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Landgericht Bielefeld·8 O 216/96·21.05.1996

Schadensersatzanspruch wegen Treckerunfalls auf Acker abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrssicherungspflichtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz, nachdem sein Trecker beim Abbiegen auf einen Acker in ein verdecktes Loch geraten war. Streitpunkt war, ob die Beklagte für Unebenheiten neben der Straße verkehrssicherungspflichtig ist. Das Landgericht wies die Klage ab und führte aus, dass keine Pflicht zur ständigen Untersuchung landwirtschaftlich genutzter Flächen auf verdeckte Unebenheiten besteht. Der Kläger hätte mit derartigen Gefahren rechnen und besonders vorsichtig fahren müssen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Treckerunfalls auf Acker als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich nicht auf die laufende Untersuchung landwirtschaftlich genutzter Flächen neben Straßen auf verdeckte Unebenheiten.

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In landwirtschaftlich genutzten Bereichen müssen Verkehrsteilnehmer mit Unebenheiten und Vertiefungen rechnen und sich daher mit erhöhter Sorgfalt vortasten.

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Das erforderliche Maß an Verkehrssicherung bemisst sich nach den vernünftigen Erwartungen der Straßenbenutzer; typische landwirtschaftliche Gefahren rechtfertigen keine weitergehende Prüfungspflicht des Flächeneigentümers.

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Für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ist erforderlich, darzulegen, dass die Gefahrenquelle für den Geschädigten nicht erkennbar war und eine zumutbare Beseitigungspflicht der gegenüberstehenden Partei bestand.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.100,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Am 12.08.1995 bog der Kläger mit seinem Trecker von der Straße im Gebiet der Beklagten nach rechts auf einen Acker ab, um diesen zu düngen. Dabei geriet er mit dem rechten Rad seines von dem Trecker gezogenen Kalkstreuers in ein Loch, wodurch der Streuer umkippte und samt dem Trecker beschädigt wurde. Das Loch befand sich am Ende eines früheren Grabens zu Begin eines die Straße kreuzenden geschotterten Feldweges. Der Kläger verlangt von der Beklagten vollen Scha denersatz.

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Er macht geltend, das Loch sei nicht zu sehen gewesen, da die zugeschüttete Grabenfläche in einer Ebene mit abgemähtem Gras bedeckt gewesen sei. Am Tag nach dem Unfall habe die Beklagte den Graben wieder geöffnet, so daß optisch wieder das Bild eines Grabens entstanden sei.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.035,25 DM nebst 4 %

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Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt

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Klageabweisung.

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Sie macht geltend, für den Feldweg sei sie nicht verkehrssicherungspflichtig, weil dieser im Privateigentum stehe und dem öffentlichen Verkehr nicht gewidmet sei. Auch für den in Frage stehenden Graben sei sie nicht verkehrssicherungspflichtig, da dieser nicht zur Straße gehöre. Der Kläger habe mit natürlichen Unebenheiten rechnen und sich daher mit äußerster Sorgfalt vortasten müssen. Das Loch sei auch erkennbar und nicht allzu tief gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist abzuweisen.

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Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Beklagte für die Grasfläche neben der Straße oder für den die Straße kreuzenden Feldweg grundsätzlich ver kehrssicherungspflichtig ist. Eine etwaige Verkehrssicherungspflicht geht jedenfalls nicht so weit, daß die Beklagte Flächen, die sich neben dem Straßenkörper der Straße und dem Feldweg befinden, auf verdeckte Unebenheiten zu unter suchen hatte, um diese Unebenheiten dann zu beseitigen.

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Die ständige Untersuchung von Flächen, die sich neben Straßen und Wegen befinden, auf verdeckte Unebenheiten, würde einen Aufwand erfordern, der einer Gemeinde im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen und Wege nicht zumutbar ist. Das gilt jedenfalls für Gebiete, die, wie hier, landwirtschaftlich genutzt sind. Der Umfang der Straßenverkehrssicherungspflicht hängt entscheidend davon ab, welche Erwartungen die Straßenbenutzer vernünftigerweise an den Zustand der jeweiligen Verkehrsflächen stellen können (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.10.1994, 8 U 136/94). In landwirtschaftlich genutzten Gebieten muß der Verkehrsteilnehmer mit Unebenheiten und Vertiefungen der hier in Rede stehenden Art rechnen. Das gilt insbesondere für Flächen, die sich im Bereich eines Grabens oder eines ehemaligen Grabens befinden.

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Der Kläger hätte daher nicht darauf vertrauen dürfen, die fragiche Stelle gefahrlos passieren zu können, weil die Beklagte etwaige verdeckte Unebenheiten oder Löcher festgestellt und beseitigt hatte. Er hätte vielmehr mit derartigen Gefahrenquellen rechnen und sich deshalb mit äußerster Sorgfalt auf den Acker hinbewegen müssen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf§§ 91, 709 ZPO.