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Landgericht Bielefeld·8 O 362/15·13.06.2021

Steuerberater-GbR: Abfindung nach Ausscheiden wegen Entnahmen mit 0 € zu beziffern

ZivilrechtGesellschaftsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Nach Teilvergleich über das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Steuerberater-GbR stritten die Parteien nur noch über die Widerklage auf Abfindungszahlung und Schadensersatz. Das LG wies die Zahlungsklage ab, weil der gutachterlich ermittelte Anteilswert durch dem Beklagten zuzurechnende Entnahmen (u.a. eigenständig abgerechnete Mandatsumsätze und weitere Entnahmen nach dem Stichtag) vollständig aufgezehrt werde. Ein Schadensersatzanspruch wegen angeblich unter Wert erfolgten Kanzleiverkaufs scheiterte bereits daran, dass der Verkauf nach dem Ausscheidensstichtag lag. Ein Feststellungsantrag zu weiterem Schaden/Abfindung wurde mangels Feststellungsinteresses als unzulässig verworfen.

Ausgang: Widerklage (Abfindungszahlung/Schadensersatz) abgewiesen; Feststellungsantrag teilweise unzulässig mangels Feststellungsinteresse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abfindung eines ausscheidenden GbR-Gesellschafters ist nach den im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Bewertungsregeln zu ermitteln; vertragliche Bewertungsmethoden gehen dispositiven Bewertungsgrundsätzen vor.

2

Bei der Berechnung des Abfindungsguthabens sind Vermögensverschiebungen/Entnahmen des ausscheidenden Gesellschafters, insbesondere aus außerhalb der Gesellschaft auf eigenen Namen abgerechneten Mandatsumsätzen, anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

3

Eine Bearbeitung und Abrechnung von Mandaten auf eigenen Namen während bestehender gesellschaftsvertraglicher Wettbewerbssperre ist der Gesellschaft wirtschaftlich zuzuordnen und als Entnahme zu behandeln, unabhängig davon, ob die Mandanten den Kontakt initiiert haben.

4

Ein Schadensersatzanspruch wegen eines nach dem Ausscheiden vorgenommenen Verwertungs- oder Verkaufsakts der Gesellschaft setzt voraus, dass der Anspruchsteller von diesem Vorgang noch gesellschaftsrechtlich oder vermögensmäßig betroffen ist.

5

Ein Feststellungsantrag ist unzulässig, wenn weder ein weiterer Schaden hinreichend wahrscheinlich dargetan ist noch eine zusätzliche Titulierung neben einem bestehenden gerichtlichen Vergleich erforderlich erscheint (§ 256 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 BGB§ 256 Abs. 1 ZPO§ 91 ZPO§ 91a ZPO§ 91a Abs. 1 S. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien gründeten mit Vertrag vom 01.05.2008 die J. und T. Steuerberater GbR.

3

Im Jahr 2009 gründete der Beklagte gemeinsam mit weiteren Personen die O. Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, die Komplementärin der O. W. GmbH & Co. KG und der O. V. GmbH & Co. KG war. Art und Umfang der Tätigkeit des Beklagten diesbezüglich ist streitig. Die Zustimmung und Einbindung des Klägers zu diesem Vorhaben des Beklagten ist streitig. Der Beklagte warb um Anleger bei der Mandantschaft der Sozietät. Die Gesellschaften meldeten bereits im Laufe des Jahres 2010 Insolvenz an. Im Zuge dessen verlor die Sozietät verschiedene Mandate.

4

Ende 2013 betrug die Verschuldung der Sozietät 145.000,00 €, wobei streitig ist, ob diese vollumfänglich auf Entnahmen des Beklagten oder auf Entnahmen beider Parteien zurückzuführen ist.

5

Mit Schreiben vom 20.02.2014 forderte der Kläger den Beklagten auf, nicht mehr gegen die Pflichten aus dem Sozietätsvertrag zu verstoßen und behielt sich den Ausschluss des Beklagten aus der Sozietät vor.

