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Landgericht Bielefeld·6 O 387/17·08.08.2018

Ausgleichsanspruch bei Auflösung einer GbR wegen ideellem Praxiswert (Goodwill)

ZivilrechtGesellschaftsrechtGbR/Auseinandersetzung nach AuflösungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt nach Auflösung einer GbR Ausgleich für den ideellen Praxiswert (Goodwill). Streitpunkt ist, ob trotz Programmverantwortlicher Ärztin (PVA) ein gemeinsamer Goodwill entstand und auszugleichen ist. Das Landgericht fordert Ausgleich nach §§ 730, 733, 734 BGB und nimmt die Berechnung nach der Methode der Bundesärztekammer an; Zins- und Kostenfestsetzung erfolgten ebenfalls zugunsten des Klägers.

Ausgang: Klage auf Zahlung des Ausgleichs für den ideellen GbR-Wert in der geltend gemachten Höhe stattgegeben; Beklagte zur Zahlung samt Zinsen und Kosten verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Auflösung einer GbR kann ein Ausgleichsanspruch für den ideellen Gesellschaftswert nach §§ 730, 733, 734 BGB entstehen und geltend gemacht werden.

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§ 738 BGB ist auf Fälle der Fortführung nach Ausscheiden eines Gesellschafters beschränkt und greift bei Auseinandersetzung nach Auflösung nicht ein.

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Der Grundsatz, dass bei Freiberuflersozietäten der Goodwill regelmäßig nicht auszugleichen ist, wird durchbrochen, wenn die interne Aufgabenzuteilung ein gravierendes Chancenungleichgewicht schafft und einem Gesellschafter den Zugriff auf den Mandanten-/Patientenstamm erheblich erleichtert.

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Vertragliche Regelungen, die einen ideellen Praxiswert ausweisen und gleiche Anteile vorsehen, sind bei der Auseinandersetzung maßgeblich und führen zur Verteilung nach den vertraglich geregelten Anteilen.

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Bei unbestrittener oder nicht rechtzeitig bestrittenener Bewertung kann das Gericht die vorgelegte Bewertungsmethode (hier: Methode der Bundesärztekammer) zugrunde legen; verspätete Einwendungen sind nach § 296a ZPO unzulässig.

Relevante Normen
§ 730 BGB§ 733 BGB§ 734 BGB§ 705 ff. BGB§ 738 BGB§ 296a ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 8 U 103/18 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger XXX € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger macht aus eigenem und abgetretenem Recht Ansprüche gegen die Beklagte nach Beendigung einer GbR geltend.

3

Die Parteien dieses Rechtsstreits sowie der Zedent A. sind Fachärzte für Radiologie und betrieben in dieser personellen Zusammensetzung in der Rechtsform einer GbR eine ärztliche Gemeinschaftspraxis in B.. Daneben gründeten die Genannten im Jahr 2005 noch eine weitere GbR, deren Auseinandersetzung hinsichtlich ihres ideellen Werts Gegenstand dieses Rechtsstreits ist. Hierbei handelte es sich um die C GbR.. Darin schlossen sich die Gesellschafter zusammen, um entsprechend den Richtlinien der Krebsfrüherkennung und nach den einschlägigen Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie ärztliche Früherkennungsuntersuchungen anzubieten und durchzuführen. Dies aufgrund eines Screening-Programms, mit festgelegter Anzahl von Screening-Einheiten und Auswahl eines sogenannten Programmverantwortlichen Arztes (PVA) für das jeweilige Versorgungsgebiet.

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Nach entsprechender Bewerbung aufgrund einer Absprache der Gesellschafter wurde der Beklagten die Funktion der PVA für den Kreis D. übertragen. Der Kläger selbst übernahm die Funktion des Befunders in der neu gegründeten GbR.

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In dem Gesellschaftsvertrag der C. GbR heißt es in dessen § 7:

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„Am materiellen und ideellen Gesellschaftervermögen sowie an den Verbindlichkeiten der Gesellschaft sind die Gesellschafter zu gleichen Teilen wie folgt beteiligt:….“

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Der Gesellschaftsvertrag enthielt in dessen § 17 Regelung betreffend das Ausscheiden und die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters, auch über den ideellen Praxiswert/Good will. Gesonderte Regelungen hierüber für den Fall der Auflösung der Gesellschaft enthält der Gesellschaftsvertrag nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage 1 zur Klageschrift eingereichten Gesellschaftsvertrag Bezug genommen.

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Die Gesellschafter hatten ferner vereinbart, dass die Beklagte unter Beibehaltung der Gewinnansprüche aus der radiologischen Gemeinschaftspraxis in erforderlichem Maße durch diese für die Tätigkeit im Screening-Zentrum freigestellt wird.

