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Landgericht Bielefeld·7 O 259/16·26.10.2022

Berufsunfähigkeitsversicherung: Keine BU-Feststellung wegen unverwertbarer Leistungsdiagnostik

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung ab Juli 2015 Rentenzahlungen, Beitragsbefreiung sowie Nebenforderungen. Streitpunkt war, ob sie infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen ihren Beruf als Krankenschwester mindestens zu 50 % für sechs Monate nicht ausüben konnte. Das Landgericht wies die Klage ab, weil es nach § 286 ZPO nicht die erforderliche Überzeugung von einem quantifizierbaren Grad der Berufsunfähigkeit gewinnen konnte. Ausschlaggebend waren inkonsistentes Verhalten, mangelnde Anstrengungsbereitschaft und Hinweise auf Übersteigerung, wodurch Test- und Selbstauskunftsergebnisse als nicht valide bewertet wurden.

Ausgang: Klage auf BU-Rente, Beitragsbefreiung und Nebenforderungen mangels Nachweises bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung setzen den Vollbeweis voraus, dass die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls den zuletzt ausgeübten Beruf für mindestens sechs Monate ununterbrochen oder zu mindestens 50 % nicht ausüben kann.

2

Kann das tatsächliche Leistungsvermögen wegen inkonsistenter Angaben, mangelnder Anstrengungsbereitschaft oder aggravatorischen Verhaltens nicht zuverlässig festgestellt werden, geht die Nichterweislichkeit der Berufsunfähigkeit zulasten des Versicherungsnehmers.

3

Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung allein erlaubt ohne valide, belastbare Feststellungen zu Funktionsbeeinträchtigungen keinen Schluss auf eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit.

4

Bei widersprüchlichen Gutachten kann das Gericht einem Sachverständigengutachten den Vorzug geben, das auf einer umfassenden Untersuchung mit geeigneten Testverfahren beruht und die Validität der Befunde nachvollziehbar bewertet.

5

Fehlt es an einem Hauptanspruch auf Versicherungsleistungen, bestehen auch akzessorische Ansprüche auf Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht.

Relevante Normen
§ 2 AVG§ 23, 71 Abs. 1 GVG§ 215 Abs. 1 S. 1 VVG§ 256 Abs. 1 ZPO§ 286 Abs. 1 ZPO§ 78 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien schlossen im Jahr 2001 einen Versicherungsvertrag, der darauf abzielt, die Klägerin im Falle einer Berufsunfähigkeit durch Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von (zunächst) 1.022,58 Euro, zahlbar längstens bis einschließlich zum Monat Oktober 2027, abzusichern. Die monatlichen Kosten der Versicherung in Höhe von (derzeit) 60,82 Euro sollten im Versicherungsfall nicht mehr zu zahlen sein.

3

Der Eintritt des Leistungsfalls wegen vollständiger Berufsunfähigkeit setzt nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien voraus (vgl. § 2 AVG), dass die Klägerin infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, bzw. sechs Monate – zu mindestens 50 % – außer Stande war, ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben. Der Zustand nach einem Bänderriss sollte bei der Bestimmung der Berufsunfähigkeit unberücksichtigt bleiben. Wegen weiterer Einzelheiten zum vertraglichen Versicherungsschutz wird auf den mit der Klageschrift vom 30.8.2016 zur Akte gereichten Erstversicherungsschein vom 2.11.2001 und die mit der Klageerwiderung vom 10.11.2016 zur Akte gereichten Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung (Anlage B2) sowie den Versicherungsschein vom 18.10.2017 (Anlage B1) Bezug genommen.

4

Mit der Klage begehrt die Klägerin Versicherungsleistungen für den Zeitraum ab dem 1.7.2015. Sie hatte in der Zeit davor den Beruf einer Krankenschwester ausgeübt, war insoweit tätig in der Klinik A. GmbH & Co.KG, eine Reha-Klinik für Krebs-Patienten und Patienten mit psychosomatischen Leiden.

