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Landgericht Bielefeld·8 O 409/94·22.03.1995

Klage wegen falscher Motorangabe beim Fahrzeugkauf abgewiesen

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Wandlung und Schadensersatz, weil im gekauften Fahrzeug eine von der Briefangabe abweichende Motorisierung vorgelegen haben soll. Das Landgericht Bielefeld weist die Klage ab: Gewährleistungsansprüche sind nach § 477 Abs.1 BGB innerhalb von sechs Monaten verjährt und die Klage wurde erst nach Zustellung erhoben. Ein arglistiges Verhalten der Beklagten ist nicht nachgewiesen, der Kläger erkannte die Diskrepanz bereits vor Vertragsschluss. Die Kostenentscheidung folgt zu Lasten des Klägers.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung und Schadensersatz wegen falscher Motorangabe als unbegründet abgewiesen; Verjährung und fehlende Arglist entscheidungserheblich.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB für Gewährleistungsansprüche bei Kauf beweglicher Sachen beträgt sechs Monate und beginnt mit der Auslieferung/des Gefahrübergangs des Kaufgegenstands.

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Eine Klageerhebung unterbricht die Verjährung erst mit der Zustellung der Klageschrift; ein bloßes Einreichen der Klage bei Gericht ohne Zustellung bewirkt keine Unterbrechung (vgl. § 209 Abs. 1 BGB).

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Arglistiges Verhalten des Verkäufers ist vom Anspruchsteller substantiiert darzulegen und zu beweisen; offensichtliche Irrtümer des Verkäufers begründen ohne Anhaltspunkte für Kenntnis oder Vorsatz keine Arglist.

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Erkennt der Käufer vor Vertragsschluss eine erkennbare Diskrepanz zwischen Verkäuferangaben und dokumentierten Eintragungen und schließt er dennoch den Kauf, spricht dies gegen ein schutzwürdiges Vertrauen, das eine Anfechtung wegen Täuschung stützen könnte.

Relevante Normen
§ 463 BGB§ 477 Abs. 1 BGB§ 91 Abs. I ZPO§ 709 Satz 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.800,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Im Jahre 1993 interessierte sich der Kläger für den Erwerb eines Fahrzeugs des im Klageantrag näher bezeichneten Typs. Der frühere Zweitbeklagte              hatte ein solches Fahrzeug in einer Fachzeitschrift annonciert, mangels Reaktionen jedoch zur Beklagten zum Zwecke des Verkaufs gebracht. Als der Kläger schließlich bei ihm anrief, verwies der frühere Zweitbeklagte diesen daher an die Beklagte.

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Der Beklagten gegenüber bekundete er mit Telefaxschreiben vom 9.5.1993 (Kopie Blatt 119 d.A.) sein Interesse und fragte nach einigen Details an. Die Beklagte antwortete mit Telefaxschreiben vom 10.5.1993 (B1. 120 d.A.). In der Antwort wird unter anderem darauf hingewiesen, daß das Fahrzeug laut Brief 75 PS und einen 2 L- Riechert-Motor habe. Die Beklagte teilte weiter mit, daß ihr der vom Kläger in seinem Telefaxschreiben vorgeschlagene Termin zur Besichtigung und Probefahrt am 15.5.1993 passen würde.

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Der Kläger suchte daraufhin am 15.5.1993 das Geschäftslokal der Beklagten auf. Den Inhaber der Beklagten traf er dort nicht an, jedoch dessen Ehefrau, die als Zeugin benannte              . Bei der Durchsicht der Fahrzeugpapiere stellte der Kläger fest, daß entgegen der Angabe in dem Telefaxschreiben der Beklagten vom 10.5.1993 im Kfz-Brief kein 2,0 L-Motor, sondern ein 1,6 L-Motor eingetragen war (Kopie des Briefes Bl. 64 d.A.).Er wies die Zeugin              auf die Diskrepanz hin, die wiederum erwiderte, dazu keine Erklärung abgeben zu können. Nach Behauptung des Klägers soll sie weiter erklärt haben, daß sie von der Richtigkeit der Eintragungen im Brief ausgehe.

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Tatsächlich war in dem Fahrzeug ein 2,0 L-Motor eingebaut.

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Trotz der vorgenannten Umstände schlossen die Parteien noch am 15.5.1993 einen Kaufvertrag über das genannte Fahrzeug. Als Kaufpreis wurden 37.000,00 DM vereinbart, wovon der Kläger sogleich 15.000,00 DM anzahlte. In dem schriftlichen Kaufvertrag, hinsichtlich dessen Wortlauts auf Blatt 94, 95 d.A. Bezug genommen wird, befindet sich kein Hinweis auf Hubraum und Fabrikat des eingebauten Motors. Als Auslieferungsdatum wurde der 05.06.1993 vereinbart.

