Berichtigung des Urteilstenors wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (§ 319 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Bielefeld berichtigte den am 26.02.2008 verkündeten Urteilstenor nach § 319 ZPO. Grund war, dass eine Modifikation des Klageantrags aus dem Schriftsatz vom 25.09.2007 bei Abfassung des Tenors übersehen worden war. Die Berichtigung stellt den Tenor antragsgemäß klar und konkretisiert Zahlungsbeträge sowie Zinszeiträume.
Ausgang: Berichtigung des Urteilstenors nach § 319 ZPO wegen übersehener Modifikation des Klageantrags als berechtigt stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn der Tenor eine offensichtliche Unrichtigkeit aufweist, die aus dem Verlauf des Verfahrens und dem Urteilstext erkennbar ist.
Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn bei der Abfassung des Urteilstenors eine nach Aktenlage erfolgte Modifikation des Klageantrags übersehen wurde.
Die Urteilsberichtigung dient dazu, den schriftlichen Tenor mit dem erkennbaren Parteiwillen und der in der Entscheidung niedergelegten Antragslage in Einklang zu bringen, ohne die inhaltliche Entscheidung zu ändern.
Die Berichtigung kann vom erkennenden Gericht vorgenommen werden, wenn der Korrekturbedarf klar und durch Akteninhalt belegt ist.
Tenor
wird das am 26.02.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld dahin berichtigt, dass der Tenor hinsichtlich der Hauptsache wie folgt lautet:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 119.957,76 €, Kosten der Rechtsverfolgung von 10.638,60 €, Zinsen von 11.899,11 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 2.181,15 € (Gesamtsumme: 144.676,62 €) nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 138.322,37 € seit dem 04. Februar 2006 und aus 143.597,64 € seit dem 24.04.2006 und 144.676,62 € seit dem 02.10.2007 zu zahlen.
Gründe
Das Urteil war wie geschehen nach § 319 ZPO zu berichtigen, da eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt.
Dies ergibt sich aus dem aus den Gerichtsakten deutlich erkennbaren Verlauf des Verfahrens sowie dem Inhalt des Urteils vom 26.02.2008.
Ausweislich des Protokolls vom 05.02.2008 hat der Klägervertreter die Anträge aus den Schriftsätzen vom 10.04.2006 und vom 25.09.2007 gestellt, wobei der Antrag aus dem Schriftsatz vom 25.09.2007 den ursprünglich zu Ziffer 1. gestellten Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 10.04.2006 modifiziert und erweitert hatte.
Ausweislich des Inhalts des Urteils sollte die Entscheidung antragsgemäß erfolgen.
Demgemäß heißt es im Tatbestand:
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Dabei ist die Modifikation des ursprünglich zu Ziffer 1. gestellten Klageantrages bei Abfassung des Urteilstenors übersehen worden, was eine offensichtliche Unrichtigkeit des Tenors begründet und eine Urteilsberichtigung erforderlich macht.
Bielefeld, 27.03.2008
Landgericht - 8. Zivilkammer