Anfechtung Fondsbeitritt: Keine arglistige Täuschung bei Genussrechts-Investment ohne Sicherheiten
KI-Zusammenfassung
Der Anleger verlangte nach Anfechtung seines Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds Rückzahlung der Einlage sowie hilfsweise Auskunft und Abfindung. Er berief sich auf arglistige Täuschung (§ 123 BGB) und auf Aufklärungspflichtverletzungen (§ 280 Abs. 1 BGB), u.a. wegen fehlender Sicherheiten bei Weiterleitung des Kapitals an eine Drittgesellschaft. Das LG Bielefeld wies die Klage ab, weil Prospekt und Modell (Genussrechtsinvestment, Blind-Pool-Charakter, Totalverlustrisiko, keine Besicherung) hinreichend offenlegten und keine Täuschung bzw. Nebenpflichtverletzung dargetan war. Mangels Hauptansprüchen scheiterten auch Hilfs- und Nebenforderungen (Abfindung, RA-Kosten).
Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Einlage sowie Hilfsanträge mangels Täuschung oder Aufklärungspflichtverletzung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der Einlage nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB setzt voraus, dass die Beteiligung wirksam angefochten oder anderweitig ohne Rechtsgrund erlangt wurde.
Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) erfordert die Darlegung einer Täuschungshandlung (auch durch Unterlassen) sowie zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich der Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit entscheidungserheblicher Angaben.
Sind das Geschäftsmodell (Weiterleitung des Kapitals in Genussrechte), der Blind-Pool-Charakter sowie das Totalverlustrisiko und das Fehlen von Sicherheiten im Prospekt hinreichend dargestellt, fehlt es regelmäßig an einer Täuschung über diese Umstände.
Eine Aufklärungspflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn aus der prospektierten Anlagekonzeption erkennbar ist, dass keine werthaltigen Sicherheiten gestellt werden und der Anleger sich damit auf eine risikobehaftete Beteiligung einlässt.
Fehlen Rückzahlungs- oder Schadensersatzansprüche, besteht auch keine Grundlage für Auskunfts- und Abfindungsbegehren sowie für einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger beabsichtigte, sich im Immobilienbereich finanziell zu engagieren. Nachdem er im Internet recherchiert hatte, nahm er zu einem Vermittler, dem – nicht vernommenen – Zeugen I., Kontakt auf. Während eines gut 2-stündigen Informationsgesprächs überreichte der Vermittler I. dem Kläger den Beteiligungsprospeckt bezüglicher der VII. E.-KG. Darüber hinaus erhielt der Kläger eine Beitrittserklärung, die er in der Folgezeit unterschrieb (Blatt 18 der Akten). Danach beauftragte und bevollmächtigter er als Treugeber die Firma F. Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer E. N. in H. (Treuhänder), seinen Beitritt zur Beklagten mit einem Beteiligungsbetrag von 10.000,00 € zuzüglich 3 Prozent Agio zu bewirken und nach Einzahlung der gezeichneten Kapitalanlage seinen Gesellschafsanteil treuhänderisch im eigenen Namen, aber für seine Rechnung zu verwalten.
Bei der Beklagten handelt es sich eine geschlossene Fondgesellschaft mit Sitz in H.. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrag ist Gegenstand des Unternehmens die Beteiligung an Gesellschaften in den VAE (Vereinigte Arabische Emirate), die den Erwerb und den Weiterverkauf von unbebauten und bebauten Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten und/oder von projektierten und erstellten Wohn- und Gewerbeimmobilien aller Art sowie allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie z. B. Architektur- und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) zum Unternehmensgegenstand haben. Die Beteiligung an solchen Unternehmen kann in jedweder Art, insbesondere auch in schuldrechtlicher Form, als Fremd- oder Eigenkapital erfolgen.
Persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten ist die B. Beteiligungs-GmbH in H.. Gründungskommanditisten sind die F. Verwaltungs- und Beteiligungs-mbH als Treunhandkommanditistin sowie die B. Fonds-Initiatoren GmbH. Nach § 3 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags sollen sich an der Fondsgesellschaft weitere Personen unmittelbar als Kommanditisten (Direktkommanditisten) oder mittelbar die Treuhandkommanditisten (Treugeber) beteiligen. Treugeber werden im Innenverhältnis wie Kommanditisten behandelt.
