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Landgericht Bielefeld·6 O 225/15·14.06.2020

Rückforderung überhöhter Steuerberatervergütung und Rechnungsberichtigung nach § 9 StBVV

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von seiner Steuerberaterin Rückzahlung überzahlter Vergütung sowie berichtigte Rechnungen nach § 9 StBVV und Ersatz von Privatgutachterkosten. Das LG gab der Zahlungsklage überwiegend statt und stützte den Rückzahlungsanspruch auf § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (teils aus eigenem, teils aus abgetretenem Recht der insolventen OHG). Verjährung und § 814 BGB griffen nicht ein; Verhandlungen hemmten die Verjährung. Berichtigte Rechnungen wurden nur für bestimmte Rechnungen zugesprochen; ein weitergehender Abrechnungsanspruch (§ 259 Abs. 1 BGB) wurde verneint und die GbR-bezogenen Ansprüche mangels rechtzeitig dargelegter Aktivlegitimation abgewiesen.

Ausgang: Zahlungs- und Rechnungsberichtigungsansprüche überwiegend zugesprochen; weitergehende Abrechnung und GbR-bezogene Rechnungen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB besteht, soweit eine Steuerberatervergütung ohne Rechtsgrund in überhöhter Höhe vereinnahmt wurde und die objektiv angemessene Vergütung geringer ist.

2

§ 814 BGB schließt die Rückforderung nur aus, wenn der Leistende bei Zahlung positive Kenntnis von der Nichtschuld hat; bloße Zweifel an der Rechnungshöhe oder Beanstandungen genügen nicht.

3

Verhandlungen über die Ordnungsgemäßheit von Steuerberaterrechnungen und eine mögliche Rückzahlung hemmen die Verjährung nach § 203 BGB bis zur ernsthaften und endgültigen Ablehnung.

4

Ein Anspruch auf Ausstellung einer den Anforderungen des § 9 StBVV entsprechenden Rechnung kann über § 259 Abs. 2 BGB durchgesetzt werden, wenn die Rechnung formale Mindestangaben zur Überprüfbarkeit (insbesondere bei Zeitgebühren/sonstigen Beratungsleistungen) nicht enthält.

5

Ein Anspruch auf Rechenschaft/Abrechnung nach § 259 Abs. 1 BGB setzt Unkenntnis des Berechtigten über die maßgeblichen Vorgänge voraus; ist der Zahlungsvorgang dem Anspruchsteller bekannt, besteht keine Rechenschaftspflicht.

Relevante Normen
§ 9 StBVV§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB§ 818 Abs. 2 BGB§ 675 BGB§ 814 BGB§ 214 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 141.007,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 47.781,81 Euro seit dem 18.06.2015 und aus einem Betrag von 71.448,86 Euro seit dem 04.08.2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Rechnungen 100327 vom 09.03.2010, 100337 vom 15.03.2010, 100580 vom 19.04.2010, 101322 vom 22.09.2010, 110651 vom 11.05.2011, 110798 vom 06.06.2011, 120469 vom 19.03.2012, 130806 vom 20.06.2013, 130807 vom 20.06.2013, 130808 vom 20.06.2013 und 131707 vom 05.12.2013 in einer den Erfordernissen des § 9 StBVV entsprechenden Form auszustellen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 7.677,50 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der Ausstellung der Rechnungen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.750,00 Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von Steuerberaterhonorar.

3

Über Jahre hinweg betreute und beriet die Beklagte den Kläger im Rahmen seiner Einkommenssteuerklärung, in steuerlichen Angelegenheiten der K. OHG, deren vertretungsberechtigter Mitgesellschafter der Kläger war, sowie in steuerlichen Angelegenheiten der J. & S GbR, deren 99 %-iger Mitgesellschafter der Kläger war.

4

Im Jahr 2010 stellte die Beklagte der K. OHG insgesamt 80.062,44 Euro mit vier gesonderten Rechnungen in Rechnung (Rechnung vom 09.03.2010 zur Re-Nr. 100327 über 71.422,61 Euro, Rechnung vom 15.03.2010 zur Re-Nr. 100337 über 6.473,47 Euro, Rechnung vom 22.09.2010 zur Re-Nr. 101322 über  2.065,80 Euro und Rechnung vom 22.09.2010 zur Re-Nr. 101323 über 100,56 Euro).

5

Dem Kläger persönlich stellte die Beklagte für die Erstellung seiner Einkommenssteuererklärung am 19.04.2010 6.118,03 Euro unter der Re-Nr. 100580 in Rechnung.

6

Der J. & S GbR stellte die Beklagte im Jahr 2010 1.464,89 Euro in Rechnung (Rechnung vom 22.07.2010 zur Re-Nr. 101320 über 1.243,55 Euro und Rechnung von 22.09.2010 zur Re-Nr. 101321 über 221,34 Euro)

7

Der Kläger beanstandete die vorgenannten Rechnungen im Einzelnen, da diese keine Stundennachweise enthielten.

8

In einem Telefonat am 29.03.2010 diskutierten die Parteien über die Rechnungshöhe und die Art und Weise der Rechnungserstellung.

9

Für die bis Mai 2010 erteilten Rechnungen erstellte die Beklagte sodann am 25.05.2010 nachträglich Stundennachweise.

