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Landgericht Bielefeld·8 O 257/18·24.11.2019

AÜG equal pay: Erfolgsbeteiligung für Vorjahr nicht erstattungsfähig

ArbeitsrechtArbeitnehmerüberlassungsrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Zeitarbeitsunternehmen verlangte vom Entleiher Erstattung von im Januar 2018 an Leiharbeitnehmer ausgezahlter Erfolgsbeteiligung für das Geschäftsjahr 2017. Streitpunkt war, ob die Zahlung trotz Fälligkeit im equal-pay-Zeitraum dem Gleichstellungsgrundsatz nach § 8 AÜG unterfällt und damit über den Rahmenvertrag/Nachtrag abrechenbar ist. Das LG Bielefeld wies die Klage ab, weil der Anspruch auf die erfolgsabhängige Jahresleistung bereits mit Ablauf des 31.12.2017 entstand und damit vor Beginn des equal-pay-Zeitraums. § 19 Abs. 2 AÜG sei hierfür nicht einschlägig; ein über gesetzliche Pflichten hinausgehender „Wunsch“ des Entleihers zur Bonuszahlung an Leiharbeitnehmer sei nicht ersichtlich.

Ausgang: Zahlungsklage des Verleihers auf Erstattung der Erfolgsbeteiligung für 2017 wurde abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob eine Vergütungskomponente dem Equal-Pay-Grundsatz des § 8 AÜG unterfällt, bestimmt sich nach dem Entstehungszeitpunkt des Anspruchs und nicht nach dem Fälligkeits- oder Auszahlungszeitpunkt.

2

Eine betriebliche Erfolgsbeteiligung, die ausschließlich an das Erreichen unternehmensbezogener Jahresziele anknüpft, entsteht regelmäßig mit Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres.

3

Entsteht der Anspruch auf eine jahresbezogene Erfolgsbeteiligung vor Beginn des Equal-Pay-Zeitraums, ist die spätere Auszahlung im Equal-Pay-Zeitraum für sich genommen kein Anknüpfungspunkt für eine Gleichstellungsverpflichtung nach § 8 AÜG.

4

Eine vertragliche Klausel, die Prämienzahlungen an Leiharbeitnehmer vom „Wunsch“ des Entleihers abhängig macht, trägt ohne weitere Anhaltspunkte keinen Anspruch auf Sonderzahlungen, die über das nach dem AÜG geschuldete Entgelt hinausgehen.

5

§ 19 Abs. 2 AÜG regelt als Übergangsvorschrift allein die Nichtberücksichtigung bestimmter Überlassungszeiten bei der Fristberechnung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 AÜG und trifft keine Aussage über die Einbeziehung vor Equal Pay entstandener Anwartschaften auf Sonderzahlungen.

Relevante Normen
§ 8 Abs. 2 AÜG§ 8 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 AÜG§ 8 AÜG§ 19 Abs. 2 AÜG§ 242 BGB§ 8 Abs. 1, 2, 4 S. 1 AÜG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist ein Zeitarbeitsunternehmen und Teil der internationalen V. Group, einem europaweit agierenden Konzern im Bereich der Erbringung von Personaldienstleistungen.

3

Die Beklagte ist ein international agierendes Dienstleistungsunternehmen, welches einem Konzernbereich der C. & Co KGaA zugehörig ist.

4

Am 13.01.2014 schlossen die Parteien einen Rahmenvertrag über die Überlassung von Zeitarbeitnehmern unter Zugrundelegung der Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (Anlage TW 1). Zu diesem Rahmenvertrag wurden verschiedene Nachträge vereinbart, u.a. der Nachtrag Nr. 5 vom 16./27.02.2017 (Anlage TW 2).

5

Darin ist unter Ziff. 2 Folgendes bestimmt:

6

Sollen auf Wunsch des Entleihers an Mitarbeiter des Verleihers Prämien bzw. Erfolgsboni gezahlt werden, so leitet der Verleiher diese in voller Höhe (brutto) an den Zeitarbeitnehmer weiter. Die Abrechnung des Verleihers gegenüber dem Entleiher erfolgt mit folgenden Aufschlagsfaktoren:

7

a) Einmal- bzw. nicht regelmäßig wiederkehrende Prämien im gewerblich-technischen Bereich: 25 Prozent (Faktor: 1,25); (…)

8

Für die ersten neun Monate der Überlassung galt bei der Klägerin ein Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche nach § 8 Abs. 2 AÜG.

