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Landgericht Bielefeld·6 O 167/07·06.08.2007

Insolvenzanfechtung bei Globalzession: keine Gläubigerbenachteiligung durch Zahlungseingänge

ZivilrechtInsolvenzrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangte aus Insolvenzanfechtung Rückzahlung von Zahlungseingängen auf ein Bankkonto sowie die Feststellung, dass weitere Zahlungseingänge nicht der Bank zustehen. Streitpunkt war, ob der Forderungserwerb der Bank aus einer Globalabtretung hinsichtlich in den letzten drei Monaten entstandener Forderungen nach § 131 InsO anfechtbar ist. Das LG Bielefeld wies die Klage ab, weil die Zahlungen keine objektive Gläubigerbenachteiligung bewirkten: Die Beträge hätten wegen eines Absonderungsrechts (§ 51 Nr. 1 InsO) ohnehin der Bank zugestanden. Die Globalzession sei wirksam und hinreichend bestimmt; eine Anfechtung nach § 131 InsO scheide aus.

Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung und Feststellung wegen Globalzession vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Rechtshandlung ist nur dann nach §§ 129 ff. InsO anfechtbar, wenn sie zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung führt, also die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger im Vergleich zur Lage ohne die Handlung verschlechtert.

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Zahlungseingänge auf Forderungen, die wirksam im Wege einer Globalzession an einen Sicherungsnehmer abgetreten wurden, benachteiligen die Insolvenzgläubiger nicht, wenn der Sicherungsnehmer an den Forderungen ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 InsO hat.

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Eine Globalabtretung künftiger Forderungen ist wirksam, wenn Umfang und Bezugskreis der abgetretenen Forderungen nach objektiven Kriterien hinreichend bestimmbar festgelegt sind.

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Besteht aufgrund wirksamer Vorausabtretung ein Absonderungsrecht des Sicherungsnehmers, scheiden Rückgewähransprüche des Insolvenzverwalters nach § 143 Abs. 1 InsO wegen fehlender Gläubigerbenachteiligung aus.

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Ein Feststellungsbegehren, wonach dem Sicherungsnehmer an bestimmten Zahlungseingängen kein Anspruch zustehe, ist unbegründet, wenn die Zahlungseingänge von der Globalzession erfasst sind und dem Sicherungsnehmer insoweit ein Absonderungsrecht zusteht.

Relevante Normen
§ 131 InsO§ 131 Abs. 1 InsO§ 143 Abs. 1 InsO§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO§ 51 Nr. 1 InsO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 11.04.2005 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma H. GmbH bestellt worden. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Insolvenzanfechtung in Anspruch.

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Die Beklagte stand mit der Insolvenzschuldnerin in ständiger Geschäftsbeziehung. Zur Absicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr, insbesondere aus Lieferungen und Leistungen gegen alle Drittschuldner trat die Gemeinschuldnerin mit Globalabtretungsvertrag vom 01.10.2002 alle Ansprüche gegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A-Z an die Beklagte ab. Wegen der Einzelheiten des Sicherungsvertrags wird auf Bl. 8, 9 d.A. Bezug genommen.

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Am 18.02.2005 beantragte die Gemeinschuldnerin die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Zu diesem Zeitpunkt standen der Beklagten Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin in Höhe von rund 500.000,00 € zu. Die Insolvenzschuldnerin war bereits vor dem 18.11.2004 zahlungsunfähig. Es bestanden offene Forderungen in Höhe von rund 328.000,00 €. Darüber hinaus waren die Lohn- und Gehaltszahlungen für die Monate September und Oktober 2004 zum 18.11.2004 zum größten Teil nicht bezahlt. Gehaltsansprüche in Höhe von rund 108.000,00 € standen offen.

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Dem stand eine offene Kreditlinie von rund 11.000,00 € gegenüber.

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Nach Insolvenzantragstellung wurden offene und an die Beklagte abgetretene Forderungen der Insolvenzschuldnerin zum Teil durch Zahlungen unmittelbar auf ein bei der Beklagten geführtes Konto beglichen. Dabei entfielen Zahlungen in Höhe von 110.239,03 € auf Forderungen, die im Zeitraum vom 18.01. bis zum 17.02.2005 entstanden waren. Zahlungen in Höhe von 17.833,92 € wurden auf Forderungen geleistet, die im Zeitpunkt vom 18.11.2004 bis zum 17.01.2005 entstanden waren.

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Auf dem Insolvenzverwalteranderkonto des Klägers gingen auf die an die Beklagte abgetretenen Forderungen, die im letzten Monat vor Insolvenzantragstellung entstanden waren, 140.889,46 € und auf Forderungen, die im Zeitraum vom 18.11.2004 bis zum 17.01.2005 entstanden waren, weitere 106.242,82 € ein.

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Die Parteien streiten darüber, ob die insgesamt bei der Beklagten eingegangenen 128.072,55 € bei ihr verbleiben können und die auf dem Insolvenzverwalter-Anderkonto insgesamt eingegangenen 247.132,28 € an die Beklagte ausgekehrt werden müssen oder ob die Abtretung, aufgrund derer die Beklagte die Beträge für sich beansprucht, anfechtbar ist und das Geld aufgrund erklärter Anfechtung dem Insolvenzverwalter zusteht.