5

Die Klägerin bezieht seit dem 1.5.2014 eine zunächst befristete, nunmehr unbefristete Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Auf den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 21.6.2016 (Anlage zum Schriftsatz vom 3.11.2016) wird ergänzend verwiesen.

6

Die Beklagte erbrachte in der Zeit vom 1.1.2014 bis zum 30.6.2015 – nach anfänglicher Ablehnung – Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung; Grundlage war eine vergleichsweise Einigung der Parteien vom 8./16.12.2014 (Anlage zur Klageschrift vom 30.8.2016; Anlage B4 zur Klageerwiderung vom 10.11.2016); eine rechtliche Einstandsplicht stellte die Beklagte ausdrücklich in Abrede.

7

Vorprozessual fanden folgende Begutachtungen zum Gesundheitszustand sowie zur Berufsfähigkeit der Klägerin statt:

8

Der Chefarzt für innere Medizin und Kardiologie Dr. B. nahm für die Beklagte mit Gutachten vom 19.2.2014 Stellung. Der Arzt für innere Medizin Dr. C. erstellte für die Beklagte eine Stellungnahme am 4.9.2014. Der Facharzt für innere Medizin Dr. D. erstellte am 14.10.2014 ein Gutachten für die Deutsche Rentenversicherung Bund. Der Arzt für innere Medizin E. fertigte am 21.9.2015 ein internistisches Gutachten für die Beklagte. Ferner nahm der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. für die Beklagte im Rahmen eines nervenärztlichen Zusatzgutachtens Stellung. Wegen der Einzelheiten der privatgutachterlichen Feststellungen wird auf die mit der Klageschrift vom 30.8.2016, der Klageerwiderung vom 10.11.2016 und dem Schriftsatz vom 15.1.2017 zur Akte gereichten Gutachtenkopien Bezug genommen.

9

Auf Grundlage der Feststellungen durch die Privatgutachter E. und Dr. F. lehnte die Beklagte einen Leistungsanspruch der Klägerin aus der Berufsunfähigkeitsversicherung mit Schreiben vom 4.2.2016 ab (Anlage B8 zur Klageerwiderung vom 10.11.2016).

10

Im Rahmen eines Vergleichs vor dem Oberlandesgericht Hamm am 26.7.2016 trat die Klägerin die Hälfte ihrer ab Juli 2015 bestehenden Ansprüche auf Versicherungsleistungen gegen die Beklagte an ihren früheren Ehemann, Herrn G. H., ab (Verhandlungsprotokoll des OLG Hamm vom 26.7.2016 als Anlage B11 zur Klageerwiderung vom 10.11.2016). Mit Erklärung vom 30.3.2017 ermächtigte Herr G. H. die Klägerin, die abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen (Anlage zum Schriftsatz vom 4.4.2017, Bl. 159 d. A.).

11

Die Klägerin behauptet, sie könne seit (spätestens) dem 1.1.2014 auf Grund einer Vielzahl gesundheitlicher Beschwerden ihren zuvor ausgeübten Beruf als Krankenschwester dauerhaft – zu mindestens 50 % – nicht mehr ausüben.

12

Sie leide u. a. an folgenden Erkrankungen bzw. Beschwerden, auf Grund derer sie lediglich sehr eingeschränkt belastbar sei:

13

       Dauernde Schmerzbelastung in den Füßen, Beinen, Armen und im unteren Rücken, bei Belastung (Gehen mal 500 m, mal ein bis 2 km, Stehen über 15 Minuten),

14

       Zwangshaltungen, insbesondere Vorbeugen, stark zunehmend,

15

       plötzliches Wegknicken im rechten Knie (im Stehen und beim Laufen),

16

       häufige Kopfschmerzen (dreimal wöchentlich),

17

       Gleichgewichtsstörungen, Schwindel, phasenweise, täglich auftretend,

18

       Muskelschwäche in den Beinen (Aufstehen aus der Hocke ohne Hilfsmittel nicht möglich),

