Klage auf Rückzahlung von 80.000 € aus Überweisung vom 06.06.2003 – Zahlungspflicht festgestellt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Rückzahlung von 80.000 € nebst Zinsen, die der Beklagte am 06.06.2003 von einem Konto der Eheleute überwiesen hatte. Der Beklagte behauptet ein unkündbares, zinsloses Darlehen; das Gericht wertet insoweit jedoch die tatsächlichen und steuerlichen Äußerungen des Beklagten als widersprüchlich. Die Klage wird als Darlehensrückforderung bzw. aus ungerechtfertigter Bereicherung bestätigt; Zahlung nebst Zinsen angeordnet.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung von 80.000 € nebst Zinsen gegen den Beklagten in vollem Umfang stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen kann sich aus einem Darlehensvertrag ergeben und wird bei wirksamer Kündigung gemäß § 488 BGB fällig.
Ergibt sich die Zahlung aus einem Rechtsgeschäft des Verstorbenen, stehen Rückforderungsansprüche dem Erben aus §§ 488 III, 1922 BGB oder aus Bereicherungsrecht (§ 812 I 1 BGB) zu.
Die Auslegung einer behaupteten Vereinbarung als unkündbares, zinsloses Darlehen kann zurückgewiesen werden, wenn sie im Widerspruch zu eigenen Erklärungen gegenüber Finanzbehörden und den tatsächlichen Umständen steht.
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung hindert den Erben nicht, einen gegen den (Mit-)Erben als Nachlassschuldner gerichteten Anspruch unmittelbar gerichtlich geltend zu machen; eine solche Verweisung kann rechtsmissbräuchlich und prozessökonomisch nicht geboten sein.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 80.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweilgien Basiszinssatz ab dem 01.09.2006 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Aus der Bekanntschaft zwischen der Klägerin und ihrem am 19.04.2005 verstorbenen Ehemann Dr. med. H. T. einerseits sowie dem Beklagten und dessen Ehefrau andererseits entwickelte sich im Laufe der Jahre eine vertrauensvolle Beziehung, die mit der Zeit einen familiären Charakter annahm.
Diese enge Beziehung zwischen den beiden Familien wirkte sich wie folgt auf die letztwilligen Verfügungen der Klägerin und ihres Ehemannes aus:
Nachdem der Beklagte in dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute T. vom 25.02.1988 mit einem Vermächtnis in Höhe von 100.000,00 DM bedacht worden war, wurde er in dem gemeinschaftlichen Testament der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes vom 16.12.1991 (Blatt 51 ff der Akten) zum Schlusserben nach dem Überlebenden bestimmt und gleichzeitig zum Testamentsvollstrecker bestellt. Im Erbvertrag vom 17.12.2000 (Blatt 47 ff. der Akten) setzten sich die Eheleute T. gegenseitig zum Alleinerben ein. Darüber hinaus berief der Überlebende den Beklagten zum alleinigen Erben. Ferner ordneten die Eheleute T. für den 1. Erbfall eine Testamentsvollstreckung an und bestimmten die Ehefrau des Beklagten zur Testamentsvollstreckerin.
Am 10.11.1999 erteilte die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann dem Beklagten eine notarielle beurkundete Generalvollmacht. Überschrieben war diese Urkunde mit "Vorsorgevollmacht und Auftrag". Unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB wurde der Beklagte ermächtigt, die Klägerin und ihren Ehemann in allen persönlichen vermögensrechtlichen Angelegenheiten, bei denen eine Stellvertretung gesetzlich zulässig ist, umfassend zu vertreten. Die Vollmacht sollte ferner ausdrücklich dazu dienen, die Anordnungen einer Betreuung zu vermeiden. Gebrauch sollte der Beklagte von der Vollmacht erst nach dem Eintritt des Vorsorgefalles (Geschäftsunfähigkeit bzw. Betreuungsbedürftigketi) zu machen.
