Schmerzensgeld nach Frontalunfall im Überholverbot: 150.000 DM bei Verlust eines Auges
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers weiteres Schmerzensgeld nach einem Frontalzusammenstoß im Überholverbot. Streitpunkt war insbesondere, ob das bereits gezahlte Schmerzensgeld von 75.000 DM ausreiche und wie das Verschulden zu bewerten sei. Das Landgericht bejahte die Haftung aus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB und ging nach Anscheinsbeweis von grobem Verschulden aus. Angesichts der schweren Dauerschäden (u.a. Verlust eines Auges, Gehbehinderung, viele Operationen) hielt es insgesamt 150.000 DM für billig und sprach weitere 75.000 DM zu; mildernd berücksichtigte es den Tod des Unfallverursachers.
Ausgang: Klage auf weiteres Schmerzensgeld erfolgreich; insgesamt 150.000 DM zugesprochen (weitere 75.000 DM).
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Frontalzusammenstoß infolge Überholens im Überholverbot spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein (grobes) Verschulden des Überholenden, sofern der Gegner den Anschein nicht erschüttert.
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld setzt bei schuldhafter Verletzung von Körper oder Gesundheit voraus, dass die Entschädigung unter Würdigung aller Umstände als billige Genugtuung und Ausgleich zu bemessen ist.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind insbesondere Art und Ausmaß der Verletzungen, Dauer und Umfang der Behandlung, Dauerschäden, Schmerzen sowie psychische Beeinträchtigungen und Freiheitsverlust zu berücksichtigen.
Auch eine erhebliche körperliche Entstellung oder Behinderung und deren Auswirkungen auf die persönliche Lebensführung können das Schmerzensgeld maßgeblich erhöhen.
Der Tod des Schädigers kann bei der Billigkeitsabwägung als Umstand berücksichtigt werden, der das Genugtuungsinteresse des Geschädigten mindern kann.
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über das bislang gezahlte Schmerzensgeld von 75.000,00 DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 75.000,00 DM zu zahlen.
2 .
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
3 .
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 79.000,00 DM vorläufig voll streckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schmerzensgeldansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalles gelten, der sich 05.02.1990 auf der Bundesstraße 68 in C. ereignete und der vom dem Versicherungsnehmer der Beklagten, dem anlässlich des Unfalls getöteten Herrn G. S., verursacht wurde.
Die Klägerin befuhr am 05.02.1990 gegen 15.00 Uhr die Bundesstraße aus C. kommend in Richtung I. mit ihrem Personenkraftwagen. In Höhe der Einmündung der D. Straße mußte sie plötzlich feststellen, daß der Versicherungsnehmer der Beklagten im Gegenverkehr trotz Überholverbotes einen vor ihm fahrenden Lastkraftwagen der Deutschen Bundespost überholte. Trotz sofortiger Vollbremsung konnte die Klägerin einen Frontalzusammenstoß nicht verhindern. Die Klägerin war zunächst in ihrem Personenkraftwagen eingeklemmt und konnte erst nach 45 Minuten in bewusstlosem Zustand befreit werden. Sie wurde daraufhin vom Rettungshubschrauber in die Universitätsklinik N. gebracht. Hier wurden folgende Verletzungen festgestellt:
1.
Schädelhirntrauma mit Schädelimpressionsfraktur und Ausbildung eines linksfrontalen epiduralen Hämatoms.
2.
Jochbein- und Obitabodenimpressionsfraktur links.
3.
Dislozierte Nasenbeinfraktur.
4.
Perforierende Augenverletzung links.
5.
Zweitgradig geschlossene Unterschenkelfraktur links.
6 .
Fußverletzung rechts mit geschlossenem Decollement im Bereich des Außenknöchel s, Außenbandläsion, talonaviculare Luxation, dislozierte Fraktur der Basis Metatarsale V.
7.
Komplexe Fußwurzelfraktur links mit Mehrfachfrakturen der Fußwurzelknochen .
Die Klägerin war bei Einlieferung in die Universitätsklinik N. komatös und wurde bis zum 13.02.1990 intubiert.
Noch am Tage der Einlieferung wurden zunächst operative Eingriffe auf neurochirurgischem sowie augenärztlichem Gebiet durchgeführt. Wegen der erheblichen Verletzungen des linken Auges mußte dieses operativ entfernt werden. Während der Operation erfolgte auch die neurochirurgische
Behandlung der Impressionsfraktur des Schädels mit einem frontalen, epiduralen Hämatom links. Am 06.02.1990 wurde dann die folgende unfallchirurgische Versorgung vorgenommen:
1.
Orthofix-Stabilisierung des linken Unterschenkels.
2.
Navikulotalare Spickung rechts.
3.
Verschraubung der Metatarsale V - Bas i s.