19

       eingeschränkte Kontrolle über Beinfunktion,

20

       Tremor in Armen und Beinen,

21

       Schwitzen schon bei geringer Belastung,

22

       Herzbeutel und Herzmuskelentzündung (chronisch, mit akuten Phasen ca. 1/2 jährlich),

23

       Entfernung des halben Herzbeutels im Juli 2013,

24

       restriktive Kardiomyopathie,

25

       chronische Herzinsuffizienz, diastolische  Dysfunktion,

26

       häufige Rippenfellentzündungen (einmal monatlich) mit Husten und Schmerzen in den Atemwegen und der Brust,

27

       häufige Halsschmerzen,

28

       Fieberschübe für die Dauer von 3-5 Tagen (alle zwei Monate),

29

       Harninkontinenz bei Belastung (Husten, Niesen, Treppensteigen),

30

       Partialprolaps,

31

       Wassereinlagerungen in Unterschenkel und Knöchel (ca. alle zwei Wochen, im Sommer häufiger),

32

       Luftnot (bei Belastung),

33

       Erschöpfungssyndrom CFS, schnelle Erschöpfung (nach 2 Stunden, so dass Ruhepausen notwendig werden),

34

       gelegentlich plötzlich auftretende Rötung des Gesicht und des Halses,

35

       plötzliches Anschwellen des Bauchumfanges innerhalb kürzester Zeit für einen oder mehrere Tage,

36

       plötzlich auftretende Hautausschläge,

37

       unklare Leukozytenanstiege,

38

       Mitrochondropathie,

39

       Nebennierenschwäche,

40

       Epicondylistis huneri radialis links,

41

       fibrocystische Mastopathie,

42

       reaktives Knochenmark als Hinweis auf entzündliche Grunderkrankung,

43

       Konzentrationsschwäche nach ein bis 2 Stunden,

44

       Durchschlafstörungen wegen Schmerzen, Husten, nächtlichem Wasserlassen, Schwitzen, Sorgen, Grübeln,

45

       Diabetes mellitus,

46

       Hypogammaglobulinämie,

47

       Vitamin B 12 Mangel,

48

       Histaminintoleranz,

49

       Kälteurticaria.

50

Mit Schriftsatz vom 26.10.2018 beruft sich die Klägerin ergänzend auf psychische Ursachen ihrer Beschwerden. Wegen weiterer Einzelheiten der Behauptungen der Klägerin zu den gesundheitlichen Beschwerden wird auf die Darlegung und Vorlegung von ärztlichen Stellungnahmen/Unterlagen in der Klageschrift vom 30.8.2016 (S. 4 bis 8), im Schriftsatz vom 4.10.2016, im Schriftsatz vom 15.1.2017 (S. 2 bis 4), im Schriftsatz vom 1.3.2018 (S. 3, 4), im Schriftsatz vom 10.8.2018 (S. 2, 3) sowie im Schriftsatz vom 22.6.2021 – jeweils nebst Anlagen – Bezug genommen.

51

Die Klägerin behauptet, der von ihr zuvor ausgeübte Beruf als Krankenschwester im Schichtdienstbetrieb erfordere ein Maß an Konzentrationsfähigkeit, körperlicher Fitness und Stressresilienz, das sie auf Grund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr leisten könne. Wegen der Einzelheiten ihrer Behauptungen zum beruflichen Anforderungsprofil wird auf die Darlegung in der Klageschrift vom 30.8.2016 (S. 8 bis 13) sowie im Schriftsatz vom 15.1.2017 (S. 5 bis 13) Bezug genommen.

