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Landgericht Bielefeld·6 O 600/11·10.04.2013

Herausgabe von Goldmünzen/-barren: Keine Abtretung des Herausgabeanspruchs durch Entschädigungszahlung

ZivilrechtSachenrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von seiner Mutter die Herausgabe von Krügerrand-Goldmünzen und Goldbarren aus einem 1998 entwendeten Tresor, hilfsweise Schadensersatz. Er berief sich darauf, durch Zahlung von 140.999 DM an seinen Vater sei der Herausgabeanspruch gegen die Diebin konkludent auf ihn übergegangen. Das Gericht ging zwar von Eigentum des Vaters am Gold aus, sah aber weder eine Übereignung noch eine (konkludente) Abtretung des Herausgabeanspruchs als bewiesen an. Die Klage auf Herausgabe (§ 985 BGB) blieb daher ohne Erfolg.

Ausgang: Klage auf Herausgabe von Goldmünzen und Goldbarren mangels nachgewiesener Abtretung/Übereignung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch aus § 985 BGB setzt voraus, dass der Kläger Eigentümer der Sache ist; hierfür trägt er die Darlegungs- und Beweislast.

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Die Zahlung eines Geldbetrags zur Entschädigung für abhandengekommene Sachen begründet für sich genommen keine konkludente Abtretung eines Herausgabeanspruchs gegen den Besitzer oder Dieb.

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Eine Abtretung des Herausgabeanspruchs im Rahmen einer Übereignung nach § 931 BGB erfordert eine (auch konkludent mögliche) Einigung hierüber; das Vorliegen einer solchen Einigung ist vom Erwerber zu beweisen.

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Erklärungen, wonach mit einer Zahlung „keine weiteren Ansprüche“ bestehen sollen, sind im Kontext auszulegen und belegen ohne weitere Anhaltspunkte keine Übertragung von Herausgabeansprüchen an Dritte.

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Äußerungen, die eine Rückzahlung des Entschädigungsbetrags bei Wiederauftauchen der Sache nahelegen, sprechen eher gegen eine Abtretungsabrede und für eine Sicherungs-/Pfandabrede im weiteren Sinne.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 292 Abs. 1 BGB§ 985 BGB§ 929 S. 1 BGB§ 931 BGB§ 433 BGB i. V. m. § 931 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, I-5 U 95/13 und I-5 U 3/18 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von seiner Mutter, der Beklagten, die Herausgabe von 206 Krügerrand-Goldmünzen zu je 1 Unze Gewicht sowie darüber hinaus insgesamt 2 kg Goldbarren in der Stückelung 2 Barren zu je 250 g und 3 Barren zu je 500 g. Hilfsweise begehrt er die Zahlung von Schadensersatz i. H. v. 1.239,44 EUR pro Krügerrand-Goldmünze, i. H. v. 10.078,91 EUR pro 250 g-Goldbarren bzw. i. H. v. 20.167,81 EUR pro 500 g-Goldbarren.

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Die Beklagte lebte ab ca. 1991 vom Vater des Klägers, dem Zeugen K.. sen., getrennt. Dieser hatte ab 1950 sukzessive nach und nach Goldmünzen gekauft. Diese Münzen verwahrte er in einem Tresor im Keller seines Hauses. Zugleich waren im Tresor noch Goldbarren. Im Herbst des Jahres 1998 ließen sich die Beklagte und der Zeuge K.. sen. scheiden, nachdem es bereits zuvor einen Prozessvergleich gegeben hatte, bei dem die von der Beklagten zu beanspruchenden Hausratsgegenstände festgehalten wurden. Der Zeuge K.. sen. veranlasste die Beklagte, aus der ihrerseits genutzten abgetrennten Wohnung im Haus in J. auszuziehen. Mit Schreiben von Oktober 1998 forderte er sie zur Räumung auf und wies darauf hin, dass „selbstverständlich nur die in dem vorgenannten Prozeßvergleich genannten Hausratsgegenstände“ entnommen werden dürften. Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt wurde die Tür zum Kellerraum des Hauses geöffnet, gestohlen wurde zunächst nichts.

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Wenig später wurde aus dem Haus der im Keller (der zu diesem Zeitpunkt von der Beklagten allein genutzt wurde) in die Wand eingebaute, 30 x 30 x 30 cm große Tresor aus der Wand gestemmt und mitsamt Inhalt aus der Wohnung fortgeschafft. In dem Tresor befanden sich mehrere Wertgegenstände, u. a. Krügerrand-Goldmünzen, Gold in Barren sowie 3 Münzschatullen mit Münzsammlungen.

