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Landgericht Bielefeld·8 O 162/13·11.05.2015

Schadensersatz nach Parkrempler: Restanspruch, Nutzungsausfall und Anwaltskosten zugesprochen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt restlichen Schadensersatz und Nutzungsausfall nach einem Verkehrsunfall vom 08.11.2012. Streitpunkt war die Höhe der Reparaturkosten und des merkantilen Minderwerts, nachdem die Beklagte bereits Zahlungen geleistet hatte. Das Gericht folgte dem gerichtlichen Sachverständigen, setzte Schadenshöhe und Nutzungsausfall fest und verurteilte die Beklagte teilweise zur Zahlung; im Übrigen wies es die Klage ab.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Restschadensbetrag, Nutzungsausfall und vorgerichtliche Anwaltsgebühren zugesprochen, im Übrigen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem allein verschuldeten Verkehrsunfall begründet die Haftung des Fahrzeugführers bzw. seines Haftpflichtversicherers nach §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG einen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden.

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Für die Ermittlung der Schadenhöhe sind die Feststellungen eines überzeugenden und widerspruchsfreien gerichtlichen Sachverständigengutachtens maßgeblich; das Gericht kann abweichende außergerichtliche Gutachten zurückweisen.

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Eine Nutzungsausfallentschädigung ist nur zu gewähren, wenn der Anspruchsteller seinen Nutzungswillen und seine Nutzungsmöglichkeit substantiiert darlegt; die Dauer bemisst sich an nachprüfbaren Reparaturzeiten.

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Ein merkantiler Minderwert ist zu berücksichtigen, wenn aufgrund des Schadensbildes und der Marktverhältnisse beim Verkauf ein spürbarer Wertabzug zu erwarten ist; Umfang und Berechnung ergeben sich aus der sachverständigen Würdigung.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren sowie Verzugszinsen sind nach §§ 280, 286 BGB erstattungsfähig, wenn der Schuldner mit der Zahlung in Verzug geriet.

Relevante Normen
§ 7, 17, 18 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG§ 280, 286 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 06.05.2016 (11 U 93/15) [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.178,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz hierauf seit dem 23.11.2012 sowie vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 938,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 13.06.2013 zu zahlen.

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist für beide Seiten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Mit der Klage werden restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht, der sich am 08.11.2012 in N. ereignete.

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Dieser Verkehrsunfall wurde von dem Versicherungsnehmer der Beklagten, Herrn E. H. aus S., allein schuldhaft verursacht. Das Fahrzeug der Klägerin stand auf einem Parkplatz am V. in N.. Der Versicherungsnehmer der Beklagten parkte links daneben und streifte beim Ausparken die linke Seite des klägerischen PKW.

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Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin holte außergerichtlich ein Gutachten des Sachverständigenbüros C. ein. Laut diesem Gutachten betrugen die Reparaturkosten 13.320,98 Euro netto, die Wertminderung 6.975,00 Euro.

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Das Gutachten kostete 1.575,30 Euro.

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Die Beklagte verlangte eine Nachbesichtigung des Kraftfahrzeuges der Klägerin durch die E., die Reparaturkosten lediglich in Höhe von 10.663,59 Euro netto ermittelte sowie eine Wertminderung in Höhe von 3.200,00 Euro.

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Auf der Grundlage des Gutachtens der E. zahlte die beklagte Partei unter dem 23.01.2013 insgesamt 13.863,59 Euro an die Klägerin.

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Weitere Zahlungen an die Klägerin lehnte die Beklagte ab.

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Die Klägerin behauptet, dass das Gutachten der E. unzutreffend sei, wohingegen die von dem Sachverständigenbüro C. ermittelten Reparaturkosten und Wertminderungsbeträge zutreffend seien. Daher seien ihr noch nicht erstattete restliche Reparaturkosten in Höhe von 2.657,39 Euro sowie eine noch nicht erstattete restliche Wertminderung in Höhe von 3.775,00 Euro entstanden. Ferner mache sie, die Klägerin, einen Nutzungsausfall in Höhe von 1.400,00 Euro geltend. Dieser Nutzungsausfallsbetrag errechne sich für einen Nutzungsausfall von 8 Tagen zu je 175,00 Euro.

