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Landgericht Bielefeld·6 O 83/06·28.05.2007

Klage auf Kaufpreisrückzahlung wegen angeblichen Kissing-Spines abgewiesen

ZivilrechtKaufrechtTierkaufAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz von Unterhaltskosten, weil das erworbene Springpferd angeblich an einem „kissing-spines-Syndrom“ leide. Das LG Bielefeld weist die Klage ab, da kein zum Rücktritt berechtigender Mangel bei Übergabe nachgewiesen werden konnte. Der gerichtlich bestellte Sachverständige widerlegte das Syndrom und führte das Springverhalten auf reitungsabhängige Befindlichkeitsstörungen zurück. Ohne Nachweis eines Sachmangels bestehen keine Rücktritts- oder Aufwendungsersatzansprüche.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen behaupteten Mangels des Pferdes als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels setzt voraus, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestanden hat und dies vom Rücktrittsberechtigten nachgewiesen wird.

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Bei widersprüchlichen tierärztlichen Befunden sind die nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen maßgeblich.

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Die Beurteilung eines Verhaltensmangels eines Pferdes erfordert die Würdigung des Zusammenspiels von Reiter und Pferd; reine Videoaufnahmen oder ein Proberitt können hierfür regelmäßig nicht hinreichend aussagekräftig sein.

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Ansprüche auf Aufwendungsersatz und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten setzen das Vorliegen eines zum Rücktritt berechtigenden Sachmangels voraus; fehlt dieser, sind solche Ersatzansprüche ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 433 BGB§ 437 Abs. 1 Nr. 2 BGB§ 440 BGB§ 323 BGB§ 326 Abs. 5 BGB§ 346 ff. BGB

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Am 12.09.2004 kaufte die Klägerin gemeinsam mit Herrn U. als GbR das streitgegenständliche Springpferd C. Z. Der Kaufpreis betrug insgesamt 25.000,00 €, wovon 10.000,00 € durch Inzahlungnahme der Stute M.S. abgelöst wurden.

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Nach dem Tierarztprotokoll, das der Beklagte vor dem Verkauf einholte, hatte das Pferd Röntgenklasse I-II.

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Bereits nach kurzer Zeit sprang das Pferd unsicher und unwillig. Daraufhin wurde es kastriert, um die Konzentrationsfähigkeit zu verbessern. Es zeigte sich jedoch keine Besserung. Am 12.09.2005 stellte die Klägerin das Pferd bei einem Tierarzt vor, der ein "kissing-spines-Syndrom" diagnostizierte, das der Röntgenklasse III zuzuordnen sei und die Gebrauchsfähigkeit des Pferdes für den Leistungssport fraglich erscheinen lasse. Am 06.12.2005 trat die Klägerin vom Kaufvertrag zurück. Am 19.04.2006 trat Herr U. seine Ansprüche an die Klägerin ab.

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Mit der vorliegenden Klage begehrt sie die Rückzahlung des Kaufpreises sowie Aufwendungsersatz für die Unterhaltung des Pferdes.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie als Teil der GbR den Anspruch geltend machen kann. Sie meint ferner, dass das Pferd wegen des "kissing-spines-Syndrom" mangelhaft sei. Dieser Mangel habe auch schon bei Übergabe vorgelegen, da bereits bei der Vorbesitzerin, der Zeugin K. G. – einer unstreitig sehr guten Reiterin – erkennbar gewesen sei, dass das Pferd schlechte Springleistungen erbringe.

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Sie behauptet ferner, dass Kosten in Höhe von 834,37 € (Tierarztkosten), 4.490,00 € (Pensionskosten) sowie 865,00 € (Hufschmiedkosten) entstanden seien.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 31.189,37 € nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes C. Z mit der Lebensnummer DE xxx und des zu dem Pferd gehörenden Pferdepasses und der Eigentumsurkunde,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 31.189,37 € nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes C. Z mit der Lebensnummer DE xxx und des zu dem Pferd gehörenden Pferdepasses und der Eigentumsurkunde,
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festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Pferdes C. Z in Verzug befindet,

  1. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Pferdes C. Z in Verzug befindet,
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3. festzustellen, dass der Beklagte für sämtliche Kosten, die für den Unterhalt des Pferdes C. Z bis zur Rücknahme durch den Beklagten entstanden sein werden, aufzukommen hat,

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4. den Beklagten zu verurteilen, an sie 649,02 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, dass das Pferd keinen körperlichen Schaden habe.

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Er ist der Ansicht, dass im Verhalten des Tieres kein Mangel zu sehen sei. Dieser habe schon gar nicht bei Übergabe bestanden. Das Verhalten des Tieres sei erst durch das Reiten der Klägerin verursacht worden.

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Hilfsweise erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 20.000,00 €, da der Wert des Pferdes durch die Kastration in dieser Höhe gemindert sei.

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Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens nebst Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. med. vet. F. T. aufgrund Beweisbeschlusses vom 13.07.2006 (Bl. 62 f. d.A.), 23.10.2006 (Bl. 121 f. d.A.) und 23.11.2006 (Bl. 132 f. d.A.) sowie durch dessen mündliche Anhörung und durch uneidliche Vernehmung der Zeugin K. G.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 11.09.2006, die Ergänzungsgutachten vom 19.12.2006 und 09.01.2007 sowie das Sitzungsprotokoll vom 08.05.2007 (Bl. 203 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 433, 437 Abs. 1 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5, 346 ff. BGB.