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Mit Schreiben vom 30.01.2015 (Anlage K5) kündigte die Beklagte die Gesellschaftsverträge mit Wirkung zum 01.02.2016. Mit Schreiben vom 27.02.2015 (Anlage K6) kündigten der Kläger und A. ihrerseits den Gesellschaftsvertrag betreffend die C. GbR aus wichtigem Grund ebenfalls zum 01.02.2016. Dies im Hinblick darauf, dass der Gesellschaftszweck infolge des Wegfalls der Programmverantwortlichen Ärztin (PVA) nicht mehr erreichbar sei.

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Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die C. GbR zum 31.01.2016/01.02.2016 aufgelöst ist. Nachdem das materielle Vermögen der GbR im Wesentlichen auseinandergesetzt ist, streiten die Parteien noch um Ansprüche im Hinblick auf den sich aus Patientenstamm, know-how und Infrastruktur zusammensetzenden ideellen Wert der Gesellschaft. Hierbei betreibt die Beklagte nach wie vor als PVA ein Screening-Zentrum im Rahmen einer neuen Praxis. Sämtlich Dateien und Aufnahmen aus der C. GbR stehen ihr dabei zur Verfügung.

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Der Kläger berechnet den ideellen Wert der C. GbR mit YYY € und den Anteil der einzelnen Gesellschafter mit jeweils ZZZ €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung in der Klageschrift (Bl. 10ff d.A.) Bezug genommen. Der Gesellschafter A. hat seinen Anspruch an den Kläger abgetreten.

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Der Kläger und der Zedent haben die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 24.03.2017 unter Fristsetzung zum 30.04.2017 vergeblich zur Zahlung aufgefordert.

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Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm und A. stünde ein Anspruch auf Zahlung von 1/3 des ermittelten ideellen Wertes der GbR zu. Dies im Hinblick darauf, dass die Beklagte den wesentlichen Vermögenswert der GbR zur alleinigen Weiternutzung erhalten habe, da – was unstreitig ist - nur sie über die Zulassung als PVA verfügt. Nur die Beklagte als PVA könne den gemeinsam aufgebauten Patientenstamm weiter nutzen. Diesen Status hat sie jedoch nur durch die Zusammenarbeit mit den weiteren Gesellschaftern und die gemeinsamen Investitionen sowie die gemeinsame Übernahme des wirtschaftlichen Risikos des Screening-Zentrums erlangt.

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Der Kläger behauptet, ohne Übernahme der Mithaftung durch die weiteren Gesellschafter in Form der Gründung einer GbR hätte diese ihren Betrieb gar nicht aufnehmen können. Zudem haben –unstreitig - die Gesellschafter auch den Verlust der GbR in 2006 ausgeglichen.

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Die Behandlungsverträge mit den Patienten seien seitens der C. GbR abgeschlossen worden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn XXX € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2017 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie vertritt die Auffassung, ein Ausgleichsanspruch scheide bereits deshalb aus, weil die GbR keine Berufsausübungs- sondern eine Organisationsgemeinschaft dargestellt habe, in der aufgrund der Trennung der einzelnen Verantwortungsbereiche kein gemeinsamer ideeller Praxiswert habe entstehen können. Der ideelle Wert aus der Tätigkeit als PVA habe ausschließlich in der Person der Beklagten bestanden und sei an deren Genehmigung als PVA gebunden. Es habe insoweit kein gemeinsamer Patientenstamm der GbR entstehen können.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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I.

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Der Kläger hat aus eigenem und abgetretenem Recht einen Ausgleichsanspruch in zuerkannter Höhe aus §§ 730, 733, 734 BGB.

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1.

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Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich die berufliche Zusammenarbeit der Parteien und des Zedenten ohne gesonderte vertragliche Abreden in berufsrechtlicher Hinsicht als bloße Organisationsgemeinschaft darstellen würde. Denn die Parteien haben zum Zwecke ihrer Zusammenarbeit ausdrücklich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet mit der Folge, dass sich das Verhältnis der Parteien unabhängig von der berufsrechtlichen Einordnung nach den Regeln des Gesellschaftsvertrages sowie den gesetzlichen Regelungen der §§ 705 ff. BGB bestimmt.

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2.

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Vorliegend richtet sich der geltend gemachte Ausgleichsanspruch nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 730, 733, 734 BGB, da sich der Anspruch nach der erfolgten Auflösung der Gesellschaft nur als Auseinandersetzungsanspruch ergeben kann und § 738 BGB nur den Fall der Fortführung der Gesellschaft nach Ausscheiden eines Gesellschafters erfasst. Auch enthält der Gesellschaftsvertrag keine vorrangigen Regelungen für den Fall der Auflösung und Beendigung der Gesellschaft.

30

3.

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Der Anspruch kann vorliegend isoliert geltend gemacht werden, da bereits vor Schluss der Auseinandersetzung feststeht, dass der Kläger und der Zedent den hier geltend gemachten Betrag verlangen können (vgl. BGH, NJW 1980, 1628).

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4.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Fehlen abweichender vertraglicher Vereinbarungen bei Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens auch der Verkehrswert der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung zu berücksichtigen, der die stillen Reserven und den Goodwill des lebenden Unternehmens umfasst. Bei einer Freiberuflersozietät ist die Teilung der Sachwerte und die Einräumung der rechtlich nicht begrenzten Möglichkeit, um die Mandanten oder Patienten zu werben, die sachlich naheliegende und angemessene Art der Auseinandersetzung, was einen Ausgleichsanspruch für den Goodwill der Gesellschaft im Regelfall ausschließt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt im Einzelfall aber dann in Betracht, wenn schon infolge einer besonderen atypischen Gestaltung der Zusammenarbeit in der Sozietät ein gravierendes Chancenungleichgewicht besteht, weil die sozietätsinterne Aufgabenzuteilung einem der Gesellschafter den Zugriff auf den Mandantenstamm erheblich erschwert, obwohl er durch die Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben wesentlich zum Aufbau des Mandantenstamms beigetragen hat (BGH, Beschluss vom 18.09.2012 II ZR 94/10 zur Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät).

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Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt:

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a)

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Dabei ist es dem Kläger und dem Zedenten aufgrund der Besonderheiten der Übernahme des Versorgungsauftags für das Versorgungsgebiet durch die Beklagte als programmverantwortliche Ärztin verwehrt, um den bestehenden Patientenstamm mit der Beklagten im Rahmen dieses Versorgungsauftrages zu konkurrieren.

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Auch haben der Kläger und der Zedent die ihnen zugewiesenen Aufgaben erfüllt und ihren Beitrag im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen Aufgabenzuweisung geleistet. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger oder der Zedent gegen ihre aus § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages resultierenden Pflichten verstoßen haben.

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b)

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Entsprechend war der ideelle Wert der Praxis zu verteilen. Dass ein ideeller Wert/Goodwill der Gesellschaft entsteht und zwischen den Gesellschaftern entsprechend ihrem Gesellschaftsanteil zu verteilen war, folgt dabei auch aus § 7 Abs. 1, 17 Abs. 2, 3 des Gesellschaftsvertrages, der von einem ideellen Praxiswert ausgeht, an dem die Gesellschafter mit jeweils1/3 beteiligt sind und der im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters auszugleichen ist. Da der Goodwill letztlich aus dem Patientenstamms des Screening-Zentrums besteht und die Parteien bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages gleiche Anteile hieran vereinbart haben – dies auch für den Fall des Ausscheidens, und zwar unabhängig davon, ob die Beklagte als programmverantwortliche Ärztin oder ein anderer Gesellschafter ausscheidet – folgt aus den genannten Regelungen, dass auch der darauf gegründete Wert im Falle der Auflösung zu gleichen Teilen auszugleichen ist. Diese Verteilung folgt auch aus § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages i.V.m. § 734 BGB.

40

5.

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Bei der Ermittlung des ideellen Wertes war die als Anlage K18 vorgelegte und im Rahmen der Klageschrift näher erläuterte  Berechnung des Klägers nach der Methode der Bundesärztekammer zugrunde zu legen. Die Beklagte hat dabei die einzelnen Ansätze nicht bestritten, so dass von diesen auszugehen war. Die Beklagte hat im Rahmen der Klageerwiderung die Berechnung zurückgewiesen, weil dem Kläger und dem Zedenten ein Anspruch auf Ausgleich des ideellen Wertes nicht zustünde und keine ausgleichspflichtigen ideellen Werte bestünden. Dies ist aber, wie oben dargelegt, vorliegend gerade nicht der Fall. Soweit die Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung weiter darauf abgestellt hat, dass der Steuerberater seitens der Gesellschaft nicht mit der Bewertung eines ideellen Anteils beauftragt worden ist, bedurfte es zur Geltendmachung und Berechnung eines solchen gemeinsamen Auftrags nicht.

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Soweit die Beklagte erstmals mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 02.07.2018 einzelne Bewertungsfaktoren bestritten hat, war dies gemäß § 296a ZPO nicht mehr zuzulassen. Der Schriftsatz gab auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

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II.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs. 1, 288 BGB.

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III.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.