Insolvenzanfechtung: Rückforderung von Lebensversicherung nach Bezugsrechtseinräumung
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter verlangt Rückzahlung einer ausgezahlten Lebensversicherungssumme (30.979 EUR) als anfechtbare unentgeltliche Zuwendung nach §§ 134, 143 InsO. Das LG Bielefeld gibt der Klage statt: Die Bezugsrechtseinräumung erfolgte innerhalb der Vier-Jahres-Frist und ohne nachgewiesene Gegenleistung. Zweifel an einer Sicherungsabrede trägt der Empfänger; daher Rückerstattung nebst Zinsen.
Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung der Versicherungssumme als anfechtbare unentgeltliche Zuwendung nach §§ 134, 143 InsO vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 134 Abs. 1 InsO ist eine Verfügung des Schuldners über einen Vermögenswert innerhalb von vier Jahren vor Insolvenzantrag unentgeltlich und damit anfechtbar, wenn der Empfänger für den erhaltenen Gegenstand keine Gegenleistung erbracht hat.
Bei Bestimmung eines Dritten als Bezugsberechtigten (Lebensversicherung) ist für die Frage der Unentgeltlichkeit darauf abzustellen, ob der Empfänger seinerseits eine ausgleichende Leistung zu erbringen hatte.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Verfügung entgeltlich bzw. zur Sicherung bestehender Verbindlichkeiten erfolgte, trifft denjenigen, der sich auf eine Gegenleistung oder eine Sicherungsabrede beruft.
Eine Verfügung, durch die sich die Insolvenzmasse verkürzt und dadurch die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger verschlechtert, benachteiligt die Insolvenzgläubiger und ist anfechtbar.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 30.979,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 07.09.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter des Nachlasses des verstorbenen T. (im Folgenden: Schuldner) einen Insolvenzanfechtungsanspruch gegen die Beklagten geltend.
Der Schuldner war der Schwiegersohn der Beklagten. Am 27.09.2002 gewährten die Beklagten dem Schuldner ein Darlehen in Höhe von 25.000,-- EUR. Ein weiteres Darlehen gewährten die Beklagten dem Schuldner am 23.10.2002 und zwar in Höhe von 35.000,-- EUR. Im Jahr 2004 verklagten die Beklagten den Schuldner auf Rückzahlung der Darlehen über insgesamt 60.000,-- EUR, woraufhin der Schuldner antragsgemäß verurteilt wurde.
Am 20.06.2004 räumte der Schuldner den Beklagten das unwiderrufliche Bezugsrecht für den Todesfall an der Lebensversicherung H. Lebensversicherung AG Nr. xxx ein. Nach dem Tod des Schuldners am 15.09.2004 zahlte die H. Lebensversicherung AG den Beklagten am 09.12.2004 eine Versicherungssumme in Höhe von 30.979,00 EUR aus.
Am 21.02.2005 stellte die Beklagte zu 1) Insolvenzantrag im Hinblick auf den Nachlass des Schuldners. Am 05.09.2005 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter eingesetzt. Am 08.09.2005 meldeten die Beklagten die Darlehensforderung in Höhe von 60.000,-- EUR zur Insolvenztabelle an.
