Themis
Anmelden
Landgericht Bielefeld·8 O 137/06·25.02.2008

Bürgschaft haftet nach Insolvenzanfechtung: Wiederaufleben der Forderung (§ 144 InsO)

ZivilrechtBankrechtInsolvenzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Bank nahm den Bürgen aus einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft auf Rückzahlung eines zuvor verrechneten Kontoguthabens in Anspruch, nachdem der Insolvenzverwalter die Verrechnung erfolgreich angefochten hatte. Streitig war, ob durch die Rückgewähr an die Masse eine neue eigene Schuld der Bank entstanden oder die Darlehensforderung gegen die Hauptschuldnerin wiederaufgelebt ist und ob die Bürgschaft fortgilt. Das LG bejahte nach § 144 Abs. 1 InsO das gesetzliche Wiederaufleben der Forderung samt Sicherheiten und verurteilte den Bürgen auch zum Ersatz von Zinsen und Anfechtungskosten. Eine Ablösung der alten Bürgschaft durch eine neue befristete Bürgschaft sowie ein Mitverschulden der Bank wegen unterlassener Berufung verneinte das Gericht.

Ausgang: Klage der Bank auf Zahlung aus Bürgschaft (Hauptforderung, Zinsen und Kosten) vollumfänglich zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rückgewähr einer nach der Insolvenzordnung anfechtbaren Leistung lässt die zuvor als erfüllt behandelte Forderung gemäß § 144 Abs. 1 InsO in dem Bestand wiederaufleben, den sie vor der Erfüllung hatte; eine neue Verbindlichkeit wird dadurch nicht begründet.

2

Mit dem Wiederaufleben der Forderung leben akzessorische und nicht akzessorische Sicherheiten, insbesondere eine Bürgschaft, kraft Gesetzes ohne weiteres in dem Umfang wieder auf, in dem sie zuvor bestanden.

3

Der Bürge kann nach § 767 Abs. 1 Satz 2 BGB auch für Verzugszinsen in Anspruch genommen werden, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Hauptschuldners entstehen und vom Gläubiger im Rahmen der Rückgewähr an die Masse gezahlt werden.

4

Der Bürge hat dem Gläubiger nach § 767 Abs. 2 BGB die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten zu ersetzen, die dem Gläubiger in einem Anfechtungsprozess zur Rückgewähr der Leistung entstehen.

5

Ein Mitverschulden des Gläubigers (§ 254 BGB) kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass er gegen ein ausführlich begründetes, rechtskräftig gewordenes Urteil im Anfechtungsprozess keine Berufung eingelegt hat, wenn die Erfolgsprognose unsicher und das Kostenrisiko erheblich ist.

Relevante Normen
§ 143 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 131 Abs. 1 Ziff. 1 InsO§ 488 BGB§ 50, 51 InsO§ 144 Abs. 1 InsO§ 143 Abs. 1 InsO§ 765 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 119.957,76 €, Kosten der Rechts-verfolgung in Höhe von 10.638,60 €, Zinsen in Höhe von 11.899,11 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.102,17 € (insgesamt 143.597,64 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 138.322,37 € seit dem 04.02.2006 und aus 143.597,64 € seit dem 24.04.2006 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt den Beklagten aus einem Bürgschaftsvertrag in Anspruch.

3

Der Beklagte war geschäftsführender Gesellschafter der Komplementärin der Firma I. GmbH & Co. KG in I. .

4

Diese unterhielt bei der Klägerin ein Kontokorrentkonto Nr. xxx sowie ein unter der Kontonummer yyy geführtes Hausbankdarlehen.

5

Mit Bürgschaft vom 09.07.1997 hat sich der Beklagte zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Klägerin gegen die Firma I. GmbH & Co. KG selbstschuldnerisch bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000,00 DM (511.291,88 €) verbürgt.

6

Am 23.07.2003 stellte die Firma I. GmbH & Co. KG Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, woraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 31.07.2003 die Geschäftsverbindung zwischen ihr und der Firma I. GmbH & Co. KG kündigte.

