Schmerzensgeld wegen Splenektomie zugesprochen, Feststellungsantrag abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, als Beifahrerin bei einem Unfall schwer verletzt, verlangt Schmerzensgeld und die Feststellung künftiger Schadensersatzansprüche. Strittig waren Dauerschäden und die Folgen der Milzentfernung. Das Landgericht gewährt wegen des lebenslang erhöhten Infektionsrisikos ein zusätzliches Schmerzensgeld von 5.000 DM (insgesamt 12.500 DM) und weist den Feststellungsantrag mangels konkreter Kausalität ab.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zusätzliches Schmerzensgeld von 5.000 DM zugesprochen; Feststellungsantrag über künftige Schäden abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei durch das Verschulden eines Dritten verursachten Körperschäden besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach §§ 823, 847 BGB.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind auch immaterielle Dauerfolgen und ein lebenslang erhöhtes Risiko schwerer Erkrankungen (etwa infolge einer Splenektomie) angemessen zu berücksichtigen.
Ein Feststellungsanspruch für künftige Gesundheitsschäden erfordert die hinreichende Wahrscheinlichkeit konkreter, ursächlich dem schädigenden Ereignis zurechenbarer Beeinträchtigungen; ein rein erhöhtes Risiko ohne nachweisbare Kausalität begründet keinen Feststellungsanspruch.
Nicht nachgewiesene oder bloß behauptete Dauersymptome sind bei der Feststellung des Schmerzensgeldes nicht zu berücksichtigen und rechtfertigen keine höhere Entschädigung.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin über die bereits gezahlten 7.500,00 DM noch ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 5.000,00 DM zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 41 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 59 %.
Das Urteil ist vorläufig voll streckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.200,00 DM.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 800,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die am 04. Juli 1975 geborene Klägerin wurde bei einem Unfall am 15. Dezember 1988 gegen 16.44 Uhr in O. als Beifahrerin der Beklagten zu 1., deren Fahrzeug bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist, schwer verletzt. Der Unfall wurde durch einen Fehler der Beklagten zu 1. beim Überholen verursacht; die 100 %ige Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Klägerin erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades, ein stumpfes Bauchtrauma mit inneren Verletzungen, eine Milzruptur, die zur Entfernung der Milz führt e. Diese Operation hinterließ eine Narbe im Bauchbereich. Ferner erlitt die Klägerin beim Unfall ein Ptosis links.
Sie wurde vom 15. bis 24. Dezember 1988 stationär, anschließend ambulant behandelt. Der Grad ihrer unfallbedingten Behinderung lag bis zum 24. Dezember 1988 bei 100%, bis zum 31. Januar 1989 bei 50 %; für die Folgezeit ist der Grad der Behinderung zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin behauptet, dieser läge für die Folgezeit bei 30 %. Sie behauptet ferner, aufgrund des Schädel-HirnTraumas häufige Kopfschmerzen zu haben, woraus eine permanente Augenentzündung resultiere. Sie behauptet ferner, aufgrund der Entfernung der Milz liege eine ständige Immunschwäche vor, was auch zu zahlreichen Erkrankungen in Verbindung mit Ausfällen in der Schule geführt hätte. Im übrigen habe sie auch eine Narbe im Bereich des linken Augenlides behalten. Die Ptosis würde ebenfalls fortbestehen.
Die Klägerin beantragt,
1 .
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld , welches der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, unter Berücksichtigung bereits gezahlter 7.500,00 DM zu zahlen.
2.
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen materiellen und immateriellen Zukunftsschaden zu ersetzen, der ihr aufgrund des Unfalls vom 15. Dezember 1988 entsteht, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind und sie - im Hinblick auf den Beklagten zu 2. - nicht die aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag ergebene Grenze übersteigen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Q./Privatdozent Dr. M. vom 15. Januar 1991 (Bl. 45 - 58 d. A.) und auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N. vom 28. Oktober 1991 (Bl. 75 – 79 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Klägerin steht aus§§ 823, 847 BGB, 3 Pflichtversicherungsgesetz gegen die Beklagten noch ein weiterer Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 5.000,00 DM zu; der Feststellungsantrag ist unbegründet.
