Kauf Segelyacht: Restkaufpreis nur Zug um Zug gegen griechische Unbedenklichkeitsbescheinigung
KI-Zusammenfassung
Der Verkäufer verlangte den Restkaufpreis aus einem Yachtkauf; der Käufer wandte u.a. fehlende Umschreibung im griechischen Schiffsregister sowie Aufrechnung ein. Das LG sprach dem Verkäufer 7.476,98 EUR zu, berücksichtigte jedoch eine Aufrechnung wegen Tilgung griechischer Steuerschulden des Verkäufers (1.373,02 EUR). Weitergehende Gegenansprüche (u.a. entgangene Chartergewinne, Reisekosten, Mängelbeseitigung) scheiterten mangels Substantiierung bzw. fehlender Fristsetzung zur Nacherfüllung. Die Zahlung wurde wegen eines Zurückbehaltungsrechts des Käufers nur Zug um Zug gegen Vorlage einer griechischen Unbedenklichkeitsbescheinigung zugesprochen.
Ausgang: Kaufpreisklage überwiegend zugesprochen, jedoch nur Zug um Zug gegen Unbedenklichkeitsbescheinigung und im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Kaufpreisanspruch ist nach § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig, wenn der Vertrag keine abweichende Fälligkeitsabrede enthält; eine bloße Pflicht zur Erstellung eines Übergabeprotokolls begründet für sich keine aufschiebende Fälligkeitsvoraussetzung.
Ein vertraglich für den Zeitpunkt der Übergabe vorgesehenes Übergabeprotokoll kann nach erfolgter Übergabe wegen Zeitablaufs unmöglich werden (§ 275 Abs. 1 BGB), ohne dass dies die Wirksamkeit der Besitzverschaffung als Übergabe hindert.
Zahlt der Käufer zur Abwendung von Verbindlichkeiten des Verkäufers an dessen Gläubiger, kann ihm ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB) zustehen, der im Wege der Aufrechnung den Kaufpreisanspruch mindert.
Schadensersatz statt der Leistung wegen Sachmängeln bzw. Aufwendungsersatz setzt grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat; Erschwernisse der Kontaktaufnahme begründen für sich regelmäßig keine Entbehrlichkeit der Fristsetzung (§ 440 BGB).
Kann die Eigentumsübertragung nach dem auf die Übereignung anwendbaren Registerrecht nur mit einer behördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung erfolgen, ist der Käufer berechtigt, den Restkaufpreis bis zur Vorlage dieser Bescheinigung zurückzuhalten (§ 320 BGB), und die Verurteilung erfolgt Zug um Zug (§ 322 BGB).
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Vorlage einer vom griechischen Finanzamt ausgestellten Unbedenklichkeitsbescheinigung, an den Kläger 7.476,98 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 54 % und dem Beklagten 46 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien haben am 20.12.2012 einen Kaufvertrag über die in Korfu, Griechenland, liegende Segelyacht C. XX für einen Kaufpreis von 45.000,00 EUR geschlossen. Der Beklagte hat eine Anzahlung in Höhe von 35.000,00 EUR geleistet. Nach dem Vertragsschluss hat der Kläger die Übernahme der Kosten für das Winterlager in Höhe von 1.000,00 EUR und einen Nachlass auf den Kaufpreis in Höhe von 150,00 EUR zugesagt.
Der Kaufvertrag sieht u.a. folgende Regelungen vor:
„§ 4
1. Der Kaufpreis ist fällig wie folgt:
(…)
15.000,- aif ein zu benennendes Notaranderkonto. (…) Restzahlung bei Übergabe.
2. (…)
3. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises verbleibt das Gebrauchtboot im Eigentum des Verkäufers.
(…)
§ 6
Zum Zeitpunkt der Übergabe ist ein von beiden Parteien unterzeichnetes Übergabeprotokoll anzufertigen hinsichtlich der dem Vertrag anhängenden Ausrüstungsliste. Sofern das Gebrauchtboot nicht in einem vertragsmäßigem Zustand inklusive sämtlicher Ausrüstungsgegenstände an den Käufer übergeben wird, sind die Beanstandungen einzeln im Übergabeprotokoll aufzuführen.“
Die zunächst von den Parteien für März 2013 avisierte Übergabe auf Korfu scheiterte. Der Beklagte nahm die Segelyacht im Mai 2013 in Besitz. Er hat den Kläger mit Schreiben vom 21.07.2014 dazu aufgefordert, die steuerlichen Voraussetzungen für die Umschreibung des Bootes zu schaffen.
