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Landgericht Bielefeld·7 O 301/06·19.03.2007

Klage auf Schmerzensgeld wegen Sturz auf unebene Pflasterung abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld wegen eines Sturzes auf der gepflasterten Zuwegung des Beklagten. Das zentrale Anliegen ist, ob der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht durch Nichtbeseitigung der Unebenheiten oder fehlende Beleuchtung verletzt hat. Das Landgericht verneint dies: Sichtbare Unebenheiten und die übliche nächtliche Ausleuchtung durch das Nachbargrundstück begründen keine Haftung; zudem kommt erhebliches Mitverschulden der Klägerin in Betracht. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld wegen Sturz auf unebene Pflasterung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers erstreckt sich nur auf solche Gefahrenquellen, die für den mit der gebotenen Sorgfalt handelnden Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind.

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Ein Benutzer einer Treppe hat die Stufen und den unmittelbar anschließenden Bereich beachtet; sichtbare Unebenheiten nach der letzten Stufe sind vom Benutzer in der Regel zu berücksichtigen.

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Bei einem privat genutzten Zuweg besteht keine allgemeine Pflicht zur Beleuchtung für jedermann; der Eigentümer kann darauf vertrauen, dass regelmäßige Nutzer (z. B. Zeitungsausträger) den Bereich kennen und vorsichtig handhaben.

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Ein erhebliches Mitverschulden des Geschädigten kann die Haftung des Grundstückseigentümers ausschließen oder reduzieren.

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Ein unbezifferter Zahlungsantrag ist zulässig, wenn der Kläger durch Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts dem Gericht die tatsächlichen Grundlagen für eine Bezifferung nach billigem Ermessen mitteilt; ein Feststellungsantrag erfordert ein berechtigtes Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO).

Relevante Normen
§ 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO§ 256 ZPO§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld wegen eines Vorfalls, der sich am 23. Januar 2006 gegen 4:45 Uhr in B. O. ereignete.

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Die Klägerin ist Zeitungsausträgerin für die Tageszeitung "N. W.". Der Beklagte bezieht diese Zeitung. Im Januar 2006 war die Klägerin bereits seit ca. 3 ½ Jahren in dem Zustellungsbereich des Beklagten tätig. Sie fährt dazu mit ihrem PKW vor die Grundstücke, geht zur Haustür und steckt die Zeitungen in die Briefkästen. Vor der Haustür des Beklagten befindet sich eine Treppe. Zum damaligen Zeitpunkt befanden sich vor der untersten Treppenstufe Unebenheiten in der Pflasterung. Auch am Morgen des 23.01.2006 stieg die Klägerin die Treppe zum Haus des Beklagten hinauf, warf die Zeitung in den Briefkasten und ging die Treppe wieder hinunter.

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Die Klägerin behauptet, auf dem Rückweg zu ihrem PKW sei sie schwer gestürzt, als sie von der letzten Betonstufe auf den gepflasterten Weg getreten sei. Sie sei dabei zunächst mit dem rechten Fuß umgeknickt und anschließend mit dem Linken. Ursächlich für diesen Sturz sei der grob verkehrswidrige Zustand der Pflasterung im Bereich vor der Betontreppe gewesen. Es sei deutlich sichtbar, dass die Pflasterung vor der Treppe völlig uneben sei. Die Pflastersteine seien teilweise 5 cm abgesunken. Infolge des Sturzes habe sie sich das linke Fußgelenk gebrochen und das rechte sehr stark verdreht. Sie sei zu ihrem Auto gekrochen. Ein Passant habe dann die Polizei informiert.

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Aufgrund ihrer Verletzungen habe sie sich 16 Tage in stationärer Behandlung befunden. Erst 2 Monate nach dem Unfall habe sie ihre Füße wieder 100 %-ig belasten können. Aufgrund des Unfalls habe sie Implantate im linken Fußgelenk, die noch vorhanden seien. Außerdem habe sie deutlich sichtbare Operationsnarben. Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld für angemessen, wobei sie den Gegenstandswert der Klage mit 7.000,00 Euro angegeben hat.

