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Landgericht Bielefeld·6 O 463/11·02.06.2016

Kostenfestsetzung nach Vergleich: Kläger zur Erstattung von 1.260,55 EUR an Beklagte verpflichtet

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht setzte aufgrund eines Vergleichs vom 25.02.2016 die Kostenverteilung fest und verpflichtete den Kläger, an die Beklagten 1.260,55 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Gerichtskosten waren ausgeglichen; ausgleichsfähige außergerichtliche Kosten beider Seiten wurden ermittelt und gegeneinander aufgerechnet. Fahrt- und Gutachterkosten wurden als verfahrensnotwendig im Sinne des § 91 ZPO anerkannt und erstattungsfähig. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist vollstreckbar; Belehrungen über sofortige Beschwerde und Erinnerung erteilt.

Ausgang: Kostenfestsetzungsantrag: Erstattungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger über 1.260,55 EUR nebst Zinsen anerkannt und vollstreckbar festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vergleich berechtigt das Gericht, die sich hieraus ergebende Kostenverteilung verbindlich festzustellen und den sich daraus ergebenden Erstattungsanspruch titulieren und vollstreckbar zu machen.

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Bei der Kostenfestsetzung sind ausgleichsfähige außergerichtliche Kosten beider Parteien gegeneinander aufzurechnen; der sich ergebende Saldo ist erstattungsfähig.

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Fahrtkosten und Gutachterkosten sind erstattungsfähig, wenn sie für das Verfahren notwendig sind (§ 91 ZPO).

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Ist der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht über 200 EUR, steht gegen eine Kostenentscheidung die Erinnerung statt der sofortigen Beschwerde zu.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 25 W 366/16 [NACHINSTANZ]

Tenor

sind auf Grund des Vergleichs vor dem Landgericht Bielefeld vom 25.02.2016 von dem Kläger 1.260,55 EUR - eintausendzweihundertsechzig Euro und fünfundfünfzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 29.02.2016 an die Beklagten zu erstatten.

Die Berechnung der gerichtlichen Kosten ist beigefügt.

Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.

Gründe

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1. GerichtskostenDie Gerichtskosten sind bereits ausgeglichen; es hat sich ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten  in Höhe von 2.964,95 Euro ergeben.Auf die beigefügte Abschrift der Gerichtskostenberechnung wird Bezug genommen.

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2. Außergerichtliche KostenFolgende Beträge wurden zur Ausgleichung angemeldet:A. Kläger - Seite:              11.173,78 EuroB. Beklagten - Seite:              10.825,19 EuroC. Die ausgleichsfähigen Kosten betragen somit:Kläger - Seite:              11.173,78 EuroBeklagten - Seite:              10.825,19 EuroAusgleichsfähige Kosten insgesamt:              21.998,97 EuroVon den ausgleichsfähigen Kosten tragen die Beklagten 30%:              6.599,69 EuroAbzüglich der eigenen Kosten der Beklagten :              10.825,19 EuroErstattungsanspruch der Beklagtengegen den Kläger:              4.225,50 Euro

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3. ZusammenfassungErstattungsanspruch Gerichtskosten des Klägersgegen die Beklagten :              2.964,95 EuroErstattungsanspruch außergerichtliche Kosten der Beklagtengegen den Kläger:              4.225,50 EuroGesamter Erstattungsanspruch der Beklagtengegen den Kläger:              1.260,55 Euro

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Die Klägerseits angemeldeten Kosten waren nicht zu beanstanden.

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Die Fahrtkosten, sowie die Gutachterkosten waren für das Verfahren notwendig im Sinne des § 91 ZPO und aufgrund dessen erstattungs- und ausgleichsfähig.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Bielefeld oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 200 EUR ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.

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Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.

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Die Erinnerung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Landgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Bielefeld, 03.06.2016Landgericht