10

Am 24.11.2010 besprachen die Parteien die beanstandeten Rechnungen. Der Inhalt des persönlichen Gesprächs ist im Einzelnen zwischen den Parteien streitig. Am Tag darauf sendete der Kläger an die Beklagte eine Email, in der er das seiner Ansicht nach vom Vortag Besprochene zusammenfasste. Bezüglich des genauen Inhalts der Email vom 25.11.2010 wird auf die Anlage zum Klageschriftsatz vom 20.05.2015 verwiesen.

11

Im Jahr 2011 stellte die Beklagte dem Kläger persönlich für die Erstellung seiner Steuererklärungen 2.814,89 Euro in Rechnung (Rechnung vom 18.08.2011 zur Re-Nr. 111226 über 1.683,08 Euro und Rechnung vom 18.08.2011 zur Re-Nr. 111274 über 1.131,81 Euro).

12

Der K. OHG stellte die Beklagte im Jahr 2011 insgesamt 47.878,94 Euro in Rechnung (Re-Nr. 110651 über 41.690,94 Euro und Re-Nr. 110798 über 6.188,00 Euro).

13

Der J. & S GbR stellte die Beklagte am 11.05.2011 drei Rechnungen aus und forderte insgesamt einen Betrag von 3.240,26 Euro (Re-Nr. 110648 über  943,67 Euro, Re-Nr. 110649 über 142,21 Euro und Re-Nr. 110650 über 2.154,38 Euro).

14

Am 11.11.2011 mahnte die Beklagte den Ausgleich der Rechnungen an. Die zweite Zahlungserinnerung erfolgte am 01.12.2011.

15

Im Laufe des Jahres 2012 stellte die Beklagte der J. & S GbR insgesamt 922,25 Euro in Rechnung (Re-Nr. 120164 über 259,42 Euro, Re-Nr. 120875 über 523,60 Euro und Re-Nr. 121720 über 139,23 Euro).

16

Der K. OHG stellte die Beklagte am 19.03.2012 4.403,00 Euro in Rechnung (Re-Nr. 120469).

17

Im Jahr 2012 wurde die K. OHG insolvent. Auf den Insolvenzantrag vom 28.09.2012 eröffnete das AG Bielefeld mit Beschluss vom 08.01.2013 die Insolvenz über das Vermögen der K. OHG (Az. 43 IN 984/12).

18

Am 20.06.2013 stellte die Beklagte dem Kläger persönlich zur Re-Nr. 130806 3.674,84 Euro in Rechnung.

19

Von der J. & S GbR verlangte die Beklagte insgesamt 6.779,79 Euro (Re-Nr. 130387 über 523,60 Euro und Re-Nr. 131709 über 6.256,19 Euro).

20

Der K. OHG stellte die Beklagte im Jahr 2013 50.023,32 Euro in Rechnung (Re-Nr. 130807 über 975,80 Euro, Re-Nr. 130808 über 41.094,51 Euro, Re-Nr. 131707 über 7.334,69 Euro und Re-Nr. 131708 über 618,32 Euro).

21

Die Beklagte erhielt von dem Kläger insgesamt 203.441,54 Euro in Form von tatsächlichen Zahlungen, Verrechnungen, abgetretenen Leistungen und Steuerrückzahlungen.

22

Nach mehreren persönlichen Gesprächen und Telefonaten über die Ordnungsgemäßheit der ausgestellten Rechnungen widersprach der Kläger mit Schreiben vom 10.01.2014 der Richtigkeit sämtlicher Rechnungen.

23

In einem von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers initiierten Besprechungstermin im März 2014 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Abrechnung über die erhaltenen Gelder und die Rückzahlung zu viel gezahlter Vorschüsse ab.

24

Daraufhin ließ der Kläger die Rechnungen auf ihre Ordnungsgemäßheit von einem Privatgutachter, Herrn Dipl.-Kfm. Dr. rer. pol. V. O., begutachten. Für seine Tätigkeit sind dem Kläger Kosten in Höhe von 7.677,50 Euro entstanden.

25

Mit Schriftsatz vom 09.06.2017 überreichte der Kläger eine nicht datierte Abtretungsvereinbarung zwischen ihm und dem Insolvenzverwalter der K. OHG, Herrn Rechtsanwalt E. U., die auszugsweise wie folgt lautet: „Der Zedent tritt an den Zessionar in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der K. OHG […] sämtliche sich evtl. ergebenden Rückforderungsansprüche der Insolvenzschuldnerin […] gegen die [Beklagte] […], die sich aus einem früheren Mandatsverhältnis ergeben, ab.“ Bezüglich der Einzelheiten der Abtretungsvereinbarung wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 09.06.207, Bl. 137 d.A. verwiesen.

26

Mit Schriftsatz vom 28.12.2018 erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung für sämtliche etwaigen Rückforderungsansprüche des Klägers.

27

Der Kläger behauptet, er habe in einem persönlichen Gespräch vom 24.11.2010 mit der Beklagten einen Kompromiss für die Rechnung vom 09.03.2010 mit der Rechnungs-Nr. 100327, die Rechnung vom 15.03.2010 über 6.473,47 Euro mit der Rechnungs-Nr. 100337 und über die Rechnung vom 19.04.2010 mit der Rechnungs-Nr. 100580 dahingehend getroffen, dass die vorgenannten Rechnungen 100327, 100337 und 100580 sowie weitere Rechnungen aus 2010 bezahlt würden, durch diese Zahlung aber die gesamte Buchhaltung der K. OHG und der J. & S GbR bis zum Ende der Liquidationsabwicklung Ende 2010, die Erstellung der Bilanzen 2009 und 2010 für die vorgenannten Gesellschaften mitsamt der Einkommenssteuererklärungen des Klägers für die Jahre 2009 und 2010 ebenso wie die Erstellung von Verlustvorträgen abgegolten seien.