6

Im Jahr 2014 erkrankte der Beklagte und war bis zum 08.10.2014 krankgeschrieben. Im August 2014 kam es zu Vermittlungsgesprächen der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe zwischen den Parteien. Sie einigten sich darauf, dass die Sozietät verkauft werden soll. Der Beklagte sollte einen Betrag von 1500,00 € monatlich erhalten, welcher als Entnahme verbucht werden sollte. Bei Zahlung von Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung sollte diese wieder eingelegt werden. Die Auszahlung wurde nach kurzer Zeit wieder eingestellt. Ende 2014 arbeitete der Beklagte für sechs Wochen nicht, wobei streitig ist, ob insofern sechs Wochen Urlaub zwischen den Parteien abgesprochen war. Im Januar 2015 erkrankte der Beklagte erneut.

7

Der Beklagte erhielt Zahlungen der Krankentagegeldversicherung in Höhe von 2 x 12.000,00 €, sowie von 8000,00 € aufgrund eines geschlossenen Vergleiches.

8

In § 7 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages ist vereinbart, dass die Beiträge für die Tagegeldversicherung zu Lasten des Privatkontos aus dem Gesellschaftsvermögen gezahlt werden. Die Auszahlungen aus der Tagegeldversicherung werden zu Gunsten des Privatkontos in das Firmenvermögen gezahlt.

9

Der Beklagte behielt die Zahlungen der Tagegeldversicherung ein.

10

Ein Verkauf der Sozietät wurde vorerst nicht realisiert, die Gründe hierfür sind streitig.

11

Am 10./11.01.2015 räumte der Beklagte die Büroräume der Sozietät und arbeitete in dem Haus in dem er wohnte, P.Straße x, xxxxx Q., als Steuerberater weiter. Er ließ sich in „Das Örtliche“ als Steuerberater eintragen. Er rechnete diese Mandate auf seinen Namen ab.

12

Mit Urteil vom 17.04.2015 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren des Landgericht Bielefeld 8 O 91/15 wurde dem Beklagten untersagt, sich außerhalb der Steuerberatersozietät J. & T. Steuerberater bis zu seinem Ausscheiden als Gesellschafter aus dieser selbständig, unselbständig oder mittelbar als Steuerberater zu betätigen und zum Zwecke der Abwerbung von Mandatsverhältnissen solche Personen oder Gesellschaften anzuschreiben, anzusprechen oder in sonstiger Weise mit ihnen in Kontakt zu treten.

13

Der Kläger ließ die Schlüsselanlage der Büroräume austauschen, wobei streitig ist, ob dies am 23.05.2015 oder 29.05.2015 geschah. Ab dann hatte der Beklagte keinen Zugang mehr zu den Büroräumen und zu der EDV. Der Kläger änderte sodann die Schilder und Papiere der Sozietät.

14

Der Beklagte kontaktierte weiter Mandanten der Sozietät, bearbeitete diese Mandate und rechnete diese ab.

15

Mit Schreiben vom 29.05.2015 erklärte der Kläger dem Beklagten den Ausschluss aus der Gesellschaft.

16

Zum 31.05.2015 schied der Beklagte unstreitig aus der Gesellschaft aus, insofern wird auf den Teilvergleich verwiesen.

17

Nach dem 31.05.2015 entnahm der Beklagte noch 4526,59 € von den Konten der Gesellschaft.

18

Der Kläger verkaufte die Sozietät an die D. Steuerberatungsgesellschaft mbH.

19

Der Kläger behauptet, der Beklagte sei für die gegründete GmbH als Geschäftsführer tätig gewesen und habe insoweit gegen den Gesellschaftsvertrag verstoßen. Der Beklagte sei ab der Räumung der Büroräume für sich selbst als Steuerberater tätig gewesen. Er sei werbend nach außen getreten. Eine Absprache hierzu habe es nicht gegeben. Der Beklagte habe Mandate abgeworben, unter anderem Frau T. B., die C. GmbH, die N. GbR und die E. GmbH mit einem Jahresumsatz von 44.700,00 €. Er ist der Ansicht, dass er den Beklagten wirksam aus der Gesellschaft habe ausschließen können.

20

Der Kläger hat ursprünglich beantragt, festzustellen, dass die Sozietät J. & T. Steuerberater aufgrund der Erklärung des Klägers vom 29.05.2015 aufgelöst wurde, und das Vermögen der Sozietät auf den Kläger übergegangen ist.

21

In der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2019 schlossen die Parteien einen Teilvergleich mit folgenden Regelungen:

22

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Beklagte zum 31.05.2015 aus der J. und T. Steuerberater GbR ausgeschieden ist und sein Gesellschaftsanteil infolge dessen dem Kläger angewachsen ist.