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Der Zeuge K.. sen. verdächtigte die Beklagte deshalb wegen Diebstahls und erstattete zum Geschäftszeichen 26 Js 713/98 bei der StA Bielefeld Anzeige. Zum Zwecke der Wahrung des Familienfriedens boten sich der Kläger sowie sein Bruder, der Zeuge R. K.., an, um zwischen den zerstrittenen Eltern zu vermitteln. Der Kläger bot dem Zeugen K.. sen. die Zahlung von rund 140.000,00 DM an. Der Zeuge erklärte sich dazu bereit, seine Strafanzeige zurückzunehmen.

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Am 05.12.1998 wurde zwischen dem Zeugen K.. sen. und dem Kläger eine schriftliche Übereinkunft getroffen. Hiernach verpflichtete sich der Kläger, seinem Vater den Schaden für den entwendeten Tresor und dessen Inhalt zu ersetzen, wenn der abhanden gekommene Inhalt des Tresors nicht durch den Kläger wiederbeschafft werden könne. Die Beklagte leugnete in der Folgezeit eine Beteiligung am Diebstahl bis Juli 2009.

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Per 26.01.1999 wurde eine Bewertung der mutmaßlich in dem entwendeten Tresor befindlichen Gegenstände vorgenommen und der Gesamtwert auf insg. 140.999,00 DM beziffert. Der Kläger stellte den Scheck Nr. 877466826 über 140.999,00 DM auf den Zeugen K.. sen. aus. Dieser notierte mit Datum vom 13.05.1999 auf einer Scheckkopie handschriftlich:

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„Hiermit bestätige ich E. K.. sen auf Grund unserer Vereinbarung vom 5.12.98 mit der einvernehmlich oben festgelegten Summe den Schaden aus Tresordiebstahl Alexanderweg 20 voll umfänglich ersetzt bekommen zu haben von meinen Söhnen E. und R.. Ich stelle insoweit keine weiteren Ansprüche hieraus. J. 13.5.99. K..“

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Ausweislich eines Kontoauszugs wurde das Konto des Klägers mit Datum vom 14.05.1999 durch Einlösung eines Schecks mit der angegebenen Nr. 6826 mit 140.999,00 DM (umgerechnet 72.091,64 EUR) belastet.

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Vor Juli 2009 versöhnten sich die Eltern des Klägers wieder. Am 19.07.2009 traf die gesamte Familie in der Wohnung der Beklagten zusammen. Anwesend waren der Kläger und die Beklagte, der Zeuge K.. sen. sowie die Geschwister des Klägers. Im Verlauf dieses Treffens räumte die Beklagte ein, allein und ohne Hilfe Dritter, den Tresor samt Inhalt im Jahre 1998 aus der Wand gebrochen und entwendet zu haben. Sie habe den Inhalt des Tresors weitgehend unverändert behalten und an einem sicheren Ort aufbewahrt. Etwa 3-5 Krügerrand-Goldmünzen habe sie entnommen, da sie Mittel für die Scheidung benötigt habe. Die Beklagte legte sodann Wertgegenstände vor sämtlichen Anwesenden auf den Tisch, insb. mehrere Röhrchen mit Krügerrand-Münzen sowie mehrere Goldbarren.

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Die Beklagte war nicht dazu bereit, die Wertgegenstände an den Kläger herauszugeben. Am 04.12.2009 heiratete die Beklagte den Zeugen K.. sen. erneut. Am 04.01.2010 äußerte sich der Zeuge K.. sen. gegenüber dem Zeugen Z. dahingehend, dass er das Gold von der Beklagten noch nicht wiederbekommen habe. Im vom Zeugen Z. gefertigten Gesprächsprotokoll heißt es:

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‚Zum Gold-Raub: „Das Gold hat noch meine Frau, wenn ich das Gold habe, kriegt er von mir die DM 140.000,-„‘

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Gemäß Mitteilung der Deutschen Bank J. sind die Werte für Krügerrand-Goldmünzen per 12.12.2011 mit jeweils 1.239,44 EUR und die Werte für Goldbarren mit 10.078,91 EUR für 250 g-Barren sowie mit 20.167,81 EUR für 500 g-Barren beziffert worden. Auf diese Werte stützt der Kläger seinen hilfsweisen Klageantrag.