Unter dem 06.06.2003 veranlasste der Beklagte eine Überweisung von 80.000,00 € von einem Girokonto der Eheleute T. auf sein persönliches Konto bei der Volksbank C. (Blatt 29 der Akten). Mit Schreiben vom 12.05.2006 (Blatt 27 der Akten) kündigte der Betreuer der Klägerin u. a. dieses Darlehen zum 31.08.2006 und forderte den Beklagten ergebnislos zur Rückzahlung des Geldbetrages auf.
Die Klägerin hält sich für prozessführungsbefugt. Der Erbvertrag vom 17.12.2000 sei unwirksam, weil ihr Ehemann zum damaligen Zeitpunkt bereits nicht mehr testierfähig gewesen sei. Außerdem habe sie am 25.03.2005 den Erbvertrag angefochten und den Rücktritt hiervon erklärt. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung in dem gemeinschaftlichen Testament vom 16.12.1991 stehe der Klageerhebung ebenfalls nicht entgegen. Dass es sich bei der Überweisung von 06.06.2003 um eine darlehensweise Zurverfügungsstellung eines Geldbetrages handele, habe der Beklagte selbst sowohl in dem Vorprozess 6 O 613/05 als auch gegenüber dem Finanzamt I. erklärt. - Im Termin vom 13.02.2007 hat der Klägervertreter vorgeragen, dass er den Klageanspruch auch und in erster Linie auf einen eigenen Anspruch der Klägerin stütze, und zwar als Gesamtgläubigerin.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 80.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.09.2006 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Klage für unzulässig und unbegründet. Zu der Überweisung von 80.000,00 € sei es gekommen, nachdem die Klägerin darauf bestanden habe, das er einen Betrag von 80.000,00 € aus dem zu erwartenden Erlös eines Aktienverkaufs annehme, damit er nicht länger Darlehenszinsen zahlen müsse. In diesem Zusammenhang habe er mit der Klägerin vereinbart, dass es sich bei der Zurverfügungstellung der 80.000,00 € um ein unkündbares zinsloses Darlehen handele.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im vollem Umfang begründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 80.000,00 € zu. Dabei kann dahinstehen, ob es sich dabei um einen Anspruch aus eigenem Recht der Klägerin oder einen Anspruch als Alleinerbin ihres am 19.04.2005 verstorbenen Ehemannes handelt.
I.
Sollte es sich bei dem Konto mit der Nr. 100045731 bei der Sparkasse I. um ein Gemeinschaftskonto der Eheleute T. gehandelt haben, ergibt sich ein Rückforderungsanspruch aus §§ 488 III, 428 BGB.
Zwischen den Parteien ist in diesem Fall ein Darlehensvertrag zu Stande gekommen. Der Rückzahlungsanspruch ist auf Grund der Kündigung vom 12. Mai 2006 am 1. September 2006 fällig geworden. Die Kammer geht insoweit von einer 3-monatigen Kündigungsfrist aus.
Die Kammer hält den Vortrag des Beklagten, es handele sich bei der Zurverfügungstellung der 80.000,00 € um ein zinsloses, unkündbares Darlehen, für unerheblich. Der Beklagte lässt selbst vortragen, er habe in den Gesprächen im Sommer 2003 darauf hingewiesen, dass im Falle einer Schenkung der 80.000,00 € sofort Schenkungssteuer anfallen würde. Die Alternative zu einer Schenkung ist ein Darlehen. Ein vom Darlehensgeber unkündbares zinsloses Darlehen stellt aber im Ergebnis eine Schenkung dar und hätte zu den steuerlichen Folgen geführt, die von den Beteiligten gerade nicht gewollt waren. Dass es sich bei der Hingabe der 80.000,00 € um ein zinsloses Darlehen mit unbestimmter Laufzeit handelte, ergibt sich auch aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen des Finanzamtes I.. Aus dem Protokoll vom 29.11.2006 sowie dem Schreiben des Finanzamts I. vom 02.11.2006 folgt, dass der Beklagte gegenüber dem Finanzamt I. zugestanden hat, dass es sich bei der Zahlung der 80.000,00 € um unbefristete unverzinsliche Zahlungen an ihn gehandelt hat. Vor diesem Hintergrund ist es dem Beklagten im Hinblick auf § 138 ZPO - verwert, im vorliegenden Verfahren abweichend vorzutragen.