7

Das Hausbankdarlehen valutierte zu diesem Zeitpunkt noch mit 285.636,69 €. Die Klägerin verrechnete darauf per 31.07.2003 ein Habensaldo in Höhe von 119.957,76 €, der sich auf dem Kontokorrentkonto befand, mit der Darlehensforderung. Sie meldete mit Schreiben vom 03.11.2003 für das Hausbankdarlehen 167.595,73 € zur Insolvenztabelle an. Durch den Verkauf sicherungsübereigneter Waren in Höhe von 85.000,00 € und einer Zahlung des Beklagten über 83.024,37 € aus der streitgegenständlichen Bürgschaft reduzierte sich die angemeldete Forderung entsprechend.

8

Das Amtsgericht Stendal bestellte durch Beschluss vom 08.10.2003 den Rechtsanwalt Dr. M. G. zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Hauptschuldnerin.

9

Dieser focht mit Klage vom 25. November 2004 die von der Klägerin vorgenommene Verrechnung der Kontosalden vor dem Landgericht Stendal an. Durch Urteil des Landgerichts Stendal vom 01.11.2005 (21 O 377/04) wurde die Klägerin voll umfänglich verurteilt, nämlich zu einer Zahlung von 119.957,76 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.05.2004. Die Klägerin wurde auch verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist seit dem 01. Dezember 2005 rechtkräftig geworden.

10

Das Landgericht Stendal ließ sich von folgenden Erwägungen leiten:

11

Hintergrund der Verrechnung der Klägerin war eine Globalabtretung zwischen ihr und der Hauptschuldnerin (der Firma I. GmbH & Co. KG) vom 09.07.1997. Darin trat die Hauptschuldnerin der Klägerin die ihr aus Warenlieferung und Leistung gegen alle Kunden mit den Anfangsbuchstaben A – Z gegenwärtig und zukünftig zustehenden Forderungen ab, die aus dem Geschäftsbetrieb T. Weg x, I. , entstanden waren oder zukünftig entstehen würden.

12

Nach Auffassung des Landgerichts Stendal hatte die Klage des Insolvenzverwalters Erfolg, weil die Klägerin nach §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 131 Abs. 1 Ziff. 1 InsO die anfechtbar erlangten Gutschriften auf dem Girokonto der Schuldnerin an den Insolvenzverwalter zurückzugewähren habe. Nach diesen Vorschriften sei eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

13

Das Landgericht Stendal hat die Klägerin im Hinblick auf ihre Forderungen aus dem Darlehen in Höhe von 285.636,69 € als Insolvenzgläubigerin angesehen, weil sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch aus § 488 BGB gegen die Schuldnerin hatte.

14

Es ist weiter davon ausgegangen, dass eine inkongruente Deckung vorliege, weil die Klägerin aus Ziffer 1.4 der Globalzession kein Recht darauf gehabt habe, die vom 10. Juli bis 31. Juli 2003 auf dem Konto der Schuldnerin eingehenden Zahlungen für sich als Sicherheit zu beanspruchen. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich bei den Geschäften zwischen der Hauptschuldnerin und deren Nachfolgegesellschaft I. Produktions- und Vertriebs GmbH & Co. KG nicht um einen normalen Geschäftsgang sondern um so genannte Grundlagengeschäfte.

15

Selbst wenn man der Klägerin entgegen der durch das Landgericht Stendal vertretenen Auffassung ein Absonderungsrecht nach §§ 50, 51, InsO zubilligen wollte, lag nach Auffassung des Landgerichts Stendal eine inkongruente Deckung vor, wobei sich das Landgericht Stendal wesentlich auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe ZIP 2005, 1248 gestützt hat.

16

Das Landgericht Stendal hat die Auffassung vertreten, dass die angefochtenen Rechtshandlungen die übrigen Insolvenzgläubiger benachteiligten, weil infolge der Verrechnung ein Betrag in Höhe der Klageforderung nicht mehr zur Verfügung gestanden habe, der anderenfalls in die Masse geflossen und zur Befriedigung weiterer Insolvenzgläubiger zur Verfügung gestanden habe.

17

Wegen der Einzelheiten des Urteils des Landgerichts Stendal vom 01. November 2004 wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung Blatt 20 ff. d.A. Bezug genommen.

