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Landgericht Bielefeld·7 O 446/04·30.05.2005

Schadensersatz nach Strafanzeige: Keine Haftung ohne Nachweis bewusster Falschverdächtigung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einer Strafanzeige des Beklagten wegen eines Überholmanövers Schadensersatz und Schmerzensgeld, nachdem ihm im Strafverfahren vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen worden war und das Verfahren später nach § 153 StPO eingestellt wurde. Streitpunkt war, ob der Beklagte den Kläger wider besseres Wissen falsch verdächtigt bzw. vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Das Landgericht wies die Klage ab, weil der Kläger den erforderlichen Nachweis eines Handelns „wider besseres Wissen“ bzw. vorsätzlicher Schädigung nicht führen konnte. § 145d StGB wurde zudem nicht als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB angesehen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter Falschverdächtigung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 164 StGB setzt voraus, dass der Anspruchsgegner den Betroffenen wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat verdächtigt; hierfür trägt der Anspruchsteller die Beweislast.

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Widersprechende Parteidarstellungen begründen für sich genommen keinen ausreichenden Anfangsbeweis, der eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO rechtfertigt.

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Aussageabweichungen zu Randdetails schließen eine wahrheitsgemäße Aussage nicht aus, wenn der als bedrohlich erlebte Handlungskern der Schilderung konstant bleibt.

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§ 145d StGB ist kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, soweit es um das Individualinteresse geht, nicht zu Unrecht in ein Strafverfahren hineingezogen zu werden.

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Ein Anspruch aus § 826 BGB erfordert den Nachweis einer vorsätzlichen Schädigungsabsicht; verbleibende Zweifel an einem entsprechenden Vorsatz gehen zulasten des Anspruchstellers.

Relevante Normen
§ StrEG§ 111a StPO§ 153 StPO§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 164 StGB, § 826 BGB, § 253 BGB§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 164 StGB§ 447 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 9 U 117/05 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten nach einer Strafanzeige um Schadensersatz.

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Am 06.09.2002 befuhr der Beklagte mit seinem Mercedes - amtliches Kennzeichen xxx - gegen 07:30 Uhr die BAB x Richtung C. in Höhe der Baustelle N.. Gegen 08:00 Uhr zeigte er bei der Autobahnpolizeiwache M. ein gefährliches Überholmanöver in diesem Bereich an. In seiner Verkehrsvergehens-Anzeige heißt es dazu u.a.:

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... in der Baustelle fuhr der Audi – gemeint ist der dort damals von dem Kläger gefahrene Audi mit dem amtlichen Kennzeichen xxx – erst hinter mir. Als ich ca. 500 m auf der rechten Spur war, überholte er zwischen dem rechten und linken Fahrstreifen mittig. Ich musste rechts ausweichen, die links fahrenden Fahrzeuge mussten nach links ausweichen, damit es nicht zum Unfall kam. Ich musste beim Einscheren des Audi stark abbremsen ...

5

Im Rahmen des anschließend gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde der Beklagte am 03.12.2002 (erneut) vernommen. In seiner Aussage bestätigte er den Inhalt seiner damaligen Anzeige:

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... Mir wird nun eine Skizze der Baustellenbereiche vorgelegt. Das Überholen mittig zwischen meinem PKW und dem links fahrenden PKW geschah unmittelbar bevor die anderen PKWs von der BAB xx auf die BAB x einfahren ...

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Die Staatsanwaltschaft N. erhob daraufhin am 17.12.2002 Anklage gegen den Kläger wegen Gefährdung des Straßenverkehrs vor dem Amtsgericht – Strafrichter – in N.. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 28.01.2003 wurde ihm seine Fahrerlaubnis nach § 111a StPO vorläufig entzogen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde verwarf das Landgericht N. mit Beschluss vom 12.03.2003.

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In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht N. wurde der Beklagte am 30.04.2003 als Zeuge vernommen. Zur Sache sagte er dabei u.a. folgendes aus:

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... Vor dem Baustellenbereich sah ich im Rückspiegel einen Audi, er machte mehrmals die Lichthupe und drängelte links und rechts. Er überholte mich rechts, nachdem ich auch nach rechts gefahren war. Ich fuhr dann wieder links, überholte den Audi und fuhr wieder rechts. Der Audi überholte mich rechts, links neben mir fuhr noch ein PKW. Durch das Überholmanöver des Audi musste ich stark abbremsen, damit dieser nicht gegen die Baustellenbaken fuhr ... Als er die Lichthupe betätigte, fuhr ich links, dann bin ich nach rechts rüber, dann überholte er mich auf dem Standstreifen ... Ich musste stark abbremsen, um eine Kollision zu verhindern ... Es ist damals wohl verkehrt von mir aufgeschrieben worden, er ist rechts über den Standstreifen gefahren, so habe ich es heute in Erinnerung ...

