Klage auf Leistungen aus Selbständiger Existenz-Versicherung wegen Verlust der Sitzfähigkeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Leistungen aus einer 2014 abgeschlossenen Selbständigen Existenz-Versicherung wegen angeblichem Verlust der Sitzfähigkeit. Das Landgericht hat umfangreiche medizinische Gutachten eingeholt und dem Sachverständigenbefund der Beklagten gefolgt. Mangels überzeugender klinischer Befunde und wegen Widersprüchen zu den subjektiven Angaben wird die Klägerdarlegung nicht als bewiesen angesehen. Die Klage wird daher abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Versicherungsleistungen wegen angeblichen Verlusts der Sitzfähigkeit mangels überzeugender Beweisführung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Geltendmachung wiederkehrender Versicherungsleistungen muss der Anspruchsteller die gerichtliche Überzeugung (§ 286 Abs. 1 ZPO) davon tragen, dass der Versicherungsfall eingetreten ist.
Bei medizinischen Leistungsprüfungen sind überzeugende, nachvollziehbare schriftliche und mündliche Sachverständigengutachten maßgeblich für die Beweiswürdigung.
Bildgebende Befunde (z. B. MRT) begründen allein keine relevante Funktionseinschränkung; entscheidend sind die Ergebnisse der klinischen Untersuchung.
Widersprüche zwischen subjektiven Schilderungen und objektiven klinischen Befunden können die Darlegungslast des Anspruchstellers durchkreuzen und zuungunsten des Leistungsverlangenden berücksichtigt werden.
Ein Sachverständigenbefund, der auf umfassender Anamnese, Auswertung bildgebender Verfahren und reproduzierbaren klinischen Tests beruht und schlüssig begründet ist, kann die Leistungsablehnung der Versicherung stützen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 20 U 38/23 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist am xx.xx.1983 geboren. Er ist beruflich in der Logistik-Branche tätig.
Der Kläger schloss im Jahr 2014 eine "Selbständige Existenz-Versicherung" bei der Beklagten ab. Versicherungsbeginn war der 1.5.2014. Die Parteien vereinbarten eine Laufzeit bis zum 1.5.2050. Der monatliche Versicherungsbeitrag beläuft sich auf 147,69 Euro. Die vereinbarte Versicherungsleistung bei Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit beträgt monatlich 2.000,- Euro; auch erfolgt im Versicherungsfall eine Beitragsbefreiung.
Nach den Versicherungsbedingungen tritt der Versicherungsfall u. a. ein, wenn der Kläger in Folge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls die Fähigkeit „Sitzen“ verliert und voraussichtlich für mindestens 12 Monate nicht wieder erlangen wird. Ein Verlust der benannten Fähigkeit soll nach den Versicherungsbedingungen vorliegen,
„wenn die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, zwanzig Minuten ununterbrochen zu sitzen, auch nicht mit Änderung der Sitzposition oder mit Abstützen auf Armlehnen“.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die mit der Klageschrift vom 26.9.2017 zur Akte gereichten Allgemeinen Bedingungen für die selbständige Existenzversicherung (Anlage KGuK 2) sowie auf den Versicherungsschein vom 27.3.2014 (Anlage KGuK 1) verwiesen.
Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 29.4.2016 mit, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Die Beklagte veranlasste daraufhin fachärztliche Untersuchungen im A.-Krankenhaus in B., die am 14.11.2016 (orthopädische Begutachtung, Dr. med. C.) sowie am 29.11.2016 (neurologische Begutachtung, Dr. med. D.) stattfanden. Beide Mediziner kamen zu dem Ergebnis, der Kläger leide zwar unter erheblichen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, die auch zu Schmerzen führten; er sei jedoch weiterhin fähig, 20 Minuten zu sitzen. Der neurologische Gutachter führte hierzu aus, der Kläger habe im Rahmen der Untersuchung länger als 30 Minuten auf einem Stuhl mit Armlehnen gesessen, ohne eine Schmerzsymptomatik zu beklagen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten schriftlichen Gutachten vom 14.11.2016 (Anlage B3 zur Klageerwiderung vom 26.2.2018; Dr. med. C.) und 5.12.2016 (Anlage B5 zur Klageerwiderung; Dr. med. D.) sowie auf eine ergänzende Stellungnahme vom 18.5.2017 (Anlage B4 zur Klageerwiderung; Dr. med. C.) Bezug genommen.
