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Landgericht Bielefeld·6 0 128/98·28.02.1999

Schülerunfall an Bushaltestelle: Halterhaftung, kein RVO-Haftungsausschluss, Mitverschulden 1/4

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der gesetzliche Unfallversicherungsträger nahm die Halterin eines Linienbusses aus übergegangenem Recht auf Ersatz von Heilbehandlungskosten nach einem Schülerunfall an einer Haltestelle in Anspruch. Streitig waren u.a. ein Haftungsausschluss nach RVO sowie Unabwendbarkeit und Mitverschulden. Das LG bejahte die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG und verneinte Unabwendbarkeit, weil der Fahrer bei einer großen wartenden Menschengruppe langsamer als Schrittgeschwindigkeit hätte herantasten müssen. Ein Haftungsausschluss nach §§ 636, 637 RVO greife nicht, da der Linienbusbetrieb nicht Teil des „Gesamtbetriebs Schule“ sei. Wegen Mitverschuldens des Schülers (Drängeln) wurde die Beklagte nur zu 3/4 verurteilt; im Übrigen Klageabweisung, Feststellung künftiger Ersatzpflicht zu 3/4.

Ausgang: Zahlungs- und Feststellungsantrag überwiegend zugesprochen (Haftung 3/4), im Übrigen wegen Mitverschuldens abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Haftungsausschluss nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung (Haftungsablösung) setzt voraus, dass der Schädiger in den organisatorischen Verantwortungsbereich des versicherten Betriebs (Gefahrengemeinschaft) eingegliedert ist; ein selbständiger Linienverkehrsbetrieb wird dadurch grundsätzlich nicht Teil des „Gesamtbetriebs Schule“.

2

Bei einer erkennbar großen Menschengruppe an einer Haltestelle muss ein Busfahrer so langsam heranfahren, dass er sich an die Wartenden „herantastet“; Schrittgeschwindigkeit kann in dieser Situation bereits sorgfaltswidrig sein (§ 3 Abs. 1 StVO).

3

Der Unabwendbarkeitsnachweis nach § 7 Abs. 2 StVG erfordert den Beweis, dass der Fahrer jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet hat; gelingt dieser Nachweis nicht, bleibt es bei der Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG.

4

Drängeln und Herandängen an einen noch fahrenden Linienbus im Gedränge an der Haltestelle begründet regelmäßig einen Anscheinsbeweis für ein Mitverschulden des Verletzten (§ 9 StVG, § 254 BGB).

5

Bei der Abwägung von Betriebsgefahr und Mitverschulden kann das Eigenverschulden eines Jugendlichen geringer zu gewichten sein, wenn dessen Bewegungsfreiheit in einer Menschengruppe nur eingeschränkt besteht.

Relevante Normen
§ 286 Abs. 1 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 539 RVO§ 636 RVO§ 637 RVO§ 7 Abs. 1 StVG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 13 U 73/99 [NACHINSTANZ]

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.266,91 DM nebst 4 % Zinsen auf DM 8.844,89 DM seit dem 17.10.1997 sowie weitere 4 % Zinsen auf 422,03 DM seit dem 17.03.1998 zu zahlen.

2 .

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, zukünftige Aufwendungen des Klägers aus dem Unfallereignis vom 24.01.1996 zu ersetzen, wobei zu berücksichtigen ist, daß den Geschädigten N. ein Mitverschulden von¼ trifft.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3•

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu

¼, der Beklagten zu¾ auferlegt.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreck bar. Für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Der Kläger kann eine Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe 700,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um die Erstattung materieller Schäden, die der Schüler O. N. bei einem Unfall mit einem Bus, dessen Halter die Beklagte ist, erlitten hat und den die Klägerin als Schülerunfallversicherung dem Geschädigten ersetzt hat.

3

Am 24.01.1996 wartete der Schüler O. N. gegen 7.30 Uhr an der Bushaltestelle „S.-Platz" in W., die die Beklagte mit ihren Linien xxx und yyy bedient, auf den Bus. Bei der Haltestelle handelt es sich um einen von zwei Seiten befahrbaren Platz mit einer Gesamtbreite von mehr als 10 Metern.

4

Zu diesem Zeitpunkt befanden sich zahlreiche andere Fahrgäste, hauptsächlich Schüler, an der Haltestelle und warteten auf den Linienbus der Beklagten, der nicht nur Schüler befördert.

