Themis
Anmelden
Landgericht Bielefeld·6 O 353/13·05.03.2015

Berichtigung des Tenors und Feststellung von Annahmeverzug bei Zahlungsklage Zug um Zug

ZivilrechtKaufrechtSchuldrecht (Leistungsstörung)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zahlung von 33.353,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe eines Porsche. Das Landgericht berichtigt den Tenor wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nach § 319 ZPO und verurteilt den Beklagten zur Zahlung Zug um Zug sowie zur Feststellung des Annahmeverzugs; der Rest der Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Teilweise stattgegeben: Zahlung von 33.353 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw stattgegeben; übrige Klage abgewiesen; Annahmeverzug festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tenor eines Urteils ist nach § 319 ZPO zu berichtigen, wenn aus Tatbestand und Entscheidungsgründen eindeutig hervorgeht, dass der ursprünglich gefasste Wortlaut offensichtlich unrichtig ist.

2

Ein Gericht kann eine Leistung Zug um Zug als Inhalt einer verurteilenden Entscheidung anordnen, sodass die Zahlung gegen unmittelbare Rückgabe der Sache zu erfolgen hat.

3

Die Feststellung des Annahmeverzugs ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Annahmeverzugs substantiiert dargelegt und in den Entscheidungsgründen bestätigt werden.

4

Bei Fälligkeit der Forderung und Eintritt des Annahmeverzugs können Verzugszinsen geschuldet werden; deren Höhe bemisst sich nach den gesetzlichen Vorgaben, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Tenor

wird der Tenor des Urteils der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 23.12.2014 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.353,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2013 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Porsche 911 996 Carrera 4 mit der Fahrgestellnummer xxx zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte bezüglich des Pkw Porsche 911 996 Carrera 4 mit der Fahrgestellnummer xxx in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe

2

Der Tenor war wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen. Aus dem Tatbestand geht klar hervor, dass lediglich eine Verurteilung Zug um Zug beantragt war. Die Entscheidungsgründe bejahen ausdrücklich das Vorliegen des Annahmeverzugs.

3

Bielefeld, 06.03.20156. Zivilkammer

4

KrügerRichterin
als Einzelrichterin