23

2. Weiterhin sind sich die Parteien darüber einig, dass der Kläger dem Beklagten dem Grunde nach eine Abfindung zu zahlen hat. Diese soll auf Basis einer Auseinandersetzungsbilanz zum Stichtag 31.05.2015 erfolgen. Zur Ermittlung soll ein Sachverständiger bestellt werden.

24

In der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2021 erklärte die Parteien aufgrund des Teilvergleichs übereinstimmend die Klage für erledigt.

25

Der Beklagte hat ursprünglich mit Schriftsatz vom 28.12.2015 den hilfsweisen Antrag angekündigt, festzustellen, dass der Kläger im Rahmen einer Zug-um-Zug-Regelung verpflichtet ist, ordnungsgemäß den Abfindungsanspruch des Beklagten zu ermitteln und entsprechend den Regeln des Sozietätsvertrages vom 01.05.2008 auszuzahlen.

26

Der Beklagte beantragt zuletzt widerklagend,

27

hilfsweise, für den Fall, dass der Klage stattgegeben wird,

28

den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 159.830,01 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

29

sowie festzustellen, dass der Kläger dem Beklagten auch zum Ersatz von darüberhinausgehenden Schaden sowie Auszahlung ordnungsgemäßer Abfindung verpflichtet ist;

30

hilfsweise, für den Fall, dass die Klage abgewiesen wird, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ordnungsgemäß das Auseinandersetzungsguthaben des Beklagten zu ermitteln und entsprechend und gemäß Sozietätsvertrag vom 01.05.2008 auszubezahlen sowie dem Beklagten den aus dem Verkauf der Sozietät J. & T. GbR an die D. Steuerberatungsgesellschaft mbH entstehenden Schaden zu ersetzen.

31

Der Kläger beantragt,

32

die Widerklage abzuweisen.

33

Der Beklagte behauptet, der Kläger sei über die Gründung der GmbH informiert gewesen und habe dagegen keine Einwände gehabt. Die Parteien hätten vereinbart, dass er für die Sozietät zu Hause arbeite. Die Eintragung in „Das Örtliche“ sei für seine Erreichbarkeit erforderlich gewesen. Er habe keine Mandate abgeworben, diese hätten ihn angesprochen. Er habe diese persönlich, aber für die Sozietät bearbeiten wollen. Der Beklagte ist der Ansicht, er habe die Zahlungen der Tagegeldversicherung im Rahmen der Aufrechnung mit ausstehenden Zahlungen einbehalten können. Nach Änderung der Schilder und Papiere habe er Mandate bearbeiten können und dürfen, da der Kläger sein Ausscheiden nach außen statuierte. Er war vorerst der Ansicht, der Kläger habe ihn nicht wirksam aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Ihm stehe ein Schadensersatzanspruch aufgrund des Verkaufs der Sozietät durch den Kläger in Höhe von 125.000,00 € zu.

34

Der Kläger ist der Ansicht, dass auch nach Wechsel der Schilder und Papiere ein Abwerben und Bearbeiten von Mandaten durch den Beklagten unzulässig gewesen sei. Der Beklagte habe zwar einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung dem Grunde nach, dieser sei der Höhe nach aber nicht mit über 0,00 € zu beziffern. Ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe nicht.

35

Er erklärt darüber hinaus hilfsweise die Aufrechnung mit Ansprüchen aufgrund einer Vertragsstrafe nach § 18 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages.

36

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

37

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. F.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2021 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

39

Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2021 den Rechtsstreit in Bezug auf die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem sie in der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2019 einen Teilvergleich geschlossen haben. Das Gericht hatte nunmehr lediglich über die Widerklage zu entscheiden.

40

I.

41

Die teilweise zulässige Widerklage ist unbegründet.

42

Soweit der Beklagte im Wege der Widerklage hilfsweise, für den Fall, dass der Klage stattgegeben wird, die Anträge stellt,

43

1.       den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 159.830,01 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

44

2.       sowie festzustellen, dass der Kläger dem Beklagten auch zum Ersatz von darüberhinausgehenden Schaden sowie Auszahlung ordnungsgemäßer Abfindung verpflichtet ist;

45

sind diese nach Abschluss des Teilvergleichs jedenfalls so auszulegen, dass über diese zu entscheiden ist. Der Teilvergleich entspricht der Feststellung, die der Kläger mit seiner Klage begehrt hat und ist mit einem Stattgeben der Klage vergleichbar.

