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Landgericht Bielefeld·7 O 300/09·26.11.2009

Zurückweisung des PKH-Gesuchs bei fehlender Erfolgsaussicht in Verkehrssicherungsfall

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen angeblicher Verletzung der Verkehrssicherungspflicht an einer Brücke. Das Landgericht wies das PKH-Gesuch nach §114 S.1 ZPO zurück, da keine hinreichende Erfolgsaussicht besteht. Es fehlen substantiiert dargelegte Pflichtverletzungen; zudem überwog das Mitverschulden der Antragstellerin wegen bekannter Rutschgefahr und vorhandener Warnhinweise.

Ausgang: Prozesskostenhilfegesuch mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen (PKH verweigert).

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Prozesskostenhilfegesuch ist nach §114 S.1 ZPO zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Prozessführung keine hinreichende Erfolgsaussicht aufweist.

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Zur Haftung aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist substantiiert darzulegen, dass konkrete Sicherungspflichten verletzt wurden; die bloße Verwendung eines üblichen Holzbelags begründet keine Pflichtverletzung.

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Die Pflicht der Gemeinde zur verkehrssicheren Unterhaltung von Wegen verlangt nicht absolute Gefahrlosigkeit; eine völlige Beseitigung aller Risiken ist nicht gefordert.

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Bei vorliegendem überwiegenden Mitverschulden des Geschädigten nach §254 BGB tritt die Haftung des Verpflichteten zurück, insbesondere wenn ausreichende Warnhinweise vorhanden waren und die Gefahrenlage (nasse Holzfläche) bekannt oder erkennbar war.

Relevante Normen
§ 114 S. 1 ZPO§ 823 Abs. 1 BGB§ 839 BGB§ 254 BGB

Tenor

wird das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin vom 09.07.2009 zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die beabsichtigte Prozessführung bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 S. 1 ZPO).

3

Die Antragstellerin hat nach dem bisherigen Vorbringen keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aus §§ 823 I, 839 BGB gegen die Beklagte.

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Zwar ist die Beklagte für den ordnungsgemäßen Zustand und die Instandsetzung der Schützenbrücke im Rahmen der ihr übertragenen Verkehrssicherungspflicht verantwortlich. Die Verpflichtung einer Gemeinde für den verkehrssicheren Zustand ihrer Straßen und Wege zu sorgen, bedeutet aber nicht, dass diese schlechthin gefahrlos sein müssen. Eine völlige Gefahrlosigkeit und ihrer Benutzung kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht werden (BGH VersR 1957, 371).

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Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in der Form, dass bei Errichtung der Brücke ein Holzbelag verwandt worden ist, hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargetan. Eine "Verkehrsunsicherheit" des Belages liegt fern. Es ist gerichtsbekannt, dass dieser Belag vielfach für öffentliche Wege und auch im privaten (Außen)Wohnbereich eingesetzt und verwandt wird.

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Aber selbst wenn der Antragsgegnerin eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen wäre, würde gleichwohl eine Haftung ausscheiden.

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Denn die Antragstellerin würde ein weit überwiegendes Mitverschulden treffen, § 254 BGB, so dass eine Haftung der Antragsgegnerin dahinter zurücktreten würde.

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Wie die Antragstellerin vorgetragen hat, ereignete sich der Unfall am 10.02.2009 gegen 15:00 Uhr bei Regen. Der Antragstellerin und ihr Ehemann war die Brücke bekannt, da sie zuvor mehrfach wie von ihnen vorgetragen, über die Schützenbrücke, wenn auch bei trockenem Wetter, durch den Kurpark gegangen waren. Es ist allgemein bekannt, dass feuchtes oder nasses Holz eine erhöhte Rutschgefahr aufweist. Der sorgfältige Benutzer muss sich darauf einstellen.

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Zudem befand sich unstreitig auf dem Fußweg vor der Brücke ein Warnschild mit dem Hinweis " Achtung Rutschgefahr bei Nässe, Eis und Schnee". Selbst wenn die Antragsgegnerin mittlerweile neue Schilder direkt an der Brücke angebracht hätte, war durch das zum Unfallzeitpunkt vorhandene Schild, insoweit wird auf das von der Antragstellerin eingereichte Lichtbild GA 7 der Akten verwiesen, ersichtlich, dass vor Rutschgefahr bei Nässe gewarnt wird. Denn wenn dieser Warnhinweis, wie die Antragstellerin geltend macht, sich auf den Fußweg bezog, sollte er sich damit ersichtlich auf den gesamten Fußweg und die damit einhergehende Brückenüberquerung, die sich bei Beschreiten des Fußweges anschließt, gelten.

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Im Übrigen war der Warnhinweis, selbst wenn die Bilder wie auf den eingereichten Lichtbildern verschmiert waren, wie sich aus den von der Antragstellerin eingereichten Lichtbildern GA 7 ergibt, durchaus erkennbar.

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Das Prozesskostenhilfegesuch war daher zurückzuweisen.

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Vorsitzende Richterin am Landgericht
als Einzelrichterin