5

Als sich der Linienbus, ein Gelenkbus, näherte und an der wartenden Menge vorbeifuhr, kam es zu einem Gedränge unter den Fahrgästen und der Zeuge N. gelangte mit seinem linken Fuß unter einen Hinterreifen des hinteren Busgliedes, der auf dem Fuß stehen blieb.

6

Nach Aufforderung durch andere Fahrgäste setzte der Busfahrer den Bus zurück und der Zeuge N. konnte seinen Fuß befreien.

7

Hierbei erlitt er eine schwere Vor- und Mittelfußquetschung mit einem Verrenkungsbruch des Großzehenendgelenkes, der operativ behandelt wurde. Wegen der Einzelheiten der Verletzung wird auf die ärztliche Stellungnahme von Dr. K. verwiesen. Für die Behandlung sind Kosten in Höhe der Klageforderung angefallen.

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Der Kläger hat den Unfall als Schulunfall anerkannt und die Kosten der Behandlung erstattet. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 14.10.1997 dem Kläger am 17.10.1997 zugegangenen, eine Haftung abgelehnt. Der Kläger geht nun gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht vor und begehrt mit seiner seit dem 17.03.1998 rechtshängigen Klage die Rückerstattung der geleisteten Kosten.

9

Der Kläger behauptet, der Bus sei mit doppelter Schrittgeschwindigkeit an die Haltestelle herangefahren und habe in einem Abstand von nur 30 cm zu der wartenden Menschenmenge gehalten. Er ist der Ansicht, der Busfahrer hätte mit weniger als Schrittgeschwindigkeit fahren müssen, weil er mit dem Drängeln der Schüler habe rechnen müssen. Zudem hätte er einen größeren Abstand zu den Fahrgästen einhalten müssen und nicht mit der gesamten Länge an der Gruppe vorbeifahren dürfen. Eine Warnung der Schüler durch Hupsignale wäre geboten gewesen und ein Halten, so fern ein Schüler aus dem Sichtbereich des Fahrers komme. Wegen der bisher nicht absehbaren Folgen des Unfalls, habe er ein berechtigtes Feststellungsinteresse an der Feststellung der zukünftigen Haftung der Beklagten.

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Er beantragt daher,

11

1.

12

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.355,88 DM nebst 4 % Zinsen auf 11.793,18 DM seit dem 17.10.1997 sowie weiterer 4 % Zinsen auf 562,70 DM seit dem 17.03.1998 zu zahlen.

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2 .

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festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm seine zukünftigen Aufwendungen aus dem Unfallereignis vorn 24.01.1996 zu ersetzen.

15

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, daß es sich bei dem Unfall um einen schulbezogenen Unfall handele, so daß eine Haftung gem. §§ 539, 636, 637 RVO ausgeschlossen sei.

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Sie behauptet, der Busfahrer sei mit Schrittgeschwindigkeit an die Menschenmenge herangefahren. Er habe diese mit der vollen Länge des Gelenkbusses passieren müssen, um nicht mit dem Busende in die Hauptstraße hinein zu ragen. Er habe stets die wartenden Fahrgäste in den Außenspiegeln beobachtet, soweit es ihm möglich gewesen sei.

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Der Bus habe in abgeknickter Stellung gehalten, so daß der hintere Heckbereich für den Fahrer nicht einsehbar gewesen sei.

20

Die Beklagte ist der Ansicht, der Unfall sei für den Fahrer ein unabwendbares Ereignis gewesen. Der Zeuge N. habe den Unfall aus grober Unachtsamkeit selbst verschuldet.

21

Zudem sei die Geschwindigkeit des Busses nicht ursächlich für die Verletzung des Zeugen N. gewesen, da dieser seinen Fuß unter den Reifen bekommen habe unmittelbar bevor der Bus zum Stehen kam und zu diesem Zeitpunkt die Geschwindigkeit nicht mehr als 1-2 km/h betragen haben könne.

22

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluß vom 02.02.1999 durch Vernehmung der zeugen N., M., und R.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom selben Tage Bezug genommen.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist zum größten Teil begründet.

26

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung von½ der für den durch den Unfall vom 24.01.1996 Geschädigten N. aufgewendeten Kosten aus übergegangenem Recht gern. § 7 I StVG, § 116 SGB x zu.

27

I.

