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Landgericht Bielefeld·8 O 314/06·18.10.2007

Ehegattenbürgschaft für Kfz-Leasing: Keine Sittenwidrigkeit bei ausreichender Leistungsfähigkeit

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Bürge legte gegen ein Versäumnisurteil über Forderungen aus einem vorzeitig beendeten Kfz-Leasingvertrag Einspruch ein und berief sich u.a. auf Sittenwidrigkeit der Ehegattenbürgschaft sowie eine fehlerhafte Restwertberechnung. Das Landgericht hielt die Bürgschaft für wirksam, weil eine krasse finanzielle Überforderung nicht feststellbar war und emotionale Verbundenheit allein § 138 BGB nicht begründet. Auch die Abrechnung nach den Leasingbedingungen (abgezinste Raten und abgezinster Zeitwert/Restwert) wurde als zulässig angesehen, zumal das Fahrzeug nicht zurückgegeben wurde. Der Einspruch blieb erfolglos; das Versäumnisurteil wurde aufrechterhalten.

Ausgang: Einspruch gegen das Versäumnisurteil blieb erfolglos; Versäumnisurteil wurde aufrechterhalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft nach § 138 Abs. 1 BGB setzt regelmäßig ein deutliches Missverhältnis zwischen Verpflichtungsumfang und finanzieller Leistungsfähigkeit des Bürgen voraus; bei krasser Überforderung kann eine Vermutung für eine allein emotional motivierte Verpflichtungsübernahme eingreifen.

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Fehlt es an einer krassen finanziellen Überforderung, genügt die bloße emotionale Verbundenheit des Bürgen zum Hauptschuldner nicht, um eine Bürgschaft als sittenwidrig anzusehen.

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Übernimmt der Bürge eine selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage, kann er nach Eintritt des Bürgschaftsfalls für berechtigte Ansprüche aus dem Grundverhältnis unmittelbar in Anspruch genommen werden.

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Bei vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrags kann der Leasinggeber einen nach den vertraglichen Bedingungen berechneten Ausgleichsanspruch verlangen, der insbesondere abgezinste (Netto‑)Leasingraten bis zum Vertragsende umfasst.

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Wird das Leasingfahrzeug nicht zurückgegeben und ist die Rückgabe unmöglich, kann sich der ersatzfähige Schaden am abgezinsten Zeitwert/Rücknahmewert zum regulären Vertragsende orientieren; dabei ist nicht eine bestmögliche Verwertung, sondern der kalkulierte Rücknahmewert maßgeblich.

Relevante Normen
§ 765 Abs. 1 BGB§ 771 BGB§ 138 Abs. 1 BGB§ 138 BGB§ 280, 275, 283 BGB§ 288 Abs. 2 BGB

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 15.12.2006 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.

Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

1

Die R. GmbH wurde mit Wirkung zum 30. September 2005 nach dem sogenannten Anwachsungsmodell in eine Zweigniederlassung der Klägerin – der vorherigen Mehrheitsgesellschafterin – umgewandelt. Die Klägerin wurde am 30. September 2005 im Handelsregister des Amtsgerichts Offenbach am Main eingetragen.

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Der Beklagte unterzeichnete unter dem 18.9.2003 eine Bürgschaftserklärung für alle Forderungen der Rechtsvorgängerin der Klägerin aus einem mit der Ehefrau des Beklagten, Frau L. D., geschlossenen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug des Typs Citroen C5 Kombi 2,2 HDI Automatik Exklusive für eine Leasingzeit von 48 Monaten. Nach dem Leasingvertrag war die Zahlung monatlicher Leasingraten in Höhe von 683,17 € brutto vereinbart. Der Leasingvertrag sah keine Kaufoption zugunsten des Leasingnehmers vor. Ziffer 7 der Allgemeinen Bedingungen zu dem Leasingvertrag enthielt Regelungen zur fristlosen Kündigung des Leasingvertrages sowie zur Berechnung des Ersatzanspruchs für diesen Fall.