28

In einem am 15.07.2020 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz behauptet der Kläger weiter, dass sich der Mitgesellschafter der J. & S GbR mit der Klageerhebung im Rahmen des hiesigen Prozesses einverstanden erklärt habe. Zudem ist der Kläger der Ansicht, er sei aufgrund Gesellschaftsvertrages (vgl. Anlage zu dem Schriftsatz vom 13.07.2020) in der Lage gewesen, sich die Forderungen persönlich abzutreten und im Rahmen dieser Abtretung die Klage gegen die Beklagte zu erheben.

29

Ursprünglich hat der Kläger u.a. die Zahlung von 47.781,81 Euro angekündigt zu beantragen. Mit den Schriftsätzen vom 18.07.2018 und 15.01.2020 hat er die Klage erweitert.

30

Nunmehr beantragt der Kläger,

31

              1.

32

die Beklagten zu verurteilen, an ihn 141.007,30 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten auf einen Betrag von 47.781,81 Euro seit Rechtshängigkeit der Klageerhebung; zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten auf einen Betrag in Höhe von 71.448,86 Euro ab Rechtshängigkeit der Klageerhöhung zu bezahlen,

33

2.

34

die Beklagte zu verurteilen, ihm die Rechnungen 100327 vom 09.03.2010, 100337 vom 15.03.2010, 100580 vom 29.04.2010, 101320 vom 22.07.2010, 101319 vom 22.09.2010, 101321 vom 22.09.2010, 101322 vom 22.09.2010, 110648 vom 11.05.2011, 110650 vom 11.05.2011, 110651 vom 11.05.2011, 110798 vom 06.06.2011, 120164 vom 13.02.2012, 120469 vom 19.03.2012, 120875 vom 26.06.2012, 130386 vom 28.03.2013, 130387 vom 28.03.2013, 130806 vom 20.06.2013, 130807 vom 20.06.2013, 130808 vom 20.06.2013, 131707 vom 05.12.2013, 131709 vom 05.12.2013, in einer den Erfordernissen des § 9 Steuerberatervergütungsverordnung entsprechender Form auszustellen,

35

3.

36

die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Abrechnung über die Verrechnung sämtlicher von ihm gezahlter Vorschüsse an die Beklagte, einschließlich der vom zuständigen Finanzamt Minden erfolgten Rückzahlung von Steuererstattungsansprüchen vom 09.12.2013 zu erteilen,

37

4.

38

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.677,50 Euro Gutachterkosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. V. O. vom 26.06.2015 zu erstatten.

39

Die Beklagte beantragt,

40

              die Klage abzuweisen.

41

Die Beklagte bestreitet die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach.

42

Im Einzelnen rügt sie die fehlende Aktivlegitimation des Klägers bezüglich der Ansprüche, die sich auf die an die K. OHG und die J. & S GbR adressierten Rechnungen beziehen.

43

Bezüglich des Gesprächs vom 24.11.2010 behauptet sie, dass sie stets auf die Begleichung der Rechnungen bestanden habe, ein Kompromiss habe man nicht gefunden.

44

Die Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger stünden keine Rückzahlungsansprüche zu, da er die Rechnungen der Beklagten durch vorbehaltlose Zahlungen anerkannt habe.

45

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

46

Die Klage ist der Beklagten am 17.06.2015 zugestellt worden. Der erste Klageerhöhungsschriftsatz vom 18.07.2018 ist der Beklagten am 03.08.2018 zugestellt worden.

47

Das Gericht hat gemäß den Beweisbeschlüssen vom 09.11.2016, 22.09.2017 und 27.05.2019 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Wegen der Ergebnisse der Beweisbeschlüsse ist auf die vier Gutachten des Sachverständigen R. vom 27.06.2017, 11.05.2018 und 10.10.2019 zu verweisen.

Entscheidungsgründe

49

I.

50

Die Klage ist überwiegend begründet.

51

1.

52

Der Klageantrag zu 1) ist vollumfänglich begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte teils aus eigenem Recht, teils aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Rückzahlung von 141.007,30 Euro aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

53

a)

54

Aus eigenem Recht hat der Kläger gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 5.714,96 Euro aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB.

55

aa)

56

Denn die Beklagte hat infolge von tatsächlichen Zahlungen des Klägers, Verrechnungen, abgetretenen Leistungen und Steuerrückzahlungen einen zugeflossenen Vorteil und damit „etwas“ i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 Al.t 1 BGB erlangt.

57

bb)

58

Diesen vermögenswerten Vorteil hat die Beklagte auch durch eine Leistung des Klägers erlangt. Denn die Beklagte stellte dem Kläger vier Rechnungen zu den Re-Nr. 100580, 111226, 111274 und 130806 für die Erstellung seiner privaten Einkommenssteuererklärung bzw. die Beratung in privaten steuerlichen Angelegenheiten aus, die eine Gesamtforderung von 13.138,15 Euro (R-Nr. 100580 über 6.648,42 Euro; Re-Nr. 111226 über 1.683,08 Euro; Re-Nr. 111274 über 1.131,81 Euro und Re-Nr. 130806 über 3.674,84 Euro) bildeten. Auf diese Gesamtforderung hat der Kläger zwecks Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem Steuerberatervertrag i.S.d. § 675 BGB gezahlt.