46

1.

47

Der Antrag, den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 159.830,01 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, ist zulässig. Sachzusammenhang zwischen Klage und Widerklage ist gegeben.

48

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

49

Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung von 159.830,01 € gegen den Kläger.

50

a)

51

Ein solcher Anspruch auf Zahlung ergibt sich nicht aus § 16 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages bzw. aus dem Teilvergleich.

52

Mit Teilvergleich in der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2019 haben die Parteien sich darauf geeinigt, dass angesichts des Ausscheidens des Beklagten aus der J. und T. Steuerberater GbR zum Stichtag 31.05.2015 dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung dem Grunde nach zusteht. Ein solcher ergibt sich dem Grunde nach aus § 16 des Gesellschaftsvertrages (Anl. K1).

53

Die Höhe der durch den Kläger zu zahlenden Abfindung ist vorliegend jedoch mit 0,00 € zu beziffern.

54

Diesbezüglich hat das Gericht ein Gutachten des Sachverständigen Dr. F. zur Ermittlung der Auseinandersetzungsbilanz der J. und T. Steuerberater GbR zum Stichtag 31.05.2015 und zur Berechnung des Wertes des Anteils des Beklagten zu diesem Stichtag unter Zugrundelegung der Regelungen des § 16 Nr. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages eingeholt.

55

Der Sachverständige beziffert den Wert der Beteiligung des Beklagten aufgrund des in § 16 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags vorgegebenen Verfahrens mit 79.343,90 €. Die Berechnungen und das Vorgehen des Sachverständigen aufgrund der ihm von den Parteien mitgeteilten Daten und Zahlen sind insgesamt nachvollziehbar dargelegt. Er ermittelt insoweit den durchschnittlichen betriebswirtschaftlichen Nettoüberschuss der Jahre 2012-2014 und die Verkehrswertbilanz auf den 31.05.2015, darüber hinaus berücksichtigt er die Kapitalkonten in den Jahren 2012-2015.

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Soweit der Kläger einwendet, dass durch die Ermittlung des Kanzleiwertes anhand des Ertragswertes und der Ermittlung des Mandantenstamm anhand des Umsatzverfahrens eine doppelte Berücksichtigung des Mandantenstamm vorliege, die nicht gerechtfertigt sei, ist dem nicht zu folgen. In § 16 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages ist das Verfahren zur Berechnung des Wertes der Beteiligung für die Bezifferung der Höhe der Abfindung nach § 16 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages klar geregelt. Insoweit hat der Sachverständige Dr. F. nachvollziehbar dargelegt, dass er bei der Gutachtenerstellung das dort vorgeschriebene Verfahren Schritt für Schritt angewandt hat. Bei der Berechnung der geschuldeten Abfindung gehen die vertraglichen Vereinbarungen etwaigen Verfahren, welche ohne gesonderte Vereinbarung angewandt würden, vor. Darüber hinaus stellt der Sachverständige überzeugend dar, dass er den Gedanken des Klägers zwar für grundsätzlich nachvollziehbar hält, hiergegen aber eben der Wortlaut der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag spricht und eine Einbeziehung des Mandantenstamm in die Verkehrswertbilanz vorliegend sachgerecht ist. Der Kläger hat darüber hinaus eingewandt, dass der von dem Sachverständigen angenommene Multiplikator von 0,9 zu hoch sei, vielmehr sei ein Multiplikator von 0,8 anzunehmen. Der Beklagten hingegen wendet ein, dass ein Multiplikator von 1,0 angemessen sei. Auch diesbezüglich ist den Ausführungen des Sachverständigen und der Annahme eines Multiplikators von 0,9 zu folgen. Weitere Einwendungen gegen das Vorgehen des Sachverständigen hat der Beklagte keine.

57

Diesem ermittelten Betrag von 79.343,90 € sind dann jedoch noch Positionen gegenzurechnen. Hierauf verweist der Sachverständige insbesondere unter dem Punkt weitere Vermögensverschiebungen außerhalb der Gewinnermittlungen. Insoweit erklärt der Sachverständige sowohl in dem schriftlichen Gutachten als auch in der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2021 ausdrücklich, dass die vom Beklagten eigenständig erwirtschafteten Umsätze in dem Gutachten überhaupt nicht berücksichtigt wurden. Darüber hinaus hat der Sachverständige ausdrücklich erklärt, dass durch den Beklagten eigenständig betreute Mandate als Entnahmen zu würdigen seien und diese ebenfalls nicht in dem Gutachten berücksichtigt wurden.