18

In der Folge der Verurteilung durch das Landgericht Stendal sind der Klägerin folgende Kosten entstanden:

19

Hauptforderung gemäß Urteil des Landgerichts Stendal 119.957,76 €

20

ausgeurteilte Zinsen gemäß Urteil des Landgerichts Stendal

21

für den Zeitraum 12.05.2004 – 21.12.2005 11.899,11 €

22

Kosten des Rechtsstreits Landgericht Stendal 10.638,60 €

23

Summe: 142.495,47 €

24

Die Klägerin hat die Hauptforderung und die ausgeurteilten Zinsen nebst Kosten an den Insolvenzverwalter per 21.12.2005 gezahlt. Die Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten zahlte die Klägerin am 23.02.2005 und am 22.11.2005.

25

Mit Schreiben der Klägerin vom 15.11.2005 übersandte sie dem Beklagten das Urteil des Landgerichts Stendal vom 01. November 2005 verbunden mit der Forderung auf Rückzahlung von 119.957,76 nebst Zinsen bis zum 25.11.2005.

26

Der Beklagte ließ durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24.11.2005 mitteilen, dass er sich der Auffassung des Landgerichts Stendal nicht anschließen könne und er die Bürgschaftsforderung der Klägerin im Übrigen für erloschen halte.

27

Mit Schreiben der Klägerin vom 25.01.2006 wurde der Beklagte unter Fristsetzung bis zum 03. Februar 2006 aufgefordert, 138.322,37 € an die Klägerin zu zahlen. Mit Schreiben vom 07.02.2006 verweigerte der Beklagte die von ihm angeforderte Zahlung.

28

Die Klägerin beantragt,

29

wie erkannt.

30

Der Beklagte beantragt,

31

die Klage abzuweisen.

32

Er vertritt die Ansicht, dass seine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft im Jahr 1997 bereits aus Rechtsgründen ausscheide. Er hafte als Bürge ausschließlich für Forderungen der Klägerin gegenüber der Firma I. GmbH & Co. KG, nicht jedoch für Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber dem Insolvenzverwalter. Die Forderungen der Klägerin gegenüber der Firma I. seien aufgrund der von ihr vorgenommenen Verrechnung und Zahlung erfüllt und erloschen. Die Zahlung der Klägerin an den Insolvenzverwalter sei ausschließlich aufgrund des Urteils des Landgerichts Stendal vom 01.11.2005 und damit aufgrund eines neuen eigenen Schuldgrundes erfolgt.

33

Die Voraussetzungen für ein Wiederaufleben der Forderung nach § 144 Abs. 1 InsO seien im Übrigen auch deshalb nicht erfüllt, weil letztlich keine anfechtbare Leistung vorgelegen habe. Die Klägerin müsse sich schadensmindernd zurechnen lassen, dass sie auf der Durchführung eines Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Landgerichts Stendal unstreitig verzichtet habe.

34

Im Übrigen behauptet der Beklagte, die Bürgschaftsvereinbarung vom 09. Juli 1997 sei aufgrund einer Vereinbarung der Parteien vom 19. Juni 2003 erloschen und auf Wunsch der Klägerin durch eine neue Bürgschaft des Beklagten ersetzt worden, die bis zum 30.06.2003 befristet gewesen sei. Man habe sich am 19.06.2003 auf eine einvernehmliche Beendigung der gesamten Geschäftsbeziehung der Klägerin zur Firma I. GmbH & Co. KG zum 30.06.2003 gegen Zusage des Geschäftsführers des Unternehmens und des Beklagten geeinigt, zu diesem Stichtag die Salden auszugleichen. Die Klägerin habe jedoch verlangt, dass die Bürgschaft aus dem Jahr 1997, die noch in deutscher Mark ausgestellt gewesen sei, durch eine neue ersetzt werde, die in Euro lautete. Der Beklagte habe im Gegenzug verlangt, dass diese (neue) Bürgschaft bis zum 30.06.2003 befristet wurde. Diesem Verlangen sei die Klägerin nachgekommen, da sie durch eine Globalzession der Forderungen der Firma I. über 2 Mio. DM und einen Raumsicherungsvertrag unter Abtretung der Forderung aus Weiterverkauf in Höhe von 3 Mio. mehr als ausreichend besichert gewesen sei.

35

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

36

Das Gericht hat Beweis durch uneidliche Vernehmung der Zeugen X., I. und Z. erhoben. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Protokoll vom 05.02.2008, Blatt 150 ff. d.A., Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

38

Die Klage ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme begründet.