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Der Kläger vertritt unter Hinweis auf die Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 08.04.2005 (ZIP 2005, S. 1248) und das OLG München vom 08.06.2006 (ZIP 2006, 2277) die Auffassung, dass der Erwerb der Forderung der Anfechtung nach § 131 InsO unterliege, da sämtliche Forderungen – unstreitig – in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden seien.

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Der Kläger beantragt,

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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 128.072,55 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerbung zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Anspruch auf die auf dem Insolvenzverwalteranderkonto eingegangenen Zahlungen in Höhe von 247.132,28 €, die in den letzten drei Monaten vor Insolvenzantragstellung entstandene Forderungen betreffen, zusteht.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 128.072,55 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerbung zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Anspruch auf die auf dem Insolvenzverwalteranderkonto eingegangenen Zahlungen in Höhe von 247.132,28 €, die in den letzten drei Monaten vor Insolvenzantragstellung entstandene Forderungen betreffen, zusteht.
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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie vertritt die Auffassung, die von der Globalzession erfassten Forderungen unterlägen nicht der Anfechtung nach § 131 Abs. 1 InsO.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 128.072,55 € aus §§ 143 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1, 2 InsO zu.

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Die Zahlungen der Drittschuldner in Höhe von insgesamt 128.072,55 € auf ein Konto der Gemeinschuldnerin bei der Beklagten führen nicht zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 InsO. – Eine objektive Benachteiligung der Gläubiger ist dann zu bejahen, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen ver-eitelt, erschwert oder verzögert hat, wenn sich m.a.W. die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (Heidelberger Kommentar zur InsO, § 129 Rnr. 36). – Selbst wenn die Beklagte die Zahlungseingänge nicht verrechnet hätte, stünden die 128.072,55 € nicht den Insolvenzgläubigern zur Verfügung. Sie stünden vielmehr aufgrund eines Absonderungsrechts gemäß § 51 Nr. 1 InsO der Beklagten zu. Die Beklagte ist nämlich aufgrund der wirksamen Globalabtretung vom 01.10.2002 Inhaberin der betreffenden Forderungen geworden.

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Der Erwerb dieser Forderungen ist nach Auffassung der Kammer nicht anfechtbar.

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Bedenken an der Wirksamkeit der Abtretung vom 01.10.2002 bestehen nicht. Nach dem klaren Wortlaut werden sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr, insbesondere aus Lieferungen und Leistungen gegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis Z an die Beklagte abgetreten. Bedenken hinsichtlich der Bestimmbarkeit der Forderung bestehen nicht (vgl. Palandt-Grüneberg, 66. Auflage, § 398, Rnr. 14).

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Zwar hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 08.04.2005 Folgendes ausgeführt:

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"Die Vorausabtretung künftiger Forderungen wird erst mit deren Entstehen wirksam. Nach § 140 Abs. 1 InsO gilt eine Rechtshandlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Auch für die Anfechtbarkeit oder Vorausabtretung ist nicht auf die dingliche Einigung, sondern auf das Entstehen der Forderung abzustellen (BGH ZIP 1997, 513 = WM 1997, 545). Ob die Bank mit der Entstehung der im Voraus abgetretenen Forderung eine kongruente oder inkongruente Deckung erlangt, hängt davon ab, ob sie einen Anspruch auf den Erwerb dieser Forderung hatte. Ein Sicherungsanspruch, den die Bank erst in kritischer Zeit erlangt, macht die gleichzeitig erlangte Deckung nicht zu einer kongruenten (BGHZ 59, 230; MünchKomm-Kirchhof, InsO § 131 Rz. 10, 20).

