Geldentschädigung wegen übler Nachrede in Internet und E‑Mails
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Entschädigung wegen fortgesetzter Verbreitung falscher Korruptionsvorwürfe gegen ihn auf Internetseiten und per E‑Mail. Das Landgericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 6.000 EUR, weil die Äußerungen sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzen. Wegen Hartnäckigkeit der Verstöße und des weiten Verbreitungsumfangs ist eine Geldentschädigung gerechtfertigt, wobei die verminderte Schuldfähigkeit der Beklagten in der Höhe berücksichtigt wurde.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung einer Geldentschädigung von 6.000 EUR verurteilt, weitergehende Forderung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Unwahre Behauptungen, die geeignet sind, eine Person in ihrem Ansehen erheblich herabzusetzen und öffentlich verbreitet werden, begründen einen Anspruch auf Geldentschädigung nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Die Veröffentlichung von Vorwürfen zusammen mit Bild und dienstlichen Kontaktdaten im Internet und per E‑Mail sowie die Verbreitung in mehreren Sprachen und über längere Zeit erhöht die Intensität des Eingriffs und rechtfertigt eine Geldentschädigung.
Eine verminderte Schuldfähigkeit des Verletzers schließt die Zuerkennung einer Geldentschädigung nicht aus, wenn die Rechtsverletzungen trotz Kenntnis ihrer Rechtswidrigkeit oder eines Unterlassungstitels fortgesetzt und hartnäckig begangen werden.
Bei der Bemessung der Geldentschädigung sind Intensität, Dauer, Verbreitungsumfang, Anlass und Beweggrund sowie die persönliche Lage des Verletzers gegeneinander abzuwägen; daraus folgt ein sachgerechter, begrenzter Entschädigungsbetrag.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 6.000,00 EUR zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70% und die Beklagte zu 30%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts.
Die Beklagte ist verantwortlich für die seit mehreren Jahren bestehenden Internetseiten www.c.de, www.c-s.de und www.c-f.com. Diese Seiten werden in deutscher und englischer Sprache betrieben. Auf diesen Internetseiten schildert die Beklagte aus ihrer Sicht das Schicksal ihrer Tochter, die als Austauschschülerin in den USA vor 11 Jahren einen folgenschweren Unfall erlitt.
Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalls und danach bis 2003 beim deutschen Generalkonsulat in D. tätig. Während seines Dienstes wurde er mit diesem Fall kurz befasst.
Seit 2003 wird der Kläger von der Beklagten auf den vorgenannten Internetseiten als korrupter deutscher Diplomat bezeichnet sowie als korrupter Beamter, der wichtige Dokumente der Tochter der Beklagten veruntreut und an einen Betrüger weitergegeben habe. Die Unterschlagung von Akten und der Verkauf an Interessenten sei ein lohnendes Geschäft für die korrupten Beamten des deutschen Konsulats. An anderer Stelle heißt es: "Die korrupten Beamten des Konsulats gehören zu dem Heer von unkündbaren Überprivilegierten und können sich leisten bestochen zu werden." Eine weitere Äußerung lautet: "Ein gestörtes Gedächtnis und die Erinnerungslücke von Herrn H F. ist eine elementare Voraussetzung für den korrupten Beamten, der alles vergessen hat, was ihn belasten könnte." Auf den Internetseiten wird zudem ein Bild des Klägers veröffentlicht mit dem Untertitel: "Der korrupte deutsche Beamte, frühere Vizekonsul H F., deutsches Konsulat, D., jetzt im auswertigen Amt Berlin, Telefonnummer: xxx, jetzt als Leiter der Rechts- und Konsularabteilung in C. (U.) Tel.: xxx".
Zudem versendet die Beklagte in unregelmäßigen Zeitabständen E-Mails an eine Vielzahl von Empfängern, zumeist an staatliche oder öffentliche Stellen im In- und Ausland, in denen diese Äußerungen in Bezug auf den Kläger wiederholt werden. Die Versendung der E-Mails begann ebenfalls im Jahr 2003. Zunächst wurden die E-Mails an amerikanische Behörden und Institutionen, an die deutschen Honorarkonsule im großen Amtsbezirk des Generalkonsulats (13 US-Bundesstaaten) und an Empfänger in Deutschland, darunter das Auswärtige Amt, der Bundeskanzler etc. geschickt. Seit der Tätigkeit des Klägers in C. wurden diese E-Mails gezielt an Institutionen und andere Botschaften in C. gesandt sowie an deutschsprachige Printmedien in U. und an die Deutsche Botschaft in C..
Der Kläger erlangte inzwischen ein rechtskräftiges Unterlassungsurteil gegen die Beklagte. Ungeachtet dessen betreibt die Beklagte die Internetseiten weiter und verbreitet auch weiter E-Mails mit entsprechendem Inhalt.
Den Kläger belasten diese Äußerungen im Zusammenhang mit seinen Dienstobliegenheiten, nicht zuletzt in seiner Eigenschaft als Korruptionspräventionsbeauftragter der Botschaft. Er erhält ständig Anrufe und persönliche Ansprachen zu diesen Veröffentlichungen der Beklagten. Er sieht sich auch immer wieder veranlasst, die Hintergründe des Falls erläutern zu müssen. Der Kläger fühlt sich durch seine Verpflichtung zur ständigen Klarstellung erheblich belastet und herabgewürdigt. Er ist sich auch nicht sicher, ob nicht der eine oder andere, mit dem er dienstlich zu tun hat, den gegen ihn erhobenen Vorwürfen doch einen wie auch immer gearteten Wahrheitsgehalt beimisst.
