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Landgericht Bielefeld·6 O 513/07·07.05.2008

Kapitalgarantie im Wertpapiersparvertrag: außerordentliche Kündigung und Rückzahlung

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Anleger verlangte nach fristloser Kündigung eines im Haustürgeschäft geschlossenen Wertpapiersparvertrags die Rückzahlung seiner Einzahlungen und die Feststellung, nicht weiter leisten zu müssen. Streitpunkt war, ob er die in den Vertragsbedingungen enthaltene Kapitalgarantie bereits vor dem ursprünglich vorgesehenen Laufzeitende in Anspruch nehmen kann und ob Verjährung nach § 37a WpHG eingreift. Das Gericht bejahte einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung (§ 314 BGB), weil die Beklagte selbst Zweifel an der Werthaltigkeit der Garantie weckte. Die Garantie sei dann so auszulegen, dass das durch berechtigte Kündigung eingetretene Vertragsende dem „vereinbarten Vertragsende“ gleichsteht; die Beklagte müsse die Einzahlungen Zug um Zug gegen Aktienübertragung erstatten. § 37a WpHG sei auf den Garantieanspruch nicht anwendbar.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Einzahlungen aus Kapitalgarantie und Feststellung der Vertragsbeendigung vollumfänglich zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung (§ 314 BGB) liegt vor, wenn dem Anleger die Fortsetzung eines langfristigen Wertpapiersparvertrags unzumutbar ist, weil absehbar ein Verlust eintritt und zugleich ernsthafte Zweifel an der Werthaltigkeit einer zugesagten Kapitalgarantie bestehen.

2

Eine in Vertragsbedingungen abgegebene Kapitalgarantie, die an das „vereinbarte Vertragsende“ anknüpft, kann bei berechtigter außerordentlicher Kündigung dahin auszulegen sein, dass das gesetzlich begründete Vertragsende dem vereinbarten Vertragsende gleichzustellen ist.

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Als „vertragstreuer Sparer“ kann auch anzusehen sein, wer bis zur berechtigten Vertragsbeendigung die vereinbarten Raten ordnungsgemäß geleistet hat und danach nicht mehr zur Besparung verpflichtet ist.

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Aus einer Kapitalgarantie, „per Saldo keinen Verlust“ zu erleiden, kann ein Anspruch auf Rückgewähr der geleisteten Sparraten folgen, wenn der Garantiefall eingetreten ist; die Leistung kann Zug um Zug gegen Übertragung der erworbenen Wertpapiere geschuldet sein.

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Die kurze Verjährung des § 37a WpHG erfasst keine Ansprüche aus einer selbständigen Garantieerklärung, sondern nur Ansprüche wegen Verletzung von Informations- und Beratungspflichten im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 709 ZPO§ 199 BGB§ 286 BGB§ 288 BGB§ 37 a WphG

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.595,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen die Übertragung der im Wertpapierdepot gehaltenen Aktien.

Es wird festgestellt, dass dem Kläger keine Verpflichtung mehr aus dem Wertpapier-Sparvertrag für vermögenswirksame Leistungen, Nr. 0045515440 treffen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger unterzeichnete am 28.07.2000 einen "Wertpapiersparvertrag für vermögenswirksame Leistungen". Die Vertragsunterzeichnung fand im Hause des Klägers statt. Dabei waren der Anlagevermittler B. L. und Herr T., der Ehemann der Schwägerin des Klägers, anwesend. Es wurde der Tarif "ImmoSuperSparen" mit der Vertragssumme von 14.400 DM und einer monatlichen Sparrate von 100 DM für 144 Monate abgeschlossen.

3

Die Vertragsurkunde enthielt den Antrag des Klägers auf Eröffnung eines Ansparkontos und eines Wertpapierdepots, die beim Bankhaus S. KG aus T. geführt wurden. Weiterhin war ein Antrag an das Emissionshaus, die Rechtsvorgängerin der Beklagten, enthalten, während der Laufzeit des Vertrages in Höhe der Vertragssumme Aktien der "ECWJ AG" zu beziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragurkunde vom 28.7.2000 (Bl. 7 d. A.) Bezug genommen.

