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Landgericht Bielefeld·6 O 557/09·10.05.2010

Stiftungszuwendung für Museumsprojekt: keine Rückforderung; Anwartschaft an Rücklage

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Stiftung verlangte vom Geschichtsverein die Rückzahlung einer 2004 überwiesenen Zuwendung (500.000 €) sowie die Feststellung, dass ihm an einer zurückgelegten „Rücklage“ (1,1 Mio. €) keine Rechte zustünden. Das LG Bielefeld wies die Klage ab: Eine Zweckverfehlung i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB liege nicht vor, weil die Zweckbindung nicht auf einen exakt bestimmten Standort bzw. die zwingende Mitwirkung der Stadt beschränkt gewesen sei. Auch § 313 BGB und § 528 BGB griffen nicht. Aus den Schreiben der Stiftung ergebe sich zudem eine aufschiebend bedingte verbindliche Zuerkennung der 1,1 Mio. €; daraus habe der Verein ein Anwartschaftsrecht bis zum Baubeginn erlangt.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Zuwendung und negative Feststellung zu weiteren Mitteln vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rückforderung nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB (Zweckverfehlung) setzt voraus, dass die Parteien eine konkrete Zweckbestimmung vereinbart haben und dieser Zweck endgültig oder wesentlich verfehlt ist.

2

Wird eine Zuwendung zur Förderung eines Projekts vereinbart, ist die Zweckbestimmung durch Auslegung der Erklärungen und Begleitumstände zu ermitteln; eine Beschränkung auf einen bestimmten Standort oder eine bestimmte Trägerschaft bedarf hinreichend deutlicher Anhaltspunkte.

3

Der Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) wegen veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse erfordert eine schwerwiegende Veränderung der Umstände und die Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Zuwendung; bloße Liquiditätsbedürfnisse des Zuwendenden genügen hierfür nicht ohne Weiteres.

4

Eine Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB) setzt eine wirtschaftliche Bedürftigkeit voraus; bei einer Stiftung genügt die bloße Gefahr, den Stiftungszweck künftig nicht mehr erfüllen zu können, hierfür regelmäßig nicht.

5

Sondert ein Stiftungsorgan Mittel für einen Empfänger ab und erklärt eine Auszahlung lediglich abhängig vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (z.B. Baubeginn), kann dies eine verbindliche, bedingte Zuerkennung begründen, aus der der Empfänger ein Anwartschaftsrecht erlangt, solange der Bedingungseintritt nicht endgültig ausgeschlossen ist.

Relevante Normen
§ 58 AO§ 812 I 2, 2. Alternative BGB§ 313 Abs. I, III BGB§ 313 I BGB§ 818 I BGB§ 242 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung von Stiftungsmitteln.

3

Die Klägerin ist aus dem Nachlass des am 15.05.2002 verstorbenen E. F. hervorgegangen. Der Erblasser hinterließ verschiedene Testamente mit mehreren Ergänzungen. Am 28.09.1995 errichtete er ein notarielles Testament, in dem er seine Erbfolge regelte und Rechtsanwalt und Notar L. E. in C. zum Testamentsvollstrecker bestimmte. Mit notariell beurkundetem Testament vom 21.02.2001, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Blatt 14 bis 27 der Akte), ergänzte der Erblasser die vorigen Testamente und errichtete von Todes wegen die "F.-Stiftung" und brachte seine sämtlichen Firmenbeteiligungen ein. Die Satzung dieser Stiftung enthielt unter anderem folgende Regelung:

4

"§ 3 Zweck der Stiftung

5

(...)

6

2.