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Das Amtsgericht N. verurteilte den Kläger wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 55,-- Euro. Gleichzeitig wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, ihm vor Ablauf von 8 Monaten keine (neue) Fahrerlaubnis zu erteilen.

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Der Kläger legte Berufung gegen dieses Urteil ein und beantragte am 23.06.2003 die Aufhebung der vorläufigen Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Mit Beschluss vom 26.07.2002 lehnte das Landgericht N. diesen Antrag ab und eine dagegen gerichtete Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 19.08.2003. Am 29.10.2003 beantragte der Kläger dann erneut, die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis aufzuheben, was das Landgericht N. mit Beschluss vom 30.10.2003 nochmals ablehnte. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers blieb wiederum erfolglos (Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.11.2003).

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In der darauf folgenden Berufungshauptverhandlung am 22.01.2004 vor dem Landgericht N. sagte der Beklagte dann nochmals als Zeuge zu dem Geschehen vom 06.09.2002 aus. Er gab an, kurz vor dem Baustellentrichter auf der linken Spur gefahren zu sein. Der Kläger habe ihn dort links überholt und sei dann unmittelbar vor ihm wieder eingeschert, woraufhin er selbst eine Vollbremsung habe machen müssen. Dass er vom Kläger damals links überholt worden sei, habe er auch der Richterin in erster Instanz gesagt, sie müsse ihn deshalb wohl falsch verstanden haben. Direkt nach dem Vorfall sei er im übrigen so nervös gewesen, dass er den genauen Ablauf des Überholmanövers offenbar falsch aufgeschrieben habe. Schon bei der anschließenden Vernehmung am 03.12.2002 sei er sich deshalb nicht mehr sicher gewesen, ob ihn der Kläger nun in der Mitte oder links überholt habe. Der Polizeibeamte habe seine Aussage dann aber mit dem Hinweis aufgenommen, er könne es sich ja bis zum Gericht noch mal überlegen, wie es nun gewesen sei.

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Das gegen den Kläger geführte Strafverfahren wurde anschließend nach § 153 StPO eingestellt, nachdem er zuvor auf Entschädigungsansprüche nach dem StrEG verzichtet hatte. Der Beschluss des Amtsgerichts N. über die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis wurde gleichzeitig aufgehoben und ihm sein Führerschein wieder ausgehändigt.

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Der Kläger behauptet nunmehr, sämtliche Angaben des Beklagten zu dem Verkehrsgeschehen vom 06.09.2002 seien frei erfunden. Er – der Kläger - habe an diesem Tage unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zum Überholen die linke der beiden Fahrspuren auf der BAB x befahren, als ihn der Beklagte von hinten mit Lichthupe und links gesetztem Blinker zum Ausweichen gedrängt habe. Offensichtlich aus Verärgerung darüber, dass er nicht sofort ausgewichen sei, habe ihn der Beklagte dann wahrheitswidrig bei der Polizei angezeigt.

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In der späteren Berufungshauptverhandlung vom 22.01.2004 habe er sich anstelle einer andernfalls notwendigen Fortsetzung des Prozesses – es hätten noch weitere Zeugen vernommen werden müssen - mit einer Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO einverstanden erklärt. Auf Entschädigungsansprüche nach dem StrEG habe er dabei deshalb verzichtet, weil er den bereits eingetretenen Schaden habe klein halten wollen, zumal ihm sein damaliger Arbeitgeber bereits für den Fall mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes gedroht habe, dass er auch weiterhin keinen Führerschein habe.

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Aufgrund der wahrheitswidrigen Aussagen des Beklagten und der darauf beruhenden vorläufigen Entziehung seiner Fahrerlaubnis sei ihm dann ein materieller Schaden in Höhe von insgesamt 25.342,09 € entstanden, der sich aus den Gebühren seiner Verteidiger in erster und zweiter Instanz (3.666,19 €), notwendigen Bahn- und Taxifahrten vom 28.01.2003 – 22.01.2004 (619,20 €), unnützen Aufwendungen für seinen Firmenwagen (3.219,70 €), Benzinzuschüssen für Gefälligkeitsfahrten durch Bekannte (2.400,00 €) sowie einer Tagespauschale für den zeitlichen Mehraufwand bzw. die Entziehung der Gebrauchsvorteile seines Pkw (15.437,00 €) zusammensetze. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Klageschrift (Bl. 9f d.A.) Bezug genommen.

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Der Kläger beansprucht schließlich noch ein Schmerzensgeld für die gleichzeitige Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und beantragt

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              den Beklagten zu verurteilen,

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1.              an ihn 27.342,09 € nebst Zinsen in Höhe von Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

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2.              an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, er könne sich (mittlerweile) nicht mehr daran erinnern, ob ihn der Kläger vor dem Ausbremsen durch die Mitte, links oder rechts überholt habe. Stets habe er sich jedoch nach bestem Wissen und Gewissen um eine wahrheitsgemäße Schilderung des Geschehens vom 06.09.2002 bemüht und ein Motiv, den Kläger zu Unrecht zu belasten, habe er nicht. Eine solche Annahme sei daher lebensfremd.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus den hier als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden §§ 823 II BGB i.V.m. §§ 145d, 164 StGB, 826, 253 BGB.