39

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 119.957,76 € gemäß § 765 BGB zu, denn er hat sich durch Übernahme der Bürgschaft vom 09.07.1997 in einer über diesen Betrag hinausgehenden Höhe für die Verbindlichkeiten der Firma I. GmbH & Co. KG gegenüber der Klägerin verbürgt. Diese Bürgschaftsschuld ist nicht durch die von der Klägerin vorgenommene Verrechnung in Höhe von 119.957,76 € erloschen. Denn der Insolvenzverwalter hat diese Verrechnung erfolgreich angefochten. Das Landgericht Stendal hat die Klägerin durch Urteil vom 01.11.2005 zur Rückzahlung des genannten Betrages zur Insolvenzmasse gemäß § 143 Abs. 1 InsO verurteilt, die auch erfolgt ist.

40

Die Rückgewähr einer anfechtbaren Leistung führt gemäß § 144 Abs. 1 InsO kraft Gesetztes dazu, dass die Forderung des Schuldners wieder auflebt. Schon der Wortlaut des Gesetzes spricht gegen die Auffassung des Beklagten, dass in Höhe des zurückgewährten Vertrages eine neue Verbindlichkeit begründet wird. Die gesetzliche Anordnung des Auflebens der Forderung in § 144 Abs. 1 InsO hat zur Folge, dass die vermeintlich erloschene Forderung mit Vollzug der Rückgewähr dergestalt in dem Bestand auflebt, den sie vor der Erfüllung hatte. Mit ihr leben zudem rückwirkend und kraft Gesetzes auch ihre akzessorischen und nicht akzessorischen Sicherheiten ohne Weiteres so wieder auf, wie sie zuvor bestanden haben.

41

Die Klägerin hat gemäß § 767 Abs. 1 Satz 2 BGB auch Anspruch auf Ersatz der ausgeurteilten Zinsen in Höhe von 11.899,11 €, die sie ebenfalls an den Insolvenzverwalter überwiesen hat. Verzugszinsen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Hauptschuldners entstanden sind, sind von der Bürgschaft nämlich mit umfasst. Überdies hat die Klägerin auch Anspruch auf Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung im Anfechtungsprozess vor dem Landgericht Stendal gemäß § 767 Abs. 2 BGB.

42

Soweit der Beklagte im vorliegenden Prozess die Auffassung vertritt, es habe keine anfechtbare Handlung vorgelegen, hat das Landgericht Stendal durch das in Rechtskraft erwachsene Urteil vom 01.11.2005 ein anderes festgestellt.

43

Der (unstreitige) Umstand, dass die Klägerin darauf verzichtet hat, gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 01.11.2005 Berufung einzulegen, begründet ihre Mithaftung unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens gemäß § 254 BGB nicht: Die Klägerin trifft insoweit kein Schuldvorwurf. Fahrlässiges Verhalten wäre ihr allenfalls dann vorwerfbar, wenn sie damit hätte rechnen können, dass das Urteil des Landgerichts Stendal in einer weiteren Instanz keinen Bestand haben würde und die Klage des Insolvenzverwalters in zweiter Instanz mit für sie günstiger Kostenfolge abgewiesen werden dürfte.

44

Das war angesichts der ausführlichen und stichhaltigen Begründung des Urteils des Landgerichts Stendal aber nicht der Fall. Die Klägerin musste deshalb durchaus auch damit rechnen, dass eine Berufung erfolglos bleiben würde. In Ansehung des damit verbundenen Kostenrisikos hat sie sich jedenfalls nicht fahrlässig verhalten, indem sie von der Durchführung eines Berufungsverfahrens abgesehen hat.

45

Soweit der Beklagte behauptet, die streitige Bürgschaft vom 07. Juli 1997 sei im Rahmen eines am 19.06.2003 geführten Gesprächs durch eine neue, bis zum 30.06.2003 befristete Bürgschaft ersetzt worden, hat er seine diesbezüglichen Behauptungen nicht beweisen können.

46

Keiner der vernommenen Zeugen hat eindeutig bestätigen können, dass sich die Parteien darüber einig geworden sind, dass die Bürgschaft vom 09.07.1997 aufgehoben werden sollte.