7

Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch

8

Förderung der in I. ansässigen Nordwestdeutschen Philharmonie Erhaltung und Pflege von Baudenkmälern in I. Förderung der diakonischen Einrichtung für geistig Behinderte "X." in P. und der kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts "N." Diakoniewerk in S.. Förderung eines historischen Museums in I., sei es in der Entstehungsphase, sei es als bestehende Einrichtung Förderung kirchlicher Orgelmusik"

  1. Förderung der in I. ansässigen Nordwestdeutschen Philharmonie
  2. Erhaltung und Pflege von Baudenkmälern in I.
  3. Förderung der diakonischen Einrichtung für geistig Behinderte "X." in P. und der kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts "N." Diakoniewerk in S..
  4. Förderung eines historischen Museums in I., sei es in der Entstehungsphase, sei es als bestehende Einrichtung
  5. Förderung kirchlicher Orgelmusik"
9

Mit handschriftlichem Testament vom 10.08.2001 bestimmte der Erblasser, dass die Stiftung in "E. F.-Stiftung" umbenannt werden solle. Außerdem setzte er mehrere Vermächtnisse aus, unter anderem 2.000.000,00 DM "der Stadt I., für das zu errichtende Münster Museum, historisches Museum I.er Förderverein e. V.". Die Angabe "der Stadt I., für das zu errichtende" wurde vom Erblasser in der von ihm gefertigten Urkunde gestrichen (Blatt 73 der Akte). Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung war dabei der Bau eines Museums am Münster an einer Stelle oberhalb der historischen Mauern auf städtischem Grund angedacht. Nach dem Tod des Erblassers E. F. fasste der aufgrund seiner Verfügung vom 21.02.2001 eingesetzte Testamentsvollstrecker die Satzung der Stiftung teilweise neu. § 3 der Satzung, auf deren weiteren Inhalt Bezug genommen wird (Blatt 32 bis 36 der Akte) lautet auszugsweise wie folgt:

10

"1.

11

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

12

2.

13

Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kunst und Kultur, des Denkmalschutzes und der Wohlfahrtspflege.

14

Die Stiftung verwirklicht die oben angegebenen Zwecke mittelbar durch die Beschaffung von Mitteln im Sinne des § 58 AO für eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung deren steuerbegünstigten Zwecke. Es sollen dabei insbesondere Mittel weitergeleitet werden an

15

die Nordwestdeutsche Philharmonie I. e. V. die Stiftung "X." in P. und die Stiftung "N." in S.. die Stadt I. zur Errichtung und Förderung eines historischen Museums.

  1. die Nordwestdeutsche Philharmonie I. e. V.
  2. die Stiftung "X." in P. und die Stiftung "N." in S..
  3. die Stadt I. zur Errichtung und Förderung eines historischen Museums.
16

(...)"

17

Nachdem der Rat der Stadt I. ursprünglich Unterstützung hinsichtlich der Errichtung eines Museums am Münster signalisiert und insoweit das Büro J. mit einer Machbarkeitsstudie beauftragt hatte, beschloss der Rat der Stadt I. nach längerer Diskussion am 14.09.2007, dass das Projekt "Museum am Münster" von der Stadt I. an der ursprünglich vorgesehenen Stelle nicht umgesetzt werde. Daraufhin erwog der Beklagte, der 2004 aus einer Verschmelzung des Fördervereins "Museum am Münster" und des "I.er Vereins für Heimatkunde" hervorgegangen ist, das Museum an einem anderen Ort, nämlich dem M.platz x, der weniger als 100 m von der ursprünglich vorgesehenen Stelle entfernt liegt, zu errichten. Zu diesem Zweck befindet sich der Beklagte in Verhandlungen mit der Grundstückseigentümerin, der Kirchengemeinde I.-Mitte. Das zuständige Presbyterium hat entschieden, mit dem Beklagten in Gespräche über den Erwerb des Grundstücks M.platz x einzutreten.

18

Am 21.07.2004 überwies die Klägerin 500.000,00 € an den Beklagten, der nach damaliger Beschlusslage das Projekt "Museum am Münster" gemeinsam mit der Stadt I. umsetzen wollte.

19

Mit Schreiben vom 12.09.2005 teilte die Klägerin dem Beklagten folgendes mit:

20

"Betr.: Nachweis der gesicherten Finanzierung für das Historische Museum (MAM)

21

für den Verein für I.er Geschichte lt. Ratsvorlage vom 8.9.2005

22

Entsprechend der Ratsvorlage erklären wir hiermit folgendes:

23

Die E. F. Stiftung hat im Jahr 2004 eine zweckgebundene Rücklage in Höhe von 300.000 € für das MAM gebildet.

24

Für die Folgejahre 2005 bis 2009 kann der Verein für I.er Geschichte für das MAM mit Zuwendungen der Stiftung in Höhe von jeweils 400.000 € rechnen."

25

Am 18.01.2006 schrieb die Klägerin an den Beklagten folgendes:

26

"Ich freue mich, Ihnen mitteilen zu können, dass die E. F. Stiftung aus den Mitteln des Jahres 2005 für den Bau des Museums am Münster den Betrag von

27

400.000,- €

28

hat zuwenden können.

29

Dieser Betrag liegt, wie die 300.000,- € aus dem Vorjahr, auf unserem Konto für Sie bereit sobald die notwendigen Vorbereitungen für den Baubeginn erledigt worden sind.

30

Wir hoffen und freuen uns mit Ihnen, auf eine baldige Umsetzung dieses für unseren Stifter E. F. so bedeutungsvollen Projekts."

31

Unter dem 02.01.2007 teilte die Klägerin dem Beklagten folgendes mit:

32

"Sehr geehrter Herr Y., lieber F.,

33

für freuen uns, dem Verein aus der diesjährigen Ausschüttung der E. F. Stiftung als Unterstützung für den Bau des MAM den Betrag von

34

400.000 €

35

zuwenden zu können.

36

Wir haben den Betrag auf unser Unterkonto bei der Sparkasse I. überwiesen. Der Gesamtbestand der Rückstellungen beläuft sich somit auf 1.100.000 €.

37

Für die bevorstehenden weiteren Verhandlungen mit der Stadt I. wünschen wir gutes Gelingen!"

38

Mit Schreiben vom 25.05.2009 (Blatt 67 der Akte) informierte die Klägerin den Beklagten darüber, dass sie sich aufgrund der außerordentlich schwierigen Situation der Firmengruppe F. und der daraus resultierenden Forderung des Bankenpools an die Klägerin als 50-%-ige Gesellschafterin gezwungen sehe, die dem Geschichtsverein bereits überwiesene 500.000,00 € sowie die avisierten 1,1 Millionen € der Firma umgehend zur Verfügung zu stellen. Mit Schreiben vom 18.06.2009 forderte die Klägerin dem Beklagten nochmals ergebnislos zur Rückzahlung der 500.000,00 € auf (Blatt 44 bis 46 der Akte). Da der Beklagte nicht bereit war, die überwiesenen 500.000,00 € zurückzuzahlen und auf die auf einem Unterkonto der Klägerin insgesamt für den Beklagten bereit gestellten 1,1 Millionen € zu verzichten, sah sich die Klägerin genötigt, 25,1 % der Anteile an der E. F. Beteiligungs-GmbH auf den Mitgesellschafter R.F. zu übertragen, damit dieser allein die von den Banken geforderten Geldbeträge erbrachte.

39

Wegen der von der Klägerin vorgetragenen Rechtsansichten wird auf ihre Ausführungen in der Klageschrift (Blatt 11 bis 13 der Akte) sowie den Schriftsätzen vom 26.02.2010 und 25.03.2010 Bezug genommen.

40

Die Klägerin beantragt,

41

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 500.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2009 zu zahlen; festzustellen, dass dem Beklagten weder Rechte an noch Ansprüche auf weitere 1,1 Millionen € zustehen, die die Klägerin auf ein auf ihren Namen lautendes Konto mit der Nummer YYY bei der Sparkasse I. gezahlt hat.

  1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 500.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2009 zu zahlen;
  2. festzustellen, dass dem Beklagten weder Rechte an noch Ansprüche auf weitere 1,1 Millionen € zustehen, die die Klägerin auf ein auf ihren Namen lautendes Konto mit der Nummer YYY bei der Sparkasse I. gezahlt hat.
42

Der Beklagte beantragt,

43

die Klage abzuweisen.

44

Wegen der von ihm vorgetragenen Rechtsansichten wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 03.12.2009 sowie 15.03.2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

46

Die Klage ist nicht begründet.

47

I.

48

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung der am 21.07.2004 überwiesenen 500.000,00 € zu.

49

1.

50

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 812 I 2, 2. Alternative BGB.