Der Kläger hat den Beklagten mit E-Mail vom 21.07.2014 dazu aufgefordert, den Restkaufpreis in Höhe von 10.000,00 EUR bis zum 29.07.2014 zu zahlen.
Der Beklagte hat auf gegen den Kläger gerichtete Forderungen des griechischen Finanzamtes am 28.02.2014 650,00 EUR und am 10.11.2014 723,02 EUR über den Steuerberater L. gezahlt. Er hat ein Modulladegerät und Solarstrombatterien ersetzt und dafür insgesamt 587,00 EUR aufgewandt sowie ein Schlauchboot für 600,00 EUR angeschafft.
Der Kläger macht gegen den Beklagten die Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 8.850,00 EUR geltend.
Der Kläger ist der Auffassung, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des griechischen Finanzamtes sei für die Eigentumsübertragung nicht erforderlich. Er habe nicht gewusst, dass der Beklagte das Boot verchartern wollte. Gegenüber dem griechischen Finanzamt bestünden keine offenen Forderungen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 8.850,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2013 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise,
den Beklagten nur Zug um Zug gegen Vorlage einer durch das griechische Finanzamt ausgestellten ordnungsgemäßen Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Zahlung zu verurteilen.
Der Beklagte ist der Auffassung, das Boot sei mangelhaft, weil es bis heute nicht frei von Rechten Dritter auf ihn habe übertragen werden können. Zur Übereignung der Segelyacht sei eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des griechischen Finanzamtes erforderlich, aus der sich ergebe, dass der Kläger gegenüber dem griechischen Finanzamt keine Steuerschulden mehr habe. Er ist der Auffassung, der Kaufpreisanspruch sei nicht fällig. Der Beklagte behauptet, der Kläger weigere sich, an der Umschreibung des Bootes mitzuwirken.
Er hat die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt. Er behauptet, ihm sei Gewinn in Höhe von 30.000,00 EUR entgangen, da ihm eine Charterlizenz nicht erteilt wird, weil das Boot nicht auf ihn umgeschrieben sei und er die Segelyacht daher nicht habe verchartern können. Der Beklagte behauptet, der Kläger habe von seinem Willen, die Segelyacht zu verchartern gewusst.
Der Beklagte habe vergebliche Aufwendungen für Reisekosten in Höhe von 1.000,00 EUR für die gescheiterte Übergabe März 2013 getätigt.
Es habe keine formelle Übergabe nach § 6 des Kaufvertrages stattgefunden. Der Beklagte habe das Boot auch nicht konkludent abgenommen, da dieses erhebliche Mängel aufweise und zugesichertes Inventar fehle,
Der Beklagte behauptet, die Segelyacht sei mangelhaft. Das Ladegerät und die Solarstrombatterie seien defekt, es fehle ein – ebenfalls vom Kaufpreis umfasstes – ein Schlauchboot mit Motor, der Autopilot, die Sprayhood, das Unterliek groß und der Navtexempfänger seien defekt. Der Beklagte behauptet, er habe den Kläger im Mai 2013 auf die Mängel des Bootes hingewiesen; dieser habe die Reparatur bzw. den Ersatz der Gegenstände jedoch verweigert.
Der Kläger habe das Steuerbuch für den Vorsteuerabzug verloren, weshalb die griechische Finanzverwaltung dem Beklagten keine Vorsteuerabzugsberechtigung erteilt habe.
Der Beklagte ist der Auffassung, eine Nachfrist sei entbehrlich, weil der Kläger zur Zeit der geplanten Übergabe telefonisch nicht erreichbar gewesen sei und er auch nicht zurückgerufen habe. Dem Beklagten sei eine schriftliche Nachfristsetzung nicht möglich gewesen, da er keine Adresse des Klägers auf Korfu gehabt habe. Eine Nachfristsetzung unter der Paderborner Adresse käme nicht in Betracht, weil es dem Beklagten nicht zuzumuten gewesen wäre, auf eine Antwort zu warten, da dies bedeutet hätte, dass er erneut nach Korfu hätte reisen müssen.
Der Beklagte hat außerdem die Aufrechnung mit Ansprüchen erklärt, die er gegen den Kläger deshalb habe, weil er – was unstreitig ist – am 28.02.2014 650,00 EUR und am 10.11.2014 723,02 EUR auf gegen den Kläger gerichtete Forderungen gezahlt habe.
