Diesel-Leasing: Feststellungsklage zu Rückabwicklung und Schadensersatz mangels Interesse unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Leasingnehmer begehrte die Feststellung der Umwandlung des Kaufvertrags (Leasinggeber–Händler) in ein Abwicklungsverhältnis sowie die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Konzernmutter wegen EA189-Manipulation. Das LG wies die Klage ab: Antrag 1 sei mangels Feststellungsinteresse unzulässig, weil eine Leistungsklage (Rückzahlung an den Leasinggeber Zug-um-Zug gegen Herausgabe) möglich und zumutbar sei. Antrag 2 sei ebenfalls unzulässig, da der Kläger als Leasingnehmer nach Rückgabe des Fahrzeugs keinen hinreichend wahrscheinlichen Schaden dargelegt habe. Vorgerichtliche Anwaltskosten seien weder Verzugsschaden noch erforderlich gewesen und daher nicht zu erstatten.
Ausgang: Klage abgewiesen; Feststellungsanträge überwiegend unzulässig, Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten unbegründet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn der Kläger sein Leistungsziel beziffern und eine Leistungsklage (ggf. Stufenklage) erheben kann; dann fehlt regelmäßig das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO).
Der Leasingnehmer, der kaufrechtliche Ansprüche gegen den Verkäufer des Leasingfahrzeugs geltend macht, hat grundsätzlich auf Zahlung an den Leasinggeber Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs zu klagen; eine Weigerung des Leasinggebers, zur Bezifferung erforderliche Informationen zu erteilen, kann ausnahmsweise anderes rechtfertigen.
Bei Feststellungsklagen wegen vermögensschützender Normverletzungen setzt das Feststellungsinteresse voraus, dass der Eintritt eines Schadens bzw. eine Vermögensgefährdung substantiiert als wahrscheinlich dargelegt wird.
Behauptete Nachteile, die typischerweise den Eigentümer des Leasingobjekts treffen (z.B. Minderwert, Zulassungs- oder Typgenehmigungsrisiken), begründen nach Rückgabe des Fahrzeugs an den Leasinggeber grundsätzlich keine wahrscheinliche Schadensbetroffenheit des Leasingnehmers.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nicht ersatzfähig, wenn weder Verzug bei Beauftragung vorlag noch die anwaltliche Inanspruchnahme zur erstmaligen Geltendmachung eines einfach gelagerten Begehrens erforderlich war.
Zitiert von (1)
1 ablehnend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten im Wesentlichen die Feststellung, dass sich ein Kaufvertragsverhältnis über ein Fahrzeug in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt hat sowie, dass die Beklagte zu 2) zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist.
Bei der Beklagten zu 1), die in Herford eine Niederlassung betreibt, handelt es sich um eine autorisierte Vertragshändlerin der T. Deutschland GmbH, von der sie das im Klageantrag zu 1) näher bezeichnete Fahrzeug der Marke T., Modell A. 2.0 TDI Start & Stopp 130 kw, erwarb. Dem mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgerüsteten Fahrzeug war eine EG-Typgenehmigung erteilt worden, mit der es in die Schadstoffklasse EU 5 eingestuft und zum Straßenverkehr zugelassen wurde. Ob die EG-Typgenehmigung weiterhin wirksam ist, ist zwischen den Parteien streitig.
Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die Muttergesellschaft des W.-Konzerns. Sie hält 100 % der Anteile an der W. Luxemburg S.A., die wiederum 100 % der Anteile an der T. S.A. hält. Diese stellt T. Fahrzeuge her und hält 100 % der Anteile an der T. Deutschland GmbH, die die Fahrzeuge importiert und an die Händler veräußert. Die Beklagte zu 2) entwickelte die technischen Lösungen für die Dieselmotoren des Typs EA 189.
Am 19.12.2013 unterzeichnete der Kläger bei der Beklagten zu 1) eine Privat-Leasing-Bestellung für das vorgenannte Fahrzeug. Mit dieser Bestellung beantragte der Kläger bei der Volkswagen Leasing GmbH (im Folgenden: Leasinggeberin) den Abschluss eines Leasingvertrages für das vorgenannte Fahrzeug, das die T. Leasing bei der Beklagten zu 1) als Verkäuferin erwerben sollte. In der Bestellung waren eine Vertragslaufzeit von 36 Monaten und eine monatliche Leasingrate von 498,59 EUR vorgesehen, der ein Anschaffungspreis von 32.471,59 EUR zugrunde lag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bestellung vom 19.12.2013 (vgl. Anlage K 1) Bezug genommen. In der Folgezeit nahm die Leasinggeberin das Angebot auf Abschluss eines Leasingvertrages an. Die Beklagte zu 1) veräußerte sodann das Fahrzeug gegen Zahlung des Anschaffungspreises an die T. Leasing, als Zweigniederlassung der Volkswagen Leasing GmbH. Am 01.04.2014 wurde das Fahrzeug schließlich an den Kläger ausgeliefert. Die Leasinggeberin blieb Eigentümerin des Fahrzeugs.