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Mit Schreiben vom 14.7.1993 (B1. 8, 9 d.A.) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Wandlung unter Hinweis darauf, daß trotz entsprechender Zusage in dem verkauften Fahrzeug kein Riechert-Motor eingebaut sei. Er erhielt daraufhin eine Antwort vom Prozeßbevollmächtigten des ursprünglichen Zweitbeklagten (B1. 10 bis 12 d.A.), wonach der eingebaute Motor als Riechert-Motor bezeichnet werden dürfe, auch wenn die Endmontage nicht von der Firma Riechert durchgeführt worden ist.

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Neben der Rückerstattung des Kaufpreises verlangt der Kläger auch Schadensersatz für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Fahrzeugkauf und für Reparaturaufwendungen.

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Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe davon wissen müssen, daß entgegen der Eintragung in dem Fahrzeugbrief tatsächlich ein 2,0 L-Motor in dem Fahrzeug eingebaut war. Dies ergebe sich aus einem Tuning-Informationsblatt der Firma Riechert, hinsichtlich dessen Wortlauts auf Blatt 16 d.A. Bezug genommen wird, welches ihm im Laufe des Rechtsstreits vorgelegt worden sei. Die Beklagte habe daher fälschlicherweise die Mangelfreiheit des Fahrzeugs zugesichert, weil dieses aufgrund der Diskrepanz zwischen eingetragenem und tatsächlich eingebautem Motor keine Betriebserlaubnis habe. Der Inhaber der Beklagten habe in einem Gespräch nach Vertragsabschluß angeregt, zur Untermauerung der Richtigkeit der Kfz-Brief-Eintragung, also des Umstands, daß ein 1,6 L-Motor eingebaut sei, das Fahrzeug beim TÜV vorzuführen. Diese normale TÜV-Abnahme erfolgte auch und ergab keinerlei Beanstandungen.

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Der Kläger behauptet die Inanspruchnahme von Bankkredit. Er beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 39.098,91 DM nebst 12% Zinsen aus 37.000,00 DM seit dem 30.7.1993 sowie 12% Zinsen aus 2.098,91 DM seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs Apal Speedster 356, FahrgestellNr.xxxxxxx.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, der Kläger habe gegenüber der als Zeugin benannten Frau erklärt, daß er unbedingt einen 2,0 L-Motor haben wolle. Nur deshalb sei er so weit gefahren.

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In dem nach Vertragsschluß geführten Gespräch zwischen dem Kläger und dem Inhaber der Beklagten habe letzterer angeboten, den im Fahrzeug installierten Motor beim TÜV vorführen, überprüfen und eintragen zu lassen. Dies habe der Kläger jedoch abgelehnt. Er habe jedoch genauestens über die Eigenschaften des tatsächlich eingebauten Motors Bescheid gewußt.

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Der Kläger hat die vorliegende Klage zunächst mit dem Ziel einer gesamtschuldnerischen Verurteilung der Beklagten und des früheren Zweitbeklagten        beim Landgericht Darmstadt eingereicht. Die Klageschrift datiert vom 8.11.1993 und ist beim Landgericht Darmstadt am 11.11.1993 eingegangen. Da zunächst kein Prozeßkostenvorschuß eingezahlt worden war, wurde dieser mit Verfügung des Landgerichts Darmstadt vom 24.11.1993 bei den Prozeßbevollmächtigten des Klägers angefordert. Mit Schriftsatz vom 6.12.1993, eingegangen am 7.12.1993, teilten diese mit, den angeforderten Kostenvorschuß per Freistempler beigefügt zu haben. Da dies nicht der Fall war, wurde der Kostenvorschuß laut Vermerk Blatt 26 d.A. telefonisch angefordert. Nachdem der Kostenvorschuß dann durch Freistempler auf Schriftsatz vom 23.3.1994, eingegangen am gleichen Tage, eingezahlt worden war, wurde am 24.3.1994 die Klagezustellung verfügt, die dann am 5.4.1994 erfolgte.

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Durch Beschluß des Landgerichts Darmstadt vom 23.6.1994 verwies dieses den Rechtsstreit zwischen dem Kläger und dem früheren Zweitbeklagten              an das Landgericht Verden/Aller und den vorliegenden Rechtsstreit an das Landgericht Bielefeld.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Es kann dahinstehen, ob dem Kläger ein Wandlungs- oder ein Schadensersatzanspruch aus § 463 BGB zusteht. Selbst wenn dies der Fall wäre, wären derartige Ansprüche gemäß § 477 Abs. 1 BGB verjährt. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Beklagten arglistiges Verhalten nachgewiesen werden könnte, was - wie noch auszuführen sein wird - nicht der Fall ist.