Mit Schreiben vom 25.08.2006 forderte der Kläger die Beklagten auf, die ausgezahlte Versicherungssumme in Höhe von 30.979,00 EUR bis zum 06.09.2006 an ihn zu zahlen.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Einräumung der unwiderruflichen Bezugsrechte für den Todesfall stelle eine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO dar. Gleichzeitig lägen die allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen nach § 129 Abs. 1 InsO vor, so dass die Beklagten die an sie ausgezahlte Versicherungssumme an die Insolvenzmasse zurückzuzahlen hätten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 30.979,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 07.09.2006 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, die Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts sei nicht unentgeltlich, sondern entgeltlich erfolgt. Hierzu behaupten sie, die Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts sei als Sicherheit für die im Jahr 2002 gewährten Darlehen erfolgt. Sie hätten bereits bei Darlehensgewährung Wert darauf gelegt, entsprechende Sicherheiten zu erhalten. Der Schuldner habe ihnen bereits am 27.09.2002 den Versicherungsschein zur Lebensversicherung übergeben.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der ausgezahlten Lebensversicherungssumme in Höhe von 30.979,00 EUR gemäß §§ 134 Abs. 1, 143 InsO zu. Der Kläger kann die Bezugsrechtseinräumung gem. § 134 Abs. 1 InsO anfechten. Hat der Schuldner innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Insolvenzantragstellung über einen Vermögenswert unentgeltlich verfügt, so ist diese Verfügung durch den Insolvenzverwalter anfechtbar, § 134 Abs. 1 InsO. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beklagten haben die Versicherungssumme durch eine unentgeltliche Leistung des Schuldners erlangt. Im Falle der Bestimmung eines Dritten als Bezugsberechtigten wendet der Versicherungsnehmer diesem etwas durch die Leistung des Versicherers zu. In einem solchen Fall ist für die Frage der Unentgeltlichkeit im Sinne des Anfechtungsrechts darauf abzustellen, ob der Empfänger seinerseits für den erhaltenen Gegenstand eine Leistung zu erbringen hatte. Die Kammer geht davon aus, dass die Beklagten für den Erwerb der Versicherungssumme bzw. für die Bezugsrechtseinräumung nichts aufzuwenden hatten. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Sicherung einer bestehenden Forderung keine unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO ist. Nach dem Vortrag der Parteien konnte indes nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die Bezugsrechtseinräumung zur Sicherung der gewährten Darlehen erfolgte.
Dafür, dass die Bezugsrechtseinräumung zur Sicherung der bestehenden Darlehensverbindlichkeiten erfolgte, spricht zwar, dass die Einräumung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem sich die Tochter der Beklagten bereits von dem Schuldner getrennt hatte und sich die Beklagten daher um eine Durchsetzung ihrer Darlehensforderung bemühten. Etwa im gleichen Zeitraum erstritten die Beklagten das Versäumnisurteil vom 31.08.2004 über die Darlehensforderungen in Höhe von 60.000,-- EUR. Demgegenüber verrechneten die Beklagten die ausgezahlte Versicherungssumme nicht auf die ausstehende Darlehensforderung. Am 08.09.2005 – also nach Auszahlung der Versicherungssumme am 09.12.2004 – meldeten die Beklagten die gesamte Darlehensforderung in Höhe von 60.000,-- EUR nebst aufgelaufener Zinsen seit dem 18.07.2004 zur Insolvenztabelle an. Daraus folgt, dass die Beklagten die ausgezahlte Versicherungssumme nicht als Sicherung ihrer Darlehensforderungen angesehen haben. Es bestehen aus diesem Grund erhebliche Zweifel daran, dass die Bezugsrechtseinräumung absprachegemäß der Sicherung der Darlehensverbindlichkeiten des Schuldners dienen sollte. Die verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten der Beklagten. Denn diese sind darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Bezugsrechtseinräumung der Sicherung der bestehenden Verbindlichkeiten diente. Denn die Beklagten haben zu beweisen, dass sie eine ausgleichende Gegenleistung für den erhaltenen Vermögenswert erbracht haben.
Die Bezugsrechtseinräumung am 20.06..2004 erfolgte in der Vier-Jahres-Frist des § 134 Abs. 1 InsO.
Bei der Bezugsrechtseinräumung handelt es sich auch um eine Rechtshandlung, die die Insolvenzgläubiger im allgemeinen benachteiligt. Denn durch die Bezugsrechtseinräumung hat sich die Insolvenzmasse verkürzt, so dass sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne diese Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten.
Gemäß §§134 Abs. 1, 143 InsO ist der Kläger als Insolvenzverwalter berechtigt, die Versicherungssumme, die die Beklagten erhalten haben, zur Masse zurückzufordern.
Die zuerkannten Zinsen rechtfertigen sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. §§ 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4, 709 ZPO.