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Landgericht Bielefeld·8 O 363/00·22.05.2001

Schmerzensgeldanspruch wegen Stolperns über Karton im Supermarkt

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld nach einem Sturz in einem von der Beklagten betriebenen Warenhaus; der Sturz wurde durch einen im Gehbereich stehenden Karton mit Konservendosen verursacht. Das Landgericht hielt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte für erwiesen und sprach der Klägerin 10.000 DM Schmerzensgeld zu. Ein Mitverschulden der Klägerin wurde verneint; Zinsen wurden zugesprochen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Klägerin erhält 10.000 DM Schmerzensgeld, sonstige Klageabweisung

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verletzung verkehrssicherungspflichtiger Aufgaben durch Beschäftigte ist dem Geschäftsinhaber nach § 278 BGB zuzurechnen.

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Betreiber von Selbstbedienungsgeschäften haben dafür Sorge zu tragen, dass Verkaufsgänge frei von Gegenständen sind; der Geschäftsinhaber trägt die Darlegungs- und Beweislast für ausreichende Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen.

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Die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvorliegen von Organisationsverschulden liegt beim verkehrssicherungspflichtigen Geschäftsinhaber, wenn dieser Entlastung vorbringen will.

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Ein Mitverschulden des Kunden ist nur anzunehmen, wenn an der Unfallstelle mit einer Gefahrenlage zu rechnen war und daher gesteigerte Aufmerksamkeit erforderlich war; in Bereichen ohne typische Verschmutzungsgefahr kann ein Mitverschulden entfallen.

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Bei der Bemessung von Schmerzensgeld sind Schwere der Verletzungen und deren langfristige Folgen sowie vergleichbare Entscheidungen als Maßstab heranzuziehen.

Relevante Normen
§ 278 BGB§ 288 BGB§ 291 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.000 DM nebst 4% Zinsen seit dem 21.08.2000 zu zahlen. Im üb-rigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 1/6, die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 5/6.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheits-lei-stung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Be-trages vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheits-lei-stung oder Hinterlegung in Höhe von 2.500 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld aus einem Unfallgeschehen, dass sich am 09.10.1999 gegen 11 Uhr im von der Beklagten betriebenen Warenhaus in N ereignete.

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Am Unfalltag begab sich die zum Unfallzeitpunkt 64jährige Klägerin zum Einkaufen. Im Verkaufsraum stolperte sie im Bereich vor einer Palette mit Konservendosen, die im Kopfbereich einer Regalreihe platziert war, und kam zu Fall. Die Einzelheiten dieses Unfalls sind zwischen den Parteien umstritten.

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Die Klägerin erlitt bei dem Sturz schwere Verletzungen im Schulterbereich. Sie zog sich einen Splitterbruch des rechten Oberarms zu und war vom 12.10.1999 bis zum 15.12.1999 in stationärer Behandlung. Im Krankenhaus wurde sie mehrfach (5 Mal) operiert; die Heilung verzögerte sich aufgrund einer Infektion des Knochens wegen des Osteosynthesematerials. Die Funktionsfähigkeit des Schultergelenks konnte nicht wieder hergestellt werden; nach - unbestrittenen - Angaben der Klägerin ist eine dauernde Erwerbsminderung von 60% zu befürchten.