§ 4 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages lautet wie folgt:
"Der Beitritt eines Anlegers erfolgt regelmäßig als Treugeber durch den Abschluss eines Treuhandvertrages mit den Treuhandkommanditisten und die entsprechende Erhörung der Kommanditeinlage der Treuhandkommanditisten, um den von Anlegern gewählten in der Beitrittserklärung genannten Beteiligungsbetag. In Erfüllung des Treuhandauftrages hat die Treuhandkommanditisten Beitrittserklärungen entgegenzunehmen und nach Maßgabe dieses Vertrages und der Bedingungen der Beitrittserklärungen den Anlegern die Stellung als Direktkommanditist oder Treugeber zu verschafften."
Die Idee der Gesellschaftsbeteiligung wird auf Seite 9 des Prospekts wie folgt dargestellt 1:
"Die Anleger investieren in die Kommanditbeteiligung der VII. E. Fonds KG, die wiederum in von der B. Investment in Projects LLC begebene Genussrechte investiert. Genussrechte sind darlehensähnliche Finanzierungsinstrumente mit Gewinnbeteilugnsrecht. Für die Überlassung des Genussrechtskapitals erhält der siebte E.-Fonds keine Zinsen sondern Gewinnbeteiligungsrechte. Damit partizipieren die Anleger wirtschaftlich betrachtet mittelbar an den Teilflächen des "F. Tower" sowie des "M. S. Business Center" und an weiteren Immobilienprojekten, für deren Erwerb des Genussrechtskapital verwendet wird. Im wirtschaftlichen Ergebnis nehmen die Anleger also indirekt am boomenden Immobilienmarkt der VAE teil. Dabei erzielen die Anleger steuerfreie Gewinne."
Die Risiken werden auf Seite 15 des Prospekts, auf dessen weiteren Inhalt Bezug genommen wird, folgendermaßen beschrieben:
"Die Fondsgesellschaft hält nur eine schuldrechtliche Beteiligung an der Genussrechtsschuldnerin. Infolgedessen haben die Anleger keinerlei Einfluss auf die Investitionsentscheidungen der Genussrechtsschuldnerin. Die fachliche Eignung, Leistung sowie Integrität des jeweiligen Managements der Genussrechtsschuldnerin hat einen wesentlichen Einfluss auf den Anlageerfolgt de Beteiligung. Gelingt es dem Management nicht hinreichende Gewinne in der Genussrechtsschuldnerin zu erzielen, mindert sich die Rendite des Genussrechtskapitals entsprechend. Das Genussrechtskapital vermittelt eine Gewinnbeteiligung. Sollte die Genussrechtsschuldnerin Verluste erzielen, könnte die Rückzahlung des Genussrechtskapitals und damit des Anlegerkapitals gefährdet sein und im schlimmsten Fall zum Totalverlust der gezeichneten Einlage (inkl. Agio) führen."
Entsprechen der Beitrittserklärung vom 16.07.2008 überwies der Kläger in der Folgezeit 10.300,00 € auf das angegebene Treuhandkonto. Die Beklagte überwies die bei ihr investierten Gelder der Treugeber-Gesellschafter in dem prospektierten Umfang der B. (Genussrechtsschuldnerin). Als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung dieser Gelder übertrug die B. Gewinnansprüche (Genussrechte) an die Beklagte. Die B. investierte die Gelder in verschiedene Immobilienprojekte, indem sie umfangreiche Büro- und Wohnungsflächen erwarb, die wiederum an Endkäufer weiter verkauft werden sollten. Die entsprechenden Bauprojekte sind bislang nicht erstellt. – Ausschüttungen der Beklagten erfolgten in der Folgezeit nicht. Mit Schreiben vom 26.01.2010 (Blatt 30 bis 33 der Akten) ließ der Kläger seine Beitrittserklärung anfechten.