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Die Vereinbarung, welche die Kongruenz begründen soll, muss hinreichend bestimmt sein (MünchKomm-Kirchhof, aaO, § 131 Rz. 39, 20; Eckardt, ZIP 1999, 1417, 1418). Es bedarf eines besonderen, in hinreichend bestimmter Weise gerade auf die erlangte Sicherung gerichteten Anspruchs, der Umfang und Art der Sicherung festlegt. Hatte die Bank nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten, ist die gewährte Sicherheit inkongruent. Denn die Inkongruenz wird nur durch einen bestimmten Sicherungsanspruch ausgeschlossen, der auf einen von vornherein individualisierbaren Gegenstand gerichtet ist (BGH ZIP 1999, 76 = NW 1999, 645 m.w.N., dazu EwiR 1999, 169 (Haas); MünchKomm-Kirchhof, aaO, § 131 Rz. 39; Eckardt, ZIP 1999, 1417, 1419; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 6. Aufl., Rz. 6.102). Ob das AGB-Pfandrecht (Nr. 14 AGB-Banken: "Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden") im Hinblick auf Forderungen des Kunden gegen die Bank zu einem kongruenten oder inkongruenten Pfandrechtserwerb führt, ist streitig. Nach Ansicht von Eckardt (ZIP 1999, 1417 ff.) legen die Bestimmungen über das AGB-Pfandrecht das Bezugssubstrat der Sicherung in hinreichend bestimmter Form fest, so dass das Pfandrecht, das die Bank mit der Entstehung der Forderung erlangt, eine kongruente Deckung ist (anderer Ansicht MünchKomm-Kirchhof, aaO, § 131 Rz. 39). Der BGH ist dem nicht gefolgt (BGH Z 150, 122 = ZIP 2002, 812 = ZVI 2002, 106). Er hat ausgeführt, dass nur solche Vereinbarungen die insolvenzrechtliche Kongruenz herstellen können, die auf bestimmte, sogleich wenigstens identifizierbare Gegenstände gerichtet sind. Eine frühere pauschale Einigung dahin, dass sämtliche künftig in den Besitz der Bank kommenden Sachen oder für den Kunden entstehenden Ansprüche gegen sie verpfändet sein sollten, sei nicht ausreichend, um im Voraus eine kongruente Sicherung zu begründen. Ein eventueller schuldrechtlicher Anspruch der Bank konkretisiere sich erst in demjenigen Zeitpunkt auf einen bestimmten Pfandgegenstand, in dem die Sache in den Besitz der Bank gelange oder die verpfändete Forderung entstehe. Eine Vorverlagerung der anfechtungsrechtlichen Wirkung von demjenigen Zeitpunkt, in dem die Konkretisierung eintrete, auf denjenigen der früheren allumfassenden Vereinbarung scheide aus. Das Pfandrecht sei als inkongruente Sicherung nach § 131 InsO anfechtbar.

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Dieselben Grundsätze müssen auch bei einer sicherungshalber erfolgenden Vorausabtretung aller künftigen Forderungen des Kunden gelten, weil die Bank vor der Entstehung einer Forderung noch keinen hinreichend bestimmten, zur Kongruenz führenden Anspruch auf ihre Abtretung hatte. Entsteht die Forderung von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, erwirbt die Bank den Anspruch zwar und konkretisiert sich ein schuldrechtlicher Abtretungsanspruch, der in der der Globalzession zugrunde liegenden Sicherungsvereinbarung zu suchen ist, auf diese Forderung. Diese Konkretisierung führt jedoch nicht zu einer Kongruenz und der Forderungserwerb ist nach Maßgabe des § 131 InsO anfechtbar."

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Die Kammer hält diese Ausführungen jedoch nicht für zutreffend. Richtig ist, dass der BGH eine Insolvenzfestigkeit desjenigen Pfandrechts verneint, welches als Sicherheit erstmals mit der Einzahlung durch die Kunden auf das Konto der verklagten Bank entsteht. Denn das Pfandrecht wird erst in demjenigen Zeitpunkt auf einen bestimmten Pfandgegenstand konkretisiert, in dem die verpfändete Forderung entsteht, also mit dem Zahlungseingang. Dies ist nach § 140 Abs. 1 InsO auch der für die Anfechtung maßgebliche Zeitpunkt. Eine frühere pauschale Einigung – insbesondere durch die Vereinbarung über die Geltung der AGB – dahingehend, sämtliche künftig für den Kunden entstehenden Ansprüche gegen die Bank sollten verpfändet werden, genügt jedenfalls nicht, um im Voraus eine kongruente Sicherung zu begründen. (Kirchhof, ZInsO 2003, 149, 153) – Vorliegend ist aber zuerst eine Sicherheit, nämlich die Vorausabtretung der Forderungen der Insolvenzschuldnerin gegen ihre Abnehmer vor der Zeit der Krise begründet worden. Diese Sicherheit ist innerhalb der kritischen Zeit lediglich gegen eine andere Sicherheit von nicht größerem Wert, nämlich das AGB-Pfandrecht ausgetauscht worden. Eine derartige Auswechslung gleichwertiger Sicherheiten stellt sich nicht als gläubigerbenachteiligend dar (Kirchhof, aaO, 154).

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Wenn – wie vorliegend – eine Vorausabtretung sämtlicher Forderungen der Insolvenzschuldnerin an eine Bank wirksam erfolgt ist, ist nicht einzusehen, die damit von der Bank erlangte Rechtsposition zu entwerten. In Fällen vorliegender Art ist es gerade nicht dem Ermessen der Beteiligten oder dem Zufall überlassen, welche konkreten Sicherheiten erfasst werden. Die Abtretung erstreckt sich vielmehr auf sämtliche zukünftige Forderungen der Gemeinschuldnerin. Damit ist eindeutig der Umfang der Sicherheiten erfasst. Sie erstrecken sich gerade nicht auf alle beliebigen künftigen Vermögensgegenstände des Schuldners, sondern beschränken sich auf die Ansprüche gegenüber allen Ansprüchen aus dem Geschäftsverkehr mit den Drittschuldnern.

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Der Feststellungsantrag ist ebenfalls unbegründet. Entsprechend den obigen Ausführungen geht die Kammer davon aus, dass auch hinsichtlich der auf dem Insolvenzverwalteranderkonto eingegangenen Zahlungen in Höhe von insgesamt 247.132,28 € ein Absonderungsrecht der Beklagten besteht. Eine Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1, 2 InsO scheidet ebenfalls aus.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 709 ZPO.