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Die Klägerin behauptet : Der Unfall habe sich, von der Gemüse- und Obstabteilung her gesehen, vor der zweiten Regalreihe von links ereignet. Für sie nicht sichtbar habe sich im Gehbereich vor der im Kopfbereich dieser Regalreihe aufgebauten Palette mit Konservendosen ein flacher Karton mit Konservendosen befunden. Sie habe zu den angebotenen Dosen gesehen, sei über diesen Karton gestolpert und deshalb gestürzt. Sie ist daher der Ansicht, einen Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend machen zu können und hält insoweit ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 DM für angemessen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 4% Zinsen seit dem Tage der Klagezustellung zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet hierzu : Der Unfall habe sich vor der - von der Gemüse- und Obstabteilung aus gesehen - ersten Regalreihe von links ereignet. Vor dem Vorfall sei der Boden um das Regal herum frei von Gegenständen gewesen. Der Klägerin sei plötzlich schlecht geworden, sie habe zu schwanken begonnen, sich dann mit dem Ellenbogen auf den Konserven abgestützt und sei langsam zu Boden geglitten. Sie habe dabei einige Konservendosen mit zu Boden gerissen; nicht ausgeschlossen sei zudem, dass sie sich beim Absinken an einem aufgebautem Karton festgehalten habe, der dann zu Boden gefallen sei. Dieser Verlauf stehe im Einklang mit den Arztauskünften, die der Klägerin Herzbeschwerden sowie Zuckerkrankheit bescheinigten. Im übrigen habe die Klägerin selbst unmittelbar nach dem Vorfall, auf die Ursache angesprochen, auf ihre Zuckerkrankheit hingewiesen. Im übrigen sei uneingeschränkte Sicht und ausreichender Platz vorhanden gewesen, so dass die Klägerin in dem Fall, dass ein Hindernis vorhanden gewesen sei, dieses hätte erkennen müssen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Frau T sowie Herrn und Frau U und im übrigen den Unfallort bei einem Ortstermin in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 28.11.2000 (Bl. 37 ff d.A.) sowie vom 04.04.2001 (Bl. 71 ff d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und im zugesprochenem Umfang auch begründet.

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Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung von Mitarbeitern der Beklagten, die dieser gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist, zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - und nach Einnahme des Augenscheins - steht zur vollen Überzeugung des Gerichtes fest, dass Anlass des Unfalls der Klägerin ein im Gehbereich stehender Karton war, über den sie stolperte und sodann zu Fall kam.

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Die genaue Unfallstelle war dabei - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts - von der Gemüse- und Obstabteilung her gesehen die zweite Regalreihe von links. Sowohl die Klägerin als auch der Zeuge U bekundeten zwar anhand der - von der Beklagten gefertigten - Skizze, das Geschehen habe sich vor der ersten Regalreihe ereignet. Die Klägerin korrigierte ihre Angaben aber vor Ort. Das Gericht geht davon aus, dass dadurch, dass in der von Beklagtenseite gefertigten Zeichnung (Bl. 23 d.A.) die vermeintliche Stelle des Sturzes bereits vorgegeben war, zusammen mit der Abstraktheit der Skizze die entsprechenden Angaben versehentlich fälschlich gemacht wurden : Zwar gab auch die Zeugin T als Mitarbeitern der Beklagten und als nach eigener Aussage Augenzeugin des Unfalls auch an, die Klägerin sei vor der ersten Regalreihe links zu Fall gekommen. Diese Aussage bestätigte die Zeugin im übrigen noch einmal anlässlich des Ortstermins, bei dem sie anwesend war. Vom Standpunkt der Zeugin T aus - hinter dem Wiegecenter - konnte dieser fragliche Bereich jedoch gar nicht eingesehen werden. Hiervon hat sich das Gericht durch Inaugenscheinnahme überzeugt. Die Gegebenheiten zum Unfallzeitpunkt waren zwar anders - statt eines zum Ortstermin vorhandenen Promotionstandes waren nach unbestrittenen Angaben der Beklagten Paletten im Kopfbereich der Regalreihe aufgestellt. Messungen mit einem Zollstock vor Ort haben aber ergeben, dass Paletten mit Dosen besonders im Hinblick auf die Tiefe keine wesentlich anderen Ausmaße als der Promotionstand gehabt haben können.

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Nach übereinstimmenden und überzeugenden, somit glaubhaften Aussagen der Zeugen U war Unfallursache ein Karton mit Konservendosen im Bereich des Gehwegs, über den die Klägerin stolperte.

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Vor allem die lebendigen Darstellungen der Zeugin U vor Ort vermochten das Gericht zu überzeugen, dass die klägerische Darstellung der Unfallursache zutrifft.