28

Ein Haftungsausschluß zugunsten der Beklagten gern. § 636, 637 RVO greift nicht ein. Der Schüler N. hat als Schüler einer allgemeinbildenden Schule einen "Schulunfall" erlitten, der nach §§ 539 I Abs. 1 Nr. 14 b, 550 RVO unter die gesetzliche Unfallversicherung fällt. Dies ergibt sich gern. § 638 Abs. 1 RVO bereits bindend daraus, daß der Kläger als gesetzlicher Unfallversicherungsverband seine Ersatzpflicht anerkannt hat.

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Zudem liegen die Voraussetzungen für eine Haftungsablösung nicht vor. Die Beklagte ist mit ihrem Linienbusbetrieb nicht Teil des Gesamtbetriebes "Schule" geworden. Sie ist als selbständige Unternehmerin tätig und unter liegt bei den Transporten von Schülern, schon aufgrund der Tatsache, daß auch anderen Fahrgästen der Linienverkehr offen steht, keinen allgemeinen Weisungen des Schulträgers oder der Schulverwaltung.

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Eine vertragliche Verpflichtung gegenüber der Schule, die Haltestelle zu bestimmten Zeiten anzufahren, ist rein privatrechtlicher Natur und integriert das Unternehmen nicht in die Schule.

31

Der Tätigkeit der Beklagten fehlt der innere Zusammenhang zu der Gefahrengemeinschaft, die Schulverwaltung, Schulträger, die in der Schule tätigen Personen und die Schüler bilden. Die Gefahren, die vorm oder beim Betreten eines Linienbusses auftreten, sind andere, dem Transportunternehmer, mithin der Beklagten, zuzuordnende und betreffen daher einen anderen Bereich als den der Schule (vgl. BGH VersR 1982, 270 ).

32

II.

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Die Beklagte haftet als Halterin des Busses gern. § 7 I StVG für die Verletzungen des Geschädigten N.. Er wurde bei dem Betrieb des Busses verletzt.

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Die Beklagte hat nicht gern. § 7 II StVG den Nachweis für die Unabwendbarkeit des Unfalles erbracht.

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Sie hat nicht bewiesen, daß der Fahrer, dessen Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen muß, die nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt beobachtet hat.

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Zwar war von dem Busfahrer nicht zu verlangen, daß er, entsprechend der Meinung des Klägers, die wartenden Kinder und Fahrgäste durch Hupsignale warnen mußte. Denn dies stellt eine offensichtlich nutzlose Maßnahme dar, da die Schüler den Bus gesehen hatten und an den Bus heranstürmten, um einen Platz im Bus zu erlangen. Von diesem Verhalten hätten sie sich auch nicht durch ein Hupsignal abhalten lassen.

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Auch konnte nicht erwartet werden, daß der Fahrer den Bus an einer früheren Stelle zum Halten bringt, um nicht an der gesamten Menschenmenge vorbeifahren zu müssen. Denn hierdurch wäre die gesamte Haltestelle im Laufe der Zeit zurückverlegt worden und das Busende ragte dann in die Hauptstraße hinein und hätte eine noch größere Gefahren quelle gebildet.

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Jedoch war es aufgrund der großen Menge der wartenden Schüler und Fahrgäste von dem Fahrer zu erwarten, in einem möglichst großen Abstand von der Bordsteinkante, an der die Menge wartete, den Bus ganz langsam mit weniger als Schrittgeschwindigkeit ausrollen zu lassen( BGH VersR 1982, 271 ). Er hätte sich an die wartende Gruppe nur herantasten dürfen (§ 3 I StVO ).

39

Unabhängig von den Aussagen der Zeugen zu dem Abstand und der Geschwindigkeit des Busses, hat der Fahrer bereits nach dem eigenen Vortrag der Beklagten dieser Sorgfaltsanforderung nicht genüge getan. Sie trägt vor, der Fahrer sei in Schrittgeschwindigkeit, also nicht besonders vorsichtig, wie es notwendig gewesen wäre, gefahren. Diese Geschwindigkeit ist aber in Anbetracht der Gefahrensituation als zu schnell zu erachten.

40

Diese Geschwindigkeitsüberschreitung des Fahrers war auch ursächlich für die Verletzung des Geschädigten N..

41

Durch die Schrittgeschwindigkeit brachte der Fahrer die wartenden dazu, dem Bus in dieser Geschwindigkeit zu folgen, um die Türen des Busses zu erreichen. Hierdurch mußte die Menge in eine derartige Bewegung geraten, daß ein Drängeln und Schieben in stärkerem Ausmaß verursacht wurde, als bei einer tastenden Fahrweise. Bei einer Geschwindigkeit, die langsamer ist als Schrittgeschwindigkeit, kann eine Menschengruppe ohne große Bewegung innerhalb der Menge die Bustüren erreichen, ein Stürzen einzelner ist weniger wahrscheinlich.