59

cc)

60

Für die Zahlung des Überschusses von 5.714,96 Euro bestand jedoch kein Rechtsgrund. Denn ohne rechtlichen Grund ist die Leistung erbracht, wenn die Zuwendung dem Leistungsempfänger nach der ihr zugrundeliegenden Rechtsbeziehung nicht zusteht, er also die konkrete Leistung nicht beanspruchen konnte und sie auch nicht behalten darf.

61

Zwar bestand grundsätzlich für die Zahlung der Steuerberatervergütung mit dem Steuerberatervertrag i.S.d. § 675 BGB zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Rechtsgrund. Jedoch hat die Beklagte insgesamt für die vier vorgenannten Rechnungen 5.714,96 Euro unberechtigterweise gefordert. Denn der Sachverständige R. hat in seinem Zwischengutachten vom 27.06.2017 und seinem Gutachten vom 11.05.2018 festgestellt, dass insgesamt für die erbrachten Leistungen nur ein Honorar von 7.423,19 Euro angemessen ist und nicht der tatsächlich gezahlte Betrag von 13.138,15 Euro.

62

(1)

63

Denn für die Rechnung zur Re-Nr. 100580 hat der Sachverständige festgestellt, dass nur ein Honorar von 4.006,19 Euro für die Erstellung der Steuererklärung 2008 angemessen ist. Zur Begründung hat er überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass die vorliegenden Unterlagen keine Rückschlüsse darauf zuließen, weshalb eine über die sog. Mittelgebühr hinausgehende höhere Gebühr gemäß Steuerberatergebührenverordnung hätte abgerechnet werden können. Insbesondere lägen keine erläuternden Unterlagen vor, die belegen würden, dass Arbeiten geleistet worden sind, die über den üblichen Arbeitsaufwand hinausgingen. Auf S. 6 des Gutachtens vom 11.05.2018 stellt der Sachverständige R. eindeutig und klar fest, dass ein höherer Gebührensatz als die sog. Mittelgebühr nach gutachterlicher Sicht nicht gerechtfertigt war. Diesen überzeugenden und in sich stimmigen Ausführungen schließt sich das Gericht an.

64

(2)

65

Für die Rechnung zur Re-Nr. 111226 hat der Sachverständige R. festgestellt, dass nur ein Honorar von 1.254,14 Euro für die Erstellung der Einkommenssteuererklärung 2010 angemessen ist. Auch für diese Rechnung ist der Sachverständige überzeugend und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die vorgelegten Unterlagen keine Rückschlüsse darauf zuließen, weshalb eine über die Mittelgebühr hinausgehende höhere Gebühr nach der Steuerberatervergütungsverordnung hätte abgerechnet werden können. Gerade die erläuternde Anlage zur Anlage V bezieht sich teilweise wieder auf eine vor dem Jahr 2010 angefallene Ermittlung der Abschreibungsbemessungsgrundlagen, die an dieser Stelle nicht nochmal abrechnungsfähig sind.

66

(3)

67

Für die Rechnung zur Re-Nr. 111274 hat der Sachverständige R. festgestellt, dass nur ein Honorar von 764,43 Euro für die Erstellung der Steuererklärungen 2009 angemessen ist. Auch hier hat der Sachverständige festgestellt, dass eine Abrechnung über die Mittelgebühr hinaus angesichts der vorgelegten Unterlagen nicht gerechtfertigt war.

68

(4)

69

Für die Rechnung zur Re-Nr. 130806 hat der Sachverständige festgestellt, dass nur ein Honorar von 1.398,43 Euro für die Erstellung der Steuererklärungen 2011 angemessen ist. Denn ohne Erläuterungen, die den Ansatz einer Gebühr oberhalb der Mittelgebühr darlegen, ist eine Abrechnung über die Mittelgebühr hinausgehend nicht gerechtfertigt. Zudem hat der Sachverständige R. zweifelsohne festgestellt, dass als zweite Position mit dem Punkt Steuererklärung 2011 die Einkommenssteuererklärung, die unter Punkt 1 bereits abgerechnet worden ist, erneut abgerechnet wurde, ohne dass hierfür eine erkennbare zusätzliche Leistung erbracht worden ist, sodass diese Gebührenposition ersatzlos zu streichen ist. Diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich das Gericht an.

70

dd)

71

Als Rechtsfolge sieht § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB die Herausgabe des Erlangten vor. Da die Herausgabe des Erlangten teilweise wegen seiner Beschaffenheit vorliegend nicht möglich ist, hat die Beklagte den Wert zu ersetzen, sprich das unberechtigterweise in Rechnung gestellte Honorar in Höhe von 5.714,96 Euro an den Kläger zu zahlen.

