Schmerzensgeld nach Lkw–Fahrradunfall: volle Haftung des Wartepflichtigen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach einem Zusammenstoß mit einem aus einer untergeordneten Straße einbiegenden Lkw weiteres Schmerzensgeld sowie Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden. Streitpunkt war insbesondere ein behauptetes Mitverschulden (u.a. fehlende Fahrradbeleuchtung, Fahrweise). Das Landgericht verneinte ein Mitverschulden und bejahte die alleinige Unfallursächlichkeit der Vorfahrtverletzung des Lkw-Fahrers. Es sprach ein weiteres Schmerzensgeld von 70.000 DM zu und stellte die Ersatzpflicht für materielle und weitere immaterielle Schäden fest, soweit keine Sozialversicherungsträger übergehen.
Ausgang: Klage auf weiteres Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht in vollem Umfang stattgegeben; Mitverschulden verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Wer aus einer untergeordneten Straße in eine Vorfahrtsstraße einbiegt, hat sich so zu verhalten, dass Vorfahrtsberechtigte weder behindert noch gefährdet werden; ein Verstoß begründet regelmäßig den Anscheinsbeweis der Fahrlässigkeit und Ursächlichkeit.
Ein Mitverschulden des Vorfahrtsberechtigten ist nur anzunehmen, wenn konkrete, bewiesene Sorgfaltspflichtverstöße unfallursächlich geworden sind; bloße Möglichkeiten (z.B. unklarer Beleuchtungszustand) genügen nicht.
Kann nicht bewiesen werden, dass die Fahrradbeleuchtung beim Unfall ausgeschaltet war, und wäre der Vorfahrtsverletzer den Radfahrer auch bei fehlender Beleuchtung bei gebotener Sorgfalt erkennbar gewesen, scheidet eine Anspruchskürzung wegen fehlender Beleuchtung aus.
Bei der Schmerzensgeldbemessung sind neben Art, Schwere und Dauerfolgen der Verletzungen auch das Verhalten des Schädigers nach dem Unfall (z.B. Leugnen der Unfallbeteiligung) zu berücksichtigen; die Höhe ist nach § 287 ZPO zu schätzen.
Ein Feststellungsantrag auf Ersatz weiterer materieller und immaterieller Schäden ist begründet, wenn künftige unfallbedingte Beeinträchtigungen (etwa durch Spätfolgen/Medikamentennebenwirkungen) nicht sicher ausgeschlossen werden können.
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06.10.1990 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin den gesamten materiellen und weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfallereignis vom 04.04.1989 resultiert, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder übergeht.
3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 92.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 04.04.1989 gegen 05.45 Uhr befuhr die Klägerin mit ihrem Fahrrad die C. Straße in O. in Richtung I., um zu ihrer Arbeitsstelle zu gelangen. In Höhe der Tankstelle L. mündet in Fahrtrichtung der Klägerin gesehen von rechts eine unbenannte Gemeindestraße in die C. Straße. Die unbenannte Gemeindestraße, die der C. Straße untergeordnet ist, befuhr der Beklagte zu 1) mit einem Lkw, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Der Beklagte zu 1) bog aus dieser Straße nach links in die C. Straße ein. Dabei kam es zum Zusammenstoß zwischen der Klägerin und dem Lkw. Bei diesem Unfall wurde die Klägerin schwer verletzt. Noch am Unfalltag wurde sie in das Klinikum N. eingeliefert und verblieb dort bis zum 27.04.1989. Daran schlossen sich weitere stationäre Behandlungen in der Zeit vom 08.05.1989 bis 01.07.1989 in der Klinik M. e.V. in V. und vom 01.12.1989 bis 01.02.1990 in der neurologischen Klinik in P. an. Zum 01.03.1990 war die Arbeitsfähigkeit der Klägerin eingeschränkt wiederhergestellt. Durch den Unfall erlitt die Klägerin ein offenes Schädelhirntrauma mit Fraktur bis ins Felsenbein, ein stumpes Bauchtrauma, Blutungen aus dem rechten Ohr und der Nase sowie zwei Platzwunden von ca. 4 cm Länge.
Nach der Wiederherstellung ihrer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit mußte die Klägerin über einen Zeitraum von 14 Tagen täglich zwei Stunden eine Infusionstherapie absolvieren. Auch mußte sie sich zuhause hinlegen, wenn sie von der Arbeit kam. Aufgrund der Unfallverletzungen nimmt die Klägerin täglich drei verschiedene Medikamente ein. Sie behauptet, daß es durch diese Einnahme zu einer deutlichen Gewichtszunahme kam. Dies sei ein unfallbedingter Dauerschaden. Ferner behauptet sie, weitere unfallbedingte Dauerschäden in Form von psycho-pathologischen Störungen (Interesse- und Antriebslosigkeit, depressive Stimmungszustände), einer Neigung zu Kopfschmerzen und Schwindelgefühlen, eines fast vollständigen Verlustes des Geruchssinns und einer Schwerhörigkeit erlitten zu haben. Die Klägerin behauptet, daß zum Zeitpunkt des Unfalls an ihrem Fahrrad das Licht gebrannt habe.