52

Die Klägerin beantragt,

53

die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Zeitraum vom 1.7.2015 bis einschließlich 30.6.2016 einen Betrag in Höhe von 13.000,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils 1.083,40 Euro seit dem 1.7., 1.8., 1.9., 1.10., 1.11., 1.12.2015, 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5. und 1.6.2016 zu zahlen,

54

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie ab dem 1.7.2016 aus der Berufsunfähigkeitsversicherung Nr. xxxx im Voraus die monatliche Rente in Höhe von 1.022,58 Euro, längstens bis zum Vertragsende am 31.10.2027, zu zahlen,

55

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von der Beitragszahlungspflicht für die vorstehend bezeichnete Berufsunfähigkeitsversicherung ab dem 1.7.2016 freizustellen,

56

die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.954,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2016 freizustellen.

57

Die Beklagte beantragt,

58

die Klage abzuweisen.

59

Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört. Auf die Sitzungsniederschrift vom 24.3.2017 (Bl. 137 d. A.) wird Bezug genommen.

60

Das Gericht hat zu den medizinischen Streitfragen Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten der folgenden Fachmediziner:

61

       Prof. Dr. I., Fachbereich Kardiologie und Internistische Intensivmedizin. – Wegen der Ergebnisse dieser Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 5.1.2018 und die ergänzende Stellungnahme vom 26.6.2018 (Bl. 236 d. A.) Bezug genommen.

62

       Prof. Dr. J., Fachbereich Neurologie und Neurogeriatrie. – Wegen der Ergebnisse dieser Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 12.7.2019 Bezug genommen.

63

       Frau Dr. K., Fachbereich Neuropsychologie. – Wegen der Ergebnisse dieser Beweisaufnahme wird auf das neuropsychologische Zusatzgutachten vom 5.7.2019 (Bl. 378 d. A.) Bezug genommen.

64

       Prof. Dr. L., Fachbereich Psychiatrie und Psychotherapie, Neuroloie und Psychiatrie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. – Wegen der Ergebnisse dieser Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 19.6.2020 und die mündliche Erläuterung im Verhandlungstermin am 12.2.2021 (Bl. 487 ff. d. A.) Bezug genommen.

65

       PD Dr. M., Fachbereich Psychologie. – Wegen der Ergebnisse dieser Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 3.1.2022 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

67

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

68

I.

69

Die Klage ist zulässig.

70

Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts beruht in Anbetracht des Streitwerts in Höhe von mehr als 5.000,- Euro auf §§ 23, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsstandorts Bielefeld ist gemäß § 215 Abs. 1 S. 1 VVG begründet, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung in N. wohnte.

71

An der mit der Klage begehrten Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, weitere/künftige Versicherungsleistungen zu erbringen, sowie, die Klägerin von der Beitragspflicht zur Berufsunfähigkeitsversicherung freizustellen, besteht ein schutzwürdiges rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO.

72

II.

73

Die Klage ist nicht begründet.

74

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistungen aus der im Jahr 2001 abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung für die Zeit ab Juli 2015.

75

Das Gericht ist nicht mit der für § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass die Klägerin infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande war und/oder ist, bzw. sechs Monate zu mindestens 50 % außer Stande war und/oder ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf als Krankenschwester auszuüben. Die im Rahmen der umfangreichen Begutachtungen gezeigten Leistungen der Klägerin lassen auf Grund mangelnder Anstrengungsbereitschaft, inkonsistenter Verhaltensweisen sowie deutlicher Tendenzen zu einer Übersteigerung (ggf.) vorliegender Beschwerden keinen zuverlässigen Schluss auf das tatsächliche Leistungsvermögen der Klägerin im Berufsfeld einer Krankenschwester zu; der Grad einer Berufsunfähigkeit ist auf Grund dessen nicht bezifferbar (vgl. Neuhaus, Psychische Störungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung, VersR 2021, 1329, 1345).

