Beweisbeschluss aufgehoben: Sachverständigenbeweis zu EGR-Software (Audi EA288, Euro 6) angeordnet
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht setzt den früheren Beweisbeschluss außer Vollzug und ordnet statt dessen nach erfolglosem Vergleichsbemühen die Beweiserhebung durch einen Sachverständigen an. Gegenstand sind technische Fragen zur Abschaltsteuerung der Abgasrückführung (EGR) bei bestimmten Außentemperaturen und Drehzahlen sowie die Auswirkung auf NOx-Emissionen. Zudem soll geprüft werden, ob die Software aus Gründen des Bauteilschutzes erforderlich bzw. zulässig ist.
Ausgang: Vorheriger Beweisbeschluss aufgehoben; gerichtliche Beweiserhebung durch bestellten Sachverständigen über technische Fragen zur EGR-Software angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann einen bisherigen Beweisbeschluss außer Vollzug setzen und stattdessen die Erhebung gerichtlichen Sachverständigenbeweises anordnen, wenn dies zur Feststellung entscheidungserheblicher technischer Tatsachen erforderlich erscheint.
Bei technischen Funktionsbehauptungen zu Fahrzeugsoftware sind dem Sachverständigen konkrete Prüfaufgaben zuzuweisen, etwa die Bestimmung der Außentemperatur- und Drehzahlgrenzen, bei denen eine Abgasrückführung dauerhaft betrieben, reduziert oder abgeschaltet wird.
Der Sachverständige hat zu prüfen, ob das im Prüfstand erzielte Emissionsverhalten von dem im Realbetrieb abweicht, wenn Prüfstandbedingungen (z. B. Temperatur- und Drehzahlbereiche) eine dauerhafte Aktivität der Abgasreinigung gewährleisten.
Kann die streitgegenständliche Steuerungssoftware das Emissionsverhalten verändern, ist im Rahmen der Beweisaufnahme zu klären, ob ihre Funktion aus Gründen des Bauteilschutzes erforderlich oder zulässig ist.
Tenor
Der Beweisbeschluss vom 28.11.2018 wird außer Vollzug gesetzt. Stattdessen soll nach Scheitern außergerichtlicher Vergleichsbemühungen Beweis über nachfolgende Behauptungen des Klägers erhoben werden:
Rubrum
1.
Im streitgegenständlichen bzw. baugleichen (gleiche Serienparameter, insbesondere in Bezug auf die konkrete Abschaltvorrichtung hinsichtlich Spezifikation Fahrzeugserie, Modell-Generation, Motor-Größe, Abgasrückführungssystem und -anlage, Schadstoffklasse und Produktionszeit) Fahrzeug Audi A6, verbauter Motor EA288, EURO 6, Baujahr 2014 ist eine Software verbaut, die das Abgasrückführungssystem im realen Straßenbetrieb am Beginn der Warmlaufphase und/oder bei einstelligen positiven Außentemperaturen reduziert oder ganz abschaltet. Dadurch wird bei diesen Temperaturen der Grad der Abgasrückführung reduziert bzw. ganz abgeschaltet mit der Folge, dass die Stickoxidemissionen erheblich ansteigen.
Dabei soll der Sachverständige insbesondere prüfen, ab welcher Außentemperatur die Abgasreinigungsanlage dauerhaft betrieben und ab welcher Außentemperatur die Abgasreinigungsanlage dauerhaft reduziert bzw. abgeschaltet wird.
2.
Im streitgegenständlichen bzw. baugleichen (gleiche Serienparameter, insbesondere in Bezug auf die konkrete Abschaltvorrichtung hinsichtlich Spezifikation Fahrzeugserie, Modell-Generation, Motor-Größe, Abgasrückführungssystem und -anlage, Schadstoffklasse und Produktionszeit) Fahrzeug Audi A6, verbauter Motor EA288, EURO 6, Baujahr 2014 ist eine Steuerungssoftware verbaut, die die Abgasreinigungsanlage ab einer bestimmten Drehzahl abschaltet, wodurch es bei höheren Drehzahlen, insbesondere dann, wenn mit gleicher Last gefahren wird, zu einem erheblichen Anstieg der Stickoxidemissionen kommt.
Dabei soll der Sachverständige insbesondere prüfen, bis zu welcher Drehzahl die Abgasreinigungsanlage dauerhaft betrieben und ab welcher Drehzahl die Abgasreinigungsanlage dauerhaft abgeschaltet wird.
3.
Sofern die Fragen 1. und/oder 2. bejaht werden:
Durch die verwendete Software wird unter „normalen“ Betriebsbedingungen ein anderes Emissionsverhalten des Emissionskontrollsystems erzielt als auf dem Prüfstand, weil im Prüflabor sowohl die Außentemperatur als auch der Drehzahlbereich dergestalt eingehalten wird, dass das Abgasrückführungssystem dauerhaft arbeitet.
Die Steuerungssoftware ist nicht aus Gründen des Bauteilschutzes erforderlich bzw. zulässig.
II.
Zum Sachverständigen wird das
Ing.-Büro T.
bestellt.
III.
Ein Kostenvorschuss in nach derzeitiger Einschätzung zunächst ausreichender Höhe ist bereits durch den Kläger eingezahlt worden.