Klage auf Schadensersatz nach Schnittverletzung auf Spielplatz abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die 9-jährige Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Schnittverletzung durch eine Glasscherbe auf dem Spielplatz der Beklagten. Streitfrage ist, ob eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ursächlich war. Das LG weist die Klage ab, weil die Klägerin nicht darlegt, wann die Scherbe dorthin gelangte und somit der Kausalzusammenhang fehlt. Weitergehende Sicherungsmaßnahmen wären unverhältnismäßig.
Ausgang: Klage der Klägerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Schnittverletzung auf Spielplatz als unbegründet abgewiesen (kein nachgewiesener Ursachenzusammenhang zur Verletzung der Verkehrssicherungspflicht).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht setzt darlegungs- und beweisbar voraus, dass die Pflichtverletzung ursächlich für den eingetretenen Schaden war.
Fehlt die Angabe oder der Nachweis des Zeitpunkts, zu dem ein gefährlicher Gegenstand auf einem Grundstück gelangt ist, kann der notwendige Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nicht festgestellt werden.
Unregelmäßige Pflege- und Reinigungsmaßnahmen (z. B. Rasenmähen) können entlastend wirken, wenn damit typischerweise auch Gefahrenquellen beseitigt werden.
Einschneidende Sicherungsmaßnahmen gegen bestimmungswidrigen Gebrauch (zäunen, tägliches Abschließen) sind nur dann zumutbar, wenn sie verhältnismäßig und wirtschaftlich zumutbar sind; sonst besteht hieraus keine allgemeine Verpflichtung der Grundstücksunterhalter.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung des Urteils gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 1.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können durch schriftliche, unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft einer westdeutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die heute 9-jährige Klägerin begehrt - vertreten durch ihre Eltern - von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzung deren Verkehrssicherungspflicht.
Am 31.03.1988 spielte die Klägerin in Anwesenheit von Betreuern des Jugendamtes auf dem von der Beklagten unterhaltenen V. Spielplatz am I.ring. Dieser Spielplatz wird wiederholt von älteren Jugendlichen zu Trinkgelagen genutzt, die dabei auch Flaschen zerschlagen und die Scherben liegenlassen. Dies ist auch der Beklagten bekannt.
Die Klägerin machte in der Nähe der Rutsche auf der Grasfläche des Spielplatzes einen Purzelbaum. Dabei schlug sie
mit dem linken Knie gegen eine rund 6 cm lange Scherbe eines abgebrochenen Flaschenhalses. Sie erlitt dabei eine ca. 5 cm lange weitklaffende Schnittwunde mit unregelmäßigen Wundrändern. Die Wunde wurde ärztlich behandelt, nämlich bei örtlicher Betäubung, desinfiziert und mit 8 Stichen genäht. Sie erhielt eine Drainage; das Knie mußte mit einer Schiene ruhiggestellt werden. Die Klägerin erhielt außerdem eine Tetanusspritze.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz folgenden Schadens:
1. Kosten für die ärztliche Bescheinigung vom 09.06.1988
2. Kosten für die zerschnittene Jeanshose
3. Fahrtkosten für 90,4 km zu Ärzten lt.
Aufstellung zusammen
15,-- DM
55,-- DM
41,58 DM
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111,58 DM.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe den Spielplatz nicht ordnungsgemäß gewartet. Oft sei wochenlang kein Beauftragter der Beklagten erschienen. Niemals hätte Beauftragte der Beklagten Scherben oder scharfe Gegenstände aufgesucht; sie seien vielmehr hauptsächlich nur zum Rasenmähen erschienen. Im Frühjahr 1987 habe sich ihr Vater mit dem Bauhof der Beklagten in Verbindung gesetzt und habe von dort die Erlaubnis bekommen, den Rasen zu mähen. Man habe ihm bedeutet, daß man seine Initiative begrüße, da man selbst mit den Arbeiten nicht auf dem laufenden sei und auch keine Zeit habe. Das von ihrem Vater gemähte Gras und die geschnittenen Äste hätten dann noch 7 - 8 Wochen später dort gelegen.
Die Klägerin tritt Beweis dafür, daß oft wochenlang niemand seitens der Beklagten erschienen ist, um den Kinderspielplatz zu warten an durch Benennung der Zeuginnen A und B.