76

Bei der Beurteilung der medizinischen Fachfragen folgt das Gericht den uneingeschränkt überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. M. in seinem Gutachten vom 3.1.2022. Der Sachverständige ist für die Beantwortung der ihm gestellten Fragen als Psychologischer Sachverständiger und (Mit-)Herausgeber sowie (Mit-)Autor verschiedener Fachbücher zur Begutachtung bei psychischen und psychosomatischen Erkrankungen, insbesondere auch im Zusammenhang mit Berufsunfähigkeitsversicherungen (Dohrenbsch/Merten/Kutzner, Psychologische Begutachtung in der Berufsunfähigkeitsversicherung, 1. Auflage 2014; M., Begutachtung somatoformer Störungen und chronifizierter Schmerzen, 2006; Schneider/M./Henningsen/u. a., Begutachtung bei psychischen und psychosomatischen Erkrankungen, 2. Auflage 2015), in besonderer Weise kompetent. Der Sachverständige hat sich auf Grundlage der umfangreich zur Akte gereichten medizinischen Unterlagen und gutachterlichen Stellungnahmen sehr eingehend mit der „Krankengeschichte“ der Klägerin auseinandergesetzt und die Klägerin gründlich getestet und untersucht, die gutachterliche Bewertung anschließend auf Basis der aktuellen Leitlinien zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Störungen vorgenommen.

77

Der Sachverständige PD Dr. M. hat – in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof. Dr. L. (Gutachten vom 19.6.2020) – festgestellt, dass bei der Klägerin eine psychische Erkrankung über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten vorlag und aktuell fortdauert (S. 64 bis 73 des Gutachtens vom 3.1.2022). Jedoch kann aus dem Vorliegen der Erkrankung kein Schluss auf die tatsächliche Qualität und Ausprägung der Beschwerden sowie daraus abzuleitender Funktionsbeeinträchtigungen, auch bezogen auf den von der Klägerin zuletzt ausgeübten Beruf, gezogen werden (S. 75 des Gutachtens). Die gründliche, durch zahlreiche Testverfahren unterstützte Untersuchung des Sachverständigen PD Dr. M. ergab deutliche Hinweise auf Einschränkungen der Glaubhaftigkeit von Klagen und Beeinträchtigungen der Klägerin. Die Kennwerte psychologischer Funktions- und Leistungstests konnten auf Grund unzureichender Anstrengungsbereitschaft und insofern instruktionswidrigem Verhalten nicht als Maße für die tatsächliche geistige Leistungsfähigkeit der Klägerin interpretiert werden. Die Selbstberichte der Klägerin im Rahmen der Begutachtung waren nach der überzeugend begründeten Einschätzung des Sachverständigen PD Dr. M. geprägt von einem Verhalten im Sinne einer Invalidenrolle; sie waren typisch für Personen, die in einem Gerichtsverfahren aktiv um die rechtliche Anerkennung ihrer gesundheitlichen Beschwerden und Beeinträchtigungen streiten (S. 80 des Gutachtens).

78

Die Feststellungen des Sachverständigen PD Dr. M. stehen im Einklang mit den Feststellungen des Sachverständigen Dr. K. in seinem neuropsychologischen Zusatzgutachten vom 5.7.2019; auch die Ergebnisse in dieser Begutachtung ließen auf Grund inkonsistenter Schilderungen und Herangehensweisen der Klägerin auf eine mangelnde Gültigkeit und Verwertbarkeit der Untersuchungsergebnisse schließen (vgl. etwa Gutachten Dr. K., S. 25, 26).

79

Das Gericht verkennt nicht, dass der Sachverständige Prof. Dr. L. in seinem schriftlichen Gutachten zu dem Schluss gelangte, die Klägerin sei auf Grund ihrer psychiatrischen Erkrankung seit dem Jahr 2015 nicht mehr in der Lage, zu mindestens 50 % den Beruf einer Krankenschwester auszuüben (Ziff. V. des Gutachtens vom 19.6.2020). Eine ausreichend valide Begründung für diesen Schluss vermochte der Sachverständige Prof. Dr. L. jedoch nicht zu geben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestand der Sachverständige zu, dass er keine eigenen testpsychologischen (Zusatz-)Untersuchungen durchgeführt hat, die Begutachtung allein auf Basis der Aktenlage und einer Exploration der Klägerin über einen Zeitraum von 1,5 Stunden erfolgte (Sitzungsniederschrift vom 12.2.2021, S. 3).