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Der Leasingvertrag enthielt unter anderem auch Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowohl der Ehefrau des Beklagten als auch des Beklagten als Bürgen. Darin heißt es zu den Vermögensverhältnissen des Beklagten, dass er seit 37 Jahren und 5 Monaten bei der F. AG als Beamter beschäftigt sei und über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.950 € verfüge. Hinsichtlich der Belastungen durch Miete, Ratenverpflichtungen, u.ä. wurde ein Betrag von 300 € angegeben. Mit der Bürgschaftserklärung vom 18.9.2003/16.1.2004 übernahm der Beklagte die selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage gegen den Leasingnehmer für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag. Wegen der Einzelheiten wird auf die der Klagebegründung als Anlage 1 beigefügte Ablichtung des Leasingvertrages, der Bürgschaftserklärung und der Allgemeinen Bedingungen Bezug genommen (Blatt 29-35 der Akte).

4

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin veranlasste nach der Annahme des Leasingantrages die Auslieferung des Fahrzeuges. Nach der vertragsgerechten Zahlung einer Leasingrate im Januar 2004 in Höhe von 683,17 € blieb die Zahlung weiterer Leasingraten aus. Hinsichtlich des veranlassten Bankeinzuges erfolgten in den folgenden Monaten Rücklastschriften. Hierüber verhält sich der als Anlage 2 zur Klagebegründung vorgelegte Kontoauszug (Blatt 36-37 der Akte).

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Mit der dritten Mahnung wurde die Aufforderung verbunden, den Zahlungsrückstand innerhalb von zwei Wochen auszugleichen; gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichtzahlung der Kredit gekündigt und die Gesamtforderung fällig gestellt wird.

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Nach der erfolglosen dritten Mahnung kündigte die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Schreiben vom 17.1.2005 (Anlage 4 zur Klagebegründung, Blatt 40 der Akte) den Leasingvertrag gegenüber der Leasingnehmerin L. D.. Ebenfalls mit Schreiben vom 17.1.2005 (Blatt 39 der Akte) wurde dem Beklagten die Abrechnung des Leasingvertrages mitgeteilt und er wurde zur Zahlung aufgefordert.

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Das Fahrzeug wurde in der Folgezeit nicht zurückgegeben.

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Die Klägerin verfolgt mit der vorliegenden Klage von dem Beklagten als Bürgen ihren Ersatzanspruch nach der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages. Dabei beziffert sie ihren Anspruch auf insgesamt 37.021,70 €. Dieser setzt sich aus einer Bearbeitungsgebühr von 100 €, den fälligen, unbezahlten Leasingraten bis zur Vertragsbeendigung (8.198,04 €) sowie aus einer Ausgleichsforderung in Höhe 28.723,66 € zusammen; diese setzt sich wiederum aus den abgezinsten Leasingraten vom Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung bis zum vereinbarten Vertragsende (19.203,05 €) sowie dem abgezinsten Rücknahmewert des Fahrzeuges (9.520,61 €) zusammen. Wegen der Einzelheiten wird auf die auf den Seiten 8-11 der Klagebegründung dargelegte Berechnung verwiesen (Blatt 21-24 der Akte). Als Nebenforderung verlangt die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 680,11 € brutto, 4,60 € Mahnkosten sowie Verzugszinsen.

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Das erkennende Gericht hat den Beklagten mit Versäumnisurteil vom 15.12.2006 zur Zahlung von 37.021,70 € nebst 8 Prozentpunkten Jahreszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 30.574,14 € seit dem 16.2.2005 und aus einem Betrag in Höhe von 6.447,56 € seit dem 5.9.2006 zuzüglich 4,60 € Mahnkosten sowie zur Zahlung von 680,11 € nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 5.9.2006 die Klägerin verurteilt. Gegen das am 21.12.2006 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte am 4.1.2007 Einspruch eingelegt.