4

Auf der Rückseite des Wertpapiersparvertrags waren "Zusätzliche Hinweise und Vertragsbedingungen" abgedruckt. Auf diese (Bl.8 d.A.) wird Bezug genommen. Unter Ziffer 6 ist eine wie folgt lautende "Garantieerklärung" enthalten:

5

"Das Emissionshaus, von dem der Sparer ECWJ-Aktien erwirbt, garantiert jedem vertragstreuen Sparer, dass er mit dem Erwerb von Aktien über diesen Vertrag per Saldo keinen Verlust erleidet. Sollte der Börsenkurs der Aktien zum vereinbarten Vertragsende unter dem jeweiligen Ausgabekurs der Aktien zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Sparer liegen, so wird dem Sparer der Differenzbetrag erstattet. [...] Von dieser Garantie kann der Sparer durch schriftlichen Antrag an die Garantiegeberin innerhalb eines Jahres nach Vertragsablauf Gebrauch machen. [..]."

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Weiterhin erhielt der Kläger einen sog. "Gesprächsnachweis Wertpapierkauf", der vom Kläger als Anleger und dem Anlagevermittler B. L. als Vertriebspartner unterzeichnet ist. In diesem Gesprächsnachweis heißt es u.a.:

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"Dieses Gespräch und die Entgegennahme eines Auftrags für den Erwerb von Wertpapieren der ECWJ AG, N., erfolgt im Namen, für Rechnung und unter Haftung der D&I V GmbH Wertpapierhandelsbank (Haftkapital 5 Mio DM). Im Fall einer Pflichtverletzung des Anlagevermittlers steht dem Anleger deshalb auch ein unmittelbarer Schadenersatzanspruch gegen die D&I V GmbH Wertpapierhandelsbank zu."

8

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Gesprächsnachweis (Bl. 9 d.A.) verwiesen.

9

Vom 01.09.2000 bis zum 30.08.2006 zahlte der Kläger 72 monatliche Raten à 100 DM / 51,13 €, also einen Gesamtbetrag i.H.v. 3.595,52 € ein.

10

In einem Schreiben vom 12.07.2006 wies die Beklagte darauf hin, dass der Aktienkurs der ECWJ -Aktien sich negativ entwickle. Der vierte Absatz des Schreibens lautet wie folgt:

11

"... Sollte zum Zeitpunkt des Auslaufens dieser Wertpapier-Sparverträge keine sonstige Nachfrage nach Aktien der ECWJ AG bestehen, könnte sich dies sehr nachteilig auf den Kurs der ECWJ-Aktie auswirken und damit zu einem erheblichen Wertverlust Ihres Depots führen. In dieser Situation besteht für Sie bei vertragsgemäßer Besparung Ihres Wertpapier-Sparvertrages bis zum Vertragsende ein Anspruch aus der zu Ihren Gunsten von der T. (vormals D&I V GmbH) in Bezug auf ECWJ-Aktien abgegebenen Kapitalgarantie. Die Werthältigkeit dieser Garantie ist jedoch von der künftigen wirtschaftlichen Lage der T. als Garantiegeberin zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Kapitalgarantie abhängig. ..."

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Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten vom 12.07.2006 (Bl.28 d. A.) Bezug genommen.

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Der Wert der Aktien der ECWJ, der ausweislich des Schreibens der Beklagten zu jenem Zeitpunkt noch ca. 8,00 € betrug, ist inzwischen erheblich gesunken.

14

Mit Schreiben vom 04.08.2006 erklärte der Kläger schriftlich die fristlose Kündigung des Wertpapiersparvertrags.

15

Das Bankhaus S. hat inzwischen Insolvenz angemeldet.

16

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung, gestützt auf § 37 a WphG.

17

Der Kläger behauptet, er sei hinsichtlich der Aktien falsch beraten und über den Mitarbeiter der Beklagten nicht über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden. Insbesondere sei er nicht darüber aufgeklärt worden, dass die von ihm durch die Beklagte erworbenen Aktien nur im Freiverkehr und nicht an der Börse gehandelt werden und dies einen Verkauf erschweren könne. Weiterhin sei ihm nicht gesagt worden, dass ein Teil- oder Totalverlust eintreten könne. Ihm sei nicht klar gewesen, dass es sich um einen sehr risikoreichen Vertrag handele. Der Vermittler habe ihn nicht über das Risiko aufgeklärt, sondern eine Dividende von bis zu 7% versprochen.

18

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe gegen die Beklagte ein Rückzahlungsanspruch in Höhe der gezahlten Raten aus der Garantieerklärung in den "Zusätzliche Hinweise und Vertragsbedingungen" zu. Die Regelung in Ziffer 6 verstoße gegen § 307 II BGB, da es den Kläger unangemessen benachteilige, wenn die Einstandpflicht nur nach Vertragsende bestehe.

19

Zudem ergebe sich der Anspruch aus der oben zitierten Passage des "Gesprächsnachweises Wertpapierkauf". Dabei handle es sich um eine selbstständige Garantie.

20

Der Kläger ist weiter der Ansicht, seine fristlose Kündigung sei wegen Verstrickungen der Person L. E. U. gerechtfertigt. Der Kläger ist der Ansicht, die Kündigung sei auch deshalb gerechtfertigt, weil, gepaart mit den Kursverlusten der ECWJ -Aktien, die Beklagte mitgeteilt habe, dass sie nicht wisse, ob sie die Kapitalgarantie einhalten könne.

21

Hinsichtlich der Verjährung ist der Kläger der Ansicht, § 37 a WphG sei nicht einschlägig, da er keine Schadensersatzansprüche, sondern Ansprüche aus einer Garantie geltend mache. Außerdem sei die Beklagte kein unter das WphG fallende Unternehmen, da die Ausnahmeregelung des § 2 a Abs.1 Ziff.7 WphG eingreife.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, 3595,52 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2006 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der im Wertpapierdepot gehaltenen Aktien, festzustellen, dass den Kläger keine Verpflichtungen mehr aus dem Wertpapiersparvertrag für vermögenswirksame Leistungen, Nr. 0045515440, treffen.

  1. die Beklagte zu verurteilen, 3595,52 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2006 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der im Wertpapierdepot gehaltenen Aktien,
  2. festzustellen, dass den Kläger keine Verpflichtungen mehr aus dem Wertpapiersparvertrag für vermögenswirksame Leistungen, Nr. 0045515440, treffen.
24

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

26

Sie rügt die örtliche Zuständigkeit des LG Bielefeld und hält den Vortrag des Klägers insofern für unsubstantiiert.

27

Ferner ist die Beklagte der Ansicht, weder aus Ziff. 6 der Vertragsbedingungen, noch aus der Passage im Gesprächsnachweis ergebe sich ein Anspruch des Klägers.

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Sie bestreitet eine Falschberatung durch den Anlagevermittler. Sie trägt vor, die übernommene Garantie sei werthaltig.

29

Die am 28.12.2007 anhängig gewordene Klage ist der Beklagten am 19.1.2008 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

31

Die Klage ist zulässig und begründet.

32

I.

33

Das Landgericht Bielefeld ist sachlich und örtlich zuständig.

34

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23, 72 GVG. Hinsichtlich des Feststellungsantrags ist gemäß § 9 ZPO der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezuges maßgeblich, welcher hier 2.147,46 € (42 x 51,13 €) beträgt. Zuzüglich des Wertes des Zahlungsantrags i.H.v. 3.595,52 € gemäß § 5 ZPO ergibt sich ein Streitwert i.H.v. 5.742,98 €.

35

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 29 c ZPO, da ein Haustürgeschäft vorliegt. Ein Mitarbeiter der Beklagten suchte den Kläger zu Hause auf. Im Laufe des Gesprächs schloss der Kläger den Wertpapiersparvertrag ab. Auch der Gesprächsnachweis Wertpapierkauf ist in W., also am Wohnort des Klägers, unterschrieben worden. Den Sparvertrag hätte der Kläger ohne den Hausbesuch nicht wie geschehen abgeschlossen.

36

II.

37

Der Klageantrag zu 2) ist zulässig und begründet.

38

1.

