Verkehrsunfall: Fußgängerhaftung nach Ausweichmanöver in Straßengraben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem Unfall Schadensersatz, nachdem er einem die Fahrbahn querenden Beklagten auswich und in den Straßengraben geriet. Das Landgericht entschied nach Nichterscheinen des Beklagten gemäß § 331a ZPO nach Aktenlage. Es bejahte eine Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen die Sorgfaltspflichten beim Überqueren der Fahrbahn (§ 25 StVO) und verneinte ein Mitverschulden des Klägers (u.a. Telefonieren und überhöhte Geschwindigkeit nicht bewiesen). Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs trat vollständig zurück; zugesprochen wurden 5.204,89 € nebst Zinsen.
Ausgang: Klage auf Zahlung restlichen Unfallschadens (inkl. Rest-RA-Kosten) in voller Höhe zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidet das Gericht nach § 331a ZPO wegen Nichterscheinens einer Partei, kann es auf Antrag nach Aktenlage entscheiden und das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme verwerten.
Wer außerhalb von Fußgängerüberwegen eine Fahrbahn überschreitet, muss sich nach § 25 Abs. 3 StVO sorgfältig vergewissern, dass der Fahrzeugverkehr nicht gefährdet oder behindert wird; ein Verstoß kann eine deliktische Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB begründen.
Kommt es im Zusammenhang mit dem Queren der Fahrbahn zu einem Unfall, indiziert dies regelmäßig ein schuldhaftes Fehlverhalten des querenden Fußgängers, insbesondere eine unzureichende Beobachtung der Verkehrslage.
Ein Mitverschulden des Kraftfahrers wegen behaupteter Ablenkung oder überhöhter Geschwindigkeit ist nur zu berücksichtigen, wenn diese Umstände bewiesen sind; fehlen ausreichende Anknüpfungstatsachen, ist ein Sachverständigenbeweis zur Geschwindigkeit nicht geboten.
Bei grobem Verkehrsverstoß des querenden Fußgängers kann die (nicht erhöhte) Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs vollständig zurücktreten; ein Ausweichmanöver zur Vermeidung von Personenschäden ist dem Fahrer regelmäßig nicht als Verschulden anzulasten.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.204,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt nach einem Streitwert von bis zu 6.000,00 €.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls in Anspruch.
Am 11.02.2006 kam es in S.-N. auf der L xxx im Kreuzungsbereich M. Straße/B. zu einem Verkehrsunfall.
Der Kläger befuhr mit seinem PKW Seat, amtl. Kennzeichen xx, die M. Straße aus M. kommen in Richtung S.-N.. In Höhe der Unfallstelle ist die Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h begrenzt.
In Höhe des Kreuzungsbereichs M. Straße/B. befand sich der Beklagte mit den Zeugen A. und L. am Fahrbahnrand. Nachdem der Beklagte die Fahrbahn betrat oder befuhr, wich der Kläger dem auf der Fahrbahn befindlichen Beklagten aus und fuhr über die linke Fahrbahn hinaus in den Straßengraben.
Durch diesen Unfall wurde der PKW des Klägers beschädigt. Es entstand folgender Schaden in Höhe von insgesamt 6.844,80 €:
- Reparaturkosten laut Gutachten: 5.444,06 €
- Sachverständigenkosten: 578,72 €
- Vermessungskosten: 97,02 €
- Wertminderung laut Gutachten: 400,00 €
- Nutzungsausfall für 6 Tage: 300,00 €
- Kostenpauschale: 25,00 €
Auf den Schaden zahlte die Haftpflichtversicherung des Beklagten einen Betrag von 1.750,00 € sowie nach Rechtshängigkeit von 223,76 € auf die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.
Der Kläger behauptet, er sei mit angemessener Geschwindigkeit gefahren.
Nachdem der Beklagte plötzlich vor ihm auf die Fahrbahn getreten sei, habe er sein Fahrzeug abgebremst und sei dem Beklagten ausgewichen. Dabei sei eine Schleuderspur von 12,7 m Länge entstanden.
Er behauptet weiter, der Beklagte habe vor dem Betreten der Fahrbahn nicht nach links geschaut.
Der Kläger beantragt nach Rücknahme der Klage in Höhe von 223,76 €,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.204,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, dass der Kläger vor dem Unfall schneller als 70 km/h gefahren sei. Der Kläger sei zudem abgelenkt gewesen, da er unmittelbar vor dem Unfall mit seinem Mobiltelefon telefoniert habe.