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Die Kläger beantragt,

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das Versäumnisurteil vom 15.12.2006 aufrechtzuerhalten.

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Der Beklagte beantragt,

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das Versäumnisurteil vom 15.12.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, die Bürgschaft sei sittenwidrig. Hierzu trägt er vor, dass er die Bürgschaft allein aus emotionalen Bindungen zu seiner Ehefrau übernommen habe. Diese habe beabsichtigt, ein Taxigeschäft aufzubauen. Er habe die Bürgschaftserklärung unterschrieben, als er zuvor auf Usedom im Urlaub gewesen sei; seine Ehefrau habe ihn dort angerufen und ihn gebeten, die Kopien seines Ausweises sowie die Bürgschaftsunterlagen unterschrieben zurückzusenden.

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Der Beklagte bestreitet die geltend gemachten Ansprüche auch der Höhe nach. Er ist der Ansicht, die Klägerin habe bei der Berechnung ihres Ersatzanspruchs unzulässigerweise den Händlereinkaufswert zugrundegelegt. Vertraglich sei sie verpflichtet gewesen, bei der Verwertung den gewöhnlichen Verkaufspreis zugrunde zu legen. Im Übrigen sei das Fahrzeug nicht an den Beklagten ausgeliefert worden. Er habe es auch nicht gefahren. Über den Verbleib des Fahrzeuges, welches offenbar verschwunden sei, könne er nichts sagen.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der zulässige Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 15.12.2006 hat in der Sache keinen Erfolg.

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I.

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Die Klägerin hat als Rechtsnachfolgerin der R. GmbH einen Anspruch auf Zahlung von 37.021,70 € gegen den Beklagten als Bürgen aus § 765 Abs. 1 BGB.

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Der Beklagte hat für die Ansprüche der Klägerin gegen Frau L. D. aus dem Auto-Leasingvertrag vom 18.9.2003/16.1.2004 wirksam eine selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) übernommen. Nach dem Eintritt des Bürgschaftsfalls kann die Klägerin den Beklagten hinsichtlich der berechtigten Ersatzansprüche in Höhe von insgesamt 37.021,70 € nach der Kündigung des Leasingvertrages in Anspruch nehmen.

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1.

22

Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft gemäß § 138 Abs. 1 BGB berufen.

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Die Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft hängt regelmäßig entscheidend vom Grad des Missverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bürgen ab. Bei Bürgschaftsverträgen mit privaten Sicherungsgebern reicht zwar selbst der Umstand, dass der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die vertragliche Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens oder Vermögens tragen kann, regelmäßig nicht aus, um das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit zu begründen. In einem solchen Falle krasser finanzieller Überforderung wird aber widerleglich vermutet, dass die ruinöse Bürgschaft allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen wurde und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (BGH, NJW 2005, 971; Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 138, Rn. 38b).

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Eine solche krasse finanzielle Überforderung, die den Anknüpfungspunkt für eine solche Vermutung bilden könnte, ist im vorliegenden Fall aber nicht feststellbar. Die monatlichen Leasingraten betrugen 683,17 € brutto. Der Beklagte verfügte nach den Angaben in dem als Anlage 1 vorgelegten Leasing-Vertrag – der auch die Bürgschaftserklärung des Beklagten enthält – über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.950 € als Beamter bei der F. AG. Unter Berücksichtigung der angegebenen monatlichen Verpflichtungen von 300 € verblieb ein hinreichendes Einkommen für die Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtungen. Aus welchen Gründen der Beklagte angesichts seines nicht unerheblichen Einkommens durch die Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung überfordert gewesen sein soll, ist weder ersichtlich, noch vom Beklagten dargetan worden.

