Haftung auf Baustelle nach Sturz beim Richtfest – Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Sturzes in eine Deckenöffnung bei einem Richtfest. Das Landgericht weist die Klage ab, da weder vertragliche noch deliktische Haftung der Beklagten festgestellt wird. Selbst bei Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht sei diese nicht kausal für den Unfall gewesen, weil die Klägerin die Gefahr kannte und gewarnt wurde.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen; Beklagte haftet weder vertraglich noch deliktisch
Abstrakte Rechtssätze
Die Haftung eines Generalunternehmers aus Vertrag oder unerlaubter Handlung wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht erfordert die Kausalität der Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden.
Der Kreis der Ersatzberechtigten bei Verkehrssicherungspflichten auf Baustellen ist grundsätzlich auf den Personen beschränkt, gegenüber denen der Baustellenverkehr eröffnet ist; bei angekündigtem Richtfest können auch Besucher des Bauherrn erfasst werden.
Ein Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte die Gefahrenquelle kannte oder durch Beleuchtung und/oder ausdrückliche Warnung auf die Gefahr hingewiesen wurde und dennoch fahrlässig gehandelt hat.
Der Unternehmer muss auf einer Baustelle nicht für völlige Gefahrlosigkeit sorgen; von Besuchern darf erwartet werden, dass sie offensichtliche Gefahren durch eigene Aufmerksamkeit erkennen und ihr Verhalten entsprechend anpassen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Kosten der Streithelferin trägt ebenfalls die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar .
Tatbestand
Die Beklagte war Generalunternehmerin für das Bauvorhaben der Zeugen V., und zwar auf der Grundlage des Bauvertrages vom 31.07.1995. Hiernach war unter anderem vereinbart, daß der Dachausbau von den Zeugen V. in Eigenleistung vorgenommen werden sollte. Als Bauunternehmer war die Streithelferin beauftragt. Die gesamte Koordination des Bauvorhabens oblag der Beklagten, wobei ihr Geschäftsführer als Bauleiter tätig war.
Wegen der Einzelheiten des von der Beklagten mit den Eheleuten V. geschlossenen Bauvertrages wird auf den mit der Klageerwiderung vom 21.12.1998 zu den Akten gereichte Kopie desselben Bezug genommen.
Das Richtfest für den Rohbau der Zeugen V. fand am Abend des 24.11.1995, und zwar nicht im Rohbau selbst, sondern im gegenüberliegenden Haus des Bauherren, statt. Zu diesem Zeitpunkt war die Treppenhausöffnung in der Erdgeschoßdecke nur teilweise verschalt, und zwar bis auf einen ca. einen halben Meter breiten, parallel zur Außenwand verlaufenden Streifen. Das Treppenhaus selbst wird im Erdgeschoß von insgesamt 3 Seiten durch Wände begrenzt. Hierbei handelt es sich einerseits um die Außenwand und andererseits um die im rechten Winkel hierzu verlaufende Wand zur Küche und die Wand zur Garderobe. Die beiden letztgenannten Wände verlaufen parallel zueinander. Hinsichtlich der Einzelheiten der Räumlichkeiten im Erdgeschoß wird auf die mit dem klägerischen Schriftsatz vom 12.12.1999 zu den Akten gereichte Zeichnung Bezug genommen. Das Dachgeschoß war zu diesem Zeitpunkt noch unausgebaut.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Sie behauptet, bei dem Richtfest sei sie durch einen Sturz in den Keller verletzt worden. Auf dem Richtfest sei sie ca. um 20.30 Uhr angekommen. Die Zeugin V. habe ihr dann angeboten, mit ihr und ihrem Mann das Haus zu besichtigen. Das habe man dann auch getan. Alkohol habe sie in der Zwischenzeit nicht zu sich genommen. Sie sei zusammen mit den Zeugen V. ins Erdgeschoß gegangen, und zwar dort in die Küche. Von dort aus seien sie ins Wohnzimmer gegangen und letztlich wieder in der Küche gelandet. Das Angebot der Zeugin V., sich auch das Obergeschoß anzusehen, habe sie angenommen. Im Erdgeschoß habe im - unstreitig beleuchteten - Treppenhaus eine Leiter gestanden, die von dort ins Dachgeschoß gereicht habe. Die Leiter habe auf der - unstreitig weder nassen noch „glitschigen" Verschalung gestanden, und zwar an die Wand zur Garderobe hin angelehnt. Als sie schon mit der Hand nach der Leiter gegriffen, aber noch nicht auf dieser gestanden habe, habe sie bei dem Versuch, auf die Leiter zu kommen, einen Fehltritt getan und sei zunächst mit einem Fuß in das vorhandene Loch gekommen. Sie habe sich nicht halten können und sei in den Kellerschacht hinuntergestürzt. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Hierzu behauptet sie, das Loch in der Treppenhausdecke im Erdgeschoß sei weder mit einem Band noch mit Brettern gesichert gewesen.
Die Beklagte habe - so ihre Ansicht - insoweit ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Hierzu behauptet sie ferner, die Beklagte sei über das Richtfest informiert gewesen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe die Zeugin V. entweder am 17. oder 20.11.1995 angerufen und ihr mitgeteilt, daß der Bau am 24.11.1995, also an dem darauffolgenden Freitag, gerichtet werde. Die Zeugin V. habe hierzu erklärt, daß dieser Termin ja günstig liege, da man dann am gleichen Abend mit den Freunden und Bekannten das Richtfest feiern könne. Da es sich um einen Werktag handele, werde man am frühen Abend mit dem Richtfest beginnen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe ihr dann ausdrücklich „viel Spaß beim Richtfest" gewünscht.
Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen ,
a) ab dem 01.12.1998 monatlich mindestens DM 200,00,
b) für die Zeit vom 01.12.1995 bis 30.11.1998 durch Nachzahlung von mindestens DM 7.200,00;
c) monatlich wiederkehrend ab dem 01.12.1998 mindestens in Höhe von DM 1.320,00,
d) für die Zeit vom 25.11.1995 bis zum 30.11.1998 eine Zahlung in Höhe von DM 47.820,00 DM zu zahlen;
II. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den etwaigen weiteren Folgeschaden der Klägerin aus dem Unfall vom 24.11.1995 zu erstatten.
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Streithelferin habe die Baustelle am Tag vor dem Richtfest derart verlassen, daß die Deckenöffnung im Erdgeschoß zwischen den beiden schmalen Trennwänden zur Garderobe und zur Küche hin mit 2 quer, also waagerecht verlaufenden Brettern in der Brüstungshöhe abgesichert gewesen sei. Diese Absicherung sei jedenfalls am 23.11.1995 vorhanden gewesen. Der Fehltritt der Klägerin könne zumal deshalb nicht zu ihren Lasten gehen, da diese - so ihre Behauptung - vorher von dem Zeugen V. darauf angesprochen worden sei, daß sie an der fraglichen Stelle aufpassen müsse.
Die Klägerin hat ihren Klageantrag zu 4. zunächst in der Klageschrift über einen Betrag von 28.923,22 DM gestellt . Diesen Antrag hat sie mit Schriftsatz vom 12.12.1999 auf 28.381,02 DM reduziert.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen P., N. V., C. V., H. G., K. G. und V. Z. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.12.1999 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist insgesamt unbegründet. Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Schmerzensgeld noch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu. Die Beklagte haftet ihr insoweit weder aus Vertrag noch aus unerlaubter Handlung. Denn der von der Klägerin behauptete Unfall folgt nicht aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht der Beklagten. Hierbei kann zunächst dahinstehen, ob der Beklagten als Generalunternehmerin auch gegenüber der Klägerin (als Besucherin der Bauherren auf der Baustelle) eine Verkehrssicherungspflicht oblag. Grundsätzlich ist der Kreis der Ersatzberechtigten bei der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entsprechend dem nur beschränkten Verkehr auf einer Baustelle auf den Personenkreis eingegrenzt, gegenüber dem der Baustellenverkehr eröffnet ist (BGH, Baurecht 1985, Seite 237, 239). Dieser Personenkreis wird jedoch dann erweitert, wenn - wie hier durch die Ankündigung eines Richtfestes - damit gerechnet werden muß, daß der Bauherr auch Besuchern das Betreten des Rohbaus gestattet (vgl. BGH, a.a.O.). Ferner kann offenbleiben - und eine weitere Beweisaufnahme kann insoweit unterbleiben - ob die Beklagte angesichts des Loches in der Verschalung der EG-Decke ihren Verkehrssicherungspflichten im Hinblick auf das anstehende Richtfest nachgekommen ist. Denn jedenfalls wäre die Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht nicht ursächlich für den Unfall der Klägerin gewesen. Auch nach der eigenen Ansicht der Klägerin wäre die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht jedenfalls dann gerecht geworden, wenn der Treppenhausbereich durch eine Absperrung und sei es auch nur durch ein Markierungsband abgesperrt gewesen wäre. Dadurch hätte vermieden werden können, daß mit den Gegebenheiten der Baustelle nicht vertraute Besucher aufgrund ihrer Unkenntnis von der betreffenden Gefahrenquelle, nämlich der Aussparung im Boden, zu Schaden kommen.
Denn sie wären von vorneherein von dem Bereich abgehalten und zumindest ihre Aufmerksamkeit geweckt worden. Selbst wenn die Beklagte dieser Verkehrssicherungspflicht nicht Rechnung getragen hätte, wäre der Unfall der Klägerin doch nicht Folge dieser Pflichtverletzung gewesen. Denn die Gefahrenquelle war der Klägerin zu dem Zeitpunkt, als sie den ersten Fuß auf die Leiter setzen wollte, bekannt. Nach ihrem eigenen Vorbringen war der Bereich des Treppenhauses zu dem maßgeblichen Zeitpunkt beleuchtet. Aufgrund dessen hatte die Klägerin durchaus wahrgenommen, daß sich direkt neben der Leiter eine 50 cm breite Aussparung in der Decke befand. Auf die Gefährlichkeit der Situation war sie zudem durch den Zeugen V., dessen Aussage sich die Beklagte zueigen gemacht hat, hingewiesen worden. Dies hat die Klägerin nicht bestritten.
Wenn die Klägerin sich dennoch trotz Kenntnis des Risikos entschloß, die Treppe ins Dachgeschoß hochzusteigen und hierbei abstürzte, so beruht dies auf ihrer eigenen Unvorsichtigkeit .
Hierbei kann dahinstehen, ob es nicht ohnehin vernünftiger gewesen wäre, die Leiter gar nicht zu betreten. Denn jedenfalls war es der Klägerin zuzumuten, sich vorher durch Augenschein von der Situation zu überzeugen und ihr Verhalten auf die offensichtliche Gefährlichkeit einzustellen. Denn für sie war die Gefahrenlage in dieser Situation durchaus beherrschbar. Für ihren - so ihre eigene Wortwahl - Fehltritt war sie sodann selbst verantwortlich. Denn die Beklagte hatte nicht dafür zu sorgen, daß eventuelle Besucher völlig gefahrlos ins Dachgeschoß des Gebäudes gelangen konnten. Ein völlig gefahrloser Zustand kann auf einer Baustelle nicht gefordert werden; einen solchen erwartet der Verkehr auch nicht (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, S. 403, 404).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf§§ 91 Abs. 1 S. 1, 101, 709 S. 1 ZPO.