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Insoweit kann es dahinstehen, ob die Klägerin die erforderliche Rücktrittserklärung formgerecht abgegeben hat und ob eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich war, da jedenfalls kein zum Rücktritt berechtigender Sachmangel des Pferdes bei Übergabe an die Klägerin vorlag.

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Soweit die behandelnden Tierärzte ein "kissing-spines-Syndrom" des streitgegenständlichen Pferdes festegestellt haben, ist dies durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen widerlegt worden. Das Gericht folgt den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen, an dessen Sachkunde nicht zu zweifeln ist. Der Sachverständige T. hat zur Erstellung seines Gutachtens das Pferd untersucht und auf sein Verhalten hin getestet. Er hat daraus in jeder Hinsicht nachvollziehbare und widerspruchsfreie Schlussfolgerungen gezogen. Das streitgegenständliche Pferd leidet nach den Darstellungen des Sachverständigen, der mit den Diagnosen der vorbehandelnden Ärzte durch den klägerischen Vortrag aus der Gerichtsakte vertraut war und bei diesen Ärzten die Röntgenbilder angefordert hat, nicht an einem "kissing-spines-Syndrom". Hierzu führt der Sachverständige aus, dass dieses Syndrom – wenn es vorliegen würde – der Röntgenklasse II-III zuzuordnen wäre, was alleine noch nicht zu einer Fraglichkeit der Gebrauchsfähigkeit eines Pferdes führen würde.

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Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 11.09.2006 und seiner Erläuterung in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass kein physischer Mangel für das Verhalten des Pferdes verantwortlich sein kann, da das Pferd im Rahmen der Dressurübungen keinerlei Verhaltensauffälligkeiten gezeigt habe. Diese seien vielmehr erst beim Springen aufgetreten und könnten als Befindlichkeitsstörung des Pferdes bezeichnet werden. Diese zeigten sich dergestalt, dass das Pferd beim Springen eine Wesensänderung befällt. Diese äußere sich in einer panischen Unzufriedenheit des Pferdes, das die Springprüfungen mit einem völlig unangebrachten Aufwand absolviere.

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Insoweit konnte auf eine weitere Beweiserhebung durch Vernehmung der Tierärzte, die die Klägerin vorprozessual hinzuzog, verzichtet werden.

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Ob diese Befindlichkeitsstörungen einen zum Rücktritt berechtigenden Mangel darstellen, kann dahinstehen, da die Klägerin nicht hat beweisen können, dass sie bereits bei Übergabe durch den Beklagten vorlagen. Der Sachverständige hat hierzu keine Feststellungen treffen können. Er hat ausgeführt, dass das Verkaufsvideo alleine hierzu keine Feststellungen ermögliche. Ein Pferd könne immer nur zusammen mit dem Reiter beurteilt werden. Das Video vom Proberitt zeige keine nennenswerten Auffälligkeiten. Für die Feststellung solcher Auffälligkeiten hätte die Klägerin beim Proberitt höhere Anforderungen an das Pferd stellen müssen. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Pferd in der gleichen Situation unter einem anderen Reiter ein anderes Verhalten gezeigt hätte.

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Der Beweis, dass die Verhaltensstörung des Pferdes bereits bei Übergabe an die Klägerin vorgelegen habe, kann auch nicht durch die Aussage der Zeugin G. gelingen. Die Zeugin hat nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass das Pferd keinerlei Befindlichkeitsstörungen gehabt habe, als sie es habe abgeben müssen. Sie hat geschildert, dass das Pferd seine Leistungen erheblich gesteigert habe, nachdem sie es übernommen habe. Sie sei immer mit ihm zufrieden gewesen und habe in einigen Turnieren sehr gute Platzierungen erreichen können. Die zuweilen nicht so guten oder fehlenden Platzierungen, die teilweise kurz vor dem Verkauf gewesen seien, hat die Zeugin nachvollziehbar und detailreich erklären können. Damit ein Turnier zufriedenstellend ausgehe, müssten schon einige Faktoren zusammenkommen. So sei es beispielsweise für einen Amateur schwer, auf einem großen Turnier platziert zu werden, auf dem viele Profis reiten. Außerdem könnten sowohl der Reiter als auch das Pferd einen schlechten Tag haben. Schließlich seien auch die Ansichten der Jury oft subjektiv. Auf konkrete Turniere angesprochen, bei denen das streitgegenständliche Pferd schlecht abgeschnitten hat, konnte die Zeugin die Ursachen nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlegen. Zwar fehlten ihr nach der inzwischen vergangenen Zeit teilweise Erinnerungen an Einzelheiten, jedoch hat sie dies offen zugegeben und geschildert, woran sie sich erinnern konnte. Ein Turnier sei ein sehr großes Turnier gewesen, bei dem viele Profis mitgeritten seien. Bei einem anderen sei nicht vorrangig das Pferd, sondern vielmehr sie als Reiterin beurteilt worden, da es ein Stilspringen gewesen sei.

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Mangels Vorliegen eines Sachmangels besteht auch der geltend gemachte Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 433, 437 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 284 BGB einschließlich des Anspruches auf Feststellung der Ersatzfähigkeit der bis zur Rückgabe entstehenden Kosten nicht.

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Da ein Anspruch schon dem Grunde nach nicht besteht, musste kein Beweis über die Höhe der Aufwendungen erhoben werden.

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Mangels Hauptforderung ist auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen gegeben.

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Entsprechend besteht ebenso kein Anspruch auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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Der Streitwert des Rechtstreits wird auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt (§§ 48 Abs. 1, 43 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO).