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Landgericht Bielefeld·6 O 537/12·02.09.2013

Anlageberatung: Hinweis auf mögliche dauerhafte Rücknahmeaussetzung offener Immobilienfonds

ZivilrechtBankrechtKapitalanlagerechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung beim Erwerb von Anteilen am offenen Immobilienfonds SEB Immo-Invest. Das LG Bielefeld bejahte für die Käufe 2009 und 2010 eine Beratungspflichtverletzung, weil nicht über das nach bereits erfolgter Rücknahmeaussetzung konkretisierte Risiko einer dauerhaften Aussetzung bis hin zur Abwicklung aufgeklärt wurde. Für den Kauf 2011 verneinte das Gericht eine Pflichtverletzung, da der Anleger die Aussetzung kannte und bewusst spekulativ über die Börse zu günstigem Kurs erwarb. Es sprach 19.410,57 € Zug um Zug gegen Übertragung von 441 Anteilen sowie Annahmeverzug und anteilige vorgerichtliche Anwaltskosten zu; im Übrigen wies es die Klage ab.

Ausgang: Schadensersatz wegen unzureichender Risikoaufklärung (Käufe 2009/2010) zugesprochen, im Übrigen (Kauf 2011) Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zwischen Bank und Kunden kommt bei anlassbezogener Beratung vor einem Wertpapiererwerb regelmäßig ein Beratungsvertrag zustande, wenn die Bank erkennbar die Beratung zur Grundlage der Anlageentscheidung machen soll.

2

Eine Anlageberatung muss anleger- und objektgerecht sein und insbesondere über die für das Anlageobjekt wesentlichen Risiken richtig, vollständig und verständlich aufklären.

3

Hat sich bei einem offenen Immobilienfonds das Risiko der Aussetzung der Anteilsrücknahme bereits realisiert, ist bei späteren Erwerbsempfehlungen über die Möglichkeit einer (erneuten und) auch dauerhaften Aussetzung bis hin zur Abwicklung hinzuweisen.

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Unterbleibt eine gebotene Risikoaufklärung, ist der Anleger so zu stellen, wie er ohne die Pflichtverletzung stünde; ersatzfähig ist der Anlageaufwand abzüglich erhaltener Ausschüttungen, regelmäßig gegen Übertragung der Anteile (Vorteilsausgleichung).

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Eine Pflichtverletzung scheidet aus, wenn der Anleger bei Erwerbentscheidung das maßgebliche Risiko kennt und die Anlage in spekulativer Erwartung bewusst eingeht; dann trägt er die Folgen seiner Risikobereitschaft selbst.

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 1, 2 BGB§ 286 Abs. 1 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.410,57 € nebstZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatzhierauf seit dem 06.05.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegenÜbertragung von 441 Stück Anteile des SEB Immo-Invest,ISIN DE0009802306.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahmeder ihr angebotenen Übertragung von 441 Stück Anteile desSEB Immo-Invest, ISIN DE0009802306, im Verzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtlichangefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.023,16 € nebstZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatzseit dem 06.01.2013 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 30 % die Klägerin,zu 70 % die Beklagte.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedochnur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweilszu vollstreckenden Betrages.Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckungder Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht dieBeklagte zuvor entsprechend Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds in Anspruch.Die 80-jährige Klägerin und ihr 82-jähriger Ehemann, der Zeuge E., sind seit mindestens dem Jahr 2000 Kunden bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Mindestens seit dem Jahr 2002 verfügte der Zedent E. über Erfahrungen mit Anlagen in Rentenfonds, Aktienfonds und offenen Immobilienfonds.Am 19.10.2009 kauften die Klägerin und ihr Ehemann 223 Stück Anteile des SEB Immo-Invest zum Preis von 13.192,68 €. Am 09.04.2010 kauften sie 218 Stück Anteile für 13.093,08 € und am 08.06.2011 120 Stück für 5.305,38 €. Die Anteilsrücknahme zu dem betreffenden Fonds war vom 29.10.2008 bis zum 02.06.2009 ausgesetzt. Vom 06.05.2010 an wurde die Aussetzung der Anteilscheinrücknahme erneut angeordnet. Eine Verlängerung der Aussetzung wurde am 09.08.2010 sowie am 02.05.2011 im Bundesanzeiger veröffentlicht. 2012 gab es eine versuchsweise Beendigung der Aussetzung der Anteilscheinrücknahme. Aufgrund der zahlreichen Rückgabeverlangen von Anlegern reichten die liquiden Mittel nicht. Im Ergebnis wurde bei der SEB Immo-Invest der Liquidationsbeschluss gefasst.Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.04.2012 verlangte die Klägerin von der Beklagten vergeblich die Zahlung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 31.591,14 €.Die Klägerin behauptet, sie und ihr Ehemann hätten zu keiner Zeit die Anlagenziele „Gewinn/Spekulation“ verfolgt. Sie hätten sich nie selbst als risikobewusste Anleger eingestuft und auch nie eine Risikoklasse 3 für sich akzeptiert. Ihnen sei nicht einmal bekannt, was sich hinter einer solchen Risikoklasse 3 verberge. Vielmehr sei es stets ihr ausdrückliches Ziel gewesen, ihr Geld so anzulegen, dass es für sie jederzeit verfügbar sein würde. Darüber hinaus sei ihnen an einer Sicherheit der Geldanlage gelegen gewesen. Die Beratungsprotokolle seien mit Ihnen regelmäßig nicht durchgegangen worden. Sie seien vielmehr vom jeweiligen Berater am Computer angefertigt und nach dem Ausdruck nur noch zur Unterschrift vorgelegt worden. Die Inhalte seien im Einzelnen nicht besprochen worden. Bei ihnen handele es sich keineswegs um erfahrene Anleger. Vielmehr hätten sie sich wegen ihrer fehlenden Kenntnisse auf die Beratung durch die Beklagte verlassen. Dabei hätten sie sich im Wesentlichen auf eine Investition in den betreffenden offenen Immobilienfonds beschränkt, der ihnen als absolut sichere Geldanlage von der Beklagten empfohlen worden sei. Zu keinem Zeitpunkt hätten sie ihre Anlagestrategie, ausschließlich sichere und jederzeit verfügbare Geldanlage zu erwerben, geändert. Der in den Jahren 2007 und 2008 von ihnen vorgenommene Verkauf von Anteilen des betreffenden offenen Immobilienfonds sei darauf zurückzuführen, dass der Berater der Beklagten, der Zeuge Q., ihnen damals dazu geraten habe, ganz aus dem Fonds auszusteigen. Dieser Empfehlung seien sie zunächst gefolgt. In einem späteren Beratungsgespräch sei ihnen jedoch von dem Berater H. erklärt worden, dass jene vorgeschlagenen Geldanlagen mit einem zu großen Risiko behaftet seien. Infolgedessen hätten sie sich dann wiederum lediglich auf den Erwerb von Anteilen an dem betreffenden Immobilienfonds konzentriert. Zu keinem Zeitpunkt sei ihnen der Verkaufsprospekt zu der streitgegenständlichen Geldanlage angeboten oder ausgehändigt worden. Zu keinem Zeitpunkt hätten sie bewusst auf die Aushändigung derartiger Unterlagen verzichtet. Im Zeitpunkt der zugrunde liegenden Anteilskäufe hätten sie keine Kenntnis von der zwischenzeitlich erfolgten Aussetzung der Fondsanteilrücknahme gehabt. Insbesondere seien sie hierüber auch nicht von den Beratern der Beklagten informiert worden. Das dem Kauf vom 08.06.2011 zugrunde liegende Beratungsgespräch sei - wie auch im Übrigen - nicht telefonisch, sondern persönlich in der Filiale der Beklagten in Herford erfolgt. Es sei auch nicht die Idee des Zedenten gewesen, am 08.06.2011 die streitgegenständlichen Fondsanteile über die Börse zu erwerben. Der Vorschlag sei vielmehr von dem Berater I. erfolgt.Nachdem die Klägerin zunächst den Antrag angekündigt hat, die Beklagte zu verurteilen, an sie 27.67,63 € zu zahlen, beantragt sie nunmehr,               die Beklagte zu verurteilen, an sie 23.337,15 € nebst Zinsen               in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit               dem 06.05.