Widerspruchsklage gegen Teilungsplan: Wasser-/Abwassergebühren keine öffentliche Grundstückslast
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Gemeinde) verlangte im Verteilungsverfahren nach Zwangsversteigerung die Berücksichtigung rückständiger Wasser- und Abwassergebühren in Rangklasse 3 (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG) vor der Beklagten. Das LG wies die Widerspruchsklage ab, weil die Gebühren nach KAG NRW i.V.m. den kommunalen Satzungen nicht eindeutig als dinglich am Grundstück haftende öffentliche Last ausgestaltet sind. Da die Satzungen auch bloße Nutzer als Gebührenschuldner heranziehen und keine klare dingliche Haftung anordnen, gehen verbleibende Zweifel zulasten der Kommune. Der Teilungsplan blieb daher unverändert.
Ausgang: Widerspruchsklage auf bessere Rangstellung mit Wasser-/Abwassergebühren im Teilungsplan abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Widerspruchsklage nach § 878 ZPO ist nur begründet, wenn der Kläger Tatsachen darlegt und ggf. beweist, aus denen sich die Unrichtigkeit des Teilungsplans und eine relativ bessere Erlösberechtigung im Verhältnis zum Beklagten ergibt; maßgeblich ist die Sachlage am Schluss des Verteilungstermins.
Ansprüche gehören nur dann zur Rangklasse 3 des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG, wenn es sich um rückständige Beträge aus öffentlichen Lasten des Grundstücks handelt; öffentliche Grundstückslasten setzen eine eindeutige dingliche Haftung des Grundstücks voraus.
Ob kommunale Benutzungsgebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen, bestimmt sich nach der gesetzlichen Regelung in Verbindung mit dem einschlägigen Satzungsrecht; fehlt eine ausdrückliche Kennzeichnung als öffentliche Last, muss die dingliche Haftung aus der Normgestaltung klar und zweifelsfrei hervorgehen.
Sieht eine Gebührensatzung neben dinglich Berechtigten auch die Inanspruchnahme bloßer Nutzer vor, muss sie hinreichend deutlich regeln, dass für die Gruppe der dinglich Berechtigten eine öffentliche Last (und nicht lediglich persönliche Haftung) entsteht.
Verbleibende Zweifel, ob eine Benutzungsgebühr als grundstücksbezogene Gebühr mit dinglicher Haftung ausgestaltet ist, gehen zulasten der erhebenden Kommune und schließen die Privilegierung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Widerspruchsklage gegen den Teilungsplan des AG Herford das Ziel einer Besserstellung hinsichtlich des Ranges bei der Zwangsvollstreckung gegenüber der Beklagten.
Die Klägerin ist eine kreisangehörige Gemeinde. Ihr stehen gegenüber der Fa. T. AG Wasser- und Abwassergebühren in – von Beklagtenseite bestrittener – Höhe von 15.307,41 EUR zu. Diese Gebühren entstanden auf dem Grundstück E.Straße xx in T., dessen Eigentümerin seit dem 09.03.2000 die Fa. T. AG war. Das Grundstück ist im Grundbuch des AG Herford von M. unter Blatt xx, lfd. Nr. xx, Gemarkung M., Flur x, Flurstücke xxx und xxx näher bezeichnet. Den Gebührenforderungen der Klägerin liegen ihre Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 25.06.1980 und ihre Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung vom 19.12.1980 zugrunde.
Die erste Beschlagnahme des Grundstücks der in Liquidation befindlichen Fa. T. AG erfolgte am 25.02.2010. Am 02.03.2010 ordnete das AG Herford die Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Mit Zuschlagbeschluss vom 23.12.2011 wurde das Grundstück durch Zuschlag an den Meistbietenden für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 160.000,- EUR vergeben.
Das AG Herford führte am 01.03.2012 auf Grundlage eines vorläufigen Teilungsplanes einen Verteilungstermin durch. Ausweislich der Vorbemerkungen des Protokolls hatten bis zum Tag des Verteilungstermins sowohl die Klägerin als auch die Beklagte Forderungen angemeldet. Die Klägerin hatte unter dem 15.12.2011 insgesamt 36.373,18 EUR nach der 3. Rangordnung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG angemeldet. Im Teilungsplan wurden hiervon 21.065,77 EUR zugunsten der Klägerin in Rangklasse 3 berücksichtigt. Nicht in Rangklasse 3 berücksichtigt wurden die streitgegenständlichen Forderungen der Klägerin in Höhe von 15.307,41 EUR. Diese stammten – der Höhe nach streitig – aus Zahlungsrückständen der Fa. T. AG für Wasser- und Abwassergebühren sowie Säumniszuschlägen für die Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011. Die Beträge wurden jeweils per Gebührenbescheid erhoben und unter zwei separaten Forderungskonten, eines mit dem Kontostand 9.292,37 EUR, das andere mit dem Kontostand 6.015,04 EUR, verbucht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Klageschrift und den Beschluss des AG Herford vom 01.03.2012, Az. 007 K 035/09, Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die ihr zustehenden Wasser- und Abwassergebühren sowie die dazugehörigen Säumniszuschläge als öffentliche Grundstückslasten zu qualifizieren und damit in Rangklasse 3 zu berücksichtigen seien. Es handele sich um grundstücksbezogene Benutzungsgebühren, die gem. § 6 Abs. 5 KAG NRW als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhten. Diese öffentlichen Lasten seien öffentliche Grundstückslasten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG, da die streitgegenständlichen Gebührenforderungen sich auf das Grundstück bezögen und das Grundstück für diese dinglich hafte. § 6 Abs. 5 KAG stelle eine zwingende gesetzliche Regelung dar, die ausdrücklich die Grundstücksbezogenheit der hier geltend gemachten Forderungen anordne. Auf den genauen Wortlaut der einschlägigen Satzungen komme es daher nicht an. Sowohl die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung als auch die Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung knüpften überdies an eine sich aus dem Grundstück ergebende Berechtigung an. Die Gebühren seien daher für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen erhoben worden, die sich auf das streitgegenständliche Grundstück bezogen hätten.
Die Klägerin beantragt,
ihren Widerspruch gegen den Teilungsplan des AG Herford vom 01.03.2012 im Verteilungsverfahren 007 K 035/09 für begründet zu erklären und den Teilungsplan dahingehend zu ändern, dass sie mit ihrer Forderung in Höhe von 15.307,41 EUR in Rangklasse 3 und vor den Forderungen der Beklagten zu befriedigen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Teilungsplan des AG Herford sei richtig. Bei den Forderungen der Klägerin handele es sich nicht um öffentliche Lasten des Grundstücks. Dem KAG NRW sei nicht zu entnehmen, ob es sich bei den streitgegenständlichen Gebührenforderungen um grundstücksbezogene Benutzungsgebühren handele. Dies richte sich vielmehr nach dem jeweiligen Satzungsrecht der Gemeinde. In den hier einschlägigen Satzungen fehle eine eindeutige Regelung im Hinblick darauf, dass die Abgabenschuld auf dem Grundstück laste, also eine dingliche Haftung und nicht nur eine persönliche Haftung des Abgabenschuldners bestehe. § 6 Abs. 5 KAG NRW sei im Übrigen unanwendbar, weil die Satzung auf eine alte Fassung des KAG NRW verweise.
Die Beklagte hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben. Ihrer Ansicht nach sei die Zwei-Jahresfrist aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG anzuwenden. Diese sei bereits abgelaufen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Eine Widerspruchsklage im Sinne des § 878 ZPO ist begründet, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt – und erforderlichenfalls nachweist –, aus denen sich ergibt, dass der Verteilungsplan unrichtig ist und ihm im Verhältnis zum Beklagten eine relativ bessere Berechtigung auf Erlös zusteht, wobei auf die Sachlage am Schluss des Verteilungstermins abzustellen ist (Musielak/Becker, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 878 Rn. 5). Die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen ergeben indes keine relativ bessere Berechtigung auf Erlös hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderungen in Höhe von 15.307,41 EUR gegenüber der Beklagten. Der Teilungsplan des AG Herford ist richtig.
Die Gebührenforderungen der Klägerin gegen die Fa. T. AG wären nur dann vor den Ansprüchen der Beklagten aus dem Versteigerungserlös zu befriedigen, wenn sie gemäß § 10 ZVG im Rang vorgingen. Dies wäre der Fall, wenn sie gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG tatsächlich zur Rangklasse 3 gehörten. Zur Rangklasse 3 gehören die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträgen; wiederkehrende Leistungen sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren, § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ZVG. Zu diesen nach Rangklasse 3 bevorrechtigten Ansprüchen gehören die vom Beklagten angemeldeten Wasser- und Abwassergebühren jedoch nicht. Sie stellen keine öffentliche Last des zur Versteigerung anstehenden Grundbesitzes dar.
Öffentlich-rechtliche Lasten sind alle persönlichen, sachlichen und finanziellen Leistungen, die dem Bürger zugunsten der Allgemeinheit auferlegt werden. Öffentliche Grundstückslasten sind sie, soweit ein Grundstück dafür dinglich haftet. Gesetzlich definiert sind diese allerdings nicht. Ob eine Abgabenverpflichtung als öffentliche Grundstückslast einzuordnen ist, beurteilt sich nach der gesetzlichen Regelung (Gesetz oder Satzung eines autonomen Verbands), auf der die Verpflichtung beruht. Öffentliche Abgaben sind mithin Grundstückslasten, wenn sie in dem für die Abgabe maßgebenden Bundes- oder Landesgesetz als öffentliche Last bezeichnet sind oder aus der gesetzlichen Regelung eindeutig hervorgeht, dass nicht nur eine persönliche Haftung des Schuldners, sondern auch eine dingliche Haftung des Grundstücks besteht (BGH NJW 1989, 107 [108]; im Anschluss an BGH NJW 1981, 2127; vgl. auch Stöber, ZVG, 19. Aufl. 2009, § 10 Rn. 6.1). Die Verpflichtung muss also nicht unbedingt im Abgabengesetz als öffentliche Last bezeichnet sein; es genügt, wenn sich diese Eigenschaft aus der rechtlichen Ausgestaltung der Zahlungspflicht und aus ihrer Beziehung zum Grundstück ergibt. Im letzteren Fall muss die Regelung jedoch aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit eindeutig sein (BGH WM 2012, 997).
Weder im maßgeblichen nordrhein-westfälischen Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) noch in den auf diesem Gesetz – in der alten Fassung – beruhenden Satzungen der Klägerin über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung vom 25.06.1980 sowie die Erhebung von Gebühren für die Wasserversorgung vom 19.12.1980 sind die Wasser- und Abwassergebühren ausdrücklich als öffentliche Last gekennzeichnet worden. § 6 Abs. 5 KAG NRW enthält zwar die Bestimmung, dass Beiträge und grundstücksbezogene Benutzungsgebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen. Im KAG NRW und in den Satzungen der Klägerin wird jedoch nicht ausdrücklich festgelegt, welche Benutzungsgebühren grundstücksbezogen sind und somit dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 KAG NRW unterfallen. Der Auffassung der Klägerin ist daher zu widersprechen, soweit sie vorträgt, die Grundstücksbezogenheit der von ihr geltend gemachten Forderungen ergebe sich bereits aus § 6 Abs. 5 KAG NRW. Der BGH hat hinsichtlich der gleichlautenden Regelung im KAG BW unmissverständlich entschieden, dass sich gerade nicht anhand des Gesetzes feststellen lasse, ob die jeweilig geltend gemachten Gebühren zu den grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren gehörten (BGH WM 2012, 997 f.; zum KAG NRW inzident auch BGH NZM 2010, 672 [674]; siehe auch Fischer, ZfIR 2011, 468 [470 f.]). Dies richte sich vielmehr nach der den Bescheiden zugrundeliegenden kommunalen Satzung, aus der sich ergebe, wie die Gebühren im Einzelnen ausgestaltet seien und ob von der gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht worden sei. Mangels ausdrücklicher Bezeichnung der Wasser- und Abwassergebühren als öffentliche Last des Grundstücks im KAG NRW ist somit nach der Rechtsprechung des BGH maßgeblich, ob aus der gesetzlichen Regelung in Verbindung mit den Satzungsbestimmungen auch ohne diese Kennzeichnung eindeutig hervorgeht, dass die Abgabenschuld auf dem Grundstück lastet und nicht nur eine persönliche Haftung des Gebührenschuldners, sondern auch eine dingliche Haftung des Grundstücks besteht. Daran fehlt es beispielsweise, wenn die Bestimmung des Gebührenschuldners in der maßgeblichen Satzung nicht an die dingliche Berechtigung, sondern nur an die Nutzung des Grundstücks anknüpft (BGH WM 2012, 997 f.; OLG Zweibrücken RPfleger 2008, 218 [219]; Stöber, a.a.O., § 10 Rn. 6.7). Werden neben dinglich Berechtigten auch bloße Nutzer herangezogen, muss aus der Satzung hinreichend deutlich hervorgehen, dass die Leistung hinsichtlich der dinglich Berechtigten nicht (nur) personenbezogen erbracht wird, sondern für diese Gruppe von Gebührenschuldnern eine öffentliche Last entstehen lässt (BGH WM 2012, 997 f.; BGH NJW 1981, 2127 f.; OLG Zweibrücken RPfleger 2008, 218 [218 f.]; Stöber, a.a.O., § 10 Rn. 6.7).
Vorliegend werden von beiden Satzungen der Klägerin zwar maßgeblich dinglich Berechtigte als Gebührenpflichtige herangezogen, aber nicht ausschließlich. Beide Satzungen sehen vor, dass auch bloße Nutzer herangezogen werden können. In dieser Hinsicht geht aus ihnen auch nicht hinreichend deutlich hervor, dass die Leistung bezüglich der dinglich Berechtigten nicht (nur) personenbezogen erbracht wird, sondern für diese Gruppe eine öffentliche Last entstehen lässt. Die hiernach verbleibenden Zweifel, ob es sich um eine grundstücksbezogene Benutzungsgebühr im Sinne von § 6 Abs. 5 KAG NRW und damit eine dingliche Belastung handelt, gehen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zulasten der Kommune (zuletzt BGH WM 2012, 997; vgl. auch Stöber, a.a.O., § 10 Rn. 6.1; Fischer, ZfIR 2011, 468 [469]). Im Einzelnen:
1.
Im Hinblick auf die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Klägerin vom 25.06.1980, in der dem Gericht vorliegenden Fassung vom 14.12.2010, ist zunächst zwischen Beiträgen und – den hier von der Klägerin geforderten – Gebühren zu unterscheiden. Während der Beitrag nur einmalig anfällt, sobald das Grundstück an die Kanalisation angeschlossen wird, fallen die Abwassergebühren regelmäßig an. Der Beitrag berechnet sich nach der Grundstücksgröße, die Gebühren hingegen nach der Abwassermenge, die der Abwasseranlage zugeführt wird. Der Beitrag ist daher eng mit dem Grundstück verknüpft. Beitragspflichtige sind aus diesem Grund nur dinglich Berechtigte (§ 5). Die Gebühren hingegen richten sich nach der der Abwasseranlage zugeführten Abwassermengen, die sich aus Schmutzwasser und Niederschlagswasser zusammensetzt. Hier ist wiederum zu trennen: Während die Benutzungsgebühren für die Regenwasserableitung nach der Grundstücksfläche berechnet werden (§ 8 Abs. 5), werden die Schmutzwassergebühren nach dem Verbrauch des dem Grundstück zugeführten Wassers bestimmt (§ 8 Abs. 3). Letztere sind daher grundsätzlich personen- bzw. verbrauchsabhängige und nicht grundstücksbezogene Benutzungsgebühren. Dies spricht aber nicht entscheidend gegen die Einordnung der Gebühr als grundstücksbezogen. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es nicht darauf an, ob sich die Höhe der Gebühren nach dem Verbrauch richte, entscheidend sei, ob ihre Ausgestaltung im Einzelnen die genannten Anforderungen an die Begründung einer öffentlichen Last erfülle (BGH WM 2012, 997 [Rn. 5]). Die Kommunen können also durch explizite Regelung die Grundstücksbezogenheit einer Gebühr schlicht anordnen, selbst wenn es sich im Grunde um personen- bzw. verbrauchsabhängige Gebühren handelt. Dies wird im Schrifttum zum Teil – auch mit Hinweis auf die mögliche Verfassungswidrigkeit eines solchen Vorgehens – kritisiert und vor einer weiteren Ausweitung der grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren z.B. auf Strom oder Gas gewarnt (siehe nur Fischer, ZfIR 2011, 468 [470 ff., 476] m.w.N.). Der BGH bezieht sich dagegen auf die Zwecksetzung der Landesgesetzgeber, die angesichts zunehmender Privatinsolvenzen eine Bevorrechtigung der kommunalen Gebühren in der Zwangsversteigerung herbeiführen wollten (BGH WM 2012, 997 [Rn. 6] mit Hinweis auf BW LT-Drs. 14/4002, S. 70).
In Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens ist daher die Ausgestaltung im Einzelnen, insbesondere die Frage der dinglichen Haftung des Grundstücks, zu prüfen. Gemäß § 10 der Satzung sind gebühren- bzw. abgabepflichtig der Eigentümer bzw. der Erbbauberechtigte, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes, der Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte des Grundstücks. Hier werden als Gebührenschuldner hauptsächlich dinglich Berechtigte des Grundstücks herangezogen. Der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes ist jedoch kein dinglich Berechtigter – ansonsten wäre er nicht gesondert aufzuführen –,sondern lediglich ein schuldrechtlich Berechtigter, der auf Grundlage eines Miet- oder Pachtvertrages Gebäude auf dem Grundstück oder das Grundstück selbst nutzt. Der BGH verlangt in einem solchen Fall, in dem bloße Nutzer herangezogen werden, dass aus der Satzung hinreichend deutlich hervorgehen muss, dass die Leistung hinsichtlich der dinglich Berechtigten nicht (nur) personenbezogen erbracht wird, sondern für diese Gruppe von Gebührenschuldnern eine öffentliche Last entstehen lässt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die streitgegenständliche Satzung ordnet die Entstehung einer öffentlichen Last für die aufgeführten dinglich Berechtigten nicht an. Sie macht vielmehr gar kein Unterschied zwischen dem schuldrechtlich Berechtigten und den dinglich Berechtigten. Dass für diese neben einer persönlichen Haftung eine dingliche Haftung des Grundstücks entstehen soll, ist der Satzung nicht zu entnehmen. Eine dingliche Haftung des Grundstücks ist daher in der Satzung nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Eindeutigkeit geregelt. Es ist also nicht auszuschließen, dass nur eine persönliche Haftung des Abgabenschuldners und keine dingliche Haftung des Grundstücks besteht. Diese Zweifel gehen zur Lasten der Klägerin.
2.
Die Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Klägerin vom 19.12.1980 erhebt Gebühren für die Wassernutzung. Diese Gebühren setzen sich aus einer Grundgebühr, die sich nach der Nennweite des jeweiligen Wasserzählers bestimmt (§ 2 Abs. 1), und einer Verbrauchsgebühr, die nach der Menge des verbrauchten Wassers berechnet wird (§ 3 Abs. 1), zusammen. Es handelt sich hierbei also noch eindeutiger als bei den voranstehend behandelten Abwassergebühren um personenabhängige Verbrauchsgebühren. Da es nach Ansicht des BGH aber hierauf nicht entscheidend ankommt, ist auch hier zu fragen, wer als Gebührenpflichtiger herangezogen wird. Gemäß § 7 der Satzung ist zuallererst der Anschlussnehmer – und damit der dinglich Berechtigte – Gebührenpflichtiger. Wird ein Grundstück allerdings von einem anderen genutzt oder sind an dem Wasserverbrauch auf dem Grundstück weitere Wasserabnehmer mit einem selbstständigen Wasserverbrauchsbereich beteiligt, so haften diese Personen für die Wassergebühr im Verhältnis ihrer Verbrauchsanteile. Diese Haftung entfällt nur dann, wenn und soweit sie ihren Zahlungsverpflichtungen wegen des Wasserverbrauchs gegenüber dem Anschlussnehmer nachweisbar genügt haben.
Auch hier ist somit festzustellen, dass nicht nur dinglich Berechtigte, sondern auch schuldrechtlich Berechtigte – hier hauptsächlich Mieter – auf Zahlung der Benutzungsgebühren in Anspruch genommen werden können. Nur in dem Ausnahmefall, dass sie die von ihnen geforderten Zahlungen gegenüber dem Anschlussnehmer bereits erbracht haben, können sie nicht in Anspruch genommen werden. Auch aus dieser Satzung geht mithin nicht hinreichend deutlich hervor, dass die Leistung hinsichtlich des dinglich berechtigten Anschlussnehmers nicht (nur) personenbezogen erbracht wird, sondern für diesen Gebührenschuldner eine öffentliche Last entstehen lässt. Die Funktionsweise ist vielmehr umgekehrt: Kann die Gemeinde von dem Grundstückseigentümer und Anschlussnehmer die Gebühren – z.B. aufgrund einer gerade in den vorliegenden Fällen in Betracht kommenden Insolvenz – nicht erlangen, kann sie auf die Nutzer des Grundstücks, d.h. die nur schuldrechtlich Berechtigten, zurückgreifen. Das ist auch nicht besonders fernliegend, da diese für den Verbrauch des Wassers letztendlich verantwortlich sind. Eine dingliche Haftung des Grundstücks entsteht also gerade nicht.
II.
Eine konkrete Anweisung im Hauptsachetenor dahingehend, in welcher Weise der Teilungsplan auszuführen ist, ist ungeachtet des Wortlauts von § 880 S. 1 ZPO nicht erforderlich (Musielak/Becker, a.a.O. § 880 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Eickmann, 3. Aufl. 2007, § 880 Rn. 2). Nach Rechtskraft des Urteils ist der Teilungsplan des AG Herford auszuführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Da es sich vorliegend um ein Gestaltungsurteil handelt, konnte eine vorläufige Vollstreckbarkeitsentscheidung nur hinsichtlich der Kosten getroffen werden (vgl. MünchKomm-ZPO/Eickmann, a.a.O., § 880 Rn. 5 m.w.N.; Musielak/Becker, a.a.O. § 880 Rn. 4). In der Hauptsache ist die Sache erst mit Rechtskraft des Urteils vollziehbar.
Streitwert: 15.307,41 Euro.