9

Die in Rede stehenden sieben Zeitarbeitnehmer waren im Betrieb der Beklagten in N. eingesetzt. Für diesen Betrieb galt die Konzern-Betriebsvereinbarung „Betriebsordnung" der C. & Co. KGaA inklusive eines Anhangs bezogen auf den Betrieb der Beklagten in N. vom 31.05.2014. Danach erhielten alle Mitarbeiter/innen, die der Betriebsordnung unterlagen, eine zusätzliche Jahresleistung in Form einer betrieblichen Erfolgsbeteiligung. Die Berechnung der Sonderzahlung sowie die Auszahlungsmodalitäten wurden mit dem Betriebsrat in einer gesonderten Vereinbarung geregelt, welche für das Geschäftsjahr 2017 vorsah, dass die Auszahlung der Sonderzahlung für 2017 mit dem Januar-Gehalt 2018 erfolgt. Für unterjährige Anstellungen erfolgte die Sonderzahlung anteilig gemäß der tatsächlichen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.

10

Von der Klägerin waren im Januar 2018 folgende Zeitarbeitnehmer an den Betrieb der Beklagten in N. überlassen:

11

1. S. F.                                                         „Skill" 1.01                             seit 07.03.2016

12

2. T. N.                                                         „Skill" 1.01                             seit 17.05.2016

13

3. D. L.                                                        „Skill" 1.01                             seit 16.07.2015

14

4. E. I.                                                                      „Skill" 1.01                             seit 03.04.2017

15

5. T. O.                                                         „Skill" 1.01                             seit 16.02.2017

16

6. I. M.                                                         „Skill" 1.03                             seit 05.12.2016

17

7. B. T.                                                         „Skill" 2.12                             seit 25.04.2017

18

Nach Maßgabe der von der Beklagten unter dem 05.02.2018 erteilten Auskünfte erhielten bei der Beklagten selbst beschäftigte Arbeitnehmer mit dem regulären Gehalt im Januar 2018 folgende betriebliche Erfolgsbeteiligung:

19

       „Skills" gemäß Ziff. 1.01                             1.416,75 €

20

       „Skills" gemäß Ziff. 1.03                             1.473,75 €

21

       „Skills" gemäß Ziff. 2.12                             1.938,00 €

22

Unter dem 21.02.2018 präzisierte die Beklagte ihre Mitteilungen über die Arbeitsbedingungen und erläuterte die Bedingungen für die betriebliche Erfolgsbeteiligung. Für die Einzelheiten wird auf die Anlagen TW 4 bis 6 sowie Anlage B1 verwiesen.

23

Ab dem 01.01.2018 galt für die in Rede stehenden Zeitarbeitnehmer unstreitig das gesetzliche Prinzip des „equal pay" gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 AÜG.

24

Die Klägerin leistete den genannten Zeitarbeitnehmern mit der Lohnzahlung für den Monat Januar 2018 die folgenden Einmalzahlungen als betriebliche Erfolgsbeteiligung:

25

S. F.                             „Skill" 1.01                                                           1.416,75 €

26

T. N.                             „Skill" 1.01                                                           1.416,75 €

27

D. L.                            „Skill' 1.01                                                           1.416,75 €

28

E. I.                            „Skill" 1.01                                                           1.416,75 €

29

T. O.                             „Skill" 1.01                                                           1.416,75 €

30

I. M.                             „Skill" 1.03                                                           1.473,75 €

31

B. T.                             „Skill' 2.12                                                           1.938,00 €

32

                                                                                                  10.495,50 €

33

Mit Rechnung Nr. 123119981 vom 28.02.2018 berechnete die Klägerin die von der Beklagten zu erstattenden Zahlungen in Höhe von insgesamt 12.699,57 € unter Zugrundelegung eines Aufschlagfaktors von 1,21. Herr S. C. bestätigte am 06.03.2018 namens der Beklagten per E-Mail den Erhalt der Rechnung. Eine Zahlung erfolgte nicht.

