Themis
Anmelden
Landgericht Bielefeld·8 O 305/08·27.09.2015

Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gegen Richterin als unbegründet abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRichterablehnung/BefangenheitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Ablehnung einer Richterin am Landgericht wegen Besorgnis der Befangenheit. Zentral war die Frage, ob objektive Umstände i.S.v. § 42 ZPO berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit begründen. Das Gericht wies das Gesuch als unbegründet zurück, weil keine objektiven, vernünftigen Anhaltspunkte für Voreingenommenheit vorlagen. Eine Besetzungsrüge nach § 44 ZPO ist nicht über ein Ablehnungsgesuch durchsetzbar.

Ausgang: Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richterin als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters setzt objektive Umstände voraus, die bei vernünftiger Betrachtung berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit begründen; rein subjektive oder unvernünftige Vorstellungen genügen nicht.

2

Vorläufige Meinungsäußerungen, rechtliche Hinweise des Richters oder deren Unterlassen begründen für sich genommen keinen Ablehnungsgrund, es sei denn, sie offenbaren unsachliche oder willkürliche Voreingenommenheit.

3

Prozessleitende Entscheidungen des Richters (z.B. Festhalten an einem Termin, Annahme der sachlichen Zuständigkeit) begründen nur dann Befangenheitsbedenken, wenn sie willkürlich Parteirechte abschneiden.

4

Besetzungsrügen, die die allgemeine verfassungsmäßige Besetzung eines Gerichts betreffen, sind von Ablehnungsgründen nach § 42 ZPO zu unterscheiden und können nicht mittels Ablehnungsgesuch nach § 44 ZPO verfolgt werden.

5

Die Zuweisung von Verfahren durch einen Geschäftsverteilungsplan als generell-abstrakte Regelung stellt keine unzulässige Einzelzuweisung dar und begründet für sich keinen Ablehnungsgrund.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 42 Abs. 1, 2 ZPO§ 44 ZPO

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 16.09.2015 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

2

Das Ablehnungsgesuch des Klägers im Hinblick auf die Richterin am Landgericht ist unbegründet.

3

Aufgrund des Vorbringens des Klägers unter Berücksichtigung des vollständigen Akteninhalts ist kein Grund dargelegt oder sonst ersichtlich, der im Sinne des § 42 Abs. 1, 2 ZPO geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin zu rechtfertigen.

4

Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber, rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 42 Rd.-Nr. 6 ff., BGH NJW-RR 2003, 1220, BVerfGE 71, 335; 99, 56, jeweils mit weiteren Nachweisen).

5

Die Besorgnis der Befangenheit kann hiernach insbesondere bei Verstößen gegen die gebotene Objektivität, Neutralität und Distanz, bei Verstößen gegen das prozessuale Gleichbehandlungsgebot sowie bei unsachlichem und unangemessenem Verhalten gegenüber einer Partei gegeben sein. Ein im Rahmen der richterlichen Aufklärungspflicht erteilter rechtlicher Hinweis begründet demgegenüber niemals einen Ablehnungsgrund, selbst wenn dadurch die Prozesschancen einer Partei verringert werden. Keinen Ablehnungsgrund bilden daher vorläufige Meinungsäußerungen. In gleicher Weise gilt dies für das Unterlassen solcher Hinweise. Soweit ein Richter keine Veranlassung sieht, einen entsprechenden richterlichen Hinweis - auch auf konkreten Antrag einer Partei - zu erteilen, weil dies nach seiner Rechtsauffassung aus prozessualer Sicht nicht geboten ist, kann hieraus eben so wenig die Besorgnis der Befangenheit abgeleitet werden (Zöller, ebenda, Rd.-Nr. 24, 26).

6

Die Prozessführung eines Richters kann nach vorstehenden Grundsätzen erst dann beanstandet werden, wenn erteilte rechtliche Hinweise oder eben das Unterlassen solcher Hinweise, die negative Einstellung gegenüber einer Partei erkennen lassen, insbesondere durch Unsachlichkeit oder Willkür.

7

Nach vorstehenden Grundsätzen war es zunächst nicht zu beanstanden, dass die Richterin am Landgericht von ihrer sachlichen Zuständigkeit ausgegangen ist. Ebenso wenig lässt es den Schluss auf die Voreingenommenheit der Richterin zu, dass diese - auch unabhängig von der Abladung des Zeugen - am Termin festgehalten hat. Dies gilt auch und unabhängig von der Frage, ob die Richterin das Festhalten am Termin näher begründet hat. Denn die materielle Prozessleitung ist ureigenste Aufgabe jedes Richters und führt nicht schon bei jeder für eine Partei ungünstigen Entscheidung zur Besorgnis der Befangenheit, sondern erst dann, wenn einer Partei willkürlich Parteirechte abgeschnitten werden. Hierzu hat der Kläger nichts ausgeführt.

8

Soweit der Kläger rügt, die Richterin am Landgericht sei nicht die gesetzliche Richterin, so kann diese Rüge nicht mit Hilfe eines Ablehnungsgesuchs im Sinne des § 44 ZPO verfolgt werden. Ausschließungs- und Ablehnungsgründe gemäß § 42 ZPO beziehen sich auf die prozessrechtliche Fähigkeit des abgelehnten Richters, sein Amt in einem bestimmten Rechtsstreit mit Rücksicht auf seine persönlichen Verhältnisse zu einer der Parteien oder zu dem Streitgegenstand wahrnehmen zu können. Besetzungsrügen dem gegenüber betreffen die allgemeine, gerichtsverfassungsmäßige Fähigkeit des abgelehnten Richters, über das konkrete Verfahren hinaus als Richter tätig werden zu können. Im Unterschied zu einem Ablehnungsgrund, der die Mitwirkung eines Richters in einem konkreten Verfahren aus den in seiner Person liegenden Gründen in Frage stellt, richtet sich eine Besetzungsrüge gegen die allgemeine Amtstätigkeit des Richters. Zweck der Richterablehnung ist jedoch nicht, in allgemein verbindlicher Form über die gerichtsverfassungsmäßige Besetzung eines Gerichts zu befinden (BGH NJW-RR, 2009, Seite 210).

9

Rein vorsorglich weist die Kammer auf nachfolgendes hin:

10

Soweit der Richterin am Landgericht mit Geschäftsverteilungsplan der Kammer vom 11.08.2015 enumerativ Verfahren aus den Dezernaten I und IV und auch das hier streitgegenständliche Verfahren zugewiesen wurden, handelt es sich um keine unzulässige Einzelzuweisung, sondern insoweit um die erforderliche generell-abstrakte Regelung, als der Richterin sämtliche zu diesem Zeitpunkt auf dem Terminstag Mittwoch terminierten Sachen für den Zeitraum bis 18.11.2015 übertragen wurden.

11