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung               von 561 Stück Anteile des SEB Immo-Invest ISIN DE0009802306;               festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme der ihr               angebotenen Übertragung von 561 Stück Anteile des SEB Immo-               Invest, ISIN DE0009802306, in Verzug befindet;               die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtlich angefallene               Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.307,81 € nebst Zinsen in Höhe               von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit               zu zahlen.Die Beklagte beantragt,               die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, ausweislich der vorliegenden Beratungsprotokolle sei es den Eheleuten E. stets um eine langfristige Anlage gegangen, die auch eine überdurchschnittliche Verzinsung bieten solle. Wegen ihrer sehr umfassenden Erfahrungen und wegen der spekulativen Anlagenziele hätten sich die Klägerin und ihr Ehemann selbst als risikobewusste Anleger der Risikoklasse 3 eingestuft. Dem Erwerb der Fondsanteile vom 08.06.2011 sei kein Beratungsgespräch vorausgegangen. Ausweislich der von der Klägerin überreichten Wertpapierabrechnung sei die Auftragserteilung telefonisch erfolgt. - Im Oktober 2009 habe sich der Zedent gegenüber dem Berater H. gut informiert gezeigt und insbesondere auch Kenntnis von der Tatsache gehabt, dass der SEB Immo-Invest-Fonds zuvor die Rücknahme der Anteile ausgesetzt hatte. Das Geschäft vom 08.06.2011 habe der Zedent getätigt, obwohl die Weiterentwicklung des SEB Immo-Invest nicht absehbar gewesen sei und der Berater I. hierauf auch hingewiesen habe. Im Übrigen sei zu keinem Zeitpunkt geäußert worden, dass die Geldanlage in den Immo-Invest mit einem Sparvertrag vergleichbar und genauso sicher sei. In dem für die Anleger zur Verfügung gestellten Verkaufsinformationen, auf deren Aushändigung der Zedent und seine Ehefrau allerdings stets verzichtet hätten, seien Chancen und Risiken des SEB Immo-Invest konkret dargestellt und erläutert worden. Während die Klägerin versuche, den Zedenten durchgängig als ahnungslosen, in Geldanlagen unerfahrenen Anleger darzustellen, sei der Zedent in Wirklichkeit nach wie vor als Kunde bei ihr (der Beklagten) aktiv und tätige weiterhin Anlagen, die als „risikobewusst“ der Risikoklasse 3 zuzuordnen seien. Der Zedent sei offenbar selbst nicht der Auffassung, dass er einem Beratungsfehler unterlegen sei. Noch nach Erhebung der Klage sei er in der Filiale Herford der Beklagten erschienen und habe gegenüber dem Zeugen I. geäußert, dass er die Klage nur deswegen erhoben habe, weil in der Zeitschrift „Finanztest“ gestanden habe, dass „Klagen erfolgversprechend seien“ und man „sich damit sein Geld zurückholen“ könne.Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen E., Q., I. und H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokollniederschrift vom 30.04.2013 Bezug genommen.Die Klage ist am 05.01.2013 zugestellt worden.E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.I.Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemanns ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 19.410,57 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 1, 2 BGB zu.1.Zwischen den Eheleuten E. und der Beklagten ist vor den am 19.10.2009, 09.04.2010 und 08.06.2011 getätigten Anteilskäufen jeweils ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Entgegen dem Vortrag der Beklagten ist in der Beweisaufnahme deutlich geworden, dass auch die Auftragserteilung vom 08.06.2011 entgegen dem Inhalt der betreffenden Abrechnung aufgrund eines mündlichen Gesprächs und nicht telefonisch erfolgt ist. So hat der Zeuge I. eingeräumt, dass er sich bei den Angaben „p“ oder „t“ vertippt haben könne, wobei „p“ für persönlich, „t“ für telefonisch stehe. Dass dem Kauf ein entsprechendes Gespräch mit dem Zedenten vorausgegangen ist, hat der Zeuge I. ebenfalls geschildert. Damit wird deutlich, dass auch insoweit die Beklagte erkennen konnte, dass die Beratung für den Kunden von erheblicher Bedeutung war und sie zur Grundlage seiner Vermögensdisposition gemacht wird.2.Die Beklagte hat ihre Pflichten zur ordnungsgemäßen Beratung hinsichtlich der Geschäfte vom 19.10.2009 und 09.04.2010 verletzt.

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Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein (BGH Z 123, 126; 189, 113). Die Anlageberatung hat zu den allgemeinen und speziellen Risiken zu erfolgen, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben. Dabei hat die Aufklärung richtig, vollständig und verständlich zu sein. Ziel der Beratung muss eine eigenverantwortliche, unter Berücksichtigung der Kundeninteressen und vorgegebenen Ziele „sinnvolle“ Anlageentscheidung des Kunden sein. Dafür maßgeblich sind vor allem die wirtschaftliche Ausgangslage beim Kunden, die Anlageziele des Kunden und dessen Risikobereitschaft sowie Wissensstand und Erfahrungen des Kunden im Allgemeinen und im Bezug auf das konkrete Anlagegeschäft (Schimanski/Bunte/Lwowski/Hannöver, Bankrechts-Handbuch, 4. Auflage 2011, § 111 Rdn. 44).a)Die Pflichtverletzung der Beklagten bezüglich der Beratungen aus 2009 und 2010 besteht allein darin, dass ihre Berater, die Zeugen Q., H. und I., die Klägerin und den Zedenten nicht darauf hingewiesen haben, dass die Möglichkeit einer dauerhaften Aussetzung der Anteilsrücknahme und damit eine Abwicklung bestand.Nach Auffassung der Kammer hätte hierauf hingewiesen werden müssen. Denn im vorliegenden Fall bestand die Besonderheit, dass bezüglich des Immo-Invest-Fonds bereits vom 29.10.2008 bis zum 02.06.2009 die Rücknahme der Anteile ausgesetzt war. Damit war für die Beklagte deutlich, dass es sich insoweit gerade nicht um ein abstraktes, bislang nicht relevant gewordenes Risiko handelte. Vielmehr war die bis 2008 lediglich als abstrakte Gefahr angesehene Rücknahmeaussetzung infolge des Zusammenbruchs von Lehman-Brothers erstmals eingetreten. Selbst wenn eine vorübergehende Aussetzung der Anteilsrücknahme nicht zwingend das Kapitalverlustrisiko erhöhte, war damit aber für alle Marktteilnehmer klar, dass die jahrzehntelang problemlos mögliche jederzeitige Anteilsrückgabe möglicherweise für die Zukunft eingeschränkt sein konnte. Die „theoretische“ Gefahr hatte sich gewissermaßen mit der erstmaligen Aussetzung vom 29.10.2008 bis zum 02.06.2009 nunmehr konkretisiert. Nach Auffassung der Kammer war es deshalb für die Beklagte geboten, spätestens ab dem 03.06.2009 auf die Möglichkeit einer dauerhaften oder vorübergehenden Aussetzung der Anteilsrücknahme hinzuweisen. - Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen.Es kann offen bleiben, ob der in 10.9 des Verkaufsprospekts enthaltene Hinweis auf eine vorübergehende Rücknahmeaussetzung für eine ordnungsgemäße Aufklärung ausreichend ist. Denn eine dauerhafte Rücknahmeaussetzung, mithin eine Abwicklung, ist in 10.9 des Verkaufsprospekts nicht erwähnt. Das Gleiche trifft für die Beratungen durch die Zeugen Q., H. und I. zu. Der Zeuge Q. hat bekundet, nach der ersten Aussetzung der Rücknahme habe es den Hinweis von der Bank gegeben, dass in den Beratungsgesprächen explizit auf die Möglichkeit einer Aussetzung hinzuweisen sei. Er selbst könne aber nicht beschwören, dass das bei jedem Kunden so gewesen sei. Der Zeuge H. hat erklärt, er könne sich nicht daran erinnern, ob er den Zeugen E. darauf hingewiesen habe, dass auch die Möglichkeit bestehe, dass nach Ablauf von zwei