34

Die Klägerin ist der Meinung, dass die im „equal pay“-Zeitraum Januar 2018 für das Jahr 2017 geleistete Einmalzahlung dem „equal pay“-Grundsatz unterfalle. Die Zahlung sei daher berechtigterweise an die Arbeitnehmer geleistet worden und von der Beklagten zu erstatten. § 8 AÜG sehe vor, dass ein Zeitarbeitnehmer ab dem Beginn des zehnten Monats der Überlassung dasselbe Entgelt erhalte wie ein vergleichbarer Stammarbeitnehmer des Entleihers, ohne dass die für die ersten neun Monate zugelassene Ausnahme von dem Gleichstellungsgrundsatz anspruchsmindernd nachwirke. Zeitlicher Anknüpfungspunkt für eine „equal pay“-Zahlung zugunsten eines Zeitarbeitnehmers, welche nach dem Beginn des zehnten Überlassungsmonats entsteht, aber an die bis dahin zurückgelegte Betriebszugehörigkeit geknüpft ist, sei dementsprechend der gesamte bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte Überlassungszeitraum und nicht nur der seit dem Beginn des zehnten Überlassungsmonats zurückgelegte Zeitraum. Andernfalls würde nicht nur in den ersten neun Monaten keine Gleichstellung erfolgen, sondern auch in dem Zeitraum danach nicht, da ggf. auch später jeweils ein „Abzug" der ersten neun Monate vorgenommen würde. Daher seien im Rahmen der tatbestandlichen Rückanknüpfung alle Voreinsatzzeiten zu berücksichtigen. Das ergebe sich insbesondere auch aus § 19 Abs. 2 AÜG. Deshalb seien die im Jahre 2017 zurückgelegten Einsatzzeiten der überlassenen Zeitarbeitnehmer für die Berechnung der streitgegenständlichen Einmalzahlung des Monats Januar 2018 zu berücksichtigen. Bei Eingreifen des „equal pay“-Prinzips habe der Zeitarbeitnehmer einen Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das er erhalten hätte, wenn er für die gleiche Tätigkeit direkt beim Entleiher eingestellt worden wäre.

35

Der Wunsch der Beklagten, den überlassenen Arbeitnehmern die Sonderzahlung zukommen zu lassen, ergebe sich bereits daraus, dass der Rahmenvertrag die Zugrundelegung der gesetzlichen Regelungen des AÜG vorsehe, was auch den „equal pay“-Grundsatz beinhalte. Zudem habe die Beklagte diesen Wunsch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie eine gerichtliche Klärung der Rechtsfrage vorgeschlagen habe. An den Wunsch des Entleihers seien ausweislich der Nachtragsvereinbarung Nr. 5 vom 16./27.02.2017 keinerlei Formerfordernisse geknüpft, sodass dieser auch konkludent erfolgen könne. Die Beklagte könne sich wegen § 242 BGB nicht auf das Fehlen eines solchen Wunsches berufen.

36

Die Klägerin beantragt,

37

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 12.699,57 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

38

Die Beklagte beantragt,

39

die Klage abzuweisen.

40

Die Beklagte ist der Meinung, dass sie die betriebliche Erfolgsbeteiligung ihren vergleichbaren Arbeitnehmern für das Jahr 2017 gezahlt habe und diese nicht dem Monat Januar 2018 zuzuordnen sei. Diese unterfalle daher nicht dem „equal pay“-Prinzip. Entscheidend sei nicht der Fälligkeitstermin, sondern der Zeitraum, für welchen die Vergütung gedacht sei. Im Jahr 2017 habe den überlassenen Zeitarbeitnehmer noch kein „equal pay“-Anspruch zugestanden. Lediglich der Auszahlungszeitpunkt falle in den Januar 2018 und damit auf einen Zeitpunkt, ab welchem ein „equal pay“-Anspruch bestand. Die Vergütung der Zeitarbeitnehmer für ihre Einsatzzeiten im Jahre 2017 sei abschließend tariflich geregelt gewesen, sodass ein über die tarifliche Regelung hinausgehender Verdienst für 2017 nicht möglich gewesen sei. Die Möglichkeit, die Voraussetzungen für die betriebliche Erfolgsbeteiligung zu erfüllen, nämlich das Erreichen einer bestimmten wirtschaftlichen Kennzahl, sei mit dem 31.12.2017 abgeschlossen gewesen. Die Regelung des § 19 Abs. 2 AÜG sei hier nicht einschlägig. Für die erst in 2017 überlassenen Zeitarbeitnehmer käme ohnehin nur eine anteilige Sonderzahlung in Betracht.

41

Die Klägerin könne sich nicht auf Ziffer 2. in der Nachtragsvereinbarung Nr. 5 vom 16./27.02.2017 berufen, da sich diese auf Prämien bzw. Erfolgsboni beziehe, die „auf Wunsch des Entleihers an Mitarbeiter des Verleihers gezahlt werden“. Ein solcher Wunsch habe seitens der Beklagten aber nicht bestanden.

42

Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zur Akte gereichten Unterlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2019 verwiesen.

Entscheidungsgründe

44

Die zulässige Klage ist unbegründet.

45

I.

46

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 12.699,57 € gegen die Beklagte aus Ziff. 2 der Nachtragsvereinbarung Nr. 5 vom 16./27.02.2017 in Verbindung mit dem Rahmenvertrag vom 23.12.2013/13.01.2014.

47

1.

48

Nach Ziff. 2 der Nachtragsvereinbarung Nr. 5 vom 16./27.02.2017 soll der Verleiher Prämien bzw. Erfolgsboni, die auf Wunsch des Entleihers gezahlt werden sollen, an die Leiharbeitsnehmer weiterleiten. Die Abrechnung des Verleihers gegenüber dem Entleiher erfolgt mit nach Berufsbereichen differenzierten Aufschlagfaktoren.

49

a) Bezüglich der betrieblichen Erfolgsbeteiligung für das Jahr 2017 ist zunächst festzuhalten, dass ein ausdrücklicher Wunsch zur Auszahlung an die Leiharbeitnehmer seitens der Beklagten nicht geäußert wurde.

50

b) Jedoch ergibt sich aus der Auslegung von § 1 des Rahmenvertrages, wonach die Überlassung von Leiharbeitnehmern durch den Verleiher an den Entleiher unter Zugrundelegung der Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung erfolgen soll, dass die Parteien eine Vergütung der Zeitarbeitnehmer vereinbaren wollten, die mit den Vorschriften des AÜG konform geht. Sofern die Zahlung der betrieblichen Erfolgsbeteiligung vom „equal pay“-Grundsatz des § 8 Abs. 1 AÜG umfasst ist, ist somit davon auszugehen, dass die Auszahlung an die Zeitarbeitnehmer auch vom Wunsch der Beklagten getragen wird, die nach dem Gesetz geschuldete Leistung an die Zeitarbeitnehmer zu erbringen.

51

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte eine über den Lohnanspruch unter Einhaltung des „equal pay“-Prinzips hinausgehende Sonderzahlung an die Zeitarbeitnehmer wünschte, sind weder vorgetragen noch aus den Umständen ersichtlich.

52

2.

53

Das Gericht vertritt nach intensiver Würdigung der von beiden Parteien sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung ausgetauschten Argumente die Auffassung, dass die Zahlung der betrieblichen Erfolgsbeteiligung für das Jahr 2017 im Januar 2018 nicht vom „equal pay“-Grundsatz nach § 8 Abs. 1, 2, 4 S. 1 AÜG umfasst wird.

54

a) Maßgeblich für die Frage, ob ein Anspruch in den „equal pay“-Zeitraum fällt, ist nicht die Fälligkeit, sondern die Entstehung des Anspruchs. Dabei ist auch der Charakter der Zahlung zu berücksichtigen. Die betriebliche Erfolgsbeteiligung knüpft nicht an die ausgeübte Tätigkeit oder den persönlichen Erfolg an. Vielmehr handelt es sich um eine ausschließlich von der Erreichung bestimmter unternehmensbezogener Jahresziele abhängige Sonderzahlung, deren Zweck es ist, die Mitarbeiter am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens teilhaben zu lassen. Bezugspunkt ist daher das wirtschaftliche Ergebnis des Geschäftsjahrs 2017. Daraus folgt, dass der Anspruch mit Ablauf des 31.12.2017 entsteht und damit zu einem Zeitpunkt, zu welchem das „equal pay“-Prinzip für die streitgegenständlichen Zeitarbeitnehmer eben noch nicht galt. Ein anderer Entstehungszeitpunkt findet weder eine Stütze im Vortrag der Parteien noch in den vorgelegten Unterlagen. In den Mitteilungen zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen der Stammarbeitnehmer ist lediglich in der Spalte „Zahlweise“ der Januar des Folgejahres eingetragen. Zur Entstehung des Anspruchs verhält sich das Dokument nicht.