39

Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO ergibt sich daraus, dass der Kläger bei erfolgreicher Feststellung die Sicherheit hat, keine Zahlungen aufgrund des Wertpapiersparvertrags mehr leisten zu müssen.

40

2.

41

Den Kläger treffen keine Verpflichtungen aus dem Wertpapiersparvertrag mehr, da er den Vertrag mit schriftlicher Erklärung vom 4.8.2007 wirksam außerordentlich gekündigt hat.

42

Der Kläger konnte seine Kündigung auf einen wichtigen Grund i.S.d. § 314 I BGB stützen. Ein solcher Grund liegt vor, wenn dem Schuldner die weitere Erfüllung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann.

43

Die weitere Einzahlung auf den Sparvertrag war dem Kläger nach dem Schreiben der Beklagten vom 12.7.2006 unzumutbar.

44

Der Kläger hat über einen längeren Zeitraum auf den abgeschlossenen Wertpapiersparvertrag Zahlungen an die Privatbank S. geleistet und damit der Beklagten Geld zum Kauf von Aktien zur Verfügung gestellt. Dies geschah in dem Glauben, dass das Geld sicher angelegt werde und am Ende zumindest die Auszahlung der eingebrachten Summe garantiert werde.

45

Die Beklagte hat dazu in Ziffer 6 der Vertragsbedingungen eine Garantie dafür übernommen, dass der Sparer am Ende der Vertragslaufzeit per Saldo keinen Verlust erleidet und bei gefallenem Börsenkurs ein Differenzbetrag erstattet wird.

46

Im Schreiben vom 12.7.2006 hat die Beklagte dem Kläger von dem Kursabfall der Aktien berichtet, aber auch daran erinnert, dass sie eine Garantie übernommen habe. Weiterhin weist die Beklagte jedoch ausdrücklich darauf hin, dass der Wert der Garantie von der Vermögenssituation der Beklagten bei Vertragsende abhänge.

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Zum Zeitpunkt dieses Schreibens stellte sich die Situation für den Kläger daher folgendermaßen dar:

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Aufgrund des Schreibens der Beklagten war nunmehr voraussehbar, dass hinsichtlich der erworbenen Aktien am Ende der Vertragslaufzeit zumindest mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Verlust eintreten würde, weil die Aktien stark fallen und sich nicht erholen werden.

49

Der Kläger konnte sich aufgrund des Schreibens auch nicht mehr auf die von der Beklagten, diesen Verlust ausgleichen zu können übernommene Garantie verlassen, um aufgrund des Schreibens der Beklagten und den darin enthaltenen deutlichen Hinweisen bestehen ernsthafte Zweifel an der Werthaltigkeit der Garantie am Ende der Vertragslaufzeit. Anders ist der Inhalt des Schreibens vom 12.07.2006 nicht zu verstehen.

50

In dieser Situation war es dem Kläger nicht zumutbar "sehenden Auges" für weitere sechs Jahre sein Geld auf einen Sparvertrag zu zahlen, in dem Wissen, dass eine Rückzahlung nicht einmal in Höhe der von ihm eingezahlten Beträge erfolgen wird.

51

Die dargestellte Situation ist mit dem Rechtsgedanken, der § 490 BGB zugrunde liegt, vergleichbar. Danach besteht beim Darlehensvertrag ein fristloses Kündigungsrecht des Darlehensgebers, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückerstattung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird. Auch dabei soll verhindert werden, dass an einem Vertrag festgehalten werden muss, obwohl abzusehen ist, dass am eigentlichen Vertragsende ein Verlust eintreten wird.

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Die Kündigung erfolgte auch innerhalb angemessener Frist nach Kenntnis vom Kündigungsgrund gemäß § 314 III BGB. Der Kläger hat nach dem Schreiben der Beklagten vom 12.7.2006 bereits am 4.8.2006 die Kündigung erklärt.

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III.

54

Auch der Klageantrag zu 1) ist begründet.

55

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 3.595,52 € gegen die Beklagte, Zug um Zug gegen Übertragung der im Wertpapierdepot gehaltenen Aktien, aus der in Ziffer 6 der Vertragsbedingungen übernommenen Garantieerklärung.

56

1.