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Der Kläger behauptet, in dem entwendeten Tresor habe sich zum Zeitpunkt des Diebstahls das mit dem Herausgabeanspruch bezeichnete Gold befunden, u. a. 208 Krügerrand-Münzen sowie ferner u. a. 50.000 DM. Er habe sich am 13.05.1999 mit seinem Vater darüber geeinigt, dass er den Herausgabeanspruch bzgl. des gesamten Tresorinhalts gegen den damals noch unbekannten Dieb erwerbe. Die Beklagte habe je 1 Krügerrand-Münze an ihren Sohn F. sowie an ihren Enkel V. verschenkt. Der Kläger behauptet, er habe die Beklagte mit Schreiben vom 11.11.2010 fruchtlos zur Herausgabe der Wertgegenstände aufgefordert.

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Der Kläger meint, der Zeuge K.. sen. sei originärer Eigentümer der streitgegenständlichen Wertgegenstände gewesen. Durch die Zahlung von 140.999,00 DM an den Zeugen K.. sen. seien die Herausgabeansprüche bzgl. des Tresorinhalts vom Zeugen auf ihn übergegangen bzw. jedenfalls konkludent abgetreten worden. Weiterhin meint er, die Beklagte schulde die Herausgabe von 208 Krügerrand-Goldmünzen. Da sie jedoch 2 Münzen verschenkt habe, beschränke er seinen Antrag auf die Herausgabe von 206 Münzen. Hilfsweise schulde die Beklagte gemäß § 292 Abs. 1 BGB Schadensersatz.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, 206 Krügerrand-Goldmünzen zu je 1 Unze Gewicht sowie darüber hinaus 2 kg Goldbarren in der Stückelung 2 Barren zu je 250 g und 3 Barren zu je 500 g an den Kläger herauszugeben,

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2. hilfsweise – für den Fall der Unmöglichkeit der Herausgabe – an den Kläger Schadensersatz i. H. v. 1.239,44 EUR pro Krügerrand-Goldmünze, i. H. v. 10.078,91 EUR pro 250 g-Goldbarren bzw. i. H. v. 20.167,81 EUR pro 500 g-Goldbarren zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte stellt in Abrede, dass der Zeuge K.. sen. ursprünglich Eigentümer des Goldes gewesen sei und bestreitet, dass sich in dem Tresor überhaupt dessen Eigentum befunden habe. Ferner bestreitet die Beklagte, dass der Kläger an den Zeugen K.. sen. tatsächlich die 140.999,00 DM bezahlt habe. Die Beklagte bestreitet auch, 2 Münzen verschenkt zu haben. Auch habe sie der Kläger nicht mit Schreiben vom 11.11.2010 zur Herausgabe der Wertgegenstände aufgefordert.

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Die Beklagte meint, dass die 140.999,00 DM kein Äquivalent für den Tresorinhalt darstellen könnten.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R. K.., B. Z. und E. K.. sen. Dieser hatte zunächst von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Mit Zwischenurteil vom 06.08.2012 hat das Gericht entschieden, dass die Verweigerung unrechtmäßig ist. Die Beschwerde der Beklagten hiergegen war erfolglos. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Ein Anspruch aus der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 985 BGB besteht nicht.

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Die Kammer geht davon aus, dass der Zeuge K.. sen. ursprünglich Eigentümer der im Tresor verwahrten Goldmünzen und –barren war. Eine Eigentumsübertragung auf den Kläger hat nicht stattgefunden. Der Kläger ist beweisfällig geblieben für die Behauptung, der Zeuge K.. sen. habe ihm den auf das Gold gerichteten Herausgabeanspruch gegen den Dieb des Tresors abgetreten. Unter entsprechender Würdigung des klägerischen Vortrags sowie der Zeugenaussagen ist dies weder für den Zeitraum 1998/1999 noch danach erkennbar.

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I. Eine Übereignung nach § 929 S. 1 BGB ist vom Kläger schon nicht vorgetragen worden. Der Zeuge K.. sen. hat eine etwaige Übergabe auch in seiner Vernehmung am 11.04.2013 ausdrücklich von sich gewiesen.

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II. Das Gericht ist davon überzeugt, dass auch eine Abtretung des Herausgabeanspruchs gemäß § 931 BGB nicht erfolgt ist. Eine ausdrückliche Abrede hierzu ist vom Kläger nicht behauptet worden. Eine konkludente Abrede ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen worden.