51

Der Beklagte hat durch eine Leistung der Klägerin 500.000,00 € erlangt. Allerdings liegt keine Zweckverfehlung im Sinne des § 812 I 2, 2. Alternative BGB vor. Die Kammer geht mit der Klägerin davon aus, dass im Zeitpunkt der Überweisung der 500.000,00 € von der Klägerin ein Projekt gefördert werden sollte, das dadurch gekennzeichnet war, dass ein Museum am Münster gemeinsam mit der Stadt I., auf städtischem Grund und unter Einbeziehung der historischen Ausgrabungen errichtet werden sollte. Weiter geht die Kammer mit der Klägerin davon aus, dass es zum Zeitpunkt der Auszahlung der 500.000,00 € auch keinerlei Alternativprojekte hinsichtlich der Errichtung eines Museums am Münster gab. Gleichwohl besteht kein Rückforderungsanspruch. Denn unter Berücksichtigung aller Umstände liegt keine Zweckverfehlung vor.

52

Die Kammer kann nicht erkennen, dass die Parteien eine Zweckbestimmung dahingehend getroffen haben, dass die Zuwendung der 500.000,00 € ausschließlich für ein unter Mitwirkung der Stadt I. zu errichtendes Museum am Münster genau an der ursprünglich vorgesehenen Stelle (unter Einbeziehung der historischen Ausgrabung) erfolgt ist. Dieses Ergebnis beruht auf folgenden Überlegungen:

53

a.

54

Aus dem Wortlaut aller vorgelegten Unterlagen ergibt sich kein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass das Museum am Münster exakt an der Stelle errichtet werden musste, die alle Beteiligten zum damaligen Zeitpunkt ins Auge gefasst hatten. Es ist vielmehr durchgehend nur von einem Museum am Münster die Rede. Eine ausdrückliche Konkretisierung und Beschränkung auf eine genau bestimmte Stelle findet sich nicht.

55

b.

56

Bei der Ermittlung eines übereinstimmenden Willens der Parteien hinsichtlich einer Zweckbestimmung ist zunächst auf die Vorstellung der Klägerin abzustellen. Dabei hat sich die Klägerin – wie sie selbst mehrfach vorträgt – ausschließlich am Satzungszweck zu orientieren. Danach verwirklicht die Stiftung ihren Zweck, nämlich die Förderung der Kunst und Kultur, des Denkmalschutzes und der Wohlfahrtspflege, mittelbar durch die Beschaffung von Mitteln. Bei der Konkretisierung des Stiftungszwecks ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Klägerin infolge einer Verfügung von Todes wegen des E. F. vom 21.02.2001 errichtet worden ist. Danach soll Zweck der Stiftung die Förderung von Kunst und Kultur, die Erhaltung von Baudenkmälern und die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und des Wohlfahrtswesens sein. Das bedeutet, dass das Handeln der Klägerin stets auch im Lichte des geäußerten und mutmaßlichen Willens des Stifters E. F. gesehen und verstanden werden muss. Insoweit ist folgendes zu berücksichtigen:

57

Wie die Kammer bereits in der – rechtskräftigen – Entscheidung vom 19.03.2009 (6 O 282/08) ausgeführt hat, lässt der Wortlaut der Vermächtnisanordnung des Erblassers vom 10.08.2001 keine Zweckbindung erkennen. Nach dem reinen Wortlaut hat der Erblasser dem Museum am Münster, historisches Museum I. Förderverein e. V. ein Vermächtnis in Höhe von 2 Millionen DM ausgesetzt. Hiermit hat der Erblasser nur den Verein namentlich direkt bezeichnet, bei dem er seinerzeit Gründungsmitglied gewesen war und der zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch diesen Namen trug. Auch wenn der Erblasser "Museum am Münster" geschrieben hat, ist dies nach dem Wortlaut kein Indiz für ein Museum an einem bestimmten Ort, da hiermit nur der Rechtsträger, dem ein Vermächtnis zugewiesen werden sollte, mit dem entsprechenden Namen korrekt bezeichnet worden ist.

