.420,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2007 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,ihm als Erbe die Beschränkung seiner Haftung für Hauptanspruch,Nebenforderungen und Kosten auf den Nachlass der am 15. September 2006 verstorbenen C. K. B. O., geboreneL., vorzubehalten.
Der Beklagte meint, dass für den Wert des Grundstücks lediglich der Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung durch den Beklagten in Ansatz zu bringen sei. Das Hausgrundstück habe unter Berücksichtigung der für den Beklagten und Herrn T. O. eingetragenen Wohnrechte keinen Wert, so dass der Nachlass unzulänglich sei.
Der Passivnachlass sei mit 9.199,61 € zu bewerten. Außerdem seien Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.653,70 € zu berücksichtigen, die der Beklagte an seine Prozessbevollmächtigten bislang geleistet habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 13.02.2009 verwiesen.
Das Gericht hat die Parteien angehört und zu der in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Beweisfrage Beweis erhoben durch Einholung eines mündlich erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Z. M..
Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 13.02.2009 wird insoweit Bezug genommen.
Entscheidungsgründe (§ 313 Abs. 3 ZPO:
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang unter Vorbehalt der sich aus § 780 ZPO ergebenden Beschränkung begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
Der Pflichtteilsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 2303, 2311, 2317 BGB.
1.
Die unstreitigen Positionen des Aktivnachlasses betragen insgesamt 34.596,31 €.
Der Sachverständige M. hat den Wert des unbelasteten Hausgrundstücks - insoweit von den Parteien unwidersprochen – in der Beweisaufnahme mit 125.000,00 € angegeben. Damit ergibt sich ein Aktivnachlass in Höhe von insgesamt 159.596,31 €.
2.
Der Umstand, dass zugunsten des Beklagten und des Nacherben T. O. Wohnungsrechte im Grundbuch eingetragen sind, führt nicht dazu, dass das Hausgrundstück keinen Wert hat. Unter Berücksichtigung der „Restlebensdauer“ des Nacherben T. O. ergibt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen zwar ein Wert des Wohnungsrechts, der den Wert des Grundstücks unter Berücksichtigung eines fortschreitenden Wertverlustes des Grundstücks erreicht. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich dieser Grundstückswert lediglich hypothetisch ermitteln lässt.
Für den Nachlasswert haben derartige hypothetische Berechnungen ohnehin außer Betracht zu bleiben. Dies gilt in gleicher Weise für den Wert des Wohnungsrechtes für den Beklagten und den Wert des Wohnungsrechts des Nacherben. Etwas anderes könnte für den Wert des Wohnungsrechts des Beklagten nur dann gelten, wenn es sich um leicht übersehbare Verhältnisse, insbesondere um einen über einen längeren Zeitraum beständigen Nachlasswert, und zugleich um einen weitgehend sicheren Eintritt des Nacherbfolgefalles handeln würde (vgl. dazu z.B. die Entscheidung in RGZ 83, 253). Davon kann im Streitfall nicht die Rede sein.
Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat zwar unter Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung des Reichsgerichts Entsprechendes vorgetragen, auf der Grundlage der persönlichen Anhörung des Beklagten im Verhandlungstermin vom 13.2.2009 geht das Gericht aber davon aus, dass der Beklagte zur Untermauerung des Vortrags seines Prozessbevollmächtigten nicht ernsthaft geltend machen will, dass sein Ableben und damit der Eintritt des Nacherbfalles in naher Zukunft und damit innerhalb eines sicher zu bemessenden Zeitraums zu erwarten sei.
3.
Auf die Einrede des Beklagten war der Vorbehalt der Beschränkung seiner Haftung gemäß § 780 ZPO in das Urteil aufzunehmen.
§ 780 ZPO ist über den Wortlaut hinausgehend nicht nur für die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten (Erblasserschulden), sondern auch für die den Erben als solche treffenden Verbindlichkeiten (Erbfallschulden), insbesondere Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen, anwendbar (vgl. dazu z.B. Staudinger-Marotzke, August 2002, § 1990 BGB, Rz. 12; Münchener Kommentar, Schmidt, 3. Auflage 2007, Rz. 5).
Das Gericht hat eine abschließende sachliche Prüfung der vom Beklagten erhobenen Einrede nicht vorgenommen und deshalb den Vorbehalt des § 780 Abs. 1 ZPO in das Urteil aufgenommen. Aus den oben unter 2. dargelegten Gründen lässt sich nicht feststellen, dass das Hausgrundstück und daraus folgend der gesamte Nachlass ohne Wert ist.