4.
Unterschenkelgipsschiene.
Die Klägerin wurde dann nach der Extubation am 15.02.1990 auf der Intensivstation der Klinik für Mund- und Kiefer Gesichtschirurgie aufgenommen. Dort wurde am 16.02.1990 ein weiterer, also dritter operativer Eingriff durchgeführt.
Dabei erfolgte die Jochbeinreposition mit zweifacher Plattenosteosynthese mit Rekonstruktion des Infraorbitalrandes, desweiteren die Obitabodenrekonstruktion mit Einsetzen einer PDS-Fo li e am Orbitaboden und dann noch die Nasengerüstaufrichtung mit Tamponade und Gips. Am 23.02.1990 wurde von der Augenklinik eine Augenprothese eingesetzt. Die Klägerin wurde am 27.02.1990in die Klinik und Poliklinik für Unfall- und Handchirurgie der Universität N. verlegt. Dort wurden folgende Operationen durchgeführt:
28.02.1999:
Kirschnerdraht –Osteosynthese im Bereich des linken Fußes.
22.03.1990:
Dynamisierung des Fixateur extern mit Abtragen einer Nekrose im Bereich des rechten destalen lateralen Unterschenkels.
30.03.1990:
Spalthautdeckung des oben genannten Defektes mit Entnahme vorn Oberschenkel.
12.04.1990:
Einsetzen einer vorläufigen Augenprothese durch die Augenklinik.
30.04.1990:
Metallentfernung im Bereich des Fußes.
Die Klägerin wurde also bis zum 30.04.1990 insgesamt 8 mal operiert. Ihre Entlassung aus der Universitätsklinik N. erfolgte am 12.05.1990. Eine weitere Operation erfolgte jedoch im Juli 1990, bei der ein anläßlich der Schädelfreilegung im Februar 1990 entfernter Knochendeckel reimplantiert wurde. Im März 1990 wurden dann bei einer weiteren Operation die bei der Behandlung der Jochbein- sowie Orbitabodenfraktur eingesetzten Metallteile wieder entfernt. Bei der Wiederherstellung der Gehfähigkeit der Klägerin ergaben sich erhebliche Schwierigkeiten. Erste Gehversuche konnten erst am 22.03.1990 gemacht werden. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch noch nicht einmal eine kurze Belastung des rechten Sprunggelenkes sowie des bei dem Unfall erheblich verletzten linken Fußes und Beines möglich. Auch Ende 1990 noch war weder das rechte Fußgelenk noch das linke Bein frei beweglich. Die Klägerin konnte sich zu diesem Zeitpunkt nur mit Gehhilfen fortbewegen.
Ihre im ersten Stockwerk gelegene Wohnung konnte sie aufgrund dessen kaum verlassen. Sie war auf die Hilfe ihrer im gleichen Haus lebenden Mutter angewiesen. Der Klägerin war es nicht einmal möglich, sich alleine von einem Stuhl zu erheben, da sie ständig damit rechnen mußte, daß sie abrutschte und hinfalle. Auch hier benötigte sie Hilfe. Bis zum 01.10.1990 war noch ein Fixateur am linken Bein montiert. Hierzu mußten Schrauben in die Knochen gedreht werden. Da sich an den Einlaßstellen der Schrauben immer wieder Haut bildete, mußte diese von der Klägerin entfernt werden. Sie mußte diese Wunden desinfizieren, was schmerzhaft war. Außerdem wurde der Klägerin eine Jäckelspreize verordnet, die dazu führen sollte, daß die Klägerin den Mund wieder richtig öffnen konnte. Da dies zunächst nicht der Fall war, waren Essen und Sprechen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Noch im Mai 1991 bestand eine Bewegungssperre des Unterkiefers. Zu diesem Zeitpunkt lag auch noch eine schmerzhafte Bewegungsbeeinträchtigung im rechten oberen Sprunggelenk vor. Hinzu kamen belastungsabhängige Schmerzen im linken Fuß, vor allem beim Gehen auf unebenen Flächen sowie Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich durch die langfristige Benutzung der Unterarmstützen mit Ausbreitung bis in das rechte Kniegelenk und teilweisem Taubheitsgefühl. Deshalb konnte die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt eine Gehstrecke von 30 - 40 Minuten nur unter erheblichen Schwierigkeiten bewältigen. 15 Monate nach dem Verkehrsunfall war die Gehfähigkeit der Klägerin somit weiterhin erheblich beeinträchtigt. Die kosmetischen Beeinträchtigungen durch die Narben aufgrund der Gesichtsverletzungen sowie einer eingefallenen Kontur im Bereich des Oberlides bestehen jetzt noch. Hierdurch ist die Heiratsaussicht der 30-jährigen geschiedenen Klägerin verringert. In welchem Umfang sich der Gesundheitszustand der Klägerin bis zum heutigen Tage gebessert hat, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig ist aber, daß die Klägerin weiterhin erhebliche Probleme beim Abrollen des rechten Fußes hat, wodurch Treppengehen kaum möglich ist. Bei längerer Belastung der Füße treten auch heute noch erhebliche Schmerzen auf. Eine längere Belastung, so zum Beispiel das Gehen über eine längere Wegstrecke, ist der Klägerin nach wie vor nicht möglich. Das räumliche Sehen mit dem einen verbliebenen Auge ist eingeschränkt. Auch das Kurzzeitgedächtnis ist bis heute beeinträchtigt. Ob die unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit der Klägerin ein Dauerschaden sein wird, ist zwischen den Parteien streitig. Die 9 Jahre alte Tochter der Klägerin lebt in deren Haushalt. Die Versorgung des Kindes war zunächst nur mit Hilfe der Mutter der Klägerin möglich. Diese muß aber gleichzeitig auch die behinderte Klägerin betreuen. Die Mutter ist aber ebenfalls gehbehindert. Auch heute noch befallen die Klägerin beim Autofahren Angstzustände.