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Die Klägerin beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes

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Schmerzensgeld zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-

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punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.08.2006,

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2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen zukünftigen

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materiellen und immateriellen Schaden aus dem Vorfall vom 23.01.2006

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auf dem Grundstück Moorwiese 17, 32549 Bad Oeynhausen, zu bezah-

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len, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder

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sonstige Dritte übergehen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bestreitet den Unfallhergang und die behaupteten Verletzungsfolgen mit Nichtwissen. Die Unebenheiten im Pflaster hätten zum damaligen Zeitpunkt keineswegs

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5 cm, sondern allenfalls 2 cm betragen. Außerdem werde die Zuwegung zu seinem Wohnhaus durch zwei Beleuchtungseinrichtungen, die sich –unstreitig- auf dem gegenüber gelegenen Grundstück befinden, in den Nachtstunden voll ausgeleuchtet.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Klageantrag zu 1. ist zulässig, er ist insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO, obwohl er einen unbezifferten Zahlungsantrag enthält. In Fällen, in denen die Höhe nach billigem Ermessen zu ermitteln ist, reicht es für die Zulässigkeit der Klage aus, dass der Kläger –wie geschehen- dem Gericht durch Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts die geeigneten tatsächlichen Grundlagen für die Bezifferung angibt. Für den Feststellungsantrag zu 2. ist das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO gegeben.

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Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch nicht zu.

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Der Beklagte hat keine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, in dem er die Unebenheiten in der Pflasterung vor dem Treppenaufgang nicht beseitigte oder diesen Bereich nachts nicht ausleuchtete. Die Unebenheiten in der Pflasterung stellten keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar, auch wenn unterstellt wird, dass die Unebenheiten – dem Vortrag der Klägerin entsprechend – bis zu 5 cm betrugen. Der Benutzer einer Verkehrsfläche hat sich den gegebenen Verhältnissen anzupassen und die Verkehrsfläche so hinzunehmen, wie sie sich erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige hat insoweit nur diejenigen Gefahren auszuräumen oder vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Von einem Benutzer einer Treppe kann erwartet werden, dass er auf die Stufen achtet und auch nach der letzten Stufe noch darauf achtet, wo er hintritt. Die Unebenheiten in der Pflasterung waren im Hellen auch deutlich erkennbar. Der Beklagte hat eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht auch nicht dadurch verletzt, dass er den Bereich nachts nicht ausgeleuchtet hat. Bei der Zuwegung handelt es sich um ein Privatgrundstück, sodass der Beklagte nicht damit rechnen musste, dass es ein Nutzer der öffentlichen Verkehrsfläche betreten würde. Er musste hingegen damit rechnen, dass ein Zeitungszusteller sein Grundstück auch nachts betreten würde.

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Insofern durfte er aber davon ausgehen, dass die Zeitungszusteller den streitgegenständlichen Bereich kannten – was insbesondere bei der Klägerin der Fall war – und die erforderliche Sorgfalt walten lassen würden. Außerdem wird der streitgegenständliche Eingangsbereich des Beklagten gewöhnlich von dem gegenüberliegenden Grundstück ausgeleuchtet. Auch wenn dies im Zeitpunkt des Vorfalls nicht der Fall gewesen sein sollte, führt dies nicht zu einer Haftung des Beklagten. Von demjenigen, der den ihm bekannten Treppenaufgang, der nachts gewöhnlich beleuchtet wird, im dunkeln nutzt, kann erwartet werden, dass er sich besonders vorsichtig verhält. Zudem ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin den Bereich nach eigenen Angaben stets unbeleuchtet nutzt, da sie ihr Fahrzeug stets so abstellt, dass die Ausleuchtung des Bereichs vom Nachbargrundstück aus verhindert wird.

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Im übrigen kommt ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin in Betracht, das eine Haftung des Beklagten ebenfalls entfallen lassen würde.

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Aus den vorgenannten Gründen war auch der Feststellungsantrag abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.