II.
Sofern es sich bei der Überweisung vom 06.06.2003 um ein Rechtsgeschäft des verstorbenen Dr. H. T. handelt, ergibt sich ein Rückforderungsanspruch aus §§ 488 III, 1922 BGB oder aus §§ 812 I 1, 1922 BGB.
1. Zulässigkeit
a)
Sollte der Erbvertrag vom 17.12.2000 unwirksam sein, folgt die Erbenstellung der Klägerin aus dem gemeinschaftlichen Testament vom 16.12.1991. In diesem Fall würde die Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht zur Unzulässigkeit der Klage führen. Zum einen gilt die Anordnung der Testamentsvollstreckung im Zweifel nur für den Nachlass des Überlebenden, sofern der überlebende Ehegatte - wie vorliegend - zum Alleinerben des Erstverstorbenen eingesetzt ist (vergl. Palandt-Edenhoven, 66. Aufl, § 2197 Rnr. 3; Staudinger-Reimann, 2003, § 2197 Rnr 15). Zum anderen steht dem Erben trotz § 2212 BGB das Prozessführungsrecht für einen gegen den Testamentsvollstrecker als Nachlassschuldner gerichteten Anspruch zu (vergleiche Müko-Zimmermann, 4. Aufl., § 2212 Rnr. 17).
b)
Auch in dem Fall, dass der Erbvertrag vom 17.12.2000 wirksam und von einer Bestellung der Ehefrau des Beklagten als Testamentsvollstreckerin auszugehen ist, fehlt der Klägerin nicht die Befugnis, über einen von ihr behaupteten Anspruch als Alleinerben ihres Ehemanns einen Prozess gegen den Beklagten zu führen. Der Beklagte steht als Ehemann der Testamentsvollstreckerin und gleichzeitig als Schuldner des vorliegenden Anspruchs und weiterer gerichtlich geltend gemachter Ansprüche (vergleiche 6 O 613/05 Landgericht Bielefeld) im Lager der Testamentsvollstreckerin, zumal er in dem gemeinschaftlichen Testament vom 16.12.1991 zunächst selbst zum Testamentsvollstrecker vorgesehen war. Eine Berufung auf § 2212 BGB ist damit gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich. Dem Beklagten steht insoweit kein schutzwürdiges Interesse zu. Die angeordnete Testamentsvollstreckung würde andernfalls allein dem Zweck dienen, die Inanspruchnahme des Beklagten durch Verweisung der Klägerin auf die Möglichkeit einer Klage gegen die Testamentsvollstreckerin gemäß § 2216 BGB zeitlich hinauszuzögern. Es widerspricht dem Grundsatz der Prozessökonomie, die Klägerin für die Geltendmachung eines Anspruchs gegen den Beklagten zunächst auf eine Klage gegen seine Ehefrau als Testamentsvollstreckerin gemäß § 2216 BGB zu verweisen.
2. Begründetheit
Hinsichtlich der Begründetheit der Klage kann dahin stehen, ob der Darlehensvertrag vom 06.06.2003 zwischen dem verstorbenen Ehemann der Klägerin und dem Beklagten wegen eines Missbrauchs der dem Beklagten am 10.11.1999 eingeräumten Generalvollmacht nichtig ist. Geht man hiervon aus, ergibt sich ein Anspruch aus § 812 I 1 BGB. Andernfalls besteht ein Anspruch aus § 488 III BGB. Wegen der Begründung eines Darlehensverhältnisses wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
Der Zinsensanspruch folgt aus §§ 286 I, II, 288 I BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 709 ZPO