Die Beklagte hat auf das Schmerzensgeld einen Betrag von 75.000,00 DM bezahlt.
Die Klägerin meint, daß ein Schmerzensgeld von insgesamt 150.000,00 DM angemessen sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie über das bislang gezahlte Schmerzensgeld von 75.000,00 DM hinaus ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, das von ihr bereits gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 75.000,00 DM sei ausreichend. Sie ist der Ansicht, ein schwerwiegendes Verschulden ihres Versicherungsnehmers an dem Unfall sei nicht feststellbar.
Außerdem müsse Beachtung finden, daß die Verletzungen der Klägerin bislang einen erfreulichen Heilverlauf genommen hätten. 
Die Parteien haben verschiedene Unterlagen, insbesondere Arzt- und Klinikberichte zu den Akten gereicht. Auf diese und - wegen des Parteivorbringens im übrigen – auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist gemäß den§ 823 Abs. 1 i. V. m. § 847 BGB begründet. Hiernach kann der Geschädigte im Fall der schuldhaften Verletzung des Körpers oder der Gesundheit auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach den Regeln des Anscheinsbeweises, den die Beklagte nicht widerlegt hat, muß die Kammer von einem groben Verschulden des Schädigers ausgehen. Dieser hat nämlich nach dem äußeren Bild des Unfallherganges im Oberholverbot überholt und ist deshalb mit dem Fahrzeug der ihm entgegenkommenden Klägerin frontal zusammengestoßen. Deshalb muß von der Beklagten, dem Haftpflichtversicherer des Schädigers, ein Schmerzensgeld gezahlt werden. Dessen Höhe hat das Gericht unter Würdigung aller Umstände, wie sie im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen, nach freier Überzeugung zu bestimmen. Maßgeblich sind dabei Art und Ausmaß der Verletzungen und ihre Auswirkung auf das physische und psychische Befinden des Geschädigten. Zu berücksichtigen sind das Maß der erlittenen Schmerzen, der Schwere einer eingetretenen
körperlichen Verunstaltung oder Behinderung. Im vorliegenden Falle fallen insbesondere der Verlust eines Auges, die Gehbehinderung, die vielen umfangreichen körperlichen Schmerzen, die Beeinträchtigung des Gedächtnisses, die Minderung der Heiratsaussicht, die lange Zeit der Behandlung mit ihren 8 Operationen und auch der Verlust an Freiheit ins Gewicht, der dadurch entstanden ist, daß die Klägerin die Wohnung im ersten Stock nicht ohne weiteres mehr verlassen konnte. Schließlich hängt die Höhe der Entschädigung, die der Billigkeit entsprechen soll, von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien ab sowie vom Grade des Verschuldens des Schädigers. Mildernd ist im vorliegenden Falle zu bewerten, daß der Unfallverursacher durch den Unfall tödlich verletzt worden ist, wodurch das Wiedergutmachungsbedürfnis der Klägerin als vermindert betrachtet werden muß. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Kammer sich entschlossen, das angemessene Schmerzensgeld mit insgesamt 150.000,00 DM zu bewerten, wovon der bereits seitens der Beklagten gezahlte Betrag von 75.000,00 DM in Abzug zu bringen war. Die Kammer hat sich hierbei an die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 29.08.1985 (vgl. Slizyk/Schlindwein, IMM-DAT, PC -Datenbank für Schmerzensgeldentscheidungen, Nr. 994) angelehnt, durch die in einem vergleichbaren Fall ebenfalls ein Schmerzensgeld von 150.000,00 DM zugebilligt wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus§ 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus§ 709 ZPO.