Die Klägerin behauptet ferner unter Beweisantritt, an einem beliebigen Tag im August 1988 hätten sich Eltern der Kinder
die Mühe gemacht, den Spielplatz von Scherben zu säubern; dabei seien zwei Eimer gefüllt worden.
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 111,58 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31.08.1988 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, sie lasse den Spielplatz ein- bis zweimal wöchentlich auf seine Sicherheit überprüfen. Dabei würden auch die erforderlichen Aufräum- und Reinigungsarbeiten durchgeführt. Nicht auszuschließen sei, daß dabei schon einmal eine Glasscherbe übersehen werde, insbesondere wenn die Scherbe, wie hier, wie, wenn sie behauptet, halb im Erdboden gesteckt habe und deshalb besonders schwer zu entdecken gewesen sei. Weder die Kinder noch die Eltern - die Beklagte behauptet, die Klägerin sei in Begleitung ihres Vaters auf dem Spielplatz gewesen - noch die Betreuer hätten die Scherbe vor dem Unfall gesehen.
Die Beklagte bestreitet, daß die Scherbe, an der sich die Klägerin gschnitten hat, schon vor der letzten Reinigung vorhanden gewesen ist. Sie bestreitet ferner mit Nichtwissen, daß die Eltern im August zwei Eimer mit Scherben aufgesammelt hätten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld gern. § 823 oder 847 BGB.
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Spielplatzes in dem von ihr behaupteten oder in dem von der Klägerin behaupteten Umfang nachgekommen ist. Die Klägerin hat nämlich nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, daß eine Pflichtverletzung der Beklagten ursächlich für ihre Verletzung geworden ist.
Die Klägerin hat nicht vorgetragen, wann die Scherbe auf das Rasenstück gelangt ist. Diese Kenntnis wäre aber notwendig, damit der Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden hergestellt werden könnte. Nur dann könnte nämlich etwa festgestellt werden, daß der zu große Abstand zwischen den Kontrollen dazu geführt hat, daß die Scherbe sich im Zeitpunkt des Unfalls noch auf dem Spielplatz befand.
Daß die Beklagte jegliche Kontrolle des Platzes - auch insbesondere auf Scherben - unterlassen hat - ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Wie de Klägerin vorträgt, hat die Beklagte immerhin - unregelmäßig - den Rasen gemäht. Beim Rasenmähen wurden aber in aller Regel auch die Scherben entfernt, entweder vorher, um die Mähmaschine zu schonen, oder nachher, nachdem sie durch das Gerät hochgeschleudert wurden.
So ist nicht auszuschließen, daß die Scherbe nach der letzten Kontrolle durch die Beklagte erst unmittelbar dorthin gelangt ist. Denkbar ist auch, daß sich die Scherbe schon vor der letzten Kontrolle durch die Beklagte auf dem Rasen befand und wegen ihrer geringen Größe übersehen worden ist. Daß die Scherbe tatsächlich leicht zu übersehen war, ergibt sich auch daraus, daß sie den Betreuern des Jugendamtes an dem Nachmittag des Schadenstages auch nicht aufgefallen ist. Diese hätten sie, um mögliche Verletzungen der von ihnen beaufsichtigten Kinder auszuschließen, sonst sicherlich entfernt.
Daran, daß die Beklagte - zumindestens in unregelmäßigen Abständen - den Spielplatz gewartet hat, indem sie den Rasen schneiden ließ, ist auch nach dem Vortrag der Klägerin auszugehen. Ein für den Unfall ursächliches Verschulden der Beklagten könnte allenfalls dann bejaht werden, wenn die Beklagte nicht die angemessene Vorsorge gegen Gefahren aus bestimmungswidrigen Gebrauch durch die Trinkgelage der Jugendlichen getroffen hätte. Solche angemessenen Maßnahmen sind aber hier nicht denkbar. Zwar hätte die Stadt unter Umständen den Spielplatz einzäumen und täglich ab- und aufschließen lassen können. Sie hätte auch den Spielbetrieb auf dem Spielplatz ganz untersagen können. Die erste Maßnahme ist wirtschaftlich nicht zumutbar, abgesehen davon, daß der Erfolg der Maßnahme auch nicht garantiert wäre, die zweite wäre im Vergleich zwischen den Gefahren aus dem Spielplatz und dem Verlust eines Spielplatzes überhaupt nicht mehr verhältnismäßig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709 Ziff.
11, 711 ZPO.