72

ee)

73

Soweit die Beklagte vorträgt, der Kläger habe durch vorbehaltlose Zahlungen in Kenntnis der Unrichtigkeit die vorgenannten Rechnungen anerkannt, rechtfertigt dieses Vorbringen einen Ausschluss nach § 814 BGB nicht. Denn § 814 BGB setzt voraus, dass der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. § 814 BGB setzt positive Kenntnis der Nichtschuld voraus, d.h. der Leistende muss im Zeitpunkt der Leistung wissen, dass er nichts schuldet, „Kennen müssen“ genügt nicht (vgl. Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Aufl. 2020, § 814, Rn. 4).

74

Der Kläger wusste im Zeitpunkt der Begleichung der Rechnungen nicht, dass die Rechnungen teilweise überhöht waren und er mithin zur Leistung diesbezüglich nicht verpflichtet war. Dass er die Ordnungsgemäßheit der Rechnungen in persönlichen Gesprächen und Telefonaten rügte und zuletzt mit Schreiben vom 10.01.2014 der Richtigkeit sämtlicher Rechnungen widersprach, begründet keine positive Kenntnis der Nichtschuld. Er äußerte lediglich Zweifel an der Richtigkeit des in Rechnung gestellten Honorars und beauftragte wegen dieser Zweifel gerade den Privatgutachter.

75

ff)

76

Der Beklagten steht auch kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 Abs. 1 BGB zu. Der Rückzahlungsanspruch in Höhe von 5.714,96 Euro ist nicht nach § 195 BGB verjährt.

77

Denn zwischen den Parteien schwebten bis zu dem letzten Besprechungstermin im März 2014 Verhandlungen über den Anspruch auf ordnungsgemäße Rechnungserstellung bzw. einen etwaigen Rückzahlungsanspruch, sodass selbst im Hinblick auf den im Zusammenhang mit der Rechnung zur Re-Nr. 100580 aus dem Jahr 2010 bestehenden Rückzahlungsanspruch die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB nach § 203 S. 1 BGB gehemmt war, bis dass die Beklagte in diesem Besprechungstermin im März 2014 die Erteilung einer Abrechnung über die erhaltenen Gelder und die Rückzahlung zu viel gezahlter Vorschüsse ablehnte. Der Zeitraum bis März 2014 darf mit Blick auf § 209 BGB in die Verjährungsfrist nicht mit eingerechnet werden. Die dann noch laufende Verjährungsfrist wurde sodann mit Blick auf § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB am 17.06.2015 erhobene Klage gehemmt.

78

b)

79

Aus abgetretenem Recht hat der Kläger gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 135.292,34 Euro aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1, 398 S.1 BGB.

80

aa)

81

Der Kläger ist infolge der Abtretungsvereinbarung zwischen ihm und dem Insolvenzverwalter der K. OHG über die Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte aus dem Steuerberatervertragsverhältnis nach § 398 S. 2 BGB an die Stelle des bisherigen Gläubigers getreten. Damit bestehen infolge der Abtretung nach § 398 S. 1 BGB keine Bedenken gegen die Aktivlegitimation des Klägers im Hinblick auf die Geltendmachung der ursprünglich der K. OHG zustehenden Rückforderungsansprüche.

82

bb)

83

Die Beklagte hat infolge von tatsächlichen Zahlungen des Klägers, die er auf eine Gesellschaftsschuld zahlte, abgetretenen Leistungen und Steuerrückzahlungen einen zugeflossenen Vorteil und damit „etwas“ i.S.d. § 812 Abs. 1 S.1 Al.t 1 BGB erlangt.

84

cc)

85

Diesen vermögenswerten Vorteil hat die Beklagte auch durch eine Leistung des Klägers erlangt. Denn die Beklagte stellte der K. OHG elf Rechnungen zu den Re-Nr. 100327, 100337, 101322, 101323, 110651, 110798, 120469, 130807, 130808, 131707 und 131708 für die Erstellung der Steuererklärungen bzw. die Beratung der steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft aus, die eine Gesamtforderung von 177.762,40 Euro bildeten (Re-Nr. 100327 über 69.911,31 Euro; Re-Nr. 100337 über 6.473,47 Euro; Re-Nr. 101322 über 2.065,80 Euro; Re-Nr- 101323 über 100,56 Euro; Re-Nr. 110651 über 41.690,94 Euro; Re-Nr. 110798 über 3.094,00 Euro; Re-Nr. 120469 über 4.403,00 Euro; Re-Nr. 130807 über 975,80 Euro; Re-Nr- 130808 über 41.094,51 Euro; Re-Nr. 131707 über 7.334,69 Euro und Re-Nr. 131708 über 618,32 Euro).

86

Auf diese Gesamtforderung hat der Kläger zwecks Erfüllung der aus dem Steuerberatervertrag resultierenden Gesellschaftsschuld gezahlt, für die er mit Blick auf § 128 S. 1 HGB als Gesellschafter als Gesamtschuldner neben der Gesellschaft persönlich haftet.

87

dd)

88

Für die Zahlung des Überschusses von 141.279,99 Euro bestand jedoch kein Rechtsgrund.

89

Zwar bestand grundsätzlich für die Zahlung der Steuerberatervergütung mit dem Steuerberatervertrag i.S.d. § 675 BGB zwischen der K. OHG und der Beklagten ein Rechtsgrund. Jedoch hat die Beklagte der K. OHG insgesamt für die elf Abrechnungen 141.279,99 Euro unberechtigterweise in Rechnung gestellt.