Der Beklagte macht hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht an dem Kaufpreis geltend und zwar bis zur Übergabe der Unbedenklichkeitsbescheinigung des griechischen Finanzamtes.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen D. sowie hinsichtlich des Ergebnisses dessen persönlicher Anhörung auf das Protokoll der Sitzung vom 18.12.2017 (Bl. 163 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch in Höhe von 7.476,98 EUR aus § 433 Abs. 2 BGB.
I.
Die Parteien haben unter dem 20.12.2012 einen Kaufvertrag über die Segelyacht für einen Kaufpreis in Höhe von 45.000,00 EUR geschlossen. Dieser ist durch Zahlung in Höhe von 35.000,00 EUR erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Die Parteien haben nachträglich eine Ermäßigung des Kaufpreises um insgesamt 1.150,00 EUR vereinbart.
Auf das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis ist gem. Art. 4 Abs.1 lit a) Rom-I deutsches Recht anwendbar, denn der Verkäufer, also der Kläger, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
II.
Die Kaufpreiszahlung ist auch fällig. Dabei kommt es nicht darauf an, dass keine der von § 6 des Kaufvertrages vorgesehenen Form entsprechenden Übergabe erfolgt ist, denn gem. § 271 Abs. 1 BGB ist die Kaufpreiszahlung sofort fällig. Die Parteien haben keine davon abweichende Regelung getroffen. Insbesondere ergibt sich aus § 6 des Kaufvertrages nicht, dass die Kaufpreiszahlung an die Anfertigung eines Übergabeprotokolls geknüpft werden soll.
Der Beklagte kann auch kein Zurückbehaltungsrecht i.S.v. § 322 BGB hinsichtlich der Erstellung eines Übernahmeprotokolls geltend machen, denn dem Beklagten steht ein Anspruch auf Erstellung des Übernahmeprotokolls nicht mehr zu. Zwar sieht § 6 des Kaufvertrages die Erstellung eines Übernahmeprotokolls im Zeitpunkt der Übergabe vor. Nach Übergabe der Segelyacht im Mai 2013 ist die Erfüllung des Anspruches jedoch gem. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden, denn der Zeitpunkt der Übergabe ist durch Zeitablauf bereits verstrichen und kann nicht wiederholt werden. Entgegen der Ansicht des Beklagten setzt die Übernahme auch kein Protokoll i.S.v. § 6 des Kaufvertrages voraus. Die Übergabe ist dann erfolgt, wenn der Verkäufer dem Käufer den unmittelbaren Besitzt eingeräumt hat. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass allein der Käufer, also der Beklagte, Zugriff auf die streitbefangene Segelyacht nehmen kann.
III.
Der Anspruch ist in Höhe von 1.373,02 EUR durch Aufrechnung gem. § 389 BGB erloschen. Dem Beklagten steht gegen den Kläger ein entsprechender Anspruch aus §§ 683, 677 BGB zu, denn der Beklagte hat durch Zahlung des Betrages an den Steuerberater L. Verbindlichkeiten des Klägers in dieser Höhe getilgt. Dies entsprach auch dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Klägers. Dies ergibt sich schon daraus, dass er, was er nicht bestritten hat, den Steuerberater L. in Bezug auf die offenen Verbindlichkeiten an den Beklagten verwiesen hat.
Der Beklagte hat die Aufrechnung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.11.2016 erklärt, § 388 BGB.
IV.
Der Anspruch ist im Übrigen nicht durch Aufrechnung gem. § 389 BGB erloschen, denn dem Beklagten steht gegen den Kläger kein weiterer aufrechenbarer Anspruch (§ 387 BGB) zu.
1.
Der Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 252, 433, 434, 437 Nr. 3 BGB auf den Ersatz von Chartereinnahmen in Höhe von 30.000,00 EUR. Der insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 252 Rn. 37) hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass ihm Gewinn in dieser Höhe entgangen ist. Insbesondere hat der Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass er beabsichtigt hat, Einnahmen durch die Vercharterung des streitbefangenen Schiffes zu generieren. Selbst wenn davon jedoch ausgegangen würde, hat der Beklagte den entgangenen Gewinn nicht hinreichend dargelegt, denn er hat keinerlei durch eine etwaige Vermietung anfallende Kosten angegeben. Dem Gericht ist die Ermittlung eines etwaigen entgangenen Gewinns nicht – auch nicht unter Zugrundelegung von § 287 ZPO – möglich, denn der Beklagte hat die Anknüpfungstatsachen (z.B. zu erwartende Reparaturkosten, Kosten der Buchungsverwaltung etc.) nicht angegeben.