Mit Schreiben vom 21.08.1990 hat die Beklagte zu 2) eine 50 %ige Haftung des Beklagten zu 1) am Unfall anerkannt. Aufgrund dessen folgte eine vorgerichtliche Zahlung in Höhe von insgesamt 23.000,-- DM an die Klägerin. Davon sollten insgesamt 757,-- DM auf Schadenersatzansprüche bei der Klägerin bei einem Mitverschulden von 50 % angerechnet werden. Der Restbetrag soll auf den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin angerechnet werden.
Die Klägerin beantragt,
l. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ein noch festzulegendes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen,
2. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtschuldner den gesamten materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfallereignis vom 04.04.1989 resultiert, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder übergeht.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2) bestreitet die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach. Sie behauptet, daß am Fahrrad der Klägerin zum Unfallzeitpunkt das Licht nicht gebrannt habe. Sie ist der Ansicht, wenn die Fahrradbeleuchtung in Betrieb gewesen wäre, hätte der Beklagte zu 1) die Klägerin besser sehen können. Auch sei diese verkehrswidrig nach links auf den Gehweg mit dem Fahrrad gefahren. Deshalb ist sie der Ansicht, daß eine Mitschuld von 50 % seitens der Klägerin vorläge. Die Beklagte zu 2) ist ferner der Ansicht, daß aufgrund der geringen Geschwindigkeit der Unfallbeteiligten die Klägerin hätte gefahrlos anhalten können, wodurch der Unfall hätte vermieden werden können. Die Beklagte zu 2) bestreitet, daß bei der Klägerin ein Hörschaden und eine Gewichtszunahme als Dauerschäden aufgrund des Unfalls eingetreten seien.
Die Beiakte der Staatsanwaltschaft Bielefeld, Aktenzeichen 44 Js 1345/89, wurde zu Informationszwecken beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld gemäߧ§ 847 BGB i.V.m. § 3 Ziff. 2 PflVG. Die Klägerin kann sowohl gegen den Fahrer des Lkw, den Beklagten zu 1), als auch gegen die Haftpflichtversicherung des Halters, die Beklagte zu 2), vorgehen.
Das Gericht ist der Überzeugung, daß das fahrlässige Verhalten des Beklagten zu 1) kausal für die Verletzungen und unfallbedingten Dauerschäden bei der Klägerin ist.
Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) kann das Gericht keine Ansatzpunkte für ein Mitverschulden der Klägerin erkennen. Es ist unstreitig, daß die Klägerin die Hauptstraße benutzte und der Beklagte zu 1) Nutzer einer untergeordneten Straße war. Als Nutzer einer untergeordneten Straße hat dieser sich davon zu überzeugen, daß er gefahrlos und ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer auf die Hauptstraße auffahren kann. Dieser Pflicht ist der Beklagte zu 1) fahrlässig nicht nachgekommen. Dadurch kam es zu dem dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Unfall. Das Gericht vertritt die Auffassung, daß das Wechseln der Straßenseite nach links durch die Klägerin durchaus mit einer Ausweichbewegung beim Herannahen des Lkw korrespondiert. Einen anderen Sinn sieht das Gericht in dem Verhalten der Klägerin nicht, da, wie vom Klägervertreter vorgetragen, die Arbeitsstelle der Klägerin wenige 100 m auf der ursprünglich gleichen Straßenseite lag. Auch ist zu beachten, daß die Vorfahrtsregeln auf der gesamten Straße gelten. Somit blieb die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) auch dann vorfahrtsberechtigt, als sie auf die linke Straßenseite wechselte. Das Verschulden des Beklagten zu 1) ergibt sich ebenfalls nach dem Beweis des ersten Anscheins, da er als Wartepflichtiger dieser Wartepflicht nicht genügend nachkam.
Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht es durch Einholung der Gutachten zur Überzeugung des Gerichts fest, daß die Klägerin durch den Unfall erheblich in ihrer Gesundheit beeinträchtigt wurde. Die eingeholten Gutachten haben bewiesen, daß die Klägerin neben den zwischenzeitlich verheilten Verletzungen (offenes Schädelhirntrauma mit Fraktur bis ins Felsenbein, stumpf.es Bauchtrauma, Blutungen aus dem rechten Ohr und der Nase sowie zwei Platzwunden von ca. 4 cm Länge) unfallbedingte Dauerschäden in Form von psycho-pathologischen Störungen (Interesse- und Antriebslosigkeit, depressive Stimmungszustände), einer Neigung zu Kopfschmerzen und Schwindelgefühlen, eines fast vollständigen Verlustes des Geruchssinns erlitt (vgl. Bl. 155 ff., 236 ff. und Bl. 263 ff. d.A.). Bei einer statistischen Lebenserwartung bei Frauen von 75 Jahren wird die Klägerin noch viele Lebensjahrzehnte mit diesen Dauerschäden leben müssen.