Der Beklagte habe zunächst ein vor dem Kläger fahrendes Auto passieren lassen und sei, nachdem er sich vergewissert habe, dass die Straße frei sei, mit seinem Rad über die Straße gefahren. Nachdem er durch die Zeugen auf das herannahende Auto des Klägers aufmerksam gemacht worden sei, habe er gewendet und sei zum Fahrbahnrand zurück gefahren. Dabei habe er ein Hupen gehört, der Kläger sei sodann ausgewichen und in den Straßengraben gefahren.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Q. A., L. L. und E. Z.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2006 verwiesen.
Die Klage ist dem Beklagten am 25.04.2006 zugestellt worden. Nachdem der Beklagte in dem Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 01.02.2007 nicht erschienen ist, hat der Kläger eine Entscheidung nach § 331a ZPO beantragt.
Entscheidungsgründe
Auf Antrag des Klägers hat das Gericht nach Nichterscheinen des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung gem. § 331a ZPO nach Aktenlage entschieden.
Danach steht dem Kläger gegen den Beklagten Anspruch auf Schadensersatz aufgrund des Unfallereignisses vom 11.02.2006 aus § 823 Abs. 1 BGB zu.
Den Beklagten trifft ein unfallursächliches Verschulden an dem Unfall am 11.02.2006.
Der Beklagte ist vor dem Fahrzeug des Klägers auf die Straße getreten, so dass der Kläger bei dem nachfolgenden Ausweichmanöver in den Straßengraben gefahren ist. Dabei ist das Fahrzeug des Klägers nicht unerheblich beschädigt worden.
Der Beklagte war gegenüber dem bevorrechtigten Fahrzeug des Klägers wartepflichtig. Er durfte die Straße nicht vor dessen Fahrzeug betreten. Nach § 25 Abs. 3 StVG durfte er die Fahrbahn nur unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs überschreiten. Er hätte angesichts der weit einzusehenden Fahrbahn und fehlender Bebauung das Fahrzeug Klägers auch rechtzeitig sehen können.
Der Beklagte hat die Fahrbahn aus Sicht des Beklagten von rechts nach links betreten. Dies ist unstreitig, und infolgedessen steht ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten fest. Grundsätzlich müssen Fußgänger die Gehwege benutzen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVO). Fußgänger, die eine Fahrbahn überqueren wollen, zumal wie hier außerhalb von Fußgängerüberwegen oder den Markierungen von Lichtzeichenanlagen, haben sich sorgfältig davon zu überzeugen, dass die Fahrbahn frei ist (§ 25 Abs. 3 StVO). Kommt es zu einem Zusammenstoß des querenden Fußgängers mit einem Kraftfahrzeug, indiziert dies ein Verschulden des Fußgängers, insbesondere die unzureichende Beobachtung der Verkehrslage.
Somit hat der Kläger den Unfall überwiegend verschuldet. Es ist auch weder dargelegt noch nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts vom Beklagten nach der mündlichen Verhandlung erkennbar, dass der Beklagten gem. § 828 Abs. 3 BGB für den Unfall nicht verantwortlich wäre.
Dagegen ist nicht feststellbar, dass den Kläger am Zustandekommen der Kollision ein unfallmitursächliches Eigenverschulden trifft.
Soweit der Beklagte behauptet, der Kläger sei infolge der Benutzung seines Mobiltelefons unaufmerksam gewesen, ist ihm der Beweis nicht gelungen.
Die Zeugen A. und L. konnten nicht bestätigen, dass der Kläger vor dem Unfall telefoniert hat. Der Zeuge A. konnte lediglich bekunden, dass es so ausgesehen habe, als hätte der Kläger irgendetwas in der Hand gehabt habe. Den Fahrer habe er aber aufgrund der dunklen Scheiben nicht erkennen können. Der Zeuge L. hat bekundet, dass der Kläger etwas an das Ohr gehalten habe, er den Fahrer aber nicht gut habe erkennen können. Der Zeuge Z. hat dagegen bestätigt, vor dem Unfall mit dem Kläger telefoniert zu haben, das Gespräch sei jedoch normal beendet worden.
Danach steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger vor dem Unfall telefoniert hat. Zum einen konnten die Zeugen A. und L. schon nicht sicher bestätigen, dass der Kläger telefoniert hat. Zudem hat das Gericht angesichts der Aussagen der Zeugen zu anderen Fragen erhebliche Zweifel, inwieweit sich die Zeugen tatsächlich noch an den Unfallhergang zu erinnern vermochten. Denn zu weiteren Fragen des Unfallhergangs hatten die Zeugen überwiegend keine Erinnerung mehr.
