Schadensersatz wegen Jahrmarktaufstellung: Keine Amtshaftung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Pizzeriabetreiber, verlangt 1.020 € Schadensersatz wegen Beeinträchtigungen durch ein Karussell während eines als Jahrmarkt festgesetzten Veranstaltungszeitraums. Kernfrage ist, ob die Behörde Amtspflichten verletzt hat, die Dritte schützen. Das LG verneint eine Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, da die Festsetzung nach §§ 69, 69a GewO keine bauordnungsrechtliche Durchsetzung ersetzt, die Bauaufsichtsbehörde zuständig ist und das Verhalten Dritter der Beklagten nicht zurechenbar ist.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Beeinträchtigung während Jahrmarkt abgewiesen; keine Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt voraus, dass eine Amtspflicht verletzt wird, die gerade dem Schutz des geschädigten Dritten dient.
Die Festsetzung einer Veranstaltung nach §§ 69, 69a GewO bestimmt Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz und richtet sich gegenüber dem Veranstalter, ohne damit Erlaubnis‑, Genehmigungs‑ oder bauordnungsrechtliche Prüfungen zu ersetzen.
Die Prüfung und Durchsetzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften für fliegende Bauten (z. B. Abstandsflächen gemäß § 6 BauO NRW, Anzeigepflicht nach § 79 BauO NRW) obliegt der zuständigen Bauaufsichtsbehörde und kann nicht durch die Festsetzung nach GewO substituiert werden.
Das bloße Unterlassen, einen Veranstalter zur Umsetzung einer Aufforderung zu veranlassen, begründet noch keine Amtspflichtverletzung, wenn der Behörde keine Eingriffs‑ oder Durchsetzungsbefugnis gegenüber dem Betreiber zukommt; das deliktische oder sittenwidrige Verhalten Dritter ist der Behörde nur bei konkreter Pflichtverletzung zuzurechnen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Ne-benintervention entstandenen Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger betreibt im Hause L. Straße xxx in V. eine Pizzeria mit 16 Sitzplätzen sowie einen Pizzabringdienst.
Die Beklagte setzte auf entsprechenden Antrag der Nebenintervenientin durch Bescheid mit Datum vom 01.06.2006 eine näher beschriebene Veranstaltung als Jahrmarkt fest. Die Festsetzung umfasste den Gegenstand, die Zeit, die Öffnungszeiten und den Platz der Durchführung. Der Jahrmarkt fand in der Zeit vom 09.06.2006 bis zum 11.06.2006 im vorgegebenen räumlichen Geltungsbereich, in den auch der Betrieb des Klägers fällt, statt.
Während des Jahrmarktes baute ein Karussellbetreiber sein Fahrgeschäft vor dem Ladenlokal des Klägers auf. Der Kläger befürchtete dadurch eine Beeinträchtigung seines Geschäftsbetriebs. Nachdem der Kläger sich zunächst an den Karussellbetreiber selbst gewandt hatte, dieser jedoch nicht reagiert hatte, wandte sich der Kläger an den Sachbearbeiter T. der Beklagten. Dieser forderte den Karussellbetreiber auf, den Aufbau des Karussells so zu gestalten, dass der laufende Geschäftsbetrieb des Klägers nicht behindert werde. Zwischen dem Fahrgeschäft und dem Ladenlokal des Klägers entstand durch den Aufbau eine dunkle Ecke, die von Marktbesuchern zum Urinieren genutzt wurde. Während der Dauer des Jahrmarktes war es den Anwohnern möglich, einen Parkausweis zu erhalten, der das Befahren des Geländes während des Jahrmarktes erlaubte.
Der Kläger behauptet, während des Jahrmarktes hätten Auslieferungen durch seinen Pizzeriabetrieb nicht mehr stattfinden können, weil das Lokal mit dem Fahrzeug nicht mehr erreichbar gewesen sei. Der Abstand zwischen dem Ladenlokal und dem Karussell habe an der breitesten Stelle 2,65 m betragen. Parken sei nur in einer Entfernung von mehreren 100 m möglich gewesen. Durch diese Umstände sei ihm an dem betreffenden Jahrmarkt – Wochenende ein Schaden in Höhe von 1.020,00 Euro entstanden. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte in Person des Herrn T. ihre Aufforderung gegenüber dem Karussellbetreiber, den Aufbau des Karussells so zu gestalten, dass der Geschäftsbetrieb des Klägers nicht beeinträchtigt werde, hätte durchsetzen müssen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.020,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Abstand zwischen dem Karussell und dem Ladenlokal des Klägers habe über 4 m betragen. Der Zugang zum Ladenlokal sei nicht beeinträchtigt gewesen. Parken sei dem Kläger auf dem Seitenstreifen einer angrenzenden Straße erlaubt gewesen. Sie ist der Ansicht, für die Standortvergabe der einzelnen Fahrgeschäfte nicht zuständig zu sein, sondern lediglich die Einhaltung ordnungsrechtlicher Vorschriften sicherstellen zu müssen.
Der Kläger hat der Nebenintervenientin den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
Sie beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2007 (Bl. 52 d. A.) sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz eines ihm entstandenen Schadens gegen die Beklagte.
Die Voraussetzungen des einzig in Betracht kommenden Amtshaftungsanspruchs aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG liegen nicht vor. Es mangelt an der Verletzung
einer einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht.
Maßgebend für die Festsetzung des Jahrmarktes sind die Vorschriften der §§ 69, 69 a GewO. Danach hat die zuständige Behörde – hier die Beklagte – auf Antrag des Veranstalters – hier der Nebenintervenientin – eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 GewO erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Eine entsprechende Festsetzung ist unter dem 01.06.2006 erfolgt.