Der Kläger vertritt die Auffassung, er sei bei Abschluss des Vertrags arglistig getäuscht worden. Ihm verstehe ein Anfechtungsanspruchs gemäß § 123 BGB zu. In dem Prospekt sei auf verschiedene Risikofaktoren nicht hingewiesen worden. Insbesondere sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass es in E. angeblich üblich sei, Verträge im Volumen in zweistelliger Millionenhöhe ohne entsprechende Bonitätsprüfung abzuschließen. Darüber hinaus habe die Beklagte auch die Nebenpflicht verletzt, die Anleger darüber aufzuklären, dass die Fondskonstruktion vorgesehen habe, das gesamte Kapital an eine dritte Gesellschaft weiter zu geben, ohne auch nur ansatzweise derartige Sicherheit dafür zu erlangen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 09.02.2010 zu zahlen: hilfsweise 1 A die Beklagte zu verurteilen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, wie hoch das Abfindungsguthaben des Klägers aus seiner Beteiligung an der Beklagten zum Stichtag 09.02.2010 ist 1 B die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger das Abfindungsguthaben zu zahlen. Antrag zu 1) und Hilfsantrag zu 1 B) Zug um Zug gegen Übertragung von Geschäftsanteilen von 10.000,00 € an die B. Invest GmbH & Co. VII. E. Fonds KG die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte T. in Höhe eines Betrages von 837,52 € durch Zahlung freizustellen.
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 09.02.2010 zu zahlen: hilfsweise 1 A die Beklagte zu verurteilen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, wie hoch das Abfindungsguthaben des Klägers aus seiner Beteiligung an der Beklagten zum Stichtag 09.02.2010 ist 1 B die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger das Abfindungsguthaben zu zahlen. Antrag zu 1) und Hilfsantrag zu 1 B) Zug um Zug gegen Übertragung von Geschäftsanteilen von 10.000,00 € an die B. Invest GmbH & Co. VII. E. Fonds KG
- die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte T. in Höhe eines Betrages von 837,52 € durch Zahlung freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält weder ein Anfechtungsrecht noch einen Schadensersatzanspruch für gegeben. Die Probleme mit der B. hätten sich als Folge der Banken- und Wirtschaftskrise, die auch den Banken- und Immobiliensektor in E. seit Anfang 2009 fast zum Erliegen gebracht hätten, ergeben. Ab 2009 hätten die Endkäufer die seitdem fällig gewordenen Ratenzahlungen nicht mehr erbracht. Eine Gesetzesänderung in E. aus dem Jahr 2009 habe im Übrigen dazu beigetragen, dass Forderungen gegen die Käufer der fertig zu stellenden Wohnungen und Büros nicht beigetrieben werden könnten. Das Ergebnis, dass nämlich Bauvorhaben in E. still lägen, weil die Zahlungen der Endkäufer ausgeblieben seien, habe die Geschäftsführung der Beklagten bis zum Fondsschließung im Dezember 2008 keinesfalls erahnen können.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrags aus § 812 I 1 1. Alternative BGB zu. Die von ihm erbrachte Zahlung von 10.300,00 € ist nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung gemäß § 123 BGB liegen nicht vor. Aus dem Vortag des Klägers ergibt sich nach Auffassung der Kammer nicht, dass der Kläger entweder durch den Treuhänder oder die Beklagte arglistig getäuscht worden ist.
Eine arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsache voraus, wobei der Handelnde die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen und für möglich halten muss. Darüber kann die Täuschung durch positives Tun oder Unterlassen begangen werden. – Eine derartige Täuschungshandlung vermag die Kammer nicht zu erkennen.