Jahren der Fonds zwangsweise liquidiert werde. Auch der Zeuge I. hat bekundet, dass er nicht glaube, dass er in den Gesprächen mit dem Zedenten auch darüber gesprochen habe, dass der Fonds nicht nur vorübergehend ausgesetzt würde, sondern dass eine endgültige Schließung drohte. - Ein Hinweis auf die Möglichkeit einer dauerhaften Aussetzung der Anteilsrücknahme ist mithin nicht erfolgt.b)Demgegenüber vermag die Kammer hinsichtlich des Kaufs vom 08.06.2011 eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht zu erkennen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Zedent zu diesem Zeitpunkt wusste, dass die Rücknahme zum damaligen Zeitpunkt ausgesetzt war. Zum einen hat der Zeuge E. selbst eingeräumt, dass ihm klar war, dass er „über die Börse in Hamburg“ kaufen könne. Darüber hinaus hat der Zeuge I. in einer für die Kammer überzeugenden und glaubhaften Weise bekundet, dass der Vorschlag im Juni 2011 Anteile zu kaufen nicht von ihm gekommen sei, sondern die Idee eindeutig vom Zedenten E. gestammt habe. Die Kammer glaubt dem Zeugen I., wenn er bekundet hat, dass er (I.) den Zeugen E. auf die Möglichkeit des börslichen Verkaufs der Anteile hingewiesen habe, worauf der Zeuge E. ihn angeguckt und gesagt habe, „dann kann man doch auch kaufen“. Insgesamt glaubt die Kammer den Zeugen I., Q. und H., dass es sich bei dem Zedenten E. - trotz seines Alters - um einen Kunden gehandelt hat, der nach den Worten des Zeugen I. „top informiert“ gewesen war und man mit ihm „auf Augenhöhe zusammen gearbeitet hat“. Nach Überzeugung der Kammer war dem Zeugen E. im Juni 2011 klar, dass er börslich 120 Anteile zu einem äußerst attraktiven Preis kaufte, und zwar in der - auch vom Zeugen I. geteilten Erwartung -, dass dieser Preis bei Wiedereröffnung des Fonds deutlich steigen würde. Wer wie der Zedent E. eine derartige Risikobereitschaft an den Tag legt, muss nach Auffassung der Kammer auch die Folgen einer solchen Risikobereitschaft tragen und musste nicht auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass der Fonds nicht nur vorübergehend geschlossen, sondern auch abgewickelt werden könnte.3.Infolge der von der Beklagten zu vertretenen Pflichtverletzung hat die Beklagte die hierdurch bei der Klägerin bzw. dem Zedenten entstandenen Schäden zu ersetzten. Der Schaden besteht im Ankaufspreis der insgesamt 441 Anteile im Wert von 26.285,76 € vermindert um Ausschüttungen von insgesamt 6.875,19 € (10,25 € je Anteil x 441 Anteile, 1,24 € je Anteil x 441 Anteile, 2,00 € je Anteil x 441 Anteile, 2,10 € je Anteil x 441 Anteile).4.Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.II.Auf Antrag der Klägerin war das Vorliegen des Annahmeverzugs festzustellen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Zug-um-Zug-Leistung um eine bloße Vorteilsausgleichung und nicht um eine echte Gegenleistung handelt.III.Der Schadensersatzanspruch umfasst auch die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Entgegen der Auffassung der Beklagten hält die Kammer die Einschaltung eines Rechtsanwalts im vorliegenden Fall für sachgerecht. Die Höhe errechnet sich nach einem Gegenstandswert von 19.410,57 €.IV.Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.