42

Zudem hätte der Zeuge N. bei einer langsameren Geschwindigkeit seinen Fuß möglicherweise noch vor dem Halten des Reifens unter dem Bus herausziehen können.

43

Der unabwendbarkeitsnachweis ist der Beklagten, die zudem auch keinen Beweis angeboten hat, nicht gelungen.

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III.

45

Jedoch trifft den Geschädigten N. ein Mitverschulden gern. §              9 StVG, § 254 BGB an seinem Unfall. Dieses ist dem Kläger zuzurechnen.

46

Der Umstand, daß der Geschädigte an der Bushaltestelle in einer großen Gruppe von Schülern auf das Betreten des Busses gedrängt hat, birgt den Anscheinsbeweis in sich, daß er mit der Menschengruppe aktiv an den noch fahrenden Linienbus herangedrängt ist und hierdurch seine Sorgfaltspflicht zum Schutze seiner eigenen Person verletzt hat.

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Es entspricht der Lebenserfahrung, daß Schüler, die in einer Gruppe auf einen herannahenden Bus warten, sich selbst und andere vor ihnen stehende Mitschüler nach vorn und zur Seite drängeln und wegstoßen, um als erster in den Bus zu gelangen, um für die Freunde einen Platz freizuhalten.

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Hierbei kann davon ausgegangen werden, daß jeder der Schüler, auch der Geschädigte, an der Drängelei, die unstreitig stattgefunden hat, aktiv beteiligt war.

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Der Schüler N. besaß auch in seinem damaligen Alter von 14 Jahren die Einsichtsfähigkeit in die Gefährlichkeit seines Verhaltens.

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Diesen Anscheinsbeweis hat der Kläger nicht widerlegen können.

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Der Geschädigte N. sagte zwar selbst aus, er sei von hinten geschubst worden und das Gedränge sei losgegangen. Dies widerlegt jedoch nicht die Annahme, daß er zuvor selbst an dem Gedrängel teilgenommen hat.

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Der Zeuge M. hat bekundet, daß sich alle Schüler stets am Bordstein verteilen, um als erste einsteigen zu können. Am Tag des Unfalles hätten der Geschädigte N., er und die anderen Freunde sich an den verschiedenen Türen verteilt, um für einen Platz im Bus zu sorgen. Diese Aussage bestätigt den Anschein, daß auch der Geschädigte an dem Gedränge beteiligt war, um als einer der ersten in den Bus zu gelangen.

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Da keiner der Zeugen M. und R. den Sturz des Geschädigten N. gesehen hat, konnten diese auch nicht bestätigen, daß er an seinem Sturz und dem zuvor stattgefundenen Gedrängel unbeteiligt war.

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Das Mitverschulden des Geschädigten N. ist mit¼ zu bewerten, da das überwiegende Verschulden bei der Betriebsgefahr des Busses liegt, der die gern. § 3 StVO erforderliche Geschwindigkeit nicht eingehalten hat.

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Hierbei ist auch berücksichtigt worden, daß sich der Geschädigte N. in einer Gruppe von Menschen befand und nur bedingt über seine Bewegung in Richtung des Busses selbst entscheiden konnte. Sein Verschulden ist daher als gering einzuschätzen.

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IV.

57

Es war festzustellen, daß die Beklagte auch für zukünftige Schäden zu¾              haftet.

58

Aufgrund der erheblichen Verletzung des Geschädigten

59

N. und den bisher nicht gänzlich absehbaren Folgen, wie zum Beispiel Wachstumsstörungen, besteht für den Kläger ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der späteren Haftung der Beklagten für etwaige weitere Heilungskosten.

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V. Zinsen

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus§§ 284 I, 286 I, 288 I BGB.

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Er errechnet sich indes nur anhand ¾ der von dem Kläger geltend gemachten Forderungen. Mit der Zahlung des Betrages in Höhe von 8.844,89 DM befindet sich die Beklagte seit ihrem Ablehnungsschreiben vom 14.10.1997, eingegangen bei dem Kläger am 17.10.1997, in Verzug. Mit der Forderung in Höhe von 422,03 DM befindet sich die Beklagte seit Rechtshängigkeit ( 17.03.1998 ) in Verzug.

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Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf§ 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf§§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 18.355,88 DM festgesetzt.