90

Denn der Sachverständige R. hat in seinem Gutachten – Zwischengutachten – vom 11.05.2018 und seinem Gutachten vom 10.10.2019 zusammenfassend festgestellt, dass insgesamt für die erbrachten Leistungen nur ein Honorar von 36.482,41 Euro angemessen ist und nicht der tatsächlich gezahlte Betrag von 177.762,40 Euro.

91

(1)

92

Denn für die Rechnung zur Re-Nr. 100327 hat der Sachverständige festgestellt, dass nur ein Honorar von 18.991,81 Euro für die erbrachten Leistungen angemessen ist. Zur Begründung hat er überzeugend und nachvollziehbar auf S. 11 des Gutachtens – Zwischengutachtens vom 11.05.2018 ausgeführt, dass in der Gebührenposition 3.1 „sonstige juristische und betriebswirtschaftliche Beratungen“ ein Betrag in Höhe von 39.105,00 Euro abgerechnet worden ist, der nach gutachterlicher Meinung keine Tätigkeit darstellt, die nach den Vorschriften der Steuerberatervergütungsverordnung abzurechnen ist. Im Hinblick auf die Gebührenposition 3.3 „sonstige betriebswirtschaftliche Beratung“ hat der Sachverständige R. ausgeführt, dass sich der der Höhe nach abrechenbare Betrag auf 3.087,50 Euro beliefe. Diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich das Gericht an.

93

(2)

94

Für die Rechnung zur Re-Nr. 130808 hat der Sachverständige R. in seinem Gutachten vom 10.10.2019 festgestellt, dass nur ein Honorar von 12.493,69 Euro für die erbrachten Leistungen angemessen ist. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass nur der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt war, soweit der Rechnungsaussteller einen Betrag oberhalb der Mittelgebühr auswählte und abrechnete.

95

(3)

96

Für die Rechnung zur Re-Nr. 110651 hat der Sachverständige festgestellt, dass ein Honorar von 2.841,72 Euro für die Erstellung der Steuererklärungen 2008 und 2009 und den Jahresabschluss 2009 angemessen ist. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass der vorgelegte Jahresabschluss zum 31.08.2009 weder einen Gegenstandswert ausweist noch ein Erläuterungsbericht beiliegt, sodass diese Rechnungstatbestände so nicht anzuerkennen seien. Zudem seien die Umsatzsteuererklärung 2009 und der Jahresabschluss zum 31.08.2009 dem Anschein nach doppelt abgerechnet worden, sodass diese Gebührenpositionen zu streichen seien. Darüber hinaus wäre im Rahmen der „Sonstigen Beratungsleistungen“ die Angabe des jeweiligen Stundensatzes erforderlich gewesen bzw. die Nennung des jeweiligen Mitarbeiters unter Ansatz der jeweils abgerechneten Stunden, denn nur so könne die angesetzte Zeitgebühr mit einem Schwierigkeitsgrad überprüfbar gemacht werden. Da es an der Stundenaufschreibung fehle, sei nicht erkennbar, warum ein erhöhter Beratungsaufwand gerechtfertigt sein könnte, sodass letztendlich nur die Mittelgebühr für die steuerberatenden Leistungen abgerechnet werden durfte.

97

(4)

98

Für die Rechnung zur Re-Nr. 110798 hat der Sachverständige in seinem Fazit zum letzten Gutachten vom 10.10.2019 festgestellt, dass kein Honorar geschuldet war, mithin der Bruttorechnungsbetrag 0,00 Euro hätte betragen müssen.

99

(5)

100

Zu dieser Einschätzung gelangt der Sachverständige R. auch für die Rechnungen zur Re-Nr. 120469 und zur Re-Nr. 130807. Zu Begründung führt er aus, dass die in der Rechnung 120469 abgerechneten Leistungen nicht überprüfbar seien. Die angegebenen Endbeträge seien nicht zu ermitteln und da eine Vereinbarung über Pauschalbeträge nicht vorliege, sei diese Gebührenposition ersatzlos zu streichen.

101

Im Hinblick auf die Rechnung 130807 führt der Sachverständige überzeugend und nachvollziehbar aus, dass die Rechnung keine Stundennachweise enthalte, sodass ein Über-/Unterschreiten der in § 13 StBVV genannten Gebühr nicht überprüft werden könne. Daher sei die Rechnung mit einem Betrag in Höhe von 0,00 Euro der Höhe nach anzusetzen.

102

Das Gleiche gilt für die Rechnung zur Re-Nr. 101322. Auch für diese Rechnungserstellung hat der Sachverständige auf S. 10 des Gutachtens – Zwischengutachtens – vom 10.05.2018 eindeutig und nachvollziehbar festgestellt, dass ein Betrag von 0,00 Euro mangels weitergehender Angaben hinsichtlich der Art und des Umfangs der Tätigkeit anzusetzen sei.

103

(6)

104

Für die Rechnung zur Re-Nr. 131707 hat der Sachverständige R. festgestellt, dass ein Honorar von 5.994,98 Euro für die Erstellung der Steuererklärung für die Jahre 2010 und 2011 angemessen ist. Dieser Betrag durfte für die Gebührenpositionen „Steuererklärung“ und „Jahresabschluss“ zugrunde gelegt werden. Für die Gebührenposition „Sonstige Beratungsleistung“ hat der Sachverständige R. in seinem Gutachten vom 10.10.2019 auf S. 22 ausgeführt, dass der Höhe nach maximal die sog. Mittelgebühr ansetzbar gewesen sei. Da aber ein Betrag von 120,00 Euro pauschal abgerechnet worden sei und für die geleisteten Stunden kein Nachweis eingereicht worden sei, sei die geforderte Transparenz und Überprüfbarkeit der Rechnung nicht gegeben. Insofern sei die sonstige Beratung mit einem Betrag von 0,00 Euro abzurechnen. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen schließt sich das Gericht vollumfänglich an.

105

(7)

106

Für die Rechnung zur Re-Nr. 131708 hat der Sachverständige R. festgestellt, dass ein Honorar von 618,32 Euro angemessen ist. Da dieses Honorar auch tatsächlich abgerechnet wurde, ist insoweit nichts überhöht gezahlt worden.

107

(8)

108

Für die Rechnung zur Re-Nr. 101323 hat der Sachverständige R. festgestellt, dass nur ein Honorar von 41,89 Euro für die Führung der Lohnkonten angemessen ist. Zur Begründung hat der Sachverständige überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass zum einen die Abrechnung der Gebührenposition gem. § 34 Abs. 2 StBGebV über der Mittelgebühr mit 13,00 Euro pro Arbeitnehmer erfolgte, zum anderen die pauschale Abrechnung der Sonstigen Hilfeleistungen im Zusammenhang mit der Lohnbuchführung mangels Leistungsbeschreibung nicht nachvollziehbar sei, sodass diese Gebührenposition ersatzlos zu streichen sei.

109

ee)

110

Der Beklagten steht auch kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 Abs. 1 BGB zu. Der Rückzahlungsanspruch in Höhe 135.292,34 Euro ist nicht nach § 195 BGB verjährt.

111

Zunächst gilt auch hier das oben Gesagte zur Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen nach § 203 S. 1 BGB.

112

Im Weiteren ist die Verjährung dann durch die Erhebung der Klage am 17.06.2015 gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden.

113

Zwar hat der Kläger zunächst nur einen Teilbetrag von 47.781,81 Euro eingeklagt und erst im Laufe des Prozesses die Klage erweitert, sodass angenommen werden könnte, die mit der Klageerweiterung geltend gemachten Rückzahlungsansprüche seien verjährt, da eine Teilklage nur die Verjährung in Höhe des eingeklagten Betrages hemmt (vgl. Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Aufl. 2020, § 204, Rn. 16) – gerade vor dem Hintergrund, dass dies sogar für verdeckte Teilklagen gilt, bei denen der Kläger nicht weiß, dass sein Anspruch höher ist als die bezifferte Forderung (vgl. Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Aufl. 2020, § 204, Rn. 16).

114

Im vorliegenden Fall muss aber bedacht werden, dass der Kläger nicht nur eine (Teil-) Zahlungsklage erhoben hat, sondern mit den Klageanträgen zu 2) und 3) in kumulativer Klagehäufung auch eine Klage auf ordnungsgemäße Rechnungserstellung und Erteilung einer Abrechnung über die Verrechnung sämtlicher von ihm gezahlter Vorschüsse, die in Anbetracht des gesamten Rechnungskonvoluts einen einheitlichen Lebenssachverhalt bilden. Gerade der Klageantrag zu 2) auf Ausstellung von dem § 9 StBVV entsprechenden Rechnungen bereitet inhaltlich den Rückzahlungsanspruch vor, der zur Beginn des Prozesses ohne die Begutachtung des Sachverständigen R. noch nicht abschließend bezifferbar war.

115

II.

116

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 47.781,81 Euro seit dem 18.06.2015 und auf einen Betrag von 71.448,86 Euro seit dem 04.08.2018 aus § 291 BGB.

117

III.

118

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Ausstellung von Rechnungen, die einer den Erfordernissen des § 9 StBVV entsprechenden Form entsprechen, allerdings nur für die Rechnungen zu den Re-Nrn. 100327, 100337, 100580, 101322, 110651, 110798, 120469, 130806, 130807, 130808 und 131707 aus § 259 Abs. 2 BGB iV.m. § 9 Abs. 2 StBVV.

119

1.

120

Denn in den Rechnungen 100580, 111226 und 130806 sind die Abrechnungen der sonstigen Beratungsleistungen formal unrichtig erfolgt (vgl. S. 20 des Gutachtens vom 27.06.2017).

121

Das Gleiche gilt für die Rechnungen zur Re-Nr. 131707 (vgl. S. 33 des Gutachtens vom 10.10.2019)

122

In Bezug auf die Rechnungen zu den Re-Nr. 110651, 120469, 100327, 130808, 110798, 130807 und 101322 hat der Sachverständige R. festgestellt, dass nur in der Rechnung 110651 die Abrechnung für die Steuererklärungen formal unrichtig erfolgt ist, in den anderen Rechnungen wurden keine Gebühren für Steuererklärungen abgerechnet. Allerdings seien die Rechnungen in Bezug auf die „sonstigen Beratungsleistungen“, „sonstigen betriebswirtschaftlichen Beratungen“ und „sonstigen juristischen Sonderleistungen“ formal unrichtig, weil lediglich eine Abrechnung gem. § 13 StBVV erfolge und keine Unterscheidung zwischen „eigenständiger Gebühr“, „Hilfsgebühr“ und „höherer vereinbarter Gebühr“ vorgenommen werde. Sofern ein anderer Paragraph genannt werde, so z.B. § 29 Abs. 1 StBVV im Bereich der sonstigen Beratungsleistungen der steuerlichen Außenprüfung in Rechnung 110651, so fehle der Verweis auf § 13 StBVV. Daher seien die oben genannten Rechnungen formal unrichtig erteilt worden. Zudem seien die unter dem Punkt „sonstige Beratungsleistungen“ abgerechneten Gebührentatbestände in der Rechnungsangabe nicht korrekt benannt worden. Darüber hinaus sei es nicht ausreichend gewesen, in den infrage stehenden Rechnungen jeweils nur einen Gesamtbetrag an abgerechneter Zeitgebühr zu nennen.