58

Der Beklagte selbst hat in der Anlage zu seinem Schreiben an den Sachverständigen vom 24.09.2020 angegeben, dass er 2014 einen Umsatz von ca. 25.000,00 € und 2015 ein Umsatz von 23.483,77 € erzielt hat, insgesamt 48.483,77 €. Diese Umsätze wurden laut Sachverständigen nicht in dem Gutachten berücksichtigt. Insoweit hat der Beklagte unstreitig diese Mandate auf eigenen Namen abgerechnet. Der Vortrag, der Beklagte hätte etwaige Mandate persönlich, aber für die Sozietät bearbeiten wollen, ist mit einer Abrechnung auf den eigenen Namen nicht zu vereinbaren. Auch die Eintragung des Beklagten in „Das Örtliche“ als Steuerberater spricht insoweit für eine eigenständige Tätigkeit außerhalb der Gesellschaft. Diese Umsätze sind insoweit der Gesellschaft zuzuordnen und als Entnahmen zu berücksichtigen. Nach § 18 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages ist es den Gesellschaftern während der Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Sozietät und bis zur Dauer von zwei Jahren nach dem Ausscheiden nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter gestattet, sich außerhalb der Sozietät in deren Tätigkeitsbereichen selbstständig, unselbstständig oder mittelbar zu betätigen. Diesbezüglich hat der Beklagte wenn überhaupt nur eine Absprache dahingehend vorgetragen, dass er von seinem Wohnhaus aus für die Gesellschaft arbeitete, eine Absprache dahingehend, dass er auf eigenen Namen arbeite hat er bereits nicht vorgetragen.

59

Aufgrund dessen ist das Gericht auch davon überzeugt, dass der Beklagte Mandate von der Gesellschaft übernommen bzw. abgeworben hat. Soweit er sich darauf beruft, er habe Mandate nicht abgeworben, vielmehr hätten die Mandanten ihn angesprochen, ist dies unerheblich. Entscheidend ist, dass der Beklagte, wie dargestellt, Mandate außerhalb der Gesellschaft auf eigenen Namen bearbeitete. Auch diese Entnahme von Mandaten ist als Entnahme zu berücksichtigen, vergleiche vorstehende Ausführung, wobei der Multiplikator von 0,9 anzuwenden ist. Diesbezüglich hat der Kläger substantiiert dargelegt, dass die von dem Beklagten entnommenen Mandate einen Jahresumsatz von insgesamt mindestens 44.700,00 € umfassen. Dem ist der Beklagte insoweit nicht weiter entgegengetreten. Unter Berücksichtigung des 0,9 Multiplikators ergibt dies eine zu berücksichtigende Entnahme von 40.230,00 €.

60

Hinzu kommen die Entnahmen des Beklagten nach dem 31.05.2015 i.H.v. 4526,59 € von den Konten der Gesellschaft.

61

Unter Berücksichtigung dieser Beträge kommt es nicht mehr darauf an, ob der Beklagte die Zahlungen der Krankentagegeldversicherung im Wege der Aufrechnung einbehalten durfte, oder ob diese ebenfalls noch zu berücksichtigen sind. Auf die hilfsweise Aufrechnung des Klägers mit Ansprüchen aufgrund einer Vertragsstrafe kommt es insofern ebenfalls nicht an.

62

b)

63

Der Beklagte hat gegen den Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Gesellschaftsvertrag aufgrund des Verkaufs der Sozietät durch den Kläger. Zwar hatten die Parteien einen Verkauf der Sozietät vereinbart. Insoweit stützt der Beklagte einen Schadensersatzanspruch darauf, dass der Kläger die Sozietät unter Wert verkauft habe. Die Sozietät habe einen Wert von 650.000,00 € gehabt, sodass bei einem Verkauf durch den Kläger für einen Betrag von 400.000,00 € ein Mindererlös von 250.000,00 € erzielt worden sei. Der Mindererlös von 250.000,00 € stehe dem Beklagten zur Hälfte als Schadensersatz zu.