4.
Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs hat das Gericht für das Hausgrundstück den vom Sachverständigen M. ermittelten Wert von 125.000,00 € zugrundegelegt.
Auf der Passivseite war lediglich der unstreitige Betrag in Höhe von 8.040,34 € anzusetzen.
Die vom Beklagten darüber hinaus geltend gemachten Positionen konnten keine Berücksichtigung finden. Soweit anerkannt ist, dass der Pflichtteilsberechtigte das Nichtbestehen einer von ihm bestrittenen Nachlassverbindlichkeit zu beweisen hat, gilt dies nur, wenn der Erbe die von ihm eingestellte Nachlassverbindlichkeit für den Pflichtteilsberechtigten nachvollziehbar dargelegt hat. Daran fehlt es hier. Der Beklagte hat diejenigen Positionen, die der Kläger nicht anerkannt hat, im Einzelnen nicht dargelegt. Das wäre zunächst Voraussetzung dafür gewesen, dass der Kläger als Pflichtteilsberechtigter das Nichtbestehen einer von ihm bestrittenen Forderung zu beweisen hat (vgl. zum Erfordernis der substantiierten Darlegung den Beschluss des BGH vom 7.11.2002, IV ZR 410/02, ZEV 2003, 364).
Gleiches gilt für die vom Beklagten eingestellten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.653,70 €. Es fehlt an der erforderlichen nachvollziehbaren Darlegung, wofür die vorgenannten Kosten entstanden und warum diese als „Nachlasssicherungs- bzw. Nachlassprozesskosten“ in Ansatz zu bringen sind.
Der Pflichtteilsanspruch des Klägers errechnet sich nach alledem wie folgt:
Sparkonto Volksbank N. 25.085,73 €
Girokonto Volksbank N. 8.111,56 €
Erstattung Versicherungsleistung „Continentale“ 253,19 €
Erstattung Versicherungsleistung „Continentale“ 645,83 €
Wert- und Gebrauchsgegenstände 500,00 €
Wert des Hausgrundstücks 125.000,00 €
159.596,31 €
Passivnachlass 8.040,34 €
151.555,97 €
¼ davon 37.888,99 €
abzüglich Zahlung 6.240,00 €
verbleiben: 31.648,99 €
Der vorgenannte Betrag ist aufgrund der erfolglosen Zahlungsaufforderung des Klägers ab dem 01.01.2007 mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO.
1.
Da zugunsten des Beklagten der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung ausgesprochen worden ist, ist der Kläger, der eine vorbehaltslose Verurteilung des Beklagten erstrebt hat, im Rechtsstreit teilweise unterlegen. Der Rechtsgedanke des § 92 Abs. 2 ZPO ist im Streitfall nicht anwendbar, da es sich nicht um ein nur geringfügiges Unterliegen des Klägers handelt. Dies ist bei der Verurteilung unter dem Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nur anzunehmen, wenn der Kläger zwar zunächst die unbeschränkte Verurteilung des Beklagten erstrebt, gegen den Vorbehalt der Haftungsbeschränkung aber keine Einwendungen erhoben hat. Der Kläger hat sich im Streitfall gegen den Vorbehalt der Beschränkung gewandt, so dass die Frage der Haftungsbeschränkung streitig war. Dem teilweisen Unterliegen des Klägers kommt damit ein nicht nur geringfügiges Gewicht zu. Das Gericht hat die Anteile des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens, wie aus dem Tenor ersichtlich, mit 2/3 zu Lasten des Beklagten und 1/3 zu Lasten des Klägers gewichtet (vgl. die Entscheidung des BayObLG vom 07.10.1999, NJW-RR 2000, 306).
2.
Die Kostenentscheidung dieses Urteils wird vom Vorbehalt des § 780 ZPO nicht erfasst. Der Vorbehalt könnte nur für Kosten erfolgen, die in der Person des Erblassers entstanden sind. Die Kosten der eigenen Prozessführung hat der Beklagte als Prozesspartei selbst zu tragen (vgl. dazu z.B. Zöller-Stöber, 27. Auflage, § 780 ZPO, Rz. 7; Staudinger-Marotzke, § 1990 BGB, Rn 16, § 1967 BGB Rn 20, 47; KG, NJW-RR 2003, 941).
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.