Klage auf Schmerzensgeld nach Sturz in Baustellengraben abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Wachmann verlangt Schmerzensgeld nach Sturz in einen von der Beklagten ausgehobenen, nicht abgesperrten Graben auf einer Baustelle. Streitpunkt ist, ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Das Gericht verneint dies, weil sich die Beklagte auf das verschlossene Rolltor als Zutrittssperre verlassen durfte und der Einsatz des Wachmanns für sie nicht vorhersehbar war. Mangels Hauptanspruch entfallen auch Anwaltsskosten und Zinsen.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld des Wachmanns wegen Sturz in Baustellengraben als unbegründet abgewiesen; keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet nur zu solchen Vorkehrungen, die den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs entsprechen und im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren liegen.
Besteht aufgrund der örtlichen Verhältnisse und des Kenntnisstands die Aussicht, dass ein Zugang wirksam gesperrt ist (z. B. verschlossenes Tor), können weitergehende Absperrungen des Gefahrenbereichs entbehrlich sein.
Eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen kommt nicht in Betracht, wenn die mögliche Anwesenheit Dritter für ihn nicht vorhersehbar und daher nicht zu berücksichtigen war.
Fehlt ein Anspruch auf Schadensersatz/Schmerzensgeld, bestehen daraus folgende Nebenansprüche (z. B. Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, Zinsen) nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließich der Kosten der Streithilfe, trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfall, der sich am 05.10.2008 auf einer von der Beklagten errichteten Baustelle ereignete.
Der am 20.02.1957 geborene Kläger ist als Wachmann bei der Firma Sicherheitsdienst K. beschäftigt. Die Firma setzte ihn seit etwa März 2008 für nächtliche Streifgänge auf dem Betriebsgelände der Firma L. GmbH in M. ein. Der Bewachungsauftrag sah eine variable Wachzeit, beginnend ab 20:00 Uhr abends am Wochenende vor.
Die Beklagte ist ein Bauunternehmen. Auf dem Betriebsgelände der Firma L. sollte ein neu errichteter Wassertank mit einer in einer benachbarten Halle befindlichen Feuerwehreinrichtung verbunden werden. Zu diesem Zweck musste ein zwischen Wassertank und Halle befindlicher betonierter Fahrweg aufgerissen und
ein Graben gezogen werden. Die Beklagte war mit der Durchführung der Tiefbauarbeiten beauftragt.
Am 01.10.2008 begannen die Mitarbeiter der Beklagten mit den Arbeiten. Die Baustelle befand sich auf einem ringsherum eingezäunten Firmengelände. Zugang zu der Baustelle hatten die Mitarbeiter der Beklagten durch ein elektrisch seitwärts zu öffnendes Tor. Der von der Beklagten errichtete Graben befand sich ca. 8 m hinter dem zuvor beschriebenen Rolltor. In der Zeit, in der die Beklagte ihre Bauarbeiten durchführte, war ein weiteres Unternehmen auf der Baustelle tätig.
Bei Durchführung der Baggerarbeiten legte der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge H., den mit dem Bagger ausgehobenen Sand rechts neben dem Graben ab. Dort hatte sich mittlerweile ein Sandhügel gebildet. Auf der anderen Seite des Grabens war ein Bagger abgestellt.
Am Samstag, dem 04.10.2008, arbeiteten die Mitarbeiter der Beklagten von 9 Uhr morgens bis nachmittags etwa gegen 15:30 Uhr auf der Baustelle.
Nach Beendigung der Arbeiten sperrten sie den Graben nicht weiter ab. Weder die Beklagte noch deren Mitarbeiter hatten Kenntnis davon, dass am Wochenende auf dem Betriebsgelände der Firma L. ein Sicherheitsdienst tätig werden sollte. Über diesen Umstand war auch der bauleitende Architekt, der Zeuge G., nicht in Kenntnis gesetzt worden.
Der Kläger wiederum war nicht darüber informiert worden, dass hinter dem Rolltor ein Graben errichtet worden war. Am Samstag, dem 04.10.2008, nahm der Kläger nichts ahnend gegen 23:00 Uhr seinen Wachdienst bei der Firma L. auf. Bei seinem letzten vorangegangenen Dienst am Wochenende zuvor war der Graben noch nicht vorhanden gewesen, die Bauarbeiten hatten noch nicht begonnen. Um seinen Dienst ordnungsgemäß zu versehen, musste der Kläger wie üblich das unmittelbar vor dem Graben befindliche Rolltor aufschließen. Der von der Beklagten ausgehobene Wassergraben war weder beleuchtet noch in irgendeiner Weise abgesperrt. Dem Kläger war das Gelände auf Grund der vorangegangenen Bewachungstätigkeit bekannt. Er bewegte sich daher ohne eingeschaltete Taschenlampe auf dem Gelände. Als der Kläger seinen Rundgang fortsetzte, stürzte er in den von der Beklagten errichteten Graben und zog sich hierbei einen komplizierten offenen Trümmerbruch am rechten Schienbein und gravierende Weichteilverletzungen zu. Dem Kläger gelang es, mit dem Handy Hilfe zu holen. Er wurde in das Klinikum I. eingeliefert und noch in der Nacht erstmalig operiert. Es folgte ein monatelanger Krankenhausaufenthalt mit über 20 Operationen. Letztendlich musste das Bein des Klägers versteift werden.