Eine Amtspflicht besteht einem Dritten gegenüber, wenn sie gerade das verletzte Rechtsgut und dessen Inhaber schützen soll, also zumindest auch der Wahrnehmung der Interessen Einzelner dient (Palandt/Sprau, BGB, 64. Auflage 2005, § 839, Rdnr. 44). Aus den Vorschriften der §§ 69, 69 a GewO können sich zwar Dritten gegenüber obliegende Amtspflichten ergeben. §§ 69, 69 a GewO sind (relativ) nachbarschützend insoweit, als die im Rahmen des §§ 69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO zu prüfenden sonstigen Vorschriften ihrerseits Nachbarschutz gewähren (OVG Münster, NVwZ 1984, 531). Solche Amtspflichten hat die Beklagte aber nicht verletzt.
Drittschützend sind Sperrzeitenreglungen und immissionsschutzrechtliche Vorgaben, die u.a. dem Schutz der Nachtruhe dienen (Tettinger/Wank, GewO 7. Aufl. 2007, § 69 a, Rdnr. 18, 22). Deren Verletzung wird jedoch weder behauptet noch ist sie ersichtlich.
Drittschutz kann auch der bauordnungsrechtlichen Vorschrift zu Abstandsflächen des § 6 BauO NRW zukommen. Es kann aber dahinstehen, ob die dortigen Vorgaben eingehalten worden sind. § 6 BauO NRW kommt nämlich als drittschützende Vorschrift, die von der Beklagten im Rahmen des § 69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO zu prüfen gewesen wäre, nicht in Betracht. Dies folgt zum Einen daraus, dass die Planung, Organisation und Durchführung der Veranstaltung, also die tatsächliche Leitung des Veranstaltungsablaufs, dem Veranstalter obliegt. Darunter fällt auch die Aufteilung des Marktplatzes (Landmann/Rohmer, GewO, 47. Ergänzungslieferung, § 70, Rdnr. 3). Die Festsetzung hingegen erfasst die beantragte Veranstaltung als solche sowie Art und Umfang ihrer Durchführung (Landmann/Rohmer, GewO, 49. Ergänzungslieferung 2007, § 69, Rdnr. 22). Zum Zweiten werden von der Festsetzung Vorschriften in anderen Gesetzen, seien es Anzeigen, Erlaubnisse, Genehmigungen oder Verbote grundsätzlich nicht berührt. Die Festsetzung ist ein Verwaltungsakt, der sich an den Veranstalter richtet und unbeschadet sonstiger öffentlichrechtlicher Erlaubnis-, Genehmigungs- und Anzeigeerfordernisse sowie privater Abwehransprüche ergeht (Landmann/Rohmer, GewO, 49. Ergänzungslieferung 2007, § 69, Rdnr. 22; OVG Münster, NVwZ 1984, 531). Die Einhaltung der Abstandsvorschriften wird über diese Erfordernisse sichergestellt. Karussells und Fahrgeschäfte stellen klassische fliegenden Bauten im Sinne des § 79 BauO NRW dar (Gödtke/Temme/Heinz BauO NRW, 10. Aufl. 2003, § 79, Rdnr. 9). § 79 Abs. 7 BauO NRW sieht ein Anzeigeerfordernis für fliegende Bauten vor. Aufgrund der Anzeige entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde darüber, ob die Aufstellung des fliegenden Baus auf dem hierzu vorgesehenen Grundstück nach den örtlichen Verhältnissen überhaupt zugelassen werden kann. Fliegende Bauten dürfen nur unbeschadet anderer Vorschriften in Gebrauch genommen werden. Unter diese anderen Vorschriften fällt auch die Vorschrift des Bauordnungsrechts betreffend die Einhaltung von Abständen und die Freihaltung von Abstandsflächen (§ 6 BauO NRW) (vgl. Gödtke/Temme/Heinz BauO NRW, 10. Aufl. 2003, § 79, Rdnr. 28, 30). Bauaufsichtsbehörde ist nicht die Beklagte, da sie weder kreisfreie Stadt, noch große kreisangehörige Stadt, noch mittlere kreisangehörige Stadt im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 3 a BauO NRW ist. Untere Bauaufsichtsbehörde ist gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 3 b BauO NRW der Kreis Herford.
Die Verletzung einer dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflicht lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die Beklagte in Person des Herrn T. den Karussellbetreiber zunächst dazu aufgefordert hat, den Aufbau des Karussells so zu betreiben, dass der Geschäftsbetrieb des Beklagten nicht beeinträchtigt wird, die Aufforderung dann aber nicht durchgesetzt hat. Der Beklagten oblag schon nicht die Pflicht, insoweit auf den Karussellbetreiber einzuwirken. Ihr obliegt dann erst recht nicht die Pflicht zur Durchsetzung.
Da der Kläger in der Lage gewesen wäre, sich einen Anwohnerparkausweis zu beschaffen, der es ihm ermöglicht hätte, das Jahrmarktgelände mit seinem Fahrzeug zu befahren, kann dahinstehen, in welcher Entfernung der Kläger tatsächlich parken konnte. Schließlich kann der Beklagten nicht angelastet werden, dass einzelne Marktbesucher die entstandene dunkle Ecke zum Urinieren genutzt haben. Derartiges Verhalten Dritter ist ihr nicht zurechenbar. Auch insoweit ist eine Amtspflichtverletzung auf Seiten der Beklagten nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO.