GmbH & Co. KG: Unzulässige Klage auf Register-Erklärung; kein Anspruch auf Legitimation ggü. Mitkommanditisten
KI-Zusammenfassung
Die Kläger (Mitkommanditisten) verlangten vom Alleinerben einer verstorbenen Kommanditistin Erklärungen gegenüber Handelsregister und ihnen zum Übergang der Kommanditbeteiligung sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das LG hielt den auf das Handelsregister gerichteten Teil für unzulässig, weil der Antrag keine vollstreckbare Willenserklärung i.S.d. § 894 ZPO, sondern bloße Wissenserklärungen/rechtliche Bewertungen enthielt und zudem ein Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Im Übrigen wies es die Klage ab, da der Gesellschaftsvertrag nur eine Legitimation gegenüber der Gesellschaft, nicht gegenüber Mitgesellschaftern, vorsieht. Vorgerichtliche Kosten wurden mangels Verzugs (§ 286 BGB) nicht zugesprochen.
Ausgang: Klage teils als unzulässig abgewiesen und im Übrigen (inkl. Anwaltskosten) als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung muss so bestimmt gefasst sein, dass der genaue Wortlaut der zu fingierenden Erklärung nach § 894 ZPO feststeht.
Reine Wissenserklärungen oder rechtliche Bewertungen stellen keine Willenserklärungen dar und können daher nicht Gegenstand einer Verurteilung nach § 894 ZPO sein.
Fehlt dem Klagebegehren objektiv jeder schutzwürdige Vorteil, insbesondere weil die begehrte Erklärung für das adressierte Registerverfahren ohne rechtserzeugenden Gehalt bedeutungslos ist, kann das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlen.
Regelt ein Gesellschaftsvertrag die Legitimation von Erben ausdrücklich gegenüber der Gesellschaft, besteht ohne weitere Anhaltspunkte keine Pflicht des Erben zur Legitimation gegenüber einzelnen Mitgesellschaftern.
Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten sind als Verzögerungsschaden nur ersatzfähig, wenn der Schuldner hinsichtlich der geschuldeten Leistung durch eine hinreichend bestimmte Mahnung nach Fälligkeit in Verzug gesetzt wurde.
Tenor
Die Klage wird hinsichtlich des Antrags gegenüber dem Handelsregister beim AG A. zu erklären, dass der Beklagte der einzige Erbe der verstorbenen Kommanditistin B. C. der Firma C. & D. GmbH & Co.KG (HRA 7133) ist und diese Kommanditbeteiligung zu gleichen Teilen im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die Kläger übergegangen ist und sich damit die Kommanditbeteiligung der Kläger um jeweils 2.500,00 € auf jeweils 5.000,00 € erhöht hat und Frau B. C. und der Beklagte als Kommanditisten ausgeschieden sind, als unzulässig abgewiesen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger gesamtschuldnerisch zu je ½.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Mit der Klage verlangen die Kläger Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Handelsregister und ihnen bezüglich des Übergangs von Kommanditbeteiligungen.
Die Kläger waren mit Frau B. C. die drei Kommanditisten der Firma C. & D. GmbH & Co.KG. Die Beteiligung von Frau B. C. betrug 5.000,00 € und die der Kläger jeweils 2.500,00 €. Wegen der Einzelheiten der Firmenstruktur der Firma C. & D. GmbH & Co.KG wird auf die Anl. K1 (Bl. 7ff. der Akte) Bezug genommen.
Der Firma C. & D. GmbH & Co.KG lag der Gesellschaftsvertrag vom 18.01.2015 zugrunde. Dort heißt es auszugsweise:
„§ 8 Gesellschafterbeschlüsse
(1) Gesellschafterbeschlüsse werden mit einer Stimmenmehrheit von mindestens 60% des Kapitalanteils gefasst, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben.
[…]
§ 14 Regelung der Erbfolge
(1) Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus der Gesellschaft aus, so ist diese mit den bisherigen Gesellschaftern sowie mit sämtlichen Erben und Vermächtnisnehmern, die der Verstorbene als Nachfolger bestimmt hat bzw. die von Gesetzes wegen nachfolgen, als Kommanditisten fortzusetzen.
[…]
Die Erben haben sich unverzüglich nach Annahme der Erbschaft bei der Gesellschaft zu legitimieren.
(2) Die Mitgesellschafter können beschließen Erben oder Vermächtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters sowie Mitgesellschafter gemäß § 16 Abs.7 abzufinden. Eine entsprechende Erklärung muss an die Erben bzw. Vermächtnisnehmer des Verstorbenen innerhalb von 6 Monaten nach deren Legitimation abgeschickt werden. Die abzufindenden Erben und Vermächtnisnehmer sind sodann berechtigt und verpflichtet, die auf sie entfallende Beteiligung auf die Mitgesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitaleinlagen zu übertragen. Soweit Mitgesellschafter hiervon keinen Gebrauch machen, steht das Übernahmerecht dem oder den anderen Gesellschaftern zu.
[…]
§ 16 Ausscheiden eines Gesellschafters, Fortsetzung der Gesellschaft
[…]
(7) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, erhält er eine Abfindung für seinen Anteil. Zur Bewertung dieses Anteils ist unverzüglich eine Abfindungsbilanz zu erstellen, in der auf den Tag des Ausscheidens alle aktiven und passiven Vermögensgegenstände der Gesellschaft mit 80% ihres wirklichen Wertes eingesetzt werden.
[…]
(9) Das Auseinandersetzungsguthaben wird fällig in fünf gleichen Jahresraten, die erste Rate 6 Monate nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens. Das jeweils verbleibende Guthaben ist als Darlehen vom Tage des Ausscheidens ab mit 1 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz gern. § 247 BGB zu verzinsen. Die Zinsen sind vierteljährlich nachträglich zu zahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftervertrages wird auf die Anl. K2 (Bl. 10 ff. der Akte) Bezug genommen.
Am 23.03.2021 verstarb Frau B. C.. Laut Erbschein des Amtsgerichts A. vom 04.10.2021 beerbte der Beklagte Frau C. als Alleinerbe. Wegen der Details wird auf die Anl. K8 (Bl. 86 ff. der Akte) Bezug genommen. Diesen Erbschein legte der Beklagte den Klägern oder der Gesellschaft nie vor. Die Kläger verfügen jedoch seit dem 24.08.2023 über eine Kopie des Erbscheins.
Mit Schreiben vom 28.06.2021 wandten sich die Kläger unter anderem an den Beklagten und teilten ihren Entschluss mit, die Erben von Frau C. abzufinden, und gaben ein Angebot für die Kommanditanteile ab. Wegen der Details des Schreibens wird auf die Anl. K3 (Bl. 21 der Akte) Bezug genommen.
Der Beklagte forderte die Firma C. & D. Immobilien GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 10.09.2022 unter Beifügung eines Vordrucks zur Anmeldung des Kommanditistenwechsels nach Frau C. erfolglos auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K7 (Blt. 84f. der Akte) Bezug genommen.
Die Kläger teilten mit Schreiben vom 26.12.2022 gegenüber dem Beklagten mit, ihn abfinden zu wollen und ein Steuerbüro mit der Erstellung einer Abfindungsbilanz beauftragt zu haben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anl. K4 (Bl. 22 der Akte) Bezug genommen.
Im anwaltlichen Schreiben vom 18.01.2023 forderte der jetzige Prozessbevollmächtigte der Kläger den Beklagten auf, eine beigefügte Handelsregisteranmeldung bis zum 27.01.2023 unterschrieben an ihn zurückzusenden. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anl. K5 (Bl. 23ff. der Akte) Bezug genommen.
Der Steuerberater der Firma C. & D. GmbH & Co.KG. legte dem Beklagten am 04.06.2023 eine Abfindungsbilanz vor. Wegen der Einzelheiten der Abfindungsbilanz wird auf die Anl. K9 (Bl. 88 ff. der Akte) Bezug genommen.
Die Kläger sind der Ansicht, ihnen stehe ein Anspruch auf Abgabe von Erklärungen wegen des Ausscheidens von Frau C. und Übergangs ihrer Kommanditanteile aufgrund des Gesellschaftsvertrags gegenüber dem Beklagten zu.
Die Kläger beantragen wörtlich:
„1. Der Beklagte wird verurteilt gegenüber dem Handelsregister beim AG A. und den Klägern zu erklären, dass er der einzige Erbe der verstorbenen Kommanditistin B. C. der Firma C. & D. GmbH & Co.KG (HRA 7133) ist und diese Kommanditbeteiligung zu gleichen Teilen im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die Kläger übergegangen ist und sich damit die Kommanditbeteiligung der Kläger um jeweils 2.500,00 € auf jeweils 5.000,00 € erhöht hat und Frau B. C. und der Beklagte als Kommanditisten ausgeschieden sind.
2. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Kläger in Höhe von 2.002,41 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.“
Die Klage ist dem Beklagten am 15.06.2023 zugestellt worden. Das Gericht hat mit Verfügung vom 07.08.2023, die den Parteien am 08.08.2023 zugegangen ist, Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.09.2023 bestimmt. Der Beklagtenvertreter ist der Verhandlung ferngeblieben und hat keine Anträge in der mündlichen Verhandlung gestellt, währenddessen die Kläger beantragt haben, durch Versäumnisurteil über die bereits genannten Anträge zu entscheiden. Wegen der Einzelheiten der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der Verhandlung vom 07.09.2023 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
I.
Der Antrag der Kläger zu Ziff. 1 kann dahingehend ausgelegt werden, dass sie zwei separate Erklärungen vom Beklagten verlangen, wobei der Inhalt der Erklärung identisch sein soll, aber die Empfänger verschieden sein sollen. Das Gericht legt die Erklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend aus, dass die Kläger eine Erklärung nach § 894 ZPO begehren und mangels Anhaltspunkte im Wortlaut keine Feststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO geltend machen.
II.
Soweit die Klage sich auf Abgabe einer Erklärung gegenüber dem Handelsregister richtet, ist der Antrag unzulässig. Denn der Antrag ist nicht hinreichend genug bestimmt und es fehlt am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis.
Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten.
Bei einem Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung muss dieser so gefasst sein, dass über den Eintritt der Fiktion nach § 894 ZPO Klarheit besteht (siehe Greger, in Zöller § 253 ZPO Rn. 13c m.w.N, 34. Aufl.). Der Klageantrag muss den genauen Wortlaut der vom Beklagten abzugebenden Willenserklärung enthalten (siehe Becker-Eberhard, in MüKo § 253 ZPO Rn. 150, 6. Aufl.).
Die notwendige Klarheit über die Willenserklärung kann der Erklärungen aus dem Antrag zu Ziff. 1 gegenüber dem Handelsregister nicht entnommen werden, da es sich bei der Erklärung um reine Wissenserklärungen und nicht Willenserklärungen handelt.
Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf Herbeiführung eines Rechtserfolgs gerichtet ist und die den Erfolg, weil gewollt und von der Rechtsordnung anerkannt, auch herbeiführt (siehe Mansel, in Jauernig BGB Vorbemerkungen §§ 116-144 Rn. 2, 19. Aufl.).
Unter Berücksichtigung der maßgeblichen §§ 133, 157 BGB verlangen die Kläger, dass der Beklagte gegenüber dem Handelsregister sein Wissen hinsichtlich des Versterbens von Frau C., seiner Erbenstellung für die Erblasserin und seine rechtliche Bewertung für die Kommanditanteile wegen seines Ausscheidens mitteilt. Es handelt sich bei diesem Inhalt der Erklärung gerade nicht um eine verpflichtende oder verfügende Äußerung, die eine Übertragung der Anteile herbeiführt. Vielmehr handelt es sich ihrer Formulierung nach lediglich um reine Wissenserklärungen, soweit es sich um den Tod der Frau C. bezieht und sonst um rechtliche Einschätzungen, etwa der Erbfolge und des Anwachsens der Anteile. Die Erklärung enthält gerade kein Element, der Übertragung der Anteile des Beklagten.
Das Handelsregister könnte aufgrund der bloßen Wissenserklärung und Meinung des Beklagten, die bei Erfolg nach § 894 ZPO durch ihn als abgegeben fingiert wird, keine Übertragung der Anteile vornehmen. Das Handelsregister wüsste nicht, was es mit reinen privaten Wissenserklärungen und rechtlichen Einschätzungen anfangen soll. Die Erklärungen ist für das Handelsregister mangels eines rechtsverbindlichen Elements der Erklärung bedeutungslos.
Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist notwendige Voraussetzung für eine Klage und fehlt, wenn eine Klage objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn der Kläger unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann. Nur unter ganz besonderen Umständen kann dem Rechtssuchenden der verfassungsrechtliche Anspruch auf Prüfung und Entscheidung durch die staatlichen Gerichte verwehrt werden (siehe BGH Urteil vom 15.10.2020 – I ZR 210/18).
Mangels Vollstreckbarkeit der Äußerungen aufgrund der Unbestimmtheit ist nicht erkennbar, welchen rechtlichen Mehrgewinn die Kläger durch die fingierte Äußerung des Beklagten gegenüber dem Handelsregister hätten. Das Handelsregister würde auf Grundlage einer privaten Rechtsauffassung nicht eine Übertragung der Anteile vornehmen, sondern nur durch eine Willenserklärung, die auch tatsächlich eine Übertragung ausspricht.
Überdies bestehen andere, schnellere Möglichkeiten dem Handelsregister die Informationen, die der Beklagte dem Register mitteilen soll, zu verschaffen, was für das Rechtsschutzinteresse ebenfalls schädlich ist. Die Todesmitteilung von Frau C. könnte sicherer und schneller durch eine Sterbeurkunde dargetan werden. Die Erbenstellung des Beklagten könnte durch Vorlage des Erbscheins oder Beiziehung der Akten des Nachlassgerichts ebenfalls sicherer und schneller festgestellt werden; zumal die Kläger seit dem 24.08.2023 über eine Abschrift des Erbscheins verfügen. Das Ausscheiden des Beklagten aufgrund des § 14 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags könnte bei Zweifeln entweder durch Gestaltungsklage oder Feststellungsklage rechtsschutzintensiver ausgesprochen werden.
III.
Soweit die Klage sich auf Abgabe einer Erklärung gegenüber den Klägern richtet, kann die Prüfung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses dahinstehen, da den Klägern zumindest unter keinen Gesichtspunkten ein Anspruch auf Abgabe der Erklärung zusteht. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis kann dann dahinstehen, wenn die sachliche Unbegründetheit der Klage bereits klar auf der Hand liegt (Greger, in Zöller Vorbemerkungen zu §§ 253-299a ZPO, Rn. 10, 34. Aufl. m.w.N.). Da sich bei den Erklärungsempfängern um kein Vollstreckungsorgan handelt und sich damit keine Vollstreckung an diesen Teil der Erklärung anschließen kann, bestehen - anders als bei der Erklärung gegenüber dem Handelsregister - keine Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
In der Sache ist die Klage bezüglich dieses Teils des Antrags unbegründet. Den Kläger steht unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten der geltend gemachte Anspruch zu.
§ 14 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags regelt, welche Pflichten aus dem Gesellschafterverhältnis den Erben treffen. Der Erbe hat sich danach gegenüber der Gesellschaft zu legitimieren.
Eine Pflicht des Erben und damit des Beklagten gegenüber den (weiteren) Kommanditisten sich zu legitimieren, besteht nicht. Aufgrund der Regelung dieses Falls der Legitimierung ist kein Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung gegeben.
Eine allgemeine Verpflichtung, Wissenserklärungen und rechtliche Ausführungen gegenüber Dritten, etwa den Kläger, abzugeben, besteht sonst ebenso nicht.
IV.
Der Antrag zu Ziff. 2 ist zulässig, aber unbegründet.
Den Klägern steht kein Anspruch auf Schadensersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.002,41 € nebst Zinsen gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB zu.
Zum Zeitpunkt der Beauftragung des jetzigen Prozessbevollmächtigten befand sich der Beklagte mit der Abgabe einer Willenserklärung zwecks Übertragung seiner Kommanditanteile nach Ausschluss durch die klagenden Kommanditisten nicht im Verzug gem. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB.
Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug, § 286 Abs. 1 S. 1 BGB.
Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung, die geschuldete Leistung zu erbringen (siehe Grüneberg, in Grüneberg § 286 BGB Rn. 16, 82. Aufl.). Stehen dem Gläubiger mehrere Ansprüche zu, muss erkennbar sein, worauf sich die Mahnung bezieht (siehe Grüneberg, in Grüneberg § 286 BGB Rn. 19, 82. Aufl.).
Weder dem Schreiben aus der Anlage K3 noch dem Schreiben aus der Anlage K4 kann eine Aufforderung zur Abgabe einer Willenserklärung gegenüber dem Handelsregister entnommen werden. Dem Schreiben aus der Anlage K3 kann vielmehr lediglich der Entschluss entnommen werden, u.a. den Beklagten abzufinden und ihm ein Angebot für die Höhe der Abfindung zu machen. Nach §§ 133, 157 BGB kann das Schreiben aufgrund des Wortlauts „Erklärung/Angebot“ nicht als Aufforderung zur Leistung einer bestimmten Erklärung angesehen werden, sondern nur zur Aufforderung zur Abgabe einer Annahme oder einer Ablehnung des Angebots. Dieses stellt dann aber keine Mahnung dar.
Auch das Schreiben aus der Anlage K4 beinhaltet lediglich die Mitteilung, dass die Kläger den Beklagten als Erben abfinden wollen und dieses beschlossen wurde. Dieses wird unter anderem aus der Überschrift „Abfindung des Vermächtnisnehmers/Erben“ deutlich. Der weitere Inhalt des Schreibens betrifft auch nur die Höhe der Abfindung, da mitgeteilt worden ist, dass ein Steuerbüro beauftragt worden ist. Diesem Schreiben kann ebenso wenig eine Aufforderung zur Abgabe einer konkreten Erklärung gegenüber dem Handelsregister entnommen werden. Das Wort Handelsregister fällt weder in diesem Schreiben noch in dem Schreiben aus der Anlage K3.
Dabei werden die Anforderungen an die Aufforderung zur Leistung nicht überspannt, selbst wenn die Kläger noch nicht anwaltlich vertreten waren. Den Schreiben kann noch nicht einmal eine generelle oder abstrakte Aufforderung entnommen werden, die nötigen Schritte oder Erklärungen gegenüber dem Handelsregister für die Übertragung der Kommanditanteile in die Wege zu leiten. Die Kläger hätte zumindest solch eine Aufforderung auch ohne anwaltlichen Rat vornehmen können.
Ein Zinsanspruch scheidet mangels Vorliegen des Hauptanspruchs aus.
V.
Die Kosten des Rechtsstreits waren den unterlegenen Klägern gesamtschuldnerisch zu je ½ aufzuerlegen gemäß §§ 91 Abs. 1 S. 1 1 Ts. ZPO, 100 Abs. 1 ZPO.
Die Vollstreckungsentscheidung fußt auf § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf bis zu 50.000,00 € festgesetzt, da die Kläger ein Interesse von bis zu 50.000 € an den Erklärungen angegeben haben.