47

Der Zeuge L. X. hat lediglich bestätigen können, dass für ihn bzw. "uns" klar war, dass mit der Übernahme einer neuen, befristeten Bürgschaft die alte Bürgschaftsschuld hinfällig geworden war. Auf ausdrückliche Frage hat er nicht bestätigen können, dass ausdrücklich darüber gesprochen wurde, dass die alte Bürgschaft mit der Vereinbarung der neuen Bürgschaft gegenstandslos werden sollte. Er hat sich lediglich darauf berufen, dass das nach seinem Dafürhalten klar war.

48

Der Zeuge N. I. hat zwar ausgesagt, dass sein Vater eigentlich mit Rücksicht auf die schon bestehende Bürgschaft nicht bereit war, eine neue Bürgschaft zu übernehmen und erst auf die Erklärung, die alte Bürgschaft sei angeblich nicht mehr gültig, die neue Bürgschaft eingegangen sei. Andererseits hat er aber auch gesagt, dass die schon bestehende Bürgschaft mehr oder weniger nur beiläufig Thema war und über das Schicksal der alten Bürgschaftsurkunde nicht gesprochen wurde. Dem steht aber die Aussage des Zeugen Z. entgegen, der ausdrücklich erklärt hat, die alte Bürgschaft habe nicht ersetzt oder verändert werden sollen. Mit Rücksicht auf die unstreitig erfolgte Kündigung der alten Geschäftsbeziehung habe er allerdings die Sorge gehabt, dass sich der Bürge zumindest darauf berufen werde, dass diese Bürgschaft nicht mehr für eine neu einzuräumende Kreditlinie gelten solle und deshalb sei die neue (befristete) Bürgschaft eingegangen worden.

49

Die Gesamtwürdigung der Zeugenaussagen ergibt nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit, dass sich die Parteien tatsächlich darüber einig geworden sind, dass die streitgegenständliche Bürgschaft vom 09.07.2003 im Rahmen des Gesprächs vom 19.06.2003 aufgehoben werden sollte. Dagegen spricht insbesondere auch der Umstand, dass die Parteien übereinstimmend ausgesagt haben, dass die alte Bürgschaft wenn überhaupt nur am Rande Thema dieses Gespräches war. Wäre es tatsächlich um eine Aufhebung dieser Bürgschaft gegangen, hätte es nahegelegen, diese ausdrücklich zu besprechen und gegebenenfalls auch schriftlich zu fixieren, was unstreitig unterblieben ist. Allerdings erscheint es aufgrund der Aussagen aller Zeugen naheliegend, dass der Beklagte, wie auch die Zeugen A. und N. I. jedenfalls subjektiv davon ausgegangen sind, die neue Bürgschaft solle die alte ersetzen. Dieser subjektive Eindruck genügt aber nicht, um eine entsprechende Vereinbarung zur Überzeugung des Gerichts zu begründen, sondern könnte allenfalls zur Möglichkeit einer Irrtumsanfechtung führen, die vorliegend aber unstreitig nicht erfolgt ist.

50

Soweit der Beklagte schließlich meint, zumindest in Höhe von 6.000,00 € bestehe kein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten, weil es sich insoweit um einen von der Klägerin dem Insolvenzverwalter freiwillig und ohne Rechtsgrund herausgegebenen Mehrbetrag handele, hat er seinen Vortrag, der Insolvenzverwalter habe dem Beklagten eine Zustimmungserklärung zu der abweichenden Sicherungsgutverwertungserlösabrede abgenötigt, trotz Bestreitens durch die Klägerin nicht näher konkretisiert. Selbst wenn sich der Beweisantritt im Rahmen des Schriftsatzes vom 29.05.2006 Blatt 6 auf diesen Punkt beziehen sollte, würde ein Beweisantritt eine fehlende Substantiierung im Rahmen des Vortrages nicht ersetzen.

51

Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

52

Mit Ablauf der mit Schreiben vom 25. Januar 2006 gesetzten Frist befand sich der Beklagte mit einem Betrag in Höhe von 138.322,37 € seit dem 04.02.2006 in Verzug.

53

Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten folgt aus § 280 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 286 Abs. 1 BGB.

54

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

55

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Ziff. 11 und 709 ZPO.