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Landgericht Bielefeld·8 O 270/17·19.02.2018

Streitwertfestsetzung: endgültig 6.000 €; Vergleich 10.780 €

VerfahrensrechtKostenrechtStreitwertfestsetzungSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Bielefeld setzte gemäß § 63 Abs. 2 GKG den endgültigen Streitwert des Rechtsstreits auf 6.000 € und den Streitwert des Vergleichs auf 10.780 € fest. Der höhere Vergleichswert beruht auf einer Einigung über zusätzliche, selbständige und streitige Forderungen (4.780 €), die nach §§ 29 ff. GKG und §§ 3 f. ZPO zu bewerten sind. Ein vereinbarter Mietvertrag erhöht den Streitwert nicht, weil das Mietverhältnis bereits Gegenstand der Räumungsklage war.

Ausgang: Festsetzung des endgültigen Streitwerts auf 6.000 € und des Vergleichs auf 10.780 € gemäß § 63 Abs. 2 GKG

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Streitwertfestsetzung eines Vergleichs ist der durch die Einigung erzielte Mehrwert zu ermitteln; der Einzelwert der zusätzlich geregelten Gegenstände ist nach den allgemeinen Bewertungsregeln zu bemessen (vgl. §§ 29 ff. GKG, §§ 3 f. ZPO).

2

Eine volle Wertaddition bei einem Vergleich kommt nur in Betracht, wenn die zusätzlich geregelten Ansprüche selbständige und zwischen den Parteien streitige Forderungen sind.

3

Die Vereinbarung eines Mietvertrags erhöht den Streitwert nicht, wenn das Mietverhältnis bereits Gegenstand der Klage war und somit Identität des Streitgegenstandes besteht.

4

Zusätzliche Ansprüche, die einen wirtschaftlichen Mehrwert gegenüber dem ursprünglichen Streitgegenstand begründen, sind in den Streitwert des Vergleichs einzubeziehen.

Relevante Normen
§ 63 Abs. 2 GKG§ 29 ff. GKG§ 3 f. ZPO

Tenor

In dem Rechtsstreit

wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG der endgültige Streitwert des Rechtsstreits auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

Der endgültige Streitwert des Vergleichs wird auf 10.780,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Der Streitwert für den Vergleich war auf 10.780,00 € festzusetzen, da dieser eine Einigung über zusätzliche Ansprüche beinhaltet, mithin eine Einigung über einen Mehrwert erzielt wurde. Der Einzelwert der zusätzlich geregelten Gegenstandes ist nach den allgemeinen Bewertungsregeln gemäß §§ 29 ff. GKG, §§ 3 f. ZPO zu beziffern. Eine volle Wertaddition kommt nur in Betracht, wenn es sich bei dem zusätzlich geregelten Gegenstand um selbständige und zwischen den Parteien streitige Ansprüche handelt. Dies war hinsichtlich der Forderung des Beklagten in Höhe von 4.780,00 € der Fall. Die zusätzliche Vereinbarung eines Mietvertrages zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) wirkt sich hingegen nicht streitwerterhöhend aus. Hierbei handelt es sich nicht um einen Mehrwert, da das Mietverhältnis -auch im Verhältnis des Klägers und des Beklagten zu 2) - bereits Gegenstand der Räumungsklage  war und insoweit eine Identität des Streitgegenstandes und keine über den Rechtsstreit hinausgehende zusätzliche Regelung gegeben ist.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Bielefeld, 20.02.20188. Zivilkammer

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R.Richterin
als Einzelrichterin