80

Die pauschale Feststellung des Sachverständigen Prof. Dr. L. zur Berufsunfähigkeit der Klägerin überzeugt nicht. Vorausgegangene Gerichts- und Privatgutachten der Gutachter Dr. K. (Gutachten vom 5.7.2019), Prof. Dr. J. (Gutachten vom 12.7.2019, S. 51) und Dr. F. (Gutachten vom 2.12.2015, S. 34) gaben deutliche Hinweise auf inkonsistente, vortäuschende Verhaltensweisen und Schilderungen der Klägerin im Rahmen der Untersuchungssituationen. Daher genügte es nicht, die Beurteilung zur Glaubwürdigkeit der Klägerin und einer möglichen Aggravation/Simulation allein auf eine 1,5 Stunden andauernde Exploration und die eigene „klinische Erfahrung“ (S. 3 des Verhandlungsprotokolls vom 12.2.2022) zu stützen. Die von dem Sachverständigen PD Dr. M. eingesetzten, verschiedenen Testverfahren sowie die gezielte, sorgfältig dokumentierte Beobachtung der Klägerin während der umfangreichen Untersuchung waren der Herangehensweise des Sachverständigen Prof. Dr. L. klar überlegen und ließen eine mangelnde Leistungsbereitschaft der Klägerin bei den Testungen sowie eine Neigung, Beschwerden verstärkt darzustellen, sehr deutlich hervortreten (Gutachten, S. 63, 80 bis 82).

81

Die im Rechtsstreit weiter eingeholten Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. I. (Fachbereich Kardiologie und Internistische Intensivmedizin) und Prof. Dr. J. (Fachbereich Neurologie und Neurogeriatrie) waren hinsichtlich der von der Klägerin (zunächst) geschilderten körperlichen Beschwerden unergiebig, stützen ihren Vortrag daher nicht. Prof. Dr. I. stellt in seinem Gutachten vom 5.1.2018 sowie in einer ergänzenden Stellungnahme vom 26.6.2018 fest, dass die von der Klägerin geschilderte Beschwerdesymptomatik durch organische Ursache – insbesondere im Bereich der Kardiologie – nicht erklärbar seien; die Beschwerden bewertet er als „sehr unwahrscheinlich“ (S. 12 des Gutachtens). Nach der Bewertung des Gutachters Prof. Dr. J. in seinem Gutachten vom 12.7.2019 finden sich auch auf neurologischem Gebiet keine organischen Ursachen für die von der Klägerin geschilderten Beschwerden; sie sei auf neurologischem Gebiet vollständig unauffällig (Gutachten, S. 49). Allerdings bestünden zahlreiche Indizien für eine Konversionsstörung zum Teil auch mit Aggravation und ostentativem Charakter (Gutachten, S. 51).

82

In Ermangelung eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen unterliegt die Klägerin auch mit den Ansprüchen auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen.

83

Die - nicht nachgelassenen - Schriftsätze der Klägerin vom 9.11.2022 und vom 14.11.2022 wurden, soweit sie den Anforderungen des § 78 Abs. 1 ZPO genügten, berücksichtigt, führen jedoch zu keiner abweichenden Bewertung. Die Klägerin hat nicht schlüssig vorgetragen, dass von einer tatsächlichen Erkrankung an dem Epstein-Barr-Virus notwendig auf eine Unfähigkeit der Klägerin geschlossen werden muss, ihren Beruf als Krankenschwester zu mindestens 50% auszuüben. Zur tatsächlichen Leistungsfähigkeit ist insoweit eine zuverlässige Bewertung aus den dargelegten Gründen nicht möglich.

84

III.

85

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.