123

Diesen in sich schlüssigen und fachkundigen Feststellungen des Sachverständigen R. schließt sich das Gericht an.

124

Das zur Rechnung Nr. 120469 Gesagte gilt auch für die Rechnung zur Re-Nr. 100337, da die Rechnungen angesichts der Abrechnung im Zusammenhang mit der Buchführung vergleichbar sind.

125

2.

126

Der Kläger hat jedoch gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ausstellung von Rechnungen, die einer den Erfordernissen des § 9 StBVV entsprechenden Form entsprechen, für die Rechnungen, die die J. & S GbR betreffen, namentlich die Rechnungen zu den Re-Nrn. 101320, 101321, 101319, 110648, 110650, 120164, 120875, 130386, 130387 und 131709.

127

Denn der Kläger hat den Gesellschaftsvertrag der J. & S GbR, aus dem sich ausweislich des § 9 Abs. 2 lit. a) i.V.m. § 5 Abs. 2 lit. a) ergibt, dass zur Geschäftsführung und Vertretung der Kläger allein berechtigt ist – mit der Folge der Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Ansprüche der GbR – erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in dem nachgereichten Schriftsatz vom 13.07.2020 als Anlage vorgelegt, obwohl seine Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Ansprüche der J. & S GbR von der Beklagten von Beginn des Prozesses an im Jahr 2015 gerügt worden ist.

128

Gem. § 296 a S. 1 ZPO können Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, nicht mehr vorgebracht werden. Zum einen ist der nachgereichte Schriftsatz nicht nach § 283 ZPO zugelassen worden, die Voraussetzungen des § 283 ZPO lagen gerade nicht vor. Zum anderen gab der nachträglich nachgereichte Schriftsatz auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO, da die Beklagte die fehlende Aktivlegitimation von Beginn des Prozesses an gerügt hatte und sich demnach für den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2020 auch keine neuen Gesichtspunkte ergaben.

129

IV.

130

Dem Kläger steht jedoch gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung über die Verrechnung sämtlicher von ihm gezahlter Vorschüsse an die Beklagte, einschließlich der vom zuständigen Finanzamt Minden erfolgten Rückzahlung von Steuererstattungsansprüchen vom 09.12.2013 zu.

131

Insbesondere folgt dieser Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung nicht aus § 259 Abs. 1 BGB.

132

Die Voraussetzungen des § 259 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Die Beklagte trifft schon keine Rechenschaftspflicht i.S.d. § 259 Abs. 1 BGB. Denn eine solche besteht nur dann, wenn der Berechtigte in die Lage versetzt werden muss, sich Info über die ihm unbekannten Verhältnisse und Vorgänge zu verschaffen, um ihm die Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen zu ermöglichen (vgl. Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Aufl. 2020, § 259, Rn. 1).

133

Vorliegend sind dem Kläger alle Verhältnisse und Vorgänge bekannt. Denn er weiß genau, welche Zahlungen er auf die vorgenannten Rechnungen vorgenommen hat, ansonsten könnte er nicht beziffern, dass die Beklagte von ihm insgesamt 203. 441,54 Euro in Form von tatsächlichen Zahlungen, Verrechnungen, abgetretenen Leistungen und Steuerrückzahlungen erhalten hat.

134

V.

135

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. V. O. in Höhe von 7.677,50 Euro aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

136

1.

137

Denn die Beklagte war sowohl mit der ordnungsgemäßen Rechnungsausstellung als auch mit der Rückzahlungsverpflichtung seit März 2014 in Verzug, da sie die Rückzahlung ernsthaft und endgültig in dem letzten Besprechungstermin verweigerte.

138

2.

139

Zudem waren die Kosten des Sachverständigengutachtens auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, da es dem Kläger angesichts der Komplexität der Materie nicht möglich gewesen wäre, die hiesige Klage ohne das zuvor eingeholte Gutachten zu erheben (so auch LG Stuttgart, Urt. vom 19.09.2013 – 6 O 1/13, Rn- 64, juris für eine bereicherungsrechtliche Hauptforderung). Die Beklagte hat die Gutachterkosten auch weder dem Grunde noch der Höhe nach substantiiert angegriffen, sondern rein pauschal behauptet, eine Überprüfung der Rechnung sei auch durch nicht fachkundige Personen möglich gewesen.

140

VI.

141

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

142

VII.

143

Der Streitwert wird bis zum 19.07.2018 auf 65.459,31 Euro, ab dem 19.07.2018 bis zum 17.01.2020 auf 136.908,17 Euro und ab dem 17.01.2020 auf 158.684,80 Euro festgesetzt.