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Landgericht Bielefeld·6 O 104/06·04.09.2006

Klage auf Kaufpreisminderung/Schadensersatz wegen Kissing-Spines abgewiesen

ZivilrechtKaufrechtGewährleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Kaufpreisminderung und Schadensersatz wegen eines angeblichen Rückenleidens (Kissing-Spines) des gekauften Dressurpferdes. Das Landgericht verneint einen Anspruch, weil der Kläger nicht beweisen konnte, dass der Kaufvertrag mit der Beklagten und nicht mit Familienangehörigen geschlossen wurde. Die Zeugenaussagen wurden im Rahmen der freien Beweiswürdigung gegeneinander abgewogen. Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage auf Kaufpreisminderung und Schadensersatz als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Ansprüche auf Kaufpreisminderung oder Schadensersatz wegen Sachmängeln setzen voraus, dass ein wirksamer Kaufvertrag mit dem Anspruchsgegner zustande gekommen ist; für das Zustandekommen des Vertrags trägt der Kläger die Beweislast.

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Bei mündlichem Vertragsschluss kann der Handschlag als maßgeblicher Zeitpunkt des Vertragsschlusses gelten; übereinstimmende Willenserklärungen können sich auch durch schlüssiges Verhalten ergeben.

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Zeugenaussagen sind nach der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) gegeneinander abzuwägen; die Zugehörigkeit eines Zeugen zu einer Partei schmälert nicht automatisch dessen Glaubwürdigkeit gegenüber gegenteiligen Angaben.

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Erinnerungslücken infolge eines erheblichen Zeitablaufs begründen nicht ohne weiteres einen Glaubwürdigkeitsverlust der betreffenden Zeugenaussage.

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Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Satz 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 437 Nr. 2 BGB§ 441 BGB§ 437 Nr. 3 BGB§ 280 f. BGB§ 286 ZPO§ 91 Satz 1 ZPO

Tenor

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent

des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Kaufpreisminderung sowie auf Schadensersatz aus einem im November des Jahres 2003 geschlossenen Kaufvertrag über ein Dressurpferd "L. R." geltend.

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Im September oder Oktober 2003 wurde der damals vierjährige streitgegenständliche Wallach im Internet als Dressurpferd angeboten. Auf diese Anzeige hin nahm die Tochter des Klägers, Frau K. V., Kontakt mit der Beklagten auf und vereinbarte mit dieser einen Besichtigungstermin. In der Folgezeit wurde das Pferd mehrfach durch die Familie des Klägers besichtigt. Frau K. V. und ihre Schwester, N., ritten das Pferd auch probeweise. Nach einer Einigung über den zu zahlenden Kaufpreis sollte das Pferd bei einem beanstandungslosem Verlauf der noch durchzuführenden Ankaufsuntersuchung vom Kläger gekauft werden. Streitig ist dabei zwischen den Parteien, wer aus der Familie der Beklagten die Preisverhandlungen führte.

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Die klinische veterinärmedizinische Ankaufsuntersuchung wurde am 28.10.2003 durchgeführt. Eine röntgenologische Untersuchung fand nicht statt, nachdem die Beklagte auf die noch im gleichen Jahr angefertigten Röntgenaufnahmen der Tierklinik T. hingewiesen hatte.

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Ein oder zwei Tage nach der beanstandungslosen klinischen Ankaufsuntersuchung wurde das Pferd mit dem im Westfalen üblichen Handschlag an den Kläger verkauft und am 30.11.2003 an diesen übergeben.

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Am 21.10.2005 stellte der Kläger das Pferd in der Tierklinik R. wegen wiederholt aufgetretener Rückenprobleme vor. Nach klinischer und röntgenologischer Untersuchung stellte der Veterinärmediziner Dr. A. fest, dass im Bereich der Brustwirbelsäule deutliche Befunde im Sinne des so genannten Kissing-Spines-Syndrom vorlagen. Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit Bezug genommen auf die Ablichtung des Schreibens der Tierklinik R. vom 14.11.2005 (Blatt 21 der GA).

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Am 24.10.2005 wurde das Pferd zur Beklagten verbracht, damit diese sich ebenfalls ein Bild von der Situation durch einen eigenen Tierarzt machen konnte.

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Die Rechtsanwaltskanzlei K. forderte die Beklagte mit Schreiben vom 27.10.2005 (Blatt 25 f. dr GA) auf, Gewährleistungsansprüche des Klägers bis zum 05.11.2005 zumindest dem Grunde nach anzuerkennen und mit Schreiben vom 05.12.2005 (Blatt 27 der GA) zur Zahlung. Die Beklagte wies mit anwaltlichem Schreiben vom 02.01.2006 (Blatt 28 der GA) die Gewährleistungsansprüche zurück und berief sich im Übrigen auf die Verjährungseinrede.

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Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihm das streitgegenständliche Pferd verkauft. Die Gespräche und Verhandlungen mit der anwesenden Familie habe die Beklagte vorher terminiert und später auch selbst geführt. Sie sei ferner bei allen Besichtigungsterminen und bei der Ankaufsuntersuchung als Eigentümerin des streitgegenständlichen Pferdes aufgetreten und habe deutlich gemacht, dass sie das Pferd verkaufen wolle. Zum Handschlag sei es zwischen dem Kläger und der Beklagten gekommen. Den Kaufpreis habe die Schwiegermutter des Klägers ebenfalls direkt an die Beklagte ausgehändigt.

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Weiterhin behauptet der Kläger, das Pferd habe bereits zum Zeitpunkt der Übergabe am "Kissing-Spines-Syndrom" gelitten. Für den Dressurreitsport sei das Tier wegen dieser Krankheit unbrauchbar. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des behaupteten

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Mangels wird auf den Klageschriftsatz vom 15.03.2006 (Blatt 1 bis 14 der GA) nebst Anlagen Bezug genommen

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Auf die Einrede der Verjährung könne sich die Beklagte nach Auffassung des Klägers nicht mit Erfolg berufen. Begründet wird dieses damit, dass die Beklagte die Existenz von Röntgenaufnahmen vom Rücken des Pferdes bei der Ankaufsuntersuchung arglistig verschwiegen habe. Wie sich bei einem späteren Telefongespräch zwischen N. V. und der Beklagten herausgestellt habe, seien auf diesen Aufnahmen jedoch bereits entsprechende Befunde vom Rücken des Pferdes erkennbar gewesen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.125,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2005 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, der Kaufvertrag sei zwischen dem Kläger und ihrem Ehemann, Herrn H. N., geschlossen worden. Die Preisverhandlungen mit dem Kläger habe der Sohn der Beklagten, Herr D. N., als Stellvertreter seines Vaters geführt. Auch der Handschlag sei zwischen dem Kläger und Herrn D. N. erfolgt, der insoweit wiederum als Stellvertreter seines Vaters aufgetreten sei.

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Ferner behauptet die Beklagte, die Veränderungen im Rücken des Pferdes würden eine Mangelhaftigkeit des Pferdes nicht begründen. Solche Veränderungen würden bei mittlerweile über 60 % der Pferde auftreten. Jedenfalls habe zu keinen Zeitpunkt für Irgendjemanden aus der Familie der Beklagten Veranlassung für die Annahme bestanden, das Pferd sei für normale sportliche Zwecke nicht zu gebrauchen. Vor der Übergabe sei "L. R." willig und schön zu reiten gewesen. Außerdem habe das Pferd nicht nur die im Verwendungszweck angegebenen Dressurturniere der Klassen E und A absolviert, sondern sogar erfolgreich ein Turnier der nächsthöheren Klasse.

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Das Gericht hat über die Darstellungen der Parteien Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen K. V., Carmen V., N. V. und D. N.. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Verhandlungsprotokolls vom 25.07.2006 (Blatt 125-141 der GA) Bezug genommen.

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Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht kein Anspruch auf Kaufpreisminderung gem. §§ 437 Nr. 2, 441 BGB bzw. auf Schadensersatz gem. §§ 437 Nr. 3, 280 f. BGB gegen die Beklagte zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Kläger den Kaufvertrag mit der Beklagten geschlossen hat, was zu Lasten des beweispflichtigen Klägers geht.

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Abzustellen ist dabei auf den Handschlag als maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Hierbei sind durch schlüssiges Verhalten die übereinstimmenden Willenserklärungen der Vertragspartner zum Ausdruck gekommen. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass der Handschlag zwischen dem Kläger und der Beklagten ausgeführt wurde.

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Die Aussage der Zeugin N. V. ist unergiebig. Sie hat bekundet, sich nicht daran zu erinnern, ob sie zum Zeitpunkt des Handschlags überhaupt anwesend war.

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Die vom Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung geschilderte Darstellung, den Handschlag mit der Beklagten ausgeführt zu haben, ist zwar von den Zeugen K. V. und Carmen V. bestätigt worden. Diese Angaben reichen jedoch nicht als Grundlage einer Überzeugung des Gerichts im Sinne des § 286 ZPO aus. Denn ihnen kann gegenüber der Schilderung des Zeugen D. N. nicht der Vorzug gegeben werden. Die Ehefrau und Tochter des Klägers werden im Ergebnis kein geringeres Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben als der Sohn der Beklagten. Es ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte, wonach den Angaben, die einen Handschlag zwischen dem Kläger und der Beklagten bestätigen, mehr Überzeugungskraft beizusprechen ist als den entgegenstehenden Angaben des Zeugen D. N.. Der Umstand, dass sich Herr D. N. nicht mehr genau an die Verhandlungen erinnern konnte, steht der Glaubhaftigkeit seiner Angaben sowie der Glaubwürdigkeit seiner Person nicht entgegen, denn diese Verhandlungen lagen zum Zeitpunkt der Aussage mehr als 2,5 Jahre zurück. Das Auftreten von Erinnerungslücken in einem Zeitraum von mehreren Jahren entspricht der Lebenserfahrung und ist nicht ungewöhnlich. Keine zureichende Grundlage für eine höhere Glaubhaftigkeit der den Klägervortrag bestätigenden Angaben ist auch der Umstand, dass der Zeuge D. N. nicht mehr wusste, welche einzelnen Familienmitglieder der Familie V. bei den einzelnen Gesprächen anwesend waren. Auch insoweit ist der zwischenzeitliche Zeitablauf von 2,5 Jahren zu beachten.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Satz 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 709 ZPO.