2.
Der Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf den Ersatz vergeblich aufgewandter Reisekosten in Höhe von 1.000,00 EUR aus §§ 280 Abs. 1, 433 BGB wegen der Verletzung einer nebenvertraglichen Pflicht, denn der insofern darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat den ihm entstandenen Schaden schon nicht hinreichend konkret dargelegt. Er hat lediglich Ausgaben in Höhe von 1.000,00 EUR behauptet, ohne darzulegen, wie sich der Betrag zusammensetzt.
3.
Der Beklagte hat auch keinen Anspruch auf Schadenersatz, weil der Kaufgegenstand ihm nicht frei von Rechten Dritter übertragen wurde, denn der Beklagte hat derartige Rechte nicht dargelegt. Zwar hat der Kläger die Segelyacht bislang nicht an den Beklagten übereignet. Darin liegt jedoch kein Rechtsmangel. Vielmehr hat der Kläger eine ihm aus dem Kaufvertrag obliegende Hauptleistung noch nicht erbracht.
4.
Der Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 2.597,00 EUR aus §§ 280 Abs. 1, 433, 434, 437 Nr. 3, 439, 440 BGB. Dabei kann dahinstehen, ob die Segelyacht bei Übergabe mangelhaft war, denn der Beklagte hat dem Kläger keine Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt (vgl. § 440 BGB).
Eine Fristsetzung war dem Beklagten nicht deshalb unmöglich, weil der Kläger, wie der Beklagte behauptet, im März/Mai 2013 nicht ans Telefon ging. Der Beklagte hat vorgetragen, dem Kläger Nachrichten hinterlassen zu haben. Schon dabei wäre es dem Beklagten möglich gewesen, dem Kläger eine Frist zur Nacherfüllung zu setzten. Darüber hinaus bestand für den Beklagten auch die Möglichkeit die Fristsetzung mittels Textnachricht oder E-Mail vorzunehmen. Es kommt daher nicht darauf an, dass dem Kläger eine Adresse des Beklagten auf Korfu nicht bekannt war. Die Nachricht muss dem Käufer nicht schriftlich gesetzt werden.
Darüber hinaus war die Fristsetzung auch nicht unzumutbar, weil eine Antwort des Klägers ggf. erst nach der Rückkehr des Beklagten nach Deutschland erfolgt wäre. Alleine dass dem Beklagten Kosten aus einer erneuten Anreise zur Überprüfung der Mangelbeseitigung entstanden wären, führt nicht zur Unzumutbarkeit. Zum einen ist schon nicht ersichtlich, dass die Mangelbeseitigung zwingend innerhalb der Anwesenheit des Beklagten hätte abgeschlossen werden können, selbst wenn unmittelbar mit der Beseitigung der – in diesem Fall als wahr unterstellten – Mängel begonnen worden wäre. Zum anderen ist eine umgehende Kontrolle einer etwaigen Nacherfüllung auch nicht erforderlich. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche nach einer (erfolglosen) Mangelbeseitigung sind vielmehr allein durch die Verjährungsfrist begrenzt.
Auf das nicht entscheidungserhebliche Vorbringen des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 17.07.2018 war dem Kläger kein Schriftsatznachlass zu gewähren. Auch lagen die Voraussetzungen zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) nicht vor.
5.
Soweit der Beklagte anführt, er habe bis heute keine Vorsteuerabzugsberechtigung geltend machen können, weil der Kläger sein „Steuerbuch für Vorsteuerabzug“ verloren habe, steht ihm kein Schadenersatzanspruch gegen den Kläger zu. Der Beklagte hat einen ihm entstandenen Schaden schon nicht dargelegt.
V.
Der Kläger ist gem. § 322 BGB Zug-um-Zug zur Vorlage einer durch das griechische Finanzamt ausgestellten Unbedenklichkeitsbescheinigung verpflichtet, denn dem Beklagten steht insofern gem. § 320 BGB ein Zurückbehaltungsrecht zu.
Die Parteien sind mit Abschluss des Kaufvertrages gegenseitige Verpflichtungen eingegangen. Der Kläger hat die ihm obliegende Leistung nicht bewirkt.