58

Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Erblasser den ursprünglich enthaltenen Halbsatz "der Stadt I., für das zu errichtende" nachträglich gestrichen hat. Wenn es ihm als maßgeblichen und ausschließlichen Zweck darauf angekommen wäre, dass das Museum am Münster an einem bestimmten Ort zu errichten sei, hätte es nahegelegen, diesen Umstand bei einer offenbar nachträglich erfolgten handschriftlichen Korrektur ebenfalls mitzuteilen, zumal der Erblasser an anderen Stellen seiner Testamente durchaus bestimmte Verwendungszwecke mit angegeben hat, so zum Beispiel bei der M. Gemeinde in I. "für zusätzliche Glocken" und der N.gemeinde I. "für eine neue Orgel". Hinsichtlich der Aussetzung des Vermächtnisses von 2 Millionen DM hat der Erblasser jedoch nur den Namen des Empfängers notiert, ohne eine weitere Verwendung vorzugeben.

59

Darüber hinaus bezeichnet § 3 der ursprünglichen, der notariellen Urkunde vom 21.02.2001 anliegenden Satzung keinen bestimmten Ort für die Gründung eines Museums, sondern spricht nur von der Förderung "eines historischen Museums in I., sei es in der Entstehungsphase, sei es als bestehende Einrichtung.

60

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich der von dem Beklagten nunmehr vorgesehene Ort für die Errichtung des Museums am Münster näher an dem sogenannten Münster befindet als der ursprünglich vorgesehene Bereich.

61

c.

62

Inhalt der Zweckvereinbarung der Parteien war auch nicht, dass die Stadt I. zwingend an der Umsetzung des Projekts Museum am Münster beteiligt sein musste. Zwar enthält die vom Testamentsvollstrecker am 04.09.2002 aufgestellte und von der Bezirksregierung Detmold am 18.11.2002 anerkannte Satzung in § 3 unter anderem die Regelung, dass "insbesondere Mittel an die Stadt I. zur Errichtung und Förderung eines historischen Museums weitergeleitet werden sollen". Unabhängig davon, ob der Testamentsvollstrecker insoweit seine ihm eingeräumten Befugnisse überschritten hat, ist aus dem Satzungsinhalt kein entscheidendes Argument für die Klägerin abzuleiten. Denn zum einen muss auch die Satzung vom 04.09.2002 im Lichte des geäußerten Willens des Stifters E. F. verstanden werden, der seinerseits in der von ihm veranlassten Satzung in § 3 keine derartige Eingrenzung vorgenommen hat. Die von ihm nach dem 21.02.2001, nämlich mit seinem handschriftlichen Testament vom 10.08.2001 vorgenommene Vermächtnisanordnung in Höhe von 2 Millionen DM zugunsten des Rechtsvorgängers der Beklagten deutet vielmehr darauf hin, dass der Erblasser und den Einfluss des Stadt I. bei der Umsetzung des Museumsprojekts eher eingrenzen wollte. Denn entgegen seinem ursprünglichen Vorhaben, die Stadt I. mit 2 Millionen DM Vermächtnis zu bedenken, hat er eine entsprechende Anordnung zugunsten des Rechtsvorgängers des Beklagten verfügt.

63

Darüber hinaus hat die Klägerin dadurch, dass sie entgegen dem Wortlaut von § 3 der Satzung vom 04.09.2002 die 500.000,00 € nicht an die Stadt I., sondern an den Beklagten überwiesen hat, selbst zum Ausdruck gebracht, dass sie den Beklagten und nicht die Stadt I. als ihren adäquaten Ansprechpartner ansah. Sie hat den Beklagten als verantwortliche – juristische – Person gesehen, der sie die 500.000,00 € anvertraute. Zwingende Anhaltspunkte dafür, dass die Umsetzung des gemeinsamen Ziels, nämlich die Errichtung eines Museums am Münster, nur unter maßgeblicher Mitwirkung der Stadt I. erfolgen dürfe, sind nicht erkennbar. Darüber hinaus bleibt offen, in welchem Umfang die Stadt I. einbezogen werden sollte.

64

2.

65

Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Rückzahlung der 500.000,00 € aus § 313 I, III BGB zu.