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1. Der Zeuge K.. sen. hat in seiner Vernehmung eine derartige Absprache in Abrede gestellt. Er hat lediglich die Zahlung der 140.999,00 DM bestätigt. Zwar mutet es für das Gericht ungewöhnlich an, eine Zahlung in Höhe eines solchen Betrages entgegenzunehmen, um – wie in dem Schriftstück vom 05.12.1998 festgehalten – sich für den Verlust des Tresors entschädigen zu lassen oder um jedenfalls die Strafanzeige zurückzunehmen. Das Gericht hat jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dem Zeugen K.. sen. nicht zu glauben. Erst recht erscheint der Inhalt seiner Aussage nicht derart unplausibel, als dass das Gericht das Gegenteil des von ihm Geschilderten annehmen müsste.

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2. Die Zahlung der 140.000,00 DM an sich genügt nicht, um eine konkludente Abtretung des Herausgabeanspruchs anzunehmen. Angesichts des Erklärung auf der Scheckkopie vom 13.05.1999, wonach das Geld eine Art „Entschädigung“ für den abhanden gekommenen Tresorinhalt sein sollte, hält das Gericht die Annahme eines Kaufvertrags nach § 433 BGB i. V. m. einer Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 931 BGB für fernliegend.

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3. Ebenso wenig belegt die vom Zeugen K.. sen. auf der Scheckkopie niedergeschriebene Erklärung „Ich stelle insoweit keine weiteren Ansprüche hieraus“ eine konkludente Abtretungsabrede. Nach Auffassung des Gerichts bezieht sich der Begriff „insoweit“ nicht auf die Herausgabe des Goldes. Angesichts des Zusammenhangs mit dem Tresordiebstahl ist die Bezugnahme vielmehr auf die „Entschädigungs“-Zahlung des Klägers beschränkt. Hierdurch sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass etwaige Entschädigungsansprüche des Zeugen K.. sen. durch die Zahlung befriedigt sein sollten.

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4. Auch die vom Zeugen K.. sen. gegenüber dem Kläger getätigte Äußerung anlässlich des Treffens 2009 („Dann müsstest Du ja jetzt eigentlich Dein Geld zurück bekommen.“), die vom Zeugen R. K.. bestätigt wurde, belegt die behauptete Abtretungsabrede nicht. Sie deutet vielmehr darauf hin, dass der Zeuge K.. sen. die Zahlung der 140.999,00 DM wie eine Art „Pfand“ oder „vorsorgliche Entschädigung“ ansah, die der Kläger zurückbekommen sollte, wenn das Gold wieder auftauchte.

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5. Die Würdigung der Aussage des Zeugen Z. ergibt ebenfalls kein Indiz für die behauptete konkludente Abtretungsabrede. Der Zeuge Z. hat bekundet, der Zeuge K.. sen. habe anlässlich eines Treffens in der Firma zu ihm gesagt: „Wenn sie [die Bekl.] mir das Gold zurückgibt, kriegt E. K.. entweder das Geld oder das Gold wieder. Wenn sie es mir nicht zurückgibt, kann E. K.. es sich ja holen.“ Zwar deutet der letzte Satz zunächst auf eine Art Verzicht des Zeugen K.. sen. zu Gunsten des Klägers hin. Vor dem Hintergrund der nunmehr getätigten Aussage des Zeugen K.. sen. belegt diese Formulierung jedoch lediglich, dass der Zeuge K.. sen. davon ausging, dass der Kläger das Gold erst recht nicht von der Beklagten erhält, wenn er (der Zeuge K.. sen.) selbst es schon nicht zurück bekommt.

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6. Auch der Inhalt des vom Zeugen Z. gefertigten Gesprächsprotokolls vom 04.01.2010 enthält kein Indiz für die behauptete Abtretungsabrede. Vielmehr belegt die darin vom Zeugen K.. sen. enthaltene Aussage abermals die Annahme, dass der Zeuge K.. sen. die Zahlung von 140.999,00 DM als eine Art „Pfand“ oder „Entschädigung“ für den Verlust des Goldes ansah. Dem Gesprächsprotokoll zufolge hat nämlich der Zeuge K.. sen. gegenüber dem Zeugen Z. geäußert, dass „er“ (der Kläger) von ihm (dem Zeugen K.. sen.) die 140.000,00 DM bekomme, wenn der Zeuge K.. sen. das Gold von seiner Ehefrau zurückerhalte.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.

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IV.             Der Streitwert wird auf 335.985,89 EUR festgesetzt.