Daß ein Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach besteht, bedarf keiner weiteren Erörterung. Bei der Bemessung der Höhe ist festzustellen, daß die Klägerin - mit Ausnahme ihrer Behauptungen im Zusammenhang mit einem Dauerschaden aufgrund der Entfernung der Milz - ihre Behauptungen über Verletzungsfolgen nicht beweisen konnte. Aufgrund der Sachverständigengutachten, an deren Richtigkeit das Gerichts zu Zweifeln keinen Anlaß hat, steht fest, daß zwar die Ptosis längere Zeit nach dem Unfall bestanden hat, jedoch bereits seit Anfang 1990 nicht mehr besteht.
Insbesondere der speziell hierfür beauftragte Sachverständige Prof. Dr. N. hat keinerlei unfallbedingte Einschränkungen der Sehfähigkeit bzw. der Lidfunktion feststellen können.
Es war auch nicht feststellbar, daß die von der Klägerin behaupteten häufigen Kopfschmerzen von dem Unfall herrühren. Fest steht jedenfalls, daß durch eine leichte Gehirnerschütterung, wie sie von der Klägerin erlitten wurde, kein derartiger Dauerschaden entsteht.
Fest steht ebenfalls, daß die von der Klägerin behaupteten leichteren Erkrankungen mit schulischen Ausfällen nicht durch eine Immunschwäche entstanden sein können, die ihre Ursache in der Entfernung der Milz hätte.
Dagegen haben die Sachverständigen Prof. Dr. Q. und Privatdozent Dr. M. in überzeugender Weise dargelegt und zur Oberzeugung des Gerichts festgestellt, daß aufgrund der Entfernung der Milz die Gefahr einer schweren bakteriellen Infektion im vorliegenden Fall gegenüber der Durchschnittbevölkerung um das 50fache höher liegt. Dabei handelt es sich nicht um leichte unbedeutende Infektionen, sondern um solche mit einem Todesfolgerisiko von 50 %.
Dieses von der Klägerin lebenslang zu tragende Risiko ist ganz außerordentlich. Zweifellos muß dies auch erhebliche psychische Folgen haben.
Aus diesem Grunde liegt ein angemessenes Schmerzensgeld deutlich höher als der von der Beklagten zu 2. bisher gezahlte Betrag. Das Gericht erachtet deshalb ein Gesamtschmerzensgeld von 12.500,00 DM als angemessen, wobei durchaus beachtet wurde, daß Beträge in der genannten Größenordnung von der Rechtsprechung meistens nur dann ausgeurteilt wurden, wenn neben der Entfernung der Milz noch weitere Gesundheitsschäden vorlagen, die über die von der Klägerin erlittenen deutlich hinausgehen (vgl. Schmerzensgeldtabelle von Hacks, 14. Auf., Entscheidungen Nr. 543, 548, 586, 596, 621).
Das Gericht hält jedoch den zugesprochenen Betrag angesichts des jugendlichen Alters der Klägerin und der oben genannten erheblichen Dauerrisiken angesichts der Milzentfernung für angemessen, auch wenn darüber hinaus keine Dauerschäden bestehen.
Der Feststellungsantrag war zurückzuweisen, weil die Unfallfolgen ausgeheilt sind und keine weiteren unfallbedingten Schäden mehr zu befürchten sind.
Die Klägerin trägt "lediglich" ein gegen über der Durchschnittsbevölkerung erheblich höheres Risiko, eine gefährliche bakterielle Infektion zu erleiden. Eine solche Infektion hätte jedoch keine direkte Ursache in dem hier streitigen Unfall; dieser führt nur zu einem höheren Risiko, eine solche Infektion zu erleiden. Ein Ursächlichkeitsbeweis wird somit nicht führbar sein.
Ein Feststellungsanspruch besteht deshalb nicht mehr. Das genannte Risiko ist mit der Höhe des Schmerzensgeldbetrages abgegolten. Sollte sich doch - entgegen den eingeholten Gutachten - noch eine unfallbedingte Gesundheitsschädigung zeigen, so wäre die Klägerin ohnehin (anders als im Falle eines entsprechenden Vergleichsschlusses) nicht gehindert, erneute Klage zu erheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus§ 92 Abs. 1, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus§§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 711 ZP0.