66

Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt nicht unter dem Gesichtspunkt einer veränderten wirtschaftlichen Situation in Betracht. Zum einen sieht die Kammer bereits nicht, dass im Zeitpunkt des Schreibens der Klägerin vom 25.05.2009 eine schwerwiegende Veränderung der Umstände im Sinne des § 313 I BGB vorgelegen hat. Zumindest nachdem der Mitgesellschafter R.F. die von den Banken verlangte Gesellschaftereinlage in vollem Umfang erbracht hat, ist nicht ersichtlich, dass zur Erhaltung der Firmengruppe sowie der Stiftung die Rückforderung der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Gelder erforderlich ist.

67

3.

68

Der Klägerin steht gegen den Beklagten auch kein Anspruch aus §§ 818 I, 242, 528 BGB zu.

69

Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass die Klägerin "verarmt" im Sinne des § 528 BGB ist. Es entspricht dem Wesen einer Stiftung, dass die Vermögenssituation sich in unvorhersehbarer Weise verändert. Selbst wenn die Klägerin derzeit über keinerlei Vermögen verfügte und entsprechende Zuflüsse in absehbarer Zeit nicht zu erwarten wären, wäre damit ihre Existenzberechtigung grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass Dritte irgendwelche Ansprüche gegenüber der Klägerin geltend machen könnten, hätte die Klägerin in einem derartigen Fall zumindest für die Vergangenheit ihren Satzungszweck erfüllt. Sie wäre ihren Aufgaben nachgekommen und könnte lediglich zukünftig nicht mehr gemeinnützigen Zwecken dienen.

70

II.

71

Die – zulässige – Klage ist auch hinsichtlich der zweckgebundenen Rücklage von insgesamt 1,1 Millionen € unbegründet.

72

Bei dieser Summe handelt es sich nach dem insoweit unstreitigen Vortrag um Beträge, die von der Klägerin auf ein Unterkonto von ihr bei der Sparkasse I. überwiesen worden sind und die – entsprechend dem Schreiben der Klägerin vom 18.01.2006 – auf ihrem Konto bereit liegen, sobald die Vorbereitungen für den Baubeginn erledigt worden sind. – Damit wird deutlich, dass die 1,1 Millionen € nicht zum Vermögen der Beklagten gehören. Allerdings stehen dem Beklagten hieran Rechte, nämlich ein Anwartschaftsrecht, zu. Die Klage ist deshalb auch hinsichtlich des Klageantrags zu 2) abzuweisen.

73

Aus dem Vortrag der Klägerin und insbesondere ihren Schreiben vom 12.09.2005, 18.01.2006 und 02.01.2007 ergibt sich eindeutig, dass die Klägerin nicht nur eine Absicht kund tat, den Beklagten auch in Zukunft zu unterstützen. Vielmehr sind ihre Schreiben nur so zu verstehen, dass sie insgesamt 1,1 Millionen € für den Beklagten separiert und zurückgelegt hat und die Auszahlung lediglich von einem Baubeginn für das Museum am Münster abhängig gemacht wird. Hierin sieht die Kammer eine aufschiebend bedingte Zuerkennung in Höhe von insgesamt 1,1 Millionen €. Die aufschiebende Bedingung ist der Baubeginn für das Museum am Münster. Durch die bedingte, verbindliche Zuerkennung dieses Betrags hat der Beklagte ein Anwartschaftsrecht erlangt. Unabhängig von der dogmatischen Einordnung des Anwartschaftsrechts (vergleiche Palandt – Heinrichs, 69. Auflage, Einführung vor § 158 Randnr. 9) ist das Anwartschaftsrecht dadurch gekennzeichnet, dass aus ihm beim Eintritt bestimmter Voraussetzungen ipso jure das Vollrecht entsteht (Palandt aaO.). Das bedeutet, dass dem Beklagten entgegen der Auffassung der Klägerin und entgegen dem Klageantrag zu 2) ein Recht an den 1,1 Millionen € zusteht. – Der Eintritt der Bedingung ist auch nicht mit der Folge ausgefallen, dass das aufschieben bedingte Rechtsgeschäft endgültig wirkungslos wird. Ausgefallen ist eine Bedingung, wenn feststeht, dass sie nicht mehr eintreten kann oder wenn der Zeitraum verstrichen ist, innerhalb dessen die Bedingung eintreten konnte (Palandt aaO., §158 Randnr. 3). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zuerkennung der 1,1 Millionen € ist zeitlich nicht befristet. Außerdem ist nach dem von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten nicht davon auszugehen, dass der Beklagte endgültig den Bau des Museums am Münster aufgegeben hat. Vielmehr hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass er nach wie vor konkrete Baupläne in unmittelbare Nachbarschaft des ursprünglich vorgesehenen Standortes verfolgt.

74

Diese Wirkung der von der Klägerin vorgenommenen Rechtshandlungen ergibt sich auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 07.10.2009 (X a ZR 8/08). Danach kann der Anspruch eines Destinatärs auf Stiftungsleistungen zum einen unmittelbar durch die Stiftungssatzung, zum anderen durch die einseitige Zuerkennung durch ein Stiftungsorgan begründet werden, sofern dies dem in der Satzung niedergelegten Willen des Stifters entspricht und die satzungsgemäßen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei handelt es sich auch dann nicht um eine Schenkung oder ein formbedürftiges Schenkungsversprechen, wenn diese Zuwendung unentgeltlich erfolgt (BGH aaO.). – Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

75

Die Zuerkennung durch ein Stiftungsorgan liegt nach dem unstreitigen Sachvortrag vor. Es wird auch von der Klägerin nicht vorgetragen, dass etwa die Schreiben vom 18.01.2006 und 02.01.2007 von einem nicht bevollmächtigten Vorstandsmitglied abgegeben worden sind. Diese Erklärungen sind dem Beklagten auch zugegangen und von ihm schlüssig oder zumindest gemäß § 151 BGB angenommen worden.

76

Die Zuerkennung entspricht auch dem in der Satzung niedergelegten Willen des Stifters. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

77

Schließlich sind auch die satzungsgemäßen Voraussetzungen erfüllt. Zwar sollen nach § 3 Ziffer 2. c. der Satzung vom 04.09.2002 Mittel zur Förderung eines historischen Museums an die Stadt I. weiter geleitet werden. Der Umstand, dass stattdessen die 1,1 Millionen € dem Beklagten zuerkannt worden sind, führt nach Auffassung der Kammer im Ergebnis allerdings nicht dazu, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Wie bereits oben dargestellt, ist auch die Satzung vom 04.09.2002 im Lichte des Willens des Stifters zu verstehen. Wie ebenfalls bereits oben ausgeführt, kam es dem Stifter E. F. nicht entscheidend darauf an, dass die Stiftungsleistungen an die Stadt I. erbracht wurden. Vielmehr ging sein Wille allein dahin, dass ein Museum am Münster errichtet wurde. Solange dieser Wille ernsthaft von dem Beklagten verfolgt wird, stehen ihm neben den bereits ausgezahlten 500.000,00 € auch die von der Klägerin insoweit vorgehaltenen 1,1 Millionen € zu.

78

Im Übrigen verhält sich die Klägerin treuwidrig, wenn sie sich nunmehr unter formaler Betrachtung ihre Satzung vom 04.09.2002 auf den Standpunkt stellt, sie habe dem falschen Adressaten die Stiftungsleistung von insgesamt 1,1 Millionen € zugesagt. Denn ausweislich des gesamten vorgelegten Schriftwechsels stand zu keinem Zeitpunkt zwischen den Beteiligten im Raum, dass eine Stiftungsleistung der Klägerin unmittelbar an die Stadt I. erbracht werden sollte. Dementsprechend hat die Klägerin inhaltlich auch nicht gegen ihre eigene Satzung verstoßen, als sie am 21.07.2004 500.000,00 € an den Beklagten überwiesen hat. Das wäre indes der Fall – und die Klägerin hätte sich dementsprechend schadensersatzverpflichtet gemacht – wenn sie entsprechend ihrem jetzt vorgetragenen Rechtsstandpunkt ausschließlich berechtigt gewesen wäre, Leistungen an die Stadt I. zu erbringen. Auf einen derartigen Gedanken ist die Klägerin ersichtlich erst im laufenden Rechtsstreit gestoßen.

79

III.

80

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 709 ZPO.