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Zur ergänzenden Klagebegründung bezieht sich die Klägerin auf das Gutachten des Sachverständigenbüros C. vom 13.11.2012, das sich auf Blatt 4 bis 39 der Gerichtsakten befindet und auf das insoweit vollumfänglich Bezug genommen wird.

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Die Klägerin beantragt,

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1.     den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 7.832,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2012 zu zahlen;

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2.     den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 938,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2013 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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                   die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, dass die von dem Sachverständigen C. ermittelten Reparaturkosten sowie der merkantile Minderwert unzutreffend und zu hoch seien. Zutreffend seien vielmehr die von der E.-Niederlassung N. im Gutachten vom 14.01.2013 ermittelten Schäden, auf deren Grundlage der Beklagte Zahlungen geleistet habe. Über den bereits geleisteten Betrag von 13.863,59 Euro hinaus sei der Klägerin kein Schaden entstanden.

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Nutzungsausfall, so meint der Beklagte, könne die Klägerin ebenfalls nicht verlangen, da die Klägerin ihren Nutzungswillen und ihre Nutzungsmöglichkeit in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend konkret dargelegt habe. Ein unfallbedingter Ausfall der Gebrauchsmöglichkeit des klägerischen Fahrzeuges für 8 Tage werde daher mit Nichtwissen bestritten.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen S. aus N.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen S. aus N. vom 25.11.2014.

Entscheidungsgründe

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 4.178,97 Euro aus §§ 7, 17, 18 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

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Dass der Beklagte der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 08.11.2012 in N. dem Grunde nach vollständig haftet, ist zwischen den Parteien unstreitig.

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Die Parteien streiten nur noch über die Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes.

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Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich die Nettoreparaturkosten auf insgesamt 10.742,56 Euro belaufen.

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Diese vom langjährig erfahrenen und dem Gericht aus verschiedenen Verfahren als kompetent bekannten Sachverständigen S. überzeugend und widerspruchsfrei festgestellten Reparaturkosten sind deswegen geringer als die vom Sachverständigen C. kalkulierten Kosten, da es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erforderlich ist, die Fahrwerksteile und die Lenkung zu erneuern.

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Aus technischer Sicht – so führt der Sachverständige weiter überzeugend aus – ist es nicht erforderlich, Fahrwerksteile oder die Lenkung zu erneuern, da bei dem streitgegenständlichen PKW Audi R8 vorliegend die Fahrwerksgeometrie lediglich leicht verstellt ist und die Felgen auf der linken Fahrzeugseite nur kleine Lackschäden aufweisen. Die Felgenschutzkante am Reifen vorne links ist bloß leicht eingeschnitten oder eingerissen. Dies sind nach den Feststellungen des Sachverständigen S., die diese aus technischer Sicht getroffen hat und die sich die Kammer nach sorgfältiger Prüfung unter juristischen Gesichtspunkten zu eigen macht, geringe Schäden, die auch im alltäglichen Fahrzeugbetrieb beispielsweise durch leichtes Anfahren der Bordsteinkante beim Einparken ohne Unfallereignis vorkommen können. Aus diesem Grund ist weder ein Austausch von Fahrwerksteilen noch ein Austausch der Lenkung aus technischer Sicht erforderlich.

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Hinzu kommt, dass auch die Erneuerung der Radlager auf der linken Seite nicht zwingend erforderlich ist, da die entstandenen Schäden auch durch normalen Gebrauch ohne Unfallereignis vorkommen können. Es ist aus technischer Sicht jedoch anders als bei den Fahrwerksteilen nachvollziehbar, dass die Laufbahnen der Kugeln kleine Schäden erlitten haben. Die Radlager fallen zwar dadurch nicht sofort aus, können aber im Laufe der Zeit einen Defekt erleiden, dessen Ursache auf den Unfall zurück geht, so dass aus technischer Sicht ein Austausch der Radlager gut nachvollziehbar ist.

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Zu den Nettoreparaturkosten in Höhe von 10.742,56 Euro ist nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen noch ein merkantiler Minderwert in Höhe von 5.900,00 Euro hinzuzurechnen. Der PKW Audi R8 hatte zum Unfallzeitpunkt einen Wiederbeschaffungswert von 107.300,00 Euro. Das Fahrzeug wird im Fahrzeugmarkt nicht tagtäglich gesucht. Es handelt sich im weitesten Sinne um einen Exoten. Werden einem potentiellen Käufer die vorgenommenen Reparatur-. Einstell- und Lackierarbeiten an Karosserie und Fahrwerksteilen auf der linken Fahrwerkseite offenbart, erwartet er einen großzügigen Nachlass, so das Gutachten des Sachverständigen S.. Grund hierfür ist nämlich, dass sich sicher ein weiteres Fahrzeug finden lässt, das keinen Unfallschaden aufweist. Aus diesem Grund kalkuliert der Sachverständige S. überzeugend und widerspruchsfrei einen merkantilen Minderwert in Höhe von 5.900,00 Euro. Dabei hat der Sachverständige S. berücksichtigt, dass der Schaden beim Verkauf des streitgegenständlichen PKW zu offenbaren ist und es im vorliegenden Fall nicht erforderlich ist, den PKW auf einer Richtbank zu richten oder darauf Instandzusetzen. Berücksichtigt hat der Sachverständige ferner, dass es sich um einen Streifschaden handelt, der die linke Fahrzeugseite betrifft, sowie, dass der Schaden bei stehendem Fahrzeug entstanden ist und durch ein anderes Fahrzeug beim Ausparken verursacht wurde. Das Schadensbild wird, so führt der Sachverständige überzeugend weiter aus, unabhängig vom jeweiligen Betrachter, als nicht gravierend eingestuft. Bei dem streitgegenständlichen PKW handelt es sich um einen hochpreisigen Sportwagen, bei dem unabhängig vom tatsächlich vorliegenden Schadensbild Unfallfreiheit im Verkaufsfall immer eine große Rolle spielt. Aus diesem Grund kommt der Sachverständige überzeugend zu einem merkantilen Minderwert in Höhe von 5.900,00 Euro.

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Zieht man von diesem Beträgen die bereits geleistete Zahlung in Höhe von 13.863,59 Euro ab, verbleibt ein noch zu zahlender Restbetrag in Höhe von 2.778,97 Euro.

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Dieser Betrag ist noch um die Nutzungsausfallentschädigung für 8 Tage zu je 175,00 Euro und damit in Höhe von insgesamt 1.400,00 Euro zu erhöhen.

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Der Kläger hat sowohl seinen Nutzungswillen als auch seine Nutzungsmöglichkeit hinreichend substantiiert dargetan. Er hat ferner vorgetragen, was von dem Beklagten auch nicht bestritten wurde, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von dem Geschäftsführer der Klägerin benutzt wurde und dem Geschäftsführer während der Reparatur ein anderes Fahrzeug nicht zur Verfügung stand.

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Auch die Dauer des Nutzungsausfalls mit 8 Tagen ist nicht zu beanstanden. Der Sachverständige C. setzt in seinem Gutachten die Reparaturdauer mit 6 Werktagen an. Auch das Gutachten der E. GmbH – Niederlassung N. – vom 14.01.2013 kalkuliert auf Seite 4 des Gutachtens mit 394 AW, wobei nach dem Gutachten 10 AW eine Zeitstunde umfassen. Hieraus ergibt sich eine Reparaturdauer in Höhe von ca. 40 Zeitstunden. Dies sind mindestens 5, ggfls. auch 6 Werktage, so dass sich die von der Klägerin vorgetragene Reparaturdauer auch aus dem Gutachten der E. vom 14.01.2013 ergibt. Da bei der vorgenannten Reparaturdauer auch noch 2 Wochenendtage mit einzuberechnen sind, ergibt sich die Nutzungsausfalldauer von 8 Kalendertagen.

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Insgesamt ergibt sich damit, dass der Beklagte an die Klägerin noch einen Betrag in Höhe von 4.178,97 Euro als Schadensersatz und Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen hat.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286 BGB.

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Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 938,80 Euro ergibt sich ebenfalls aus §§ 280, 286 BGB, da der Beklagte sich mit der Zahlung des Schadensersatzes in Verzug befunden hat.

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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich nach § 709 ZPO.