Wegen der Einzelheiten des Krankheitsverlaufs und der erlittenen Verletzungen wird auf die Ausführungen in der Klage, dort Seite 5 – 7, dem klägerischen Schriftsatz vom 17.06.2010 (Blatt 131 d. A.) sowie auf die Anlagen K 5, K 6, K 7, K 8, Anlagenkonvolut K 9, Anlage K 10, K 11, K 12 – K 22 verwiesen.
Mit der Klage macht der Kläger Schmerzensgeld geltend.
Der Kläger ist der Ansicht, ein Schmerzensgeld von 60.000 € sei für die erlittenen Verletzungen angemessen.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 24.07.2009 zu zahlen,
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den gesamten zukünftigen materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden zu erstatten, welcher ihm auf Grund des Unfalls vom 05.10.2008 in Zukunft noch entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden,
3.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.641,96 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 24.07.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, ihre auf der Baustelle tätigen Mitarbeiter seien davon ausgegangen, dass sich nachts niemand auf dem Betriebsgelände aufhalte; der Architekt G. habe ihrem Mitarbeiter H. bereits am 01.10.2008 – dem Beginn der Bauarbeiten – mitgeteilt, dass der Baustellenbereich abgeschlossen werde, sodass keine besondere Sicherung der Baustelle erforderlich sei.
Dies bestreitet der Kläger mit Nichtwissen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H. und G.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2010 verwiesen. Außerdem war die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bielefeld, AZ 22 Js 336/09, beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Für den Klageantrag zu 2) (Feststellungsantrag) besteht das erforderliche Feststellungsinteresse. Es ist noch nicht abschließend geklärt, inwieweit Beeinträchtigungen und Dauerschäden des Klägers auf Grund der erlittenen Verletzungen zurückbleiben. Es steht außerdem noch nicht fest, ob und in welchem
Grad eine Minderung der Erwerbstätigkeit besteht.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 BGB – der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage – nicht zu.
Die Anspruchsvoraussetzungen liegen nicht vor. Es besteht an einer kausalen Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte.
Die Beklagte hat keine ihr gegenüber dem Kläger obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt. Der Verkehrssicherungspflichtige muss nämlich nur solche Vorkehrungen treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen.
Zwar hat die Beklagte den von ihr ausgehobenen Graben nicht durch Absperrungen gesichert. Eine dahingehende Verkehrssicherungspflicht oblag der Beklagten jedoch auf Grund der örtlichen Begebenheiten und des Kenntnisstandes der Mitarbeiter der Beklagten nicht.
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der verantwortliche Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge H., davon ausging, dass sich, nachdem die Bauarbeiter die Baustelle verlassen hatten, keine weiteren Personen auf dem Baustellengelände aufhalten würden. Hierzu hat der Zeuge bekundet, ihm sei bereits am ersten Tag der Bauausführung von einem Architekten mitgeteilt worden, dass das Rolltor nach Verlassen der Baustelle stets verschlossen sei. An einem Abend, an dem er gemeinsam mit einem Mitarbeiter den Graben habe sichern wollen, habe ihnen ein "Architekt" erklärt, dass dies nicht erforderlich sei, da das Rolltor verschlossen werde und daher keiner die Baustelle betreten könne. Der Zeuge hat weiter bekundet, dass er sich hierauf verlassen habe und daher keine weitere Absperrung des Grabens vorgenommen habe. Am Samstag, dem 04.10.2008 habe er sich nach Verlassen der Baustelle versichert, dass das Rolltor geschlossen gewesen sei. Weitere Bauarbeiter oder andere Personen hätten sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Baustellenbereich befunden.
Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Sie ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei.
Zudem stimmt sie inhaltlich mit seinen Angaben überein, die er im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegenüber der Polizei gemacht hat.
Zur Sicherung des offenen Grabens genügte es unter diesen Umständen, dass das Rolltor, das sich unmittelbar vor dem Graben befand, verschlossen war. Unter diesen Umständen durften die Mitarbeiter der Beklagten ausschließen, dass sich Personen auf der Baustelle aufhalten würden, die in den Graben stürzen könnten.
Die Beklagte war auch nicht im Verhältnis zum Kläger dazu verpflichtet, weitere Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Zwar hielt sich der Kläger berechtigterweise im Baustellenbereich auf. Damit musste die Beklagte aber nicht rechnen. Ihr war der Einsatz eines Wachmannes nicht bekannt. Es stellt auch keine übliche Gepflogenheit dar, nachts auf Firmengelände einen Wachdienst einzusetzen. Es war für die Beklagte nicht vorhersehbar, dass ein Wachmann das Rolltor aufschließen und dann den Baustellenbereich mit Graben betreten würde.
Da der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch nicht besteht, kann der Kläger auch nicht die für die Durchsetzung dieses Anspruchs entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ersetzt verlangen.
Mangels Hauptforderung entfallen auch die Zinsansprüche.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101, 709 ZPO.
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 70.000 € festgesetzt.