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Allein der Umstand, dass der Beklagte die Bürgschaftserklärung auf Veranlassung seiner Ehefrau aus emotionaler Verbundenheit während eines Urlaubsaufenthaltes auf Usedom unterzeichnet haben soll, vermag den Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens der Klägerin nicht zu begründen. Der Grundsatz der Privatautonomie bedeutet nicht nur Selbstbestimmung, sondern auch Selbstverantwortung. Der Schuldner hat die Eingehung von Verpflichtungen selbst zu prüfen und darüber zu entscheiden. Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Beklagte die Bürgschaftserklärung aber nicht in einer Situation unterzeichnet, in der er dem Einfluss der Klägerin ungeschützt ausgesetzt gewesen wäre. Vielmehr hatte der Beklagte es gerade an seinem Urlaubsort selbst in der Hand, die übersandten Bürgschaftsunterlagen in Ruhe zu prüfen und eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen.

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2.

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Auch die Höhe des geltend gemachten Anspruchs der Klägerin in Höhe von insgesamt  37.021,70 € begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

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a) Die Klägerin kann von dem Beklagten als Bürgen zunächst die bis zum Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages vom 17.1.2005 bereits fällig gewordenen, aber von der Ehefrau nicht ausgeglichenen Leasingraten einschließlich Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 8.198,04 € verlangen.

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b) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg gegen die Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages in Höhe von 28.723,66 € wenden. Die Berechnung dieses Ausgleichsanspruchs erfolgt nach der zulässigen Regelung unter Ziffer 7 (3) der Allgemeinen Bedingungen zum Leasingvertrag.

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aa) Hinsichtlich der geltend gemachten Leasingraten bis zum vereinbarten Vertragsende in Höhe von 19.203,05 € kann die Klägerin in jedem Falle die abgezinsten Nettoleasingraten verlangen. Die Angemessenheit des von der Klägerin in Ansatz gebrachten Abzinsungssatzes von 4,21 % wird von dem Beklagten nicht angegriffen.

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bb) Der von der Klägerin geltend gemachte abgezinste Restwert des Fahrzeuges in Höhe von 9.520,61 € ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Das Fahrzeug ist nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten verschwunden, so dass es nicht zurückgegeben werden kann. Dementsprechend besteht eine Verpflichtung der Ehefrau des Beklagten zum Schadensersatz (§§ 280, 275, 283 BGB), für die der Beklagte als Bürge einzustehen hat. Der Schaden berechnet sich nach dem abgezinsten Zeitwert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des regulären Vertragsendes.

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Die Klägerin kann insoweit berechtigterweise nach der Schwacke-Liste (Januar 2005) von einem zu zahlenden Händlereinkaufswert von netto 10.689,66 € ausgehen. Entgegen der Ansicht des Beklagten wird er hierdurch nicht benachteiligt. Aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt sich nicht, dass dieser zugrunde gelegte Wert überhöht ist. Bei der Berechnung der Ausgleichsforderung der Klägerin geht es nicht – was der Beklagte offenbar verkennt – um eine bestmögliche Verwertung bzw. Vergütung des zurückgegebenen Fahrzeuges, sondern um den kalkulierten Rücknahmewert bei Rückgabe des Fahrzeuges. Dieser stünde auch im Falle einer ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung nach Ablauf des Leasingvertrages der Klägerin zu. Der Abzinsungsfaktor der Klägerin bei der Ermittlung des Restwerts des Fahrzeuges wird von dem Beklagten auch nicht in Frage gestellt.

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II.

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Die geltend gemachten Nebenforderungen sind gleichfalls berechtigt.

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Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen seit dem 16.2.2005 aus dem Betrag von 30.574,14 € ergibt sich aus § 288 Abs. 2, 286 BGB. Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen aus einem weiteren Betrag von 6.447,56 € folgt aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.

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Die geltend gemachten Mahnkosten in Höhe von 4,60 € sowie die mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe von 680,11 € nebst Prozesszinsen stellen gleichfalls einen ersatzfähigen Verzugsschaden dar.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.