Der Kläger widersprach den gutachterlichen Feststellungen mit anwaltlichem Schreiben vom 8.12.2016. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Versicherungsleistungen mit Schreiben vom 29.5.2017 ab.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Versicherungsleistungen aus der selbständigen Existenz-Versicherung mit der Behauptung, er habe die Fähigkeit „Sitzen“ seit dem 28.4.2015 dauerhaft verloren. Zu dem genannten Zeitpunkt sei eine schmerzhafte Verschlimmerung einer Erkrankung der Wirbelsäule mit multiplen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule eingetreten. Er sei seitdem nicht mehr in der Lage, 20 Minuten oder länger zu sitzen, auch nicht mit Änderung der Sitzposition und mit Abstützen auf Armlehnen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
an ihn 31.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 2.000,- Euro seit dem 1.5., 1.6., 1.7., 1.8., 1.9., 1.10., 1.11., 1.12.2016, 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7., 1.8.2017 zu zahlen,
ihm Beiträge in Höhe von 2.367,36 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus 142,96 Euro seit dem 1.5., 1.6., 1.7., 1.8., 1.9., 1.10., 1.11., 1.12.2016, 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7., 1.8.2017 zu erstatten,
an ihn ab dem 1.9.2017 monatlich im Voraus 2.000,- Euro zu zahlen,
an ihn vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.252,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
festzustellen, dass er ab dem 1.6.2017 von der Zahlung der Versicherungsprämie in Höhe von 147,69 Euro freigestellt ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung von medizinischen Gutachten der Sachverständigen Dr. med. E. und Dr. med. F.. Das Gericht hat den Sachverständigen Dr. med. F. ferner ergänzend vernommen. Wegen der Ergebnisse der schriftlichen sowie mündlichen Begutachtungen sowie der persönlichen Anhörung des Klägers wird auf die schriftlichen Gutachten vom 9.7.2018 (Dr. med. E.) und 22.2.2022 (Dr. med. F.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 1.12.2022 (Bl. 270 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat den Sachverständigen Dr. med. E. mit Schriftsatz vom 20.7.2018 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 28.8.2018 als unbegründet zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Hamm hat eine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers vom 4.9.2018 mit Beschluss vom 18.12.2018 zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt in Anbetracht eines Streitwerts oberhalb von 5.000,- Euro aus §§ 23 und 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsstandorts Bielefeld beruht wegen des Wohnsitzes des Beklagten zum Zeitpunkt der Klageerhebung in 33611 Bielefeld auf § 26 der Allgemeinen Bedingungen für die Selbständige Existenz-Versicherung.
Für den Feststellungsantrag besteht ein ausreichendes rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO.
Die begehrten, wiederkehrenden Versicherungsleistungen kann der Kläger gemäß § 258 ZPO in zulässiger Weise auch für die Zukunft verlangen.
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen aus dem im Jahr 2014 abgeschlossenen Versicherungsvertrag ("Selbständige Existenz-Versicherung").
Das Gericht ist nicht mit der für § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass der Kläger seit dem 28.4.2015 oder seit einem späteren Zeitpunkt nicht mehr in der Lage ist, 20 Minuten oder länger zu sitzen, auch nicht mit Änderung der Sitzposition und mit Abstützen auf Armlehnen.