Der Kläger behauptet, die Beklagte verletze sein Persönlichkeitsrecht schuldhaft. Er hält im Hinblick auf die Hartnäckigkeit, mit welcher die Rechtsverletzungen begangen würden, und im Hinblick auf die Intensität der Verletzungen eine Entschädigung in Höhe von mindestens 20.000,00 EUR für angemessen.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Geldentschädigung, mindestens jedoch in Höhe von 20.000,00 EUR, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, sie treffe kein Verschulden, da sie in Bezug auf Handlungen mit dem Unfall ihrer Tochter nicht verschuldensfähig sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. med. E.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. med. E. vom 13.04.2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im zuerkannten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 6.000,00 EUR wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) zu.
Die streitgegenständlichen Äußerungen und deren Verbreitung über das Internet und über E-Mails verletzten (und verletzen noch immer) den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die beanstandeten Äußerungen stellen eine üble Nachrede dar. Die Behauptung, dass der Kläger korrupt sei und er ein gestörtes Gedächtnis und eine Erinnerungslücke habe, ist geeignet, den Kläger in seinem Ansehen erheblich herabzusetzen. Dass diese Behauptung falsch ist, bestreitet die Beklagte nicht.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers hat die Beklagte auch schuldhaft verletzt. Der Sachverständige Dr. E. hat hierzu ausgeführt, das der Beklagten zur Last gelegte Verhalten sei nicht alleine Folge einer wahnhaften Realitätsstörung, sondern vielmehr ein Konglomerat von wahnhaften, reaktiven und fremdmotivationalen Einflüssen, die zumindest teilweise der willentlichen Kontrolle und damit auch der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Beklagten unterlägen. Dabei könne man hier zusammenfassend zwar davon ausgehen, dass die Beklagte hinsichtlich der gegen sie erhobenen Vorwürfe in ihrer Verschuldens- und Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen war, diese jedoch nicht völlig aufgehoben war.
Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens. Der Sachverständige hat die durchgeführten Untersuchungen im Einzelnen dargelegt und sein Ergebnis nachvollziehbar begründet. Einwendungen gegen das Gutachten werden nicht erhoben.
Die Verletzungshandlung der Beklagten ist auch als so schwerwiegend anzusehen, dass sie zu einer Geldentschädigung des Klägers führt. Die Frage, ob ein schwerwiegender Eingriff vorliegt, der die Zahlung einer Geldentschädigung fordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens ab (vgl. BGH NJW 1995, 861). Die Intensität des Eingriffs kann sich aus verschiedenen Umständen ergeben. Sie liegt vor allem auf der Hand, wenn das Opfer dadurch herabgewürdigt wird, dass es in die Nähe verbrecherischer oder jedenfalls moralisch sehr anrüchiger Machenschaften gerückt wird. So ist es hier. Die Beklagte äußert in Bezug auf den Kläger den Vorwurf der Korruption. Zu berücksichtigen ist, dass im Zusammenhang mit dieser Äußerung ein Bild des Klägers veröffentlicht ist, unter dem die dienstliche Erreichbarkeit des Klägers angegeben ist. Diese Äußerungen sind im Internet veröffentlicht und damit weltweit zugänglich. Dies erfolgte nicht nur in deutscher, sondern auch in englischer Sprache. Aus diesem Grund muss der Kläger befürchten, dass eine große Anzahl von Menschen, diese Äußerungen zur Kenntnis nimmt. Darüber hinaus besteht die Beeinträchtigung bereits seit 2003 und damit schon über einen langen Zeitraum. Hinzu kommt, dass der Kläger immer wieder auf diese Äußerungen angesprochen wird und damit in eine Rechtfertigungssituation gerät.
Der Umstand, dass die Beklagte ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens bezogen auf die streitgegenständlichen Handlungen vermindert schuldfähig ist, führt hier nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte mittlerweile rechtskräftig verurteilt wurde, diese Verletzungshandlungen zu unterlassen. Zudem ist es der Beklagten im Jahre 2007 endlich wieder gelungen, ihre Tochter wieder zurück nach Hause zu holen. Obwohl also der Beklagten deutlich vor Augen geführt worden ist, dass ihre Äußerungen in Bezug auf den Kläger nicht rechtens sind und erheblicher psychischer Druck nach Heimkehr ihrer Tochter entfallen sein dürfte, hat sie die Internetseiten aufrecht erhalten und die Versendung von E-Mails fortgesetzt. Derart hartnäckige Verletzungshandlungen rechtfertigen die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes.
Ist danach die Zuerkennung einer Geldentschädigung geboten, so kann deren Höhe indessen einen Betrag von 6.000,00 EUR nicht übersteigen.
Bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung hat das Gericht sowohl die Intensität der Rechtsverletzung durch Verbreitung der Äußerungen über das Internet in deutscher Sprache und auch in englischer Sprache sowie die oben beschriebene Hartnäckigkeit der Beklagten hinsichtlich des Fortsetzens der Rechtsverletzung berücksichtigt. Andererseits hat das Gericht das schwere Schicksal der Beklagten und die daraus folgende verminderte Schuldfähigkeit bei der Bemessung der Höhe mit einbezogen. Nach Abwägung aller Umstände hält das Gericht eine Entschädigung in Höhe von 6.000,00 EUR für erforderlich aber auch ausreichend.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.