Nachdem die US-Umweltbehörde im September 2015 den sog. „VW-Abgasskandal“ publik machte, wurde von der Beklagten zu 2) in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt für die betroffenen Dieselmotoren ein Maßnahmenplan ausgearbeitet, der für Fahrzeuge mit einem 1,2- und 2,0-Liter-Motor die kostenfreie Durchführung eines Software-Updates und für Fahrzeuge mit einem 1,6-Liter-Motor zusätzlich die kostenlose Befestigung eines Strömungsgleichrichters vorsieht. Zu einer derartigen Überarbeitung sind alle Servicepartner des Herstellers autorisiert. Für den Zeitraum der Arbeiten soll jeder Kunde bei Bedarf eine kostenfreie Ersatzmobilität erhalten. Unter dem 14.10.2015 erklärte das Kraftfahrt-Bundesamt diesen Maßnahmenplan für verbindlich.
Nachdem der Kläger festgestellt hatte, dass sein Fahrzeug von der vorgenannten Problematik betroffen war, wandte er sich mit anwaltlichem Schreiben vom 19.01.2016 an die Beklagte zu 1) und erklärte die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung sowie den Rücktritt von demselben. Ferner setzte er der Beklagten zu 1) eine Frist zur Rückabwicklung des Kaufvertrages bis zum 02.02.2016. Zur Begründung trug er vor, dass das Fahrzeug aufgrund einer manipulierten Software mit einem Sachmangel behaftet sei. Unter dem 22.01.2016 wies die Beklagte zu 1) den Kläger darauf hin, dass das Fahrzeug weiterhin technisch sicher und fahrbereit sei und deshalb weiterhin uneingeschränkt im Straßenverkehr genutzt werden könne. Weiterhin informierte sie den Kläger darüber, dass die Beklagte zu 2) dem Kraftfahrt-Bundesamt am 07.10.2015 einen Maßnahmenplan vorgelegt habe und die notwendigen technischen Lösungen entwickelt würden. Aus diesem Grunde bat sie den Kläger um Geduld und erklärte, bis zum 31.12.2016 auf die Erhebung der Verjährungseinrede im Hinblick auf etwaige Sachmängelhaftungsansprüche wegen der genannten Software zu verzichten, soweit mögliche Ansprüche bisher noch nicht verjährt seien.
Unter dem 23.01.2017 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Software-Lösung für sein Fahrzeug zur Verfügung stehe.
Der Kläger nutzte das Fahrzeug bis zum Ablauf der Leasingzeit. Am 24.03.2017 gab er dieses schließlich zurück.
Der Kläger behauptet, der zwischen der Beklagten zu 1) und der Leasinggeberin vereinbarte Kaufpreis sei ihm unbekannt. Jedenfalls sei es ihm aus rechtlichen Gründen nicht möglich, eine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs zu erheben, da er nicht über das Eigentum der Leasinggeberin verfügen könne.
Die Leasinggeberin habe die Abtretung sämtlicher ihr aus dem Kaufvertrag zustehenden Ansprüche und Rechte wegen der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs einschließlich der Garantieansprüche gegen Hersteller/Importeur/Dritte an ihn erklärt. Die Abtretung habe er angenommen.
Das streitgegenständliche Fahrzeug weise einen Sachmangel auf, der bereits bei Gefahrübergang vorgelegen habe, da die Beklagte zu 2) in der Motorsteuerung des Fahrzeugs eine illegale Abschalteinrichtung verwendet habe, um die geltenden Abgasnormen zu umgehen. Das Fahrzeug verfüge über eine Software, die erkenne, wenn es sich im Testbetrieb befinde – was unstreitig ist – und verschiebe dann das Motorenkennfeld zum Zwecke der Reduzierung der gemessenen Stickoxide. Im Fahrbetrieb würden Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb gesetzt werden, so dass die Stickoxid-Emissionen erheblich höher seien. Das Fahrzeug müsse die Grenzwerte jedoch auch bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch, also bei der Teilnahme am