Amtshaftung/DSG NRW: Kontodatenübermittlung zur Vollstreckung eines Zwangsgelds zulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von zwei Kommunen Schadensersatz wegen Kontopfändung, die nach seiner Darstellung zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses führte, und rügte eine unzulässige Kontodatenübermittlung im Amtshilfeweg. Das Landgericht wies die Klage ab. Eine schuldhafte drittbezogene Amtspflichtverletzung liege nicht vor, weil die Forderung bestandskräftig war und der Kläger nicht erfüllt hatte; die Behörde durfte Vollstreckungsmaßnahmen wählen. Auch datenschutzrechtlich sei die Übermittlung der Kontodaten zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen erforderlich und nach DSG NRW zulässig; die übermittelnde Stelle musste nur die Aufgabenbezogenheit des Ersuchens prüfen.
Ausgang: Schadensersatzklage aus Amtshaftung und § 20 DSG NRW wegen Vollstreckung/Datennutzung vollständig abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Amtshaftungsanspruch setzt eine schuldhafte Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht voraus; die bloße Durchführung rechtmäßiger Vollstreckungsmaßnahmen begründet ihn nicht.
Die Bereitstellung eines Geldbetrags auf dem Konto des Schuldners und die behauptete Erteilung einer Einzugsermächtigung bewirken ohne Gutschrift beim Gläubiger keine Erfüllung der Geldschuld.
Der Gläubiger einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung darf im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben das Vollstreckungsmittel grundsätzlich frei wählen; die Kontopfändung ist nicht allein deshalb ermessensfehlerhaft, weil eine andere Kontoverbindung existieren könnte.
Die Übermittlung von Kontodaten zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist nach DSG NRW zulässig, wenn sie zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist und keine überwiegenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen ersichtlich sind.
Die übermittelnde Stelle hat bei einem Amtshilfeersuchen nach DSG NRW grundsätzlich nur zu prüfen, ob das Ersuchen im Aufgabenbereich der ersuchenden Behörde liegt; eine vertiefte Rechtmäßigkeitsprüfung ist nur bei besonderem Anlass geboten.
Vorinstanzen
Bundesgerichtshof, III Z R 394/14 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung und Verletzung der Datenschutzvorschriften durch die Beklagten zu 1) und zu 2).
Der Kläger schuldete der Beklagten zu 1) wegen Nichterfüllung einer Bauscheinauflage ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 DM (766,94 €). Der entsprechende Festsetzungsbescheid der Stadt vom 11.2.2000 war Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Die Klage des jetzigen Klägers wurde vom Verwaltungsgericht Minden mit Gerichtsbescheid vom 23.3.2001 rechtskräftig abgewiesen.
Mit Schreiben vom 28.5.2001 wies die Beklagte zu 1) den Kläger auf die Bestandskraft des Festsetzungsbescheides und darauf hin, dass der Betrag von 1500,00 DM nunmehr zu zahlen sei. Die Beklagte zu 1) gab im Hinblick auf die Vollstreckungszuständigkeit den Vorgang an die Beklagte zu 2) ab.
Diese forderte den Kläger mit Vollstreckungsankündigung vom 13.6.2001 (Bl.107 d.A.) ebenfalls auf, nunmehr Zahlung zu leisten.
Mit Schreiben vom 15.6.2001 (Bl.108 d.A.) teilte die Mutter des Klägers, Frau I. C., der Beklagten zu 1) mit, sie habe, da ihr Sohn im Urlaub sei, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht 1524,00 DM (einschließlich 24 DM Mahngebühr) als Treuhandbetrag auf ein Konto der Sparkasse I.–welches die Beklagte zu 2) führt – gezahlt. Über diesen Betrag dürfe nur verfügt werden, wenn er auf schriftliche Anforderung unverzüglich auf ihr Konto zurück überwiesen werde.
Die Beklagte zu 2) leitete den Betrag am 27.6.2001 an die Beklagte zu 1) weiter.
Mit Schreiben vom 29.6.2001 (Bl.109 d.A.) forderte die Mutter des Klägers den Betrag gegenüber der Beklagten zu 2) zurück.
Am 5.7.2001 (Schreiben Bl.110 d.A.) teilte die Beklagte zu 2) der Mutter des Klägers mit, der Betrag sei von ihr an die Beklagte zu 1) weiter geleitet worden und die Sache daher für sie erledigt. Mit Schreiben vom 7.7.2001 (Bl.111 d.A.) forderte Frau C. die Beklagte zu 2) nochmals zur Rückzahlung auf. Diese bat die Beklagte zu 1) alles weitere zu regeln und die Beklagte zu 1) erstattete Frau C. die 1524,00 DM zurück.
Am 28.8.2001 teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger mit, dass der Treuhandbetrag an seine Mutter zurück erstattet worden sei und er nunmehr den Betrag von 1524 DM überweisen solle. Es wurde eine Frist bis zum 10.9.2001 gesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben (Bl.112 d.A.) verwiesen.
Der Kläger buchte am 6.9.2001 1500,00 DM auf sein Konto bei der Sparkasse F. um. Auf den Kontoauszug vom 6.9.2001 (Bl.14 d.A.) wird verwiesen.
Am 5.11.2001 stellte die Beklagte zu 1) einen Antrag auf Amtshilfe an die Beklagte zu 2) (Bl.114 d.A.), da der Kläger zum damaligen Zeitpunkt seinen Wohnsitz in I.hatte.
Mit Schreiben vom 24.1.2002 (Bl.17 d.A.) teilte die Beklagte zu 2) der Beklagten zu 1) die Kontodaten des Klägers für ein Konto bei der Volksbank N., Kontonummer 209378100, mit.
Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt als Innenrevisor bei der Volksbank N. tätig. Dies war den Beklagten nicht bekannt.
Am 25.1.2002 vollstreckte die Beklagte zu 1) mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Bl.18 d.A.) in das Konto, Kto-Nr. 209378100, des Klägers bei der Volksbank N..
Aufgrund der Pfändung sperrte die Volksbank N. das gepfändete und ein weiteres Konto des Klägers. Auf die Sperrmitteilung vom 29.1.2002 (Bl.19 d.A.) wird verwiesen.
Nach der Fusion der Volksbank N. eG mit der Volksbank G. eG kündigte die Volksbank N. das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 25.1.2007 zum 31.3.2007. Mit Schreiben vom 1.2.2007 teilte die Volksbank dem Kläger auf Anfrage u.a. mit, dass die Kontopfändungen das Vertrauensverhältnis erheblich belastet haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben (Bl.69 d.A.) verwiesen.
Als Innenrevisor hatte der Kläger ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.484,32 €. Vom 1.4.2007 bis 30.3.2008 erhielt er Arbeitslosengeld in Höhe von 1.728,30 € pro Monat.
Die Beklagten lehnten Schadensersatzzahlungen ab, die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 4.7.2007 und die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 30.8.2007.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 20 DSG-NRW und aus Amtshaftung zu.
Der Kläger behauptet, die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Volksbank N. sei wegen der Kontenpfändung erfolgt.
Der Kläger behauptet weiter, er habe am 8.9.2001 eine Einzugsermächtigung für ein von ihm bei der Sparkasse F. geführtes Konto erteilt und diese per Boten an die Beklagte zu 1) überbracht.
Der Kläger beantragt,
a) 13.511,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, und zwar aus EUR 12.010,24 seit dem 30. November 2007 sowie aus EUR 1.501,28 seit dem 30. Dezember 2007,
b) beginnend mit Dezember 2007 bis einschließlich März 2008 bis zum 30. eines jeden Monats jeweils EUR 1.501,28 (insgesamt EUR 6.005,12) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, und zwar ab dem jeweilig darauf folgenden Tage des jeweiligen 30. eines Monats zu zahlen.
c) beginnend mit April 2008 bis zum 30. eines jeden Monats jeweils vorbehaltlich tarifvertraglicher Anpassungen EUR 3.779,00 (Tarifgruppe 8, 11. Berufsjahr) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, und zwar ab dem jeweilig darauf folgenden Tage des jeweiligen 30. eines Monats zu zahlen.
d) EUR 3.229,58 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 10 Manteltarifvertrag für alle privaten Kreditinstitute (Sonderzahlung) seit Klageerhebung zu zahlen.
e) sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von EUR 899,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) bestreitet, dass der Kläger per Bote eine Einzugsermächtigung überbracht habe. Eine solche sei nicht zugegangen.
Weiterhin bestreitet sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Kontopfändung und dem Verlust des Arbeitsplatzes.
Zudem bestreitet sie die Höhe des Anspruchs
Die Beklagte zu 2) bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger der Beklagten zu 1) eine Einzugsermächtigung erteilt habe.
Es fehle an einem Verschulden der Mitarbeiter der Beklagten zu 2), da diese nur das Amtshilfeersuchen der Beklagten zu 1) bearbeitet hätten. Es handle sich zudem um einen rein behördeninternen Akt.
Die Pfändung sei nicht ursächlich für die Kündigung gewesen. Vielmehr sei sein Arbeitsplatz durch die Fusion überflüssig geworden.
Weiterhin wird auch die Schadenshöhe bestritten. Insbesondere sei der Kläger nicht als Innenrevisor weiter beschäftigt worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen Herrn V. Z.. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.3.2008 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten weder einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 839 BGB, Art.34 GG noch aus § 20 DSG-NRW.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 839 BGB, Art 34 GG gegen die Beklagte zu 1).
Es fehlt an der schuldhaften Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht. Einzig in Betracht kommende Pflichtverletzung könnte nach dem Vortrag des Klägers die allgemeine Pflicht zum rechtmäßigen Verwaltungshandeln sein, d.h. die Pflicht einschlägige Verfahrensvorschriften zu beachten und das Ermessen fehlerfrei auszuüben.
Die Entscheidung der Beklagten zu 1) in das von der Beklagten zu 2) mitgeteilte Konto des Klägers zu vollstrecken stellt jedoch keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) dar.
Der Kläger schuldete der Beklagten zu 1) die mit der Pfändung eingezogenen 1524,00 DM. Spätestens seit der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden vom 23.3.2001 stand die Zahlungspflicht des Klägers fest. Seit diesem Zeitpunkt wäre es an ihm gewesen, die Forderung zu erfüllen.
Schon in der Vollstreckungsankündigung der Stadt I. vom 13.6.2001 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass im Falle fehlender Zahlung ohne weitere Ankündigung Vollstreckungsmaßnahmen, z.B. auch Kontopfändungen durchgeführt würden.
Die Stadt F. forderte den Kläger nach der zwischenzeitlichen Zahlung und Rückforderung der Zahlung durch die Mutter des Klägers zudem nochmals mit Schreiben vom 28.08.2001 zur Zahlung auf. Eine Zahlung des Klägers erfolgte auch auf diese Aufforderung nicht.
Der Kläger kann sich insofern nicht mit Erfolg darauf berufen, den Betrag am 6.9.2001 auf seinem Konto bereitgestellt und unter dem 8.9.2001 eine Einzugsermächtigung erteilt zu haben. Zunächst stellt dieses Vorgehen keine Erfüllung der Geldschuld dar. Gemäß § 270 BGB hat der Schuldner einer Geldschuld den geschuldeten Betrag an den Wohnsitz des Gläubigers zu übermitteln. Bei der Überweisung tritt Erfüllung mit Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers ein (Palandt-Heinrichs, § 270, Rn.9). Dies war hier nicht der Fall. Weiterhin bestreitet die Beklagte zu 1) eine Einzugsermächtigung überhaupt erhalten zu haben. Einen Beweis hat der Kläger nicht angetreten. Weiterhin hätte der Kläger jedenfalls in der Folgezeit erkennen können, dass die Beklagte zu 1) den Betrag nicht abgebucht, offensichtlich also die Einzugsermächtigung nicht erhalten hat. Wiederum wäre es an ihm gewesen für die Überweisung der Geldschuld oder durch Nachfrage bei der Beklagten zu 1) für eine Abbuchung durch die Beklagte zu 1) zu sorgen.
Das weitere Vorgehen der Beklagten zu 1), die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen, stellt keine Pflichtverletzung dar. Die Beklagte zu 1) musste nach der ausgebliebenen Zahlung der Geldschuld innerhalb der gesetzten Frist nicht mehr vom Zahlungswillen des Klägers ausgehen, denn in diesem Fall hätte der Kläger den ausstehenden Betrag innerhalb der ihm gesetzten Frist überweisen können.
Der Gläubiger kann die Art der Vollstreckung frei wählen. Da der Beklagten zu 1) nicht bekannt war, dass der Kläger bei der Volksbank N. beschäftigt ist, wäre, selbst bei Kenntnis des Kontos des Klägers bei der Sparkasse F., die Pfändung des Volksbankkontos nicht ermessensfehlerhaft gewesen.
Nach alldem ist eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) nicht ersichtlich.
II.
Weiterhin besteht gegen die Beklagte zu 1) auch kein Schadensersatzanspruch aus § 20 DSG NRW. Es liegt kein schuldhafter Verstoß der Beklagten zu 1) gegen das Datenschutzgesetz vor.
Die Übermittlung der Daten an die Beklagte zu 1) war zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung, hier der Einziehung der öffentlich rechtlichen Geldforderung gegen den Kläger, erforderlich im Sinne des § 14 I DSG NRW. Gemäß §§ 14 I, 13 II 1 lit. i) DSG NRW war die Übermittlung zulässig. Danach ist die Übermittlung der Daten zulässig, wenn zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ein Interesse an ihrer Kenntnis besteht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der Person an der Geheimhaltung überwiegt. Die Beklagte zu 1) hatte zur Durchsetzung ihrer Zwangsgeldforderung gegen den Kläger ein Interesse an der Kenntnis der Kontodaten. Da der Beklagten zu 1) die Arbeitsstelle des Klägers nicht bekannt war, gab es auch keinen Grund zu der Annahme, dass ein Interesse des Klägers an der Geheimhaltung gerade dieser (Konto-)Daten bestehen könnte.
Die Erforderlichkeit der Datenübermittlung entfällt auch nicht deshalb, weil der Beklagten zu 1) andere Kontodaten des Klägers bekannt gewesen wären. Die Beklagte zu 1) hat bestritten vom Kläger eine Einzugsermächtigung erhalten zu haben, Beweis hat der Kläger nicht angetreten. Weiterhin hat die Beklagte zu 1) ordnungsgemäß die örtlich zuständige Vollstreckungsbehörde gemäß §§ 4-8 VwVfG um Amtshilfe ersucht, da der Kläger in I. wohnte. Nach Übermittlung der Kontodaten durch die Beklagte zu 2) durfte die Beklagte zu 1) diese auch nutzen. Selbst bei Kenntnis einer anderweitigen Bankverbindung des Klägers hätte die durch die Beklagte zu 1) getroffene Auswahl, in das Konto bei der Volksbank zu vollstrecken, also die übermittelten Daten zu verwenden, weder einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz noch einen Ermessenfehler dargestellt, da generell der Gläubiger die freie Wahl hinsichtlich der Vollstreckungsmittel hat und da der Beklagten zu 1) die Arbeitsstelle des Klägers nicht bekannt war.
III.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) aus § 839 BGB, Art 34 GG. Eine Amtspflichtverletzung der Beklagten zu 2) ist nicht ersichtlich.
Insbesondere stellt die – überhaupt einzig als Pflichtverletzung in Betracht kommende - sofortige Mitteilung der Kontoverbindung des Klägers an die Beklagte zu 1) keine Pflichtverletzung dar. Es handelte sich um das zweite Amtshilfeersuchen der Beklagten zu 1) in derselben Sache. Beim ersten Amtshilfeersuchen hatte die Beklagte zu 2) den Kläger mit Schreiben vom 13.6.2001 zur Zahlung aufgefordert und die Vollstreckung angedroht. Dieses Vorgehen hatte jedoch keinen Erfolg. Die Beklagte zu 2) musste danach nicht davon ausgehen, dass ein weiteres Anschreiben erfolgreich sein könnte. Mithin stellt es keinen Verfahrensfehler dar nunmehr der Beklagten zu 1) eine Kontoverbindung des Klägers mitzuteilen.
IV.
Dieses Vorgehen der Beklagten zu 2) stellt auch keinen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz dar. Ein Schadensersatzanspruch aus § 20 DSG besteht mithin nicht. Gemäß § 14 II DSG hatte die Beklagte zu 2) als übermittelnde Stelle nur zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der Beklagten zu 1) lag. Dies war der Fall. Anlass zu einer Rechtmäßigkeitsprüfung im Sinne des § 14 II 2 DSG NRW hatte die Beklagte zu 2) nicht.
V.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.