Soweit der Beklagte weiter behauptet, der Kläger sei mit einer höheren Geschwindigkeit als der zulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h gefahren, ist auch dieser Umstand nicht bewiesen. Dem insoweit angebotenen Beweis durch Sachverständigengutachten war nicht nachzugehen, da die erforderlichen Anknüpfungstatsachen fehlen. Dabei kann dahinstehen, ob die im Unfallbericht festgehaltene Schleuderspur tatsächlich dem Fahrzeug des Klägers zuzuordnen ist – die Zeugen P. und R. konnten sich an eine solche Spur nicht mehr erinnern –, da jedenfalls eine Spur von 12,7 Meter mangels weiterer Feststellungen zur Verzögerung des klägerischen Fahrzeuges beim Aufprall in den Straßengraben keine Rückschlüsse auf die vom Kläger gefahrene Geschwindigkeit zulässt.
Weiter trifft den Kläger auch kein Verschulden aus dem Gesichtspunkt, dass er unstreitig die am Fahrbahnrand wartenden Jugendlichen vor dem Unfall wahrnehmen konnte und auch tatsächlich wahrgenommen hat. Zwar war der Kläger nach § 3 Abs.2 StVO gehalten, sich als Fahrzeugführer gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so zu verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber mit der Formulierung „Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen“ deutlich machen, dass von dem Fahrzeugführer das Äußerste an Sorgfalt verlangt wird, um eine Gefährdung u. a. von Kindern zu vermeiden. Der Bundesgerichtshof hat allerdings stets darauf hingewiesen, dass auch gegenüber Kindern die an die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden dürfen, wenn nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung eine Gefährdung nicht zu erwarten ist (BGH NJW 2001, 152 f.). Auch gegenüber Kindern gelte grundsätzlich der Vertrauensgrundsatz. Nur dann, wenn das Verhalten der Kinder oder die Situation, in der sie sich befinden, Auffälligkeiten zeigen, die zu Gefährdungen führen könnten, sei von dem Kraftfahrer zu verlangen, dass er besondere Vorkehrungen zur Abwendung der Gefahr treffe.
In diesem Fall konnte der Kläger darauf vertrauen, dass die Jugendlichen – der Beklagte war zum Zeitpunkt des Unfalls 17 Jahre alt – seine Vorfahrt beachten würden. Er hatte aufgrund des tatsächlichen Ablaufes auch keinen Grund, mit einem Betreten der Fahrbahn durch die Jugendlichen zu rechnen. Dieses folgt zum einen aus dem Umstand, dass die Jugendlichen vor dem Kläger zunächst unstreitig ein weiteres Fahrzeug passieren ließen. Dabei kann dahinstehen, mit welchem Abstand der Kläger tatsächlich hinter diesem PKW gefahren ist.
Zudem hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die Jugendlichen am Fahrbahnrand gewartet und damit gestanden haben. Die Zeugen A. und L. haben übereinstimmend bekundet, sie hätten am Fahrbahnrand angehalten und gewartet. Der Kläger musste daher nicht damit rechnen, dass die Jugendlichen nach dem Vorbeifahren des ersten Fahrzeuges trotz Helligkeit und guter Übersichtlichkeit der Straße vor seinem Fahrzeug die Straße betreten würden.
Aus diesem Grund ist auch von einem völligen Zurücktreten der Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Klägers auszugehen. Die auf einer Seite mitwirkende Betriebsgefahr ist auch gegenüber einer Haftung aus Delikt zu berücksichtigen (Palandt-Heinrichs, § 254, Rdn. 10). Zwar konnte der Kläger die Gruppe mit dem Kläger auf der aufgrund fehlender Bebauung übersichtlichen Straße sehen, er musste wegen deren tatsächlichem Verhalten aber eben nicht mit einem Überqueren der Straße vor seinem Fahrzeug rechnen. Damit überwiegt der Verkehrsverstoß des Beklagten derart, dass die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Klägers dahinter zurücktritt.
Zuletzt ist dem Kläger auch nicht vorzuwerfen, dass er mit seinem Ausweichmanöver riskiert hat, in den Straßengraben zu fahren. Zur Vermeidung einer Kollision mit dem Beklagten als Fußgänger mit weitaus gravierenderen Folgen war es sogar geboten, durch Inkaufnahme von Sachschäden einen Personenschaden zu vermeiden.
Die Höhe des Schadens ist zwischen den Parteien unstreitig. Nachdem die Versicherung des Beklagten auf den Gesamtschaden von 6.844,80 € einen Betrag iHv. 1.750,00 € gezahlt hat, verbleibt ein Anspruch in Höhe von 5.094,80 €.
Auf die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 333,85 € hat die Versicherung des Beklagten nach Rechtshängigkeit einen Betrag von 223,76 € gezahlt, so dass ein Restbetrag von 110,09 € verbleibt.
Die Kostenfolge beruht auf § 91, 269 Abs. 3, Satz 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.