1.
Der Kläger hat die von ihm gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB geschuldete Eigentumsverschaffung nicht bewirkt.
a.
Die Eigentumsverschaffung richtet sich nach griechischem Recht, denn die streitbefangene Segelyacht ist in das griechische Schiffsregister eingetragen. Gem. Art. 45 S. 1, S. 2 Nr. 2 EGBGB unterliegt die Übertragung von Schiffen dem Recht des Staates, in dessen Register sie eingetragen sind.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 46 EGBGB, denn die streitbefangene Segelyacht hat zu keinem anderen Recht eines Mitgliedstaates eine engere Verbindung. Insbesondere kommt eine Anknüpfung an das Recht des Belegenheitsortes (Art. 43 Abs. 1 EGBGB) zu keiner abweichenden Beurteilung, denn das Schiff liegt in einem griechischen Hafen (vgl. Spickhoff, in: BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 46. Edition, Stand: 01.11.2017, Art. 46 EGBGB Rn. 8).
b.
Nach griechischem Recht bedarf die Übereignung eines Schiffes jedenfalls der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch den Verkäufer. Das Gericht schließt sich der Auffassung des Sachverständigen D., an dessen Sachkunde zu zweifeln kein Anlass besteht, an. Dieser hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass die die Übertragung des Eigentums nach Art. 6 des Gesetzes Nr. 3816/1958 eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem ursprünglichen Schiffseigentümer und dem Erwerber erfordert, die in das griechische Schiffsregister einzutragen ist. Nach Art. 19 des griechischen Steuergesetzes (Nr. 27/1975) erfordere die Registereintragung eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes, wonach sämtliche steuerliche Pflichten des Schiffseigentümers gegenüber dem Fiskus erfüllt worden sind, sowie sämtliche das Schiff betreffende Steuern und Abgaben, jeglicher Art, für die Geltungsdauer der Bescheinigung des Finanzbeamten bezahlt worden sind. Das Gericht war gem. § 293 ZPO zur Einholung des Gutachtens auch insoweit berechtigt, als es Rechtsfragen zur Übereignung eines Schiffes nach griechischem Recht betrifft.
Der Gutachter hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erläutert, dass keine Möglichkeiten zur Übereignung eins Schiffes bestehen, ohne dass eine Registerumtragung samt Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung erfolgt. Insbesondere sei eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des griechischen Finanzamtes auch bei der Löschung des Schiffes aus dem Schiffsregister erforderlich.
Es kann dahinstehen, inwieweit die Voraussetzungen der Übereignung im Übrigen erfüllt sind, denn der Beklagte hat lediglich ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Unbedenklichkeitsbescheinigung erklärt. In der Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung liegt – im Vergleich zur Eigentumsübertragung – ein Minus, sodass der Beklagte erst recht dazu berechtigt ist, den Kaufpreis bis zur Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückzuhalten.
2.
Der Beklagte ist auch nicht vorleistungspflichtig i.S.v. § 320 Abs. 1 BGB. Zwar haben die Parteien unter § 4 Ziff. 3 des Kaufvertrages vereinbart, dass die Segelyacht bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung im Eigentum des Verkäufers, mithin des Klägers, verbleibt. In der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes gem. § 449 BGB liegt jedoch keine Vereinbarung dahingehend, dass der Käufer hinsichtlich des Kaufpreises vorleistungspflichtig in Bezug auf die Eigentumsübertragung ist. Vielmehr fallen Kaufpreiszahlung und Eigentumsübergang in dem Fall, dass die Eigentumsübertragung nicht von weiteren Voraussetzungen (z.B. einer Registereintragung) abhängt, zeitlich zusammen.
VI.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat den Beklagten mit E-Mail vom 21.07.2014 unter Fristsetzung zum 29.07.2014 in Verzug gesetzt. Einen darüber hinausgehenden Zinsanspruch hat der Kläger nicht dargelegt.
VII.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 16.326,98 EUR festgesetzt. Zu berücksichtigen waren im Rahmen der Streitwertfestsetzung die streitigen zur (hilfsweisen) Aufrechnung gestellten Forderungen bis zur Höhe der Klageforderung. Die in Höhe von 1.373,02 EUR unstreitige Gegenforderung des Beklagten war hingegen nicht zu berücksichtigen, § 45 Abs. 3 GKG.