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1.

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Schadensersatz aufgrund einer falschen Verdächtigung (§ 823 II BGB i.V.m. § 164 StGB) kann der Kläger (nur) verlangen, wenn ihn der Beklagte wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat verdächtigt hat. Den ihm obliegenden Beweis, dass diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Kläger jedoch nicht erbracht.

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Einer von dem Kläger als Beweis angebotenen eigenen Parteivernehmung nach § 447 ZPO hat der Beklagte widersprochen. Sie musste daher unterbleiben und es konnte auch nicht auf eine Parteivernehmung des Klägers von Amts wegen nach § 448 ZPO ausgewichen werden. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Das bisherige Verhandlungsergebnis hat keinen Anfangsbeweis dafür erbracht, dass der Beklagte den Kläger mit direktem Vorsatz zu Unrecht eines Verkehrsvergehens angezeigt hat bzw. haben könnte.

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Der Kläger hat vorgetragen, er habe sich am 06.09.2002 in jeder Hinsicht verkehrsgerecht verhalten, während ihn der Beklagte mit Lichthupe und Blinker von hinter gedrängelt habe. Der Beklagte hat demgegenüber erklärt, der Kläger habe ihn an diesem Tag riskant überholt und anschließend derart geschnitten, dass er seinen Wagen habe abbremsen müssen. Ob er damals allerdings rechts, links oder durch die Mitte überholt worden sei, könne er heute nicht mehr sagen.

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Angesichts dieser sich völlig widersprechenden Angaben spricht auch nach dem persönlichen Eindruck, den die Parteien bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2005 gemacht haben, nichts dafür, dass die Darstellung des Klägers richtiger sein könnte als die des Beklagten. In der beigezogenen Strafakte finden sich dafür ebenfalls keine Anhaltspunkte und der Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ist Sache des Gerichts.

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Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass der Beklagte unterschiedliche Angaben dazu gemacht hat, wie er von dem Kläger genau überholt worden ist. Im Gegenteil: Sollte der Beklagte tatsächlich beabsichtigt haben, den Kläger mit einer erfundenen Geschichte einem Strafverfahren auszusetzen, so wäre viel eher zu erwarten gewesen, dass diese Geschichte nicht – wie bei der Schwankungen unterliegenden Erinnerung – immer wieder variiert. Es kommt hinzu, dass der Beklagte die Zeit gefunden hat, den Kläger anzuzeigen und sogar noch bei dessen Kontrolle selbst anzuhalten. Zu einem eiligen Autofahrer, der sich mit Lichthupe und Blinker die Überholspur freimacht, passt das nicht.

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Die von dem Kläger herangezogenen Grundsätze und Lehren der Aussagepsychologie erbringen schließlich – selbst im Zusammenhang mit allen übrigen - Umständen auch keine Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit seines Vorbringens. Wenn Widersprüche im Kernbereich einer Aussage ein reales Erleben widerlegen, so zählen zu diesem Kernbereich alle die Einzelheiten des Geschehens, die für die Auskunftsperson subjektiv von zentraler Bedeutung waren. Das entspricht indes nicht immer dem, was anschließend in einem Strafverfahren für die gerichtliche Entscheidung zentral bedeutsam wird. Der für den Beklagten bedeutende - weil bedrohliche - Handlungskern in jedoch all seinen Aussagen konstant geblieben: Der von dem Kläger gefahrene Audi ist schnell von hinten aufgekommen, hat ihn riskant überholt und anschließend geschnitten, so dass er – der Beklagte - stark abbremsen musste. Wie sich dieser Überholvorgang dagegen im einzelnen abgespielt hat, ist für den zentralen Kern der Situation – die Bedrohlichkeit - ohne Bedeutung, so dass letztlich auch die Aussagepsychologie nichts dafür hergibt, dass die Darstellung des Klägers dem tatsächlichen Geschehen näher kommt als die des Beklagten.

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2.

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Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 II BGB i.V.m. § 145d StGB scheidet bereits deshalb aus, weil das Vortäuschen einer Straftat kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB ist. Das Individualinteresse des einzelnen, nicht unschuldig in ein Strafverfahren gezogen zu werden, wird durch § 145d StGB nicht geschützt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, § 145d Rdn. 2).

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3.

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Der Kläger kann einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten schließlich auch nicht aus § 826 BGB herleiten. Den ihm obliegenden Beweis, dass er durch den Beklagten vorsätzlich geschädigt worden ist, hat er – wie dargestellt – nicht erbracht.

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4.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 ZPO.

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Der Streitwert für den Schmerzensgeldantrag wird auf 2.000,00 €, der Streitwert für den Rechtsstreit auf 29.342,09 € festgesetzt.