Der Kläger ist nicht darüber im Unklaren gelassen worden, dass die Beklagte die bei ihr angelegten Geldbeträge bei der B. Investment in Projects LLC in Form von Genussrechten investierte. In dem dem Kläger übergebenen Prospekt ist der Tätigkeitsbereich der Beklagten ausdrücklich beschrieben worden. Danach ist Gegenstand des Unternehmens die Beteiligung an Gesellschaften in den Vereinigten Arabischen Emiraten, die den Erwerb und den Weiterverkauf von unbebauten und bebauten Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten und/oder projektierten oder erstellten Wohn- oder Gewerbeimmobilien aller Art zum Unternehmensgegenstand haben. Im Weiteren ist deutlich gemacht worden, dass die Beklagte in von der B. begebene Genussrechte investiert, wobei Genussrechte durchaus zutreffend – als darlehensähnliche Finanzierungsinstrumente mit Gewinnbeteiligungsrecht beschrieben werden. Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte für die Überlassung des Genussrechtskapitals keine Zinsen, sondern Gewinnbeteiligungsrechte erhielt. Entsprechende Sicherheiten der B. für die Beklagte sind weder zugesichert noch in Aussicht gestellt worden. Auf Seite 15 bis 18 des Beteiligungsprospekts sind vielmehr zahlreiche Risiken aufgeführt und beschrieben worden. Bei sorgfältigem Lesen dieser im Einzelnen beschriebenen Risiken kann dem Kläger nicht verborgen geblieben sein, dass seine Kapitaleinlage zusammen mit den weiteren Kommanditeinlagen von der Beklagten verwendet wurden, um Genussrechte bei der B. zu erwerben. Dabei vermittelt das Genussrecht lediglich ein Gewinnbeteiligungsrecht. Bei Verlusten der Genussrechtsschuldnerin wird die Rückzahlung des Genussrechtskapitals und damit das Anlegerkapital gefährdet, so dass die Investition nach dem ausdrücklichen Hinweis in dem Beteiligungsrecht (Seite 15) einen "Blind-Pool-Charakter" hat. Von einer irgendwie gearteten grundbuchrechtlichen oder persönlichen Besicherung ist ein keiner Stelle des Prospekts die Rede. Vielmehr muss dem Anleger – und damit auch dem Kläger – deutlich geworden sein, dass er sich mit seiner Kapitaleinlage an einer Personengesellschaft beteiligte, ohne eine Sicherheit für die Rückzahlung des eingebrachten Kapitals zu erhalten.
Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass dem Fonds ein Geschäftsmodel zu Grunde liegt, das von vornherein zum Scheitern verurteilt war. Der Kläger hatte insoweit nicht dargelegt, dass die Beklagte zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass die von ihr an die B. überwiesenen Geldbeträge in E. "versanden". Es ist nicht Aufgabe der Kammer zu ermitteln, ob das Geschäftsmodel der Familie M. betrügerisch angelegt war. Der Verlauf der entwickelten Geschäftsaktivitäten könnte expost betrachtet eine derartige Annahme nahe liegen. Gleichwohl fehlen insoweit greifbare Anknüpfungstatsachen. Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Beklagten erworbenen Genussrechte von vornherein inhaltsleer und wertlos waren. Vielmehr hat die Beklagte Umstände geschildert, die aus ihrer Sicht den unbefriedigenden Verlauf der bisherigen Geschäftsaktivitäten erklären könnten.
Schließlich kann eine Anfechtung auch nicht darauf gestützt werden, dass eine Rückforderung der von der B. ausgegebenen Gelder angeblich nicht mehr möglich sei. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass sich die Genussrechtsschuldnerin um eine Rückzahlung der von ihr erbrachten Anzahlungen bemühe. Es ist nicht ersichtlich, dass eine derartige Möglichkeit nicht in Betracht kommt und von der Beklagten vorwerfbar, dem Kläger bei Zeichnung seiner Beteiligung nicht mitgeteilt worden sei.
Dem Kläger steht auch keine Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Nebenpflichten aus § 280 I BGB zu. Die Kammer sieht keine Verpflichtung der Beklagten, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Weitergabe des Gesellschaftskapitals an die B. ohne werthaltige Sicherheiten erfolgte. Das geplante Geschäftsmodel der Beklagten war deutlich beschrieben. Die Gestellung von Sicherheiten durch die B. war nicht vorgesehen. Vielmehr sollten der Beklagten lediglich Gewinnbeteiligungsrechte zustehen. Bei diesem nach Auffassung der Kammer deutlich genug gestelltem Geschäftsmodel musste sich der Kläger darüber klar sein, auf welche risikobehaftete Kapitalanlage er sich mit seiner Beitrittserklärung vom 16.07.2008 einließ.
Die Hilfsanträge sind ebenfalls unbegründet. Rückzahlungs- oder Schadensersatzansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Damit besteht auch keine Grundlage für etwaige Abfindungsguthaben.
Nach den obigen Ausführungen kommt auch ein Freistellungsanspruch hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht in Betracht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 709 ZPO.