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Zwar machte der Zeuge U eine von der Darstellung der Klägerin und der Zeugin U abweichende Angabe zum Unfallort. Dieses lässt sich aber anhand der obigen Erwägungen erklären und steht nach Ansicht des Gerichts der Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht entgegen. Auch kamen die Zeugen U und U zu unterschiedlichen Angaben bezüglich der genauen Standorte, die sie selbst zum Zeitpunkt des Unfalls hatten. Hier darf jedoch nach Meinung des Gerichts der Zeitablauf nicht außer acht gelassen werden, der zu solch unterschiedlichen Angaben führen kann. Im übrigen ist bei der Aussage des Zeugen U - wie schon ausgeführt - die Abstraktheit der ihm vorgelegten Skizze zu bedenken. Schließlich ist der eigene Standort bei einem Unfall - der aufgrund des Geschehens dann auch sofort verlassen wurde - im Gegensatz zur Unfallursache eher ein nebensächlicher Umstand; diesbezüglich sind unklare und abweichende Angaben für das Gericht nachvollziehbar, ohne dass hierdurch auch die übereinstimmenden Angaben zur - wesentlichen - Unfallursache in Zweifel gezogen werden müssen. Letztenendes ist auch ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse der beiden Zeugen U am Ausgang des Prozesses nicht zu erkennen.

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Ein solches Eigeninteresse kann dagegen der Zeugin T als Mitarbeiterin der Beklagten nicht abgesprochen werden. Ihrer Aussage zur Unfallursache vermochte das Gericht daher angesichts der glaubhaften und überzeugenden Aussagen der zeugen U nicht zu folgen. Ihre - zur Überzeugung des Gerichtes - falschen Angaben zum Unfallort, die sie an Ort und Stelle unaufgefordert noch einmal bestätigte - lassen eher vermuten, dass sie den Unfall selbst bewusst nicht gesehen hat.

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Die Beklagte hat folglich die ihr obliegende Verkehrs-sicherungspflicht verletzt. An die Sorgfaltspflichten der Betreiber von Supermärkten hinsichtlich der Unterhaltung des Fußbodens in den Geschäftsräumen sind strenge Anforderungen zu stellen, und zwar insbesondere dann, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - die Aufmerksamkeit des Kunden durch feilgebotene oder ausgestellte Waren in Anspruch genommen wird; denn dann ist nicht mehr damit zu rechnen, dass der Kunde auf Schritt und Tritt den Fußboden im Auge behält(vgl. OLG Nürnberg, LRE 34, 236 - 240). Die Beklagte war damit nach Ansicht des Gerichts verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Gänge im Verkaufsbereich frei von Gegenständen waren. Dem verkehrssicherungspflichtigen Geschäftsinhaber eines Selbstbedienungsgeschäfts - damit hier der Beklagten - obliegt an dieser Stelle die Darlegungs- und Beweislast, wenn er sowohl ein Organisationsverschulden als auch Mängel bei der Ausführung der Organisationsanordnungen ausschließen will; insoweit muss er konkret ausreichende Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen vortragen und beweisen (vgl. OLG Köln, VuR 1999, 142 ff). Entsprechende Behauptungen wurden seitens der Beklagten nicht vorgetragen.

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Ein Mitverschulden der Klägerin am Unfallgeschehen ist nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben. Zwar wird bei Unfällen, die in der Abteilung für frisches Gemüse und Obst aufgrund herabgefallener Gemüse- oder Obstteile (Salatblätter, Weintrauben) geschehen, von der Rechtsprechung ein anteiliges Mitverschulden des Kunden vertreten (vgl. etwa OLG Köln, a.a.O.). Hier geschah der Unfall jedoch in einem Bereich, in dem jedenfalls vorwiegend Konservendosen und eben kein frisches Obst und Gemüse angeboten wurden. Damit konnte es in diesem Bereich die typische und alltägliche Situation, dass Kunden bei der "Selbstbedienung", beim Abpacken der frischen Ware versehentlich etwa ein Salatblatt fallen lassen, nicht geben. Die Klägerin brauchte an der Unfallstelle daher nicht mit auf dem Boden liegenden Gegenständen zu rechnen, sie war nicht zu gesteigerter Sorgfalt und Aufmerksamkeit angehalten.

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Angesichts der Verletzung, die die Klägerin erlitten hat, sowie der aus den Verletzung resultierenden Folgen hält das Gericht unter Berücksichtigung ähnlich gelagerter Fälle ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 DM für ausreichend und angemessen.

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Die geltend gemachten Zinsen stehen der Klägerin gemäß §§ 288, 291 BGB zu.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709; 708 Nr.11, 711 ZPO.

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Streitwert: 12.000 DM