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Die 6-monatige Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche begann mit Auslieferung des Fahrzeugs zu laufen. Wann diese erfolgt ist, ist nicht ausdrücklich vorgetragen. Laut Kaufvertrag sollte sie am 5.6.1993 erfolgen. Sie ist jedenfalls keinesfalls nach dem 7.7.1993 erfolgt. Dies ergibt sich aus einer vom Kläger vorgelegten Reparaturrechnung vom 12.7.1993 (B1. 23 d.A.), in der von einem Reparaturauftrag vom 7.7.1993 für das streitgegenständliche Fahrzeug die Rede ist.

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Die Verjährungsfrist lief somit spätestens am 7.1.1994 ab. Die Klage wurde jedoch erst am 5.4.1994, also erheblich später, zugestellt. Daß sie bereits deutlich vorher beim Landgericht Darmstadt eingereicht worden war, ändert an dem Eintritt der Verjährung nichts, weil die sehr viel spätere Zustellung vom Kläger zu vertreten ist. Dieser bzw. seine Prozeßbevollmächtigten, deren Verhalten dem Kläger zuzurechnen ist, wurden umgehend nach Einreichung der Klage zur Zahlung des Kostenvorschusses aufgefordert; tatsächlich wurde der Kostenvorschuß erst am 23.3.1994, also lange Zeit nach Eintritt der Verjährung eingezahlt. Eine Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Abs. 1 BGB ist somit nicht erfolgt, da die darin genannte Klageerhebung erst mit Zustellung der Klageschrift erfolgt ist.

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Ein arglistiges Verhalten des Inhabers der Beklagten ist nicht bewiesen. Die Mitteilung in dem Telefaxschreiben der Beklagten vom 10.5.1993, daß das Fahrzeug laut Brief einen 2,0 L-Motor habe, war zwar falsch. Diesbezüglich liegt jedoch keine Arglist vor. Es handelte sich vielmehr um einen offensichtlichen Irrtum des Inhabers der Beklagten bezüglich der Eintragungen im Fahrzeugbrief, da der Voreigentümer des Fahrzeugs, der ursprüngliche Zweitbeklagte, das Fahrzeug mit einem 2,0 L-Motor annonciert hatte, das Fahrzeug auch tatsächlich einen solchen Motor hat und davon auszugehen ist, daß der Inhaber der Beklagten ursprünglich davon ausging, daß ein solcher Motor auch im Fahrzeugbrief eingetragen war. Arglist scheidet diesbezüglich aber auch schon deshalb aus, weil der Kläger die Diskrepanz zwischen der Telefaxmitteilung und der tatsächlichen Eintragung im Kfz-Brief sofort erkannt hat und die falsche Mitteilung somit nicht ursächlich für den Kaufvertragsabschluß gewesen sein kann.

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Daß der Inhaber der Beklagten wider besseres Wissen behauptet hätte, im Fahrzeug sei ein 1,6 L-Motor eingebaut, hat auch der Kläger nicht behauptet. Wenn nicht der Vortrag der Beklagten richtig ist, daß es dem Kläger gerade auf einen 2,0 L-Motor ankam, so kann er sich jedenfalls nicht auf Arglist berufen, wenn er - wie er behauptet - sich zur Untermauerung der Richtigkeit der Kfz-Brief-Eintragung "1,6 L-Motor" auf eine normale TÜV-Abnahme verläßt und insbesondere noch vor Kenntnis des Ergebnisses dieser TÜV-Abnahme den Kaufvertrag schließt.

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Die Beklagte hat auch nicht - arglistig - behauptet, in dem Fahrzeug sei ein Riechert-Motor eingebaut. Sie hat auch insoweit nur auf die Briefeintragung Bezug genommen, in der von einem RiechertMotor die Rede ist. Ob der eingebaute Motor tatsächlich als Riechert-Motor bezeichnet werden kann, kann deshalb dahinstehen. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, daß die Beklagte diesbezüglich eine Überprüfungpflicht getroffen hätte bzw. daß greifbare Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, daß kein Motor eingebaut war, der so benannt werden darf, die Beklagte dies ohne weiteres hätte feststellen können und das Unterlassen, einer darauf gerichteten Untersuchung etwa einem arglistigen Verscheigens gleichzusetzen wäre.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 ZPO.