57

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte in Ziffer 6 der Vertragsbedingungen gegenüber jedem vertragstreuen Sparer garantiert, dass er mit dem Erwerb von Aktien über den Wertpapiersparvertrag per Saldo keinen Verlust erleide. Wenn der Börsenkurs der Aktien zum vereinbarten Vertragsende unter dem jeweiligen Ausgabekurs der Aktien zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Sparer liegen sollte, werde dem Sparer der Differenzbetrag erstattet.

58

Die Garantieerklärung der Rechtsvorgängerin der Beklagten spielt aus Sicht der Sparer eine wichtige Rolle beim Vertragsschluss. Denn sicherlich lässt er sich beim Vorliegen einer Wertgarantie eher auf bekanntermaßen risikobehaftete Aktiengeschäfte ein.

59

Die Voraussetzungen für den Garantiefall sind eingetreten.

60

Der Kläger ist trotz vorzeitiger Beendigung des Vertrags als "vertragtreuer Sparer" anzusehen. Er hat während der Dauer des Vertrags regelmäßig die vereinbarten Raten eingezahlt und ist zu weiteren Zahlungen nun nicht mehr verpflichtet. Im Gegenzug durfte der Kläger davon ausgehen, dass am Vertragsende zumindest die Auszahlung der eingebrachten Summe garantiert werde.

61

Ihrem Wortlaut nach soll die Garantie beim vereinbarten Vertragsende eintreten. Die vorgesehene Vertragsdauer waren 12 Jahre. Das Vertragende ist nunmehr im August 2006 durch die außerordentliche Kündigung des Klägers eingetreten.

62

Diese Beendigung war zwar nicht nach dem eigentlichen Wortsinn "vereinbart". Jedoch ergibt sich das Vertragsende letztlich aus den gesetzlichen Vorschriften zur außerordentlichen Kündigung, die für das Vertragsverhältnis gelten. Das vorliegend gegebene Vertragsende ist im Rahmen der Garantieerklärung mit dem vereinbarten Vertragsende gleichzustellen.

63

Die Kündigung durch den Kläger war gerechtfertigt und durch einen Umstand begründet, der in der Sphäre der Beklagten liegt. Der Kündigungsgrund bestand gerade deshalb, weil die Beklagte selbst auf die Unsicherheit ihrer Garantie bei vereinbartem Vertragende hingewiesen hat. Anders war das Schreiben der Beklagten vom 12.7.2006 nicht zu verstehen.

64

Diese besonderen Umstände rechtfertigen es, dass der Kläger die Garantie auch zum jetzigen Zeitpunkt in Anspruch nehmen kann. Es ist dem Kläger auch nicht zumutbar vor der Inanspruchnahme der Garantie noch weitere sechs Jahre abzuwarten.

65

2.

66

Aufgrund der Garantie hat die Beklagte den Kläger so zu stellen, dass er per Saldo keinen Verlust erleidet. Daher hat sie die von ihm gezahlten Ratenbeträge in Höhe der Klageforderung zurückzugewähren.

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Zwar sieht die Garantie die Erstattung der Differenz vor. Der Beklagten steht es aber frei, die Aktien des Klägers zu verkaufen und dann den Erlös aus dem Verkauf und die Differenz zu den gezahlten Raten an ihn auszuzahlen. Auch daraus ergibt sich die Klagesumme.

68

3.

69

Die Forderung ist auch nicht verjährt.

70

§ 37a WphG ist nicht einschlägig. Es handelt sich nicht um einen Anspruch wegen Verletzung der Informations- und Beratungspflichten im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung, sondern um einen Anspruch aus der Garantieerklärung. Auch gemäß §§ 195, 199 BGB ist die Forderung nicht verjährt, da der Anspruch erst bei Vertragsende im Jahre 2006 entstanden und dem Kläger bekannt geworden ist. Die Klage ist am 19.1.2008 erhoben worden.

71

4.

72

Es kann dahinstehen, ob dem Kläger der mit dem Antrag zu 1) geltend gemachte Zahlungsanspruch auch als Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Pflicht im Rahmen eines Beratervertrags durch Falschberatung des Anlagevermittlers Herrn L. zusteht.

73

5.

74

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

75

IV.

76

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.