Bewiesen ist ebenfalls, daß die erhebliche Gewichtszunahme bei der Klägerin und deren Schwerhörigkeit nicht im kausalen Zusammenhang mit dem Unfall stehen (Bl. 187, Bl. 207 ff. d.A.).
Durch die Gutachten ist es zur Überzeugung des Gerichts erwiesen, daß die Erwerbsfähigkeit der Klägerin durch den Unfall um 50 % auf Dauer gemindert ist (Bl. 279 d.A.). Für diese Schäden ist das Verhalten des Beklagten zu 1) im kausalen Zusammenhang zu sehen.
Durch das durch das Gericht beim Ingenieurbüro T.in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten sollte die Frage geklärt werden, ob die Lichtanlage am Fahrrad der Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls in Betrieb war (Bl. 109 ff. d.A.). Es konnte nicht Beweis für die Behauptung der Beklagten angetreten werden, daß die Lichtanlage nicht in Betrieb war. So stellte das Ingenieurbüro fest, daß erste Veränderungen an der Glühwendel der Beleuchtung des Testfahrrades erst bei einem freien Fall aus 2 m Höhe auftraten. Der Sachverständige kommt daher zu dem Schluß, daß Fehlen der Auszugserscheinungen trotz hoher Relativkräfte (Herabwerfen des Fahrrades auf Fahrbahnoberfläche) für eine sichere Beurteilung des Beleuchtungszustandes des Fahrrades nicht ausreichen (Bl. 119 d.A.). Durch das lichttechnische Gutachten gelangt das Gericht zu der Überzeugung, daß der Beklagte zu 1) unabhängig von der sich eventuell im Betrieb befindlichen Beleuchtung des Fahrrades die Klägerin, insbesondere das Fahrrad, beim Einbiegen auf die C. Straße hätte sehen können. Somit war der Unfall für den Beklagten zu 1) vermeidbar. Dabei muß festgestellt werden, daß der Beklagte zu 1) Nutzer einer der C. Straße untergeordneten Straße war. Das bedeutet, daß der Lkw gegenüber Nutzern der C. Straße wartepflichtig war. Bevor der Beklagte zu 1) auf die C. Straße einbog, hätte er sich davon überzeugen müssen, daß kein Nutzer der C. Straße als Vorfahrtsberechtigter durch das Einbiegen behindert oder gefährdet wird. Nach Überzeugung des Gerichts steht nunmehr fest, daß der Beklagte zu 1) vor dem Einbiegen in die C. Straße nicht mit der nötigen und möglichen Sorgfalt auf andere Verkehrsteilnehmer, besonders Nutzer der C. Straße, geachtet hat. Bei dieser notwendigen und möglichen Sorgfalt wäre es ihm möglich gewesen, insbesondere das Fahrrad der Klägerin zu erkennen und ihr die Vorfahrt zu gewähren. Das Nichtgewähren der Vorfahrt für die Klägerin führte ursächlich zum Unfall.
Entsprechend§ 287 ZPO hat das Gericht die Höhe der Geldentschädigung nach freiem Ermessen zu bestimmen. Einfluß auf die Höhe des Schmerzensgeldes hat nach gerichtlicher Überzeugung neben den bewiesenen unfallbedingten Dauerschäden auch das Verhalten des Beklagten zu 1), der zunächst bei der Polizei die Unfallbeteiligung leugnete. Er gab an, daß ein Kollege mit dem Lkw wenige Tage vor dem Unfall mit einer Radfahrerin kollidiert sei und daher die Spuren am Lkw stammten. Erst nach weiteren Ermittlungen, insbesondere des Gutachtens des Sachverständigen Reuter zur Korrespondenz der Spuren am Lkw mit den Beschädigungen am Rad der Klägerin, räumte der Beklagte zu 1) eine Beteiligung am Unfall ein.
Zu berücksichtigen hatte das Gericht ebenfalls, daß die Beklagte zu 2) bereits vorgerichtlich 23.000,-- DM an die Klägerin zahlte. Davon sollten 757,-- DM (entspricht einem Mitverschulden der Klägerin von 50 %) auf Schadenersatzansprüche und verbleibende 22.243,-- DM auf den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin angerechnet werden. Da das Gericht ein Mitverschulden der Klägerin verneint, sind von den vorab genannten 23.000,- DM nunmehr 1.514,-- DM auf Schadenersatz- und verbleibende 21.486,-- DM auf Schmerzensgeldansprüche anzurechnen. Unter Berücksichtigung aller Umstände erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld von weiteren 70.000,-- DM für angemessen.
Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus§ 291 BGB.
Da nach Auffassung des Gerichts zum jetzigen Zeitpunkt nicht eindeutig feststeht, ob keine weiteren unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen, insbesondere durch eventuelle Nebenwirkungen der einzunehmenden Medikamente, entstehen, war auch antragsgemäß über den Feststellungsantrag zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus§§ 91 und 709 ZPO.