Bei der Beurteilung der medizinischen Fachfragen folgt das Gericht den uneingeschränkt überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. F. in seinem schriftlichen Gutachten vom 22.2.2022 und in der mündlichen Erläuterung am 1.12.2022. Der Sachverständige ist für die Beantwortung der ihm gestellten Fragen als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie Leiter der Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie und orthopädische Schmerztherapie im G.-Krankenhaus in besonderer Weise kompetent. Der Sachverständige hat sich auf Grundlage einer ausführlichen Anamnese (S. 5 bis 9 des schriftlichen Gutachtens) sowie durch Auswertung von medizinischen Unterlagen, insbesondere auch zu hier relevanten bildgebenden Verfahren (MRT, Kernspintomographie; S. 19 bis 21 des schriftlichen Gutachtens), eingehend mit der Krankengeschichte des Klägers auseinandergesetzt und ihn am 15.12.2021 (vgl. S. 2 des schriftlichen Gutachtens) gründlich getestet sowie untersucht (S. 10 bis 18 des schriftlichen Gutachtens). Er hat die ihm gestellten medizinischen Fachfragen - sowohl schriftlich als auch im Rahmen seiner ergänzenden mündlichen Befragung am 1.12.2022 - klar beantwortet und nachvollziehbar sowie insgesamt überzeugend begründet.
Auf Grundlage der ausgewerteten Unterlagen, der Anamnese sowie der umfangreichen Untersuchungen stellte der Gutachter bei dem zum Zeitpunkt der Untersuchung 38 Jahre alten Kläger einen weitestgehend dem Alter entsprechenden Normalbefund fest. Die klinischen Untersuchungen zeigten keinen Hinweis auf akute oder chronische Beschwerden oder Schmerzzustände (S. 22 des schriftlichen Gutachtens). Der Sachverständige berücksichtigt, dass die von dem Kläger selbst ausgefüllten Erhebungsbögen ("Schmerzscores") auf eine hohe Schmerzchronifizierung sowie auf Einschränkungen bei Tätigkeiten des täglichen Lebens hindeuteten. Er stellte jedoch deutliche Diskrepanzen zwischen der Beantwortung der Fragen zum Gesundheitszustand durch den Kläger und den Ergebnissen seiner klinischen Untersuchung fest (S. 22 des schriftlichen Gutachtens sowie Protokoll vom 1.12.2022, S. 3 f.). Der von dem Sachverständigen vorgenommene Versuch, die von dem Kläger beschriebenen Beschwerden zu reproduzieren, etwa nach einem unaufgeforderten Aufstehen des Klägers während der Untersuchung, misslang (S. 22, 24 des schriftlichen Gutachtens sowie Protokoll vom 1.12.2022, S. 4). Von dem Kläger geschilderte Funktionseinschränkungen, etwa beim Aufheben von Gegenständen vom Boden, standen im Widerspruch zu von ihm gezeigten, flüssigen Bewegungsabläufen im Rahmen der klinischen Untersuchung (Messung Finger-Boden-Abstand; 3-Stufen-Hyperextensionstest) (Protokoll vom 1.12.2022, S. 4).
Die degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule allein, die der Sachverständige anhand der vorliegenden MRT- und Kernspintomographie- Ergebnisse nachvollzog, lassen nach der überzeugenden Begründung des Sachverständigen nicht notwendig auf relevante Funktionseinschränkungen schließen; entscheidend sind die Ergebnisse der klinischen Untersuchung (S. 22 f. des schriftlichen Gutachtens).
Der Schluss des Sachverständigen, dass bei dem Kläger keine relevanten Funktionseinschränkungen festgestellt werden können, insbesondere die Fähigkeit, über einen Zeitraum von länger als 20 Minuten zu sitzen, nicht beschränkt ist (S. 24 f. des schriftlichen Gutachtens), ist vor dem Hintergrund der eingehenden, gutachterlichen Analyse nachvollziehbar und insgesamt überzeugend.
Die entgegenstehenden Schilderungen des Klägers, auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 22.12.2022, genügen für eine Überzeugung des Gerichts nicht. Sie lassen sich zwanglos mit einem in Betracht zu ziehenden Interesse des Klägers an dem Erhalt der streitgegenständlichen Versicherungsleistungen erklären.
III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
IV.
Der Streitwert wird auf bis 125.000,- Euro festgesetzt.