55

An der Bewertung ändert auch der Umstand nichts, dass mit Ablauf des 31.12. naturgemäß noch keine abschließende Jahresbilanz vorliegen wird. Bei der Bilanzierung geht es lediglich um die Auswertung des Geschäftsergebnisses, welches sich nach Abschluss des Geschäftsjahres allerdings rein tatsächlich nicht mehr ändern kann. Es ist dem Arbeitnehmer insofern mit Abschluss des Geschäftsjahres nicht mehr möglich, Leistungen zu erbringen, die sich auf das wirtschaftliche Jahresergebnis auswirken und damit zum Erreichen des Schwellenwerts beizutragen. Genau dieser Beitrag jedes einzelnen Mitarbeiters soll durch die betriebliche Erfolgsbeteiligung aber honoriert werden.

56

b) Dabei verkennt das Gericht keineswegs, dass aufgrund der Auszahlung der betrieblichen Erfolgsbeteiligung im Januar des Folgejahres an die Stammarbeitnehmer de facto bei vergleichbarer Tätigkeit im Monat Januar 2018 eine divergierende Vergütung ausgezahlt wird, obwohl das „equal pay“-Prinzip im Januar 2018 bereits anzuwenden ist. Dies hat aber rein organisatorische Ursachen, da das Betriebsergebnis für 2017 sowie die Höhe der jeweiligen Sonderzahlungen erst ermittelt werden müssen. Die im Januar tatsächlich geleistete Arbeit wird hingegen, dem „equal pay“-Grundsatz entsprechend, mit derselben Bezahlung vergütet, sodass keine Ungleichbehandlung stattfindet. Die Sonderbezahlung bezieht sich, wie dargelegt, auf einen Zeitraum, in welchem der Tarifvertrag für die Zeitarbeitnehmer noch galt und das Gesetz eine unterschiedliche Behandlung ausdrücklich zuließ. Im Januar erfolgt daher keine Benachteiligung der Zeitarbeitnehmer, sondern sie profitieren lediglich nicht von den Vorteilen, die den Stammarbeitnehmern aufgrund ihrer Tätigkeit im Jahr 2017 zuteilwerden.

57

Dabei hat das Gericht durchaus beachtet, dass die Leiharbeitnehmer im Jahr 2017 auch schon, teilweise sogar schon zuvor, im Betrieb der Beklagten gearbeitet haben und insofern auch einen Beitrag zum wirtschaftlichen Abschneiden geleistet haben. Sie taten dies aber in dem Wissen darüber, dass ihre Arbeit möglicherweise anders vergütet wird als die von Stammmitarbeitern. Diese Ungleichbehandlung während der ersten neun Monate lässt das Gesetz ausdrücklich zu. In der Konsequenz bedeutet dies, dass während dieser neun Monate auch unterschiedliche Anwartschaften auf Sonderzahlungen, die sich auf das Geschäftsjahr 2017 beziehen, entstehen können. Denn etwaige Anwartschaften werden nicht geballt im Januar 2018 erworben, sondern sukzessive über das Jahr 2017. Das ergibt sich auch daraus, dass unterjährig eingestellten Mitarbeitern eine quotal an ihrer tatsächlichen Beschäftigungsdauer orientierte teilweise Sonderzahlung gewährt wird. Erreichen Zeitarbeitnehmer während des laufenden Geschäftsjahres den zehnten Beschäftigungsmonat, so haben sie Anspruch auf anteilige Sonderzahlung, wobei bei der Quote dann die Monate einzubringen sind, in welchen „equal pay“ für sie galt. Im Ergebnis erfolgt demnach also eine Gleichstellung mit den unterjährig eingestellten Stammarbeitnehmern.

58

c) Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass sich § 19 Abs. 2 AÜG zu der hier streitentscheidenden Fragestellung verhält. Bei dieser Norm handelt es sich um eine Übergangsvorschrift, die ausschließlich regelt, dass Überlassungszeiten vor dem 01.04.2017 bei der Berechnung nach § 8 Abs. 4 S. 1 AÜG nicht zu berücksichtigen sind. Inwieweit während dieser Überlassungszeiten Anwartschaften entstehen mögen, die sich auf einen später entstehenden „equal pay“-Anspruch auswirken könnten, ist der Norm weder direkt noch im Umkehrschluss zu entnehmen. Es würde auch nicht der üblichen Gesetzessystematik entsprechen, eine derartige Regelung unter der Überschrift „Übergangsvorschriften“, welche in der Regel den zeitlichen Anwendungsbereich definiert, zu niederzulegen.

59

II.

60

Andere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht.

61

Mangels Hauptforderung besteht auch kein Zinsanspruch.

62

III.

63

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

64

IV.

65

Der Streitwert wird auf 12.699,57 € festgesetzt.