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Landgericht Bielefeld·7 O 201/16·20.07.2017

Berichtigung des Urteils nach §§319, 320 ZPO – Korrektur von Tatbestand und Tippfehlern

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigung (§§319,320 ZPO)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Bielefeld berichtigt das Urteil der 7. Zivilkammer wegen offenbarer Unrichtigkeit (§319 ZPO) und nimmt Tatbestandsberichtigungen nach §320 ZPO vor. Korrigiert wurden Datum und Anlagenbezeichnung sowie Formulierungen zur Emissionsdarstellung (Kennzeichnung als Klägervortrag; Streichung der EU‑5‑Formulierung). Weitergehende Berichtigungsanträge, die die Urteilsgründe betreffen, wurden zurückgewiesen.

Ausgang: Berichtigungsantrag teilweise stattgegeben: Tippfehler und Tatbestandsstellen berichtigt, weitergehende Anträge zur Änderung der Urteilsgründe zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung der Urteilsschrift nach §319 ZPO ist zulässig, wenn eine offenbare Unrichtigkeit (z. B. Schreibfehler oder Zahlendreher) vorliegt, die ohne inhaltliche Neubewertung des Verfahrens korrigiert werden kann.

2

Die Berichtigung des Tatbestandes nach §320 ZPO dient der Richtigstellung des wiedergegebenen Sachverhalts; sie darf nicht dazu verwendet werden, die Urteilsgründe oder die rechtliche Würdigung zu ändern.

3

Bei strittigen Sachverhaltsdarstellungen kann die Berichtigung dahin gehen, dass eine Behauptung ausdrücklich als Parteivortrag gekennzeichnet wird (z. B. "nach dem Klägervortrag"), sofern dadurch keine neue tatsächliche Feststellung getroffen wird.

4

Weitergehende Berichtigungsanträge, die auf eine Änderung oder Ergänzung der Urteilsgründe abzielen, sind abzuweisen, da §§319, 320 ZPO diese nicht eröffnen.

Relevante Normen
§ 319 ZPO§ 320 ZPO

Tenor

In dem Rechtsstreitgegen u.a.

wird der Tatbestand des Urteils der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 30.06.2017 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:

Auf Seite 3 (die Seitenangaben beziehen sich auf die Urteilsurschrift) werden die Tippfehler in Zeile 14 dahingehend geändert, dass es nicht "14.10.2015" sondern "15.10.2015" und in der dritten Zeile des zweiten Absatzes nicht "Anlage K 51" sondern "Anlage K 50" heißen muss.

Weiter wird der Tatbestand gem. § 320 ZPO wie folgt berichtigt:

1.

Der Satz auf Seite 3: "Im Normalbetrieb wird in den "Modus 0" gewechselt, in welchem der Stickoxid-Ausstoß um das 39-fache erhöht ist." wird berichtigt in:

"Im Normalbetrieb wird in den "Modus 0" gewechselt, in welchem der Stickoxid-Ausstoß nach dem Klägervortrag um das 39-fache erhöht sei."

2.

Der Satz auf Seite 3 dritter Absatz: "Hierdurch sollte das Motorsteuergerät umprogrammiert werden, so dass die ausgestoßenen Abgase nunmehr im Grenzwert der EU-5-Norm liegen." wird dahin geändert, dass die Passage: "...,so dass die ausgestoßenen Abgase nunmehr im Grenzwert der EU-5-Norm liegen." entfällt.

Die weitergehenden Anträge auf Berichtigung des Tatbestandes (Nr. II. 2. und 3.des Schriftsatzes des Beklagten vom 14.07.2017) werden zurückgewiesen. Sie betreffen nicht den Tatbestand, sondern die Urteilsgründe.