64

Der Beklagte ist jedoch zum 31.05.2015 aus der J. und T. Steuerberater GbR ausgeschieden, hierauf haben sich die Parteien in dem Teilvergleich geeinigt. Der Verkauf der Sozietät durch den Kläger erfolgte nach diesem Stichtag. Der Beklagte ist insoweit von dem Verkauf überhaupt nicht mehr betroffen. Ein Schadensersatzanspruch aufgrund des Verkaufs durch den Kläger steht dem Beklagten daher bereits dem Grunde nach nicht zu. Auf die Frage, ob ein Mindererlös vorliegt, kommt es insofern nicht mehr an.

65

2.

66

Der Antrag, festzustellen, dass der Kläger dem Beklagten auch zum Ersatz von darüberhinausgehenden Schaden sowie Auszahlung ordnungsgemäßer Abfindung verpflichtet ist, ist unzulässig.

67

Dem Beklagten fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse, § 256 Abs. 1 ZPO.

68

Ein Feststellungsinteresse kann bestehen, wenn der streitgegenständliche Schaden noch nicht entstanden ist, oder wenn die Bezifferung des Schadens noch nicht oder nur unter dem unverhältnismäßigen Aufwand der Einholung eines privaten Gutachtens möglich ist.

69

In Bezug auf über den bezifferten Schadensersatz in Höhe von 125.000,00 € hinausgehenden Schadensersatz hat der Beklagte weitere, noch nicht bezifferbare Schäden nicht hinreichend dargelegt. Ein weiterer Schaden ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Seinen Anspruch auf Schadensersatz stützt der Beklagte auf den Verkauf der Sozietät durch den Kläger. Insoweit hat der Beklagte seinen Schadensersatzanspruch mit 125.000,00 € beziffert. Diesen Betrag berechnet er unter Zugrundelegung des Verkaufspreises von 400.000,00 € und einem behaupteten Wert von 650.000,00 €. Dass aus dem Verkauf weitere Schäden für ihn resultieren könnten, oder dass der Kläger ihm aus einem anderen Grund weitere Schäden zu ersetzen hätte, trägt er nicht vor.

70

In Bezug auf die Abfindung haben sich die Parteien mit dem Teilvergleich darauf geeinigt, dass der Kläger dem Beklagten dem Grunde nach eine Abfindung zu zahlen hat. Diese soll auf Basis einer Auseinandersetzungsbilanz zum Stichtag 31.05.2015 erfolgen. Zur Ermittlung soll ein Sachverständiger bestellt werden.

71

Aus diesem Teilvergleich in der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2019 ergibt sich somit bereits die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer ordnungsgemäßen Abfindung. Einer Tenorierung im Urteil bedarf es neben der Regelung in dem gerichtlichen Vergleich nicht.

72

3.

73

Soweit der Beklagte im Wege der Widerklage hilfsweise, für den Fall, dass die Klage abgewiesen wird, den Antrag stellt,

74

1.       festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ordnungsgemäß das Auseinandersetzungsguthaben des Beklagten zu ermitteln und entsprechend und gemäß Sozietätsvertrag vom 01.05.2008 auszubezahlen sowie dem Beklagten den aus dem Verkauf der Sozietät J. & T. GbR an die D. Steuerberatungsgesellschaft mbH entstehenden Schaden zu ersetzen,

75

ist dieser nach Abschluss des Teilvergleichs so auszulegen, dass über diesen nicht zu entscheiden ist. Der Teilvergleich entspricht der Feststellung, die der Kläger mit seiner Klage begehrt hat und ist daher mit einem Abweisen der Klage nicht vergleichbar.

76

II.

77

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf §§ 91, 91a ZPO.

78

Der Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

79

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in Bezug auf die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die darauf entfallenden Kosten gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO zu entscheiden. Der Beklagte hat sich in Bezug auf die Klage freiwillig vollumfänglich in die Rolle des Unterlegenen begeben. Er hat dem Kläger einen Anspruch auf Ausschluss des Beklagten zugestanden. Nach billigem Ermessen waren die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen.

80

III.

81

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

82

IV.

83

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf bis 230.000,00 €, der Streitwert des Vergleichs auf bis 80.000,00 € festgesetzt.

84

Rechtsbehelfsbelehrung:

85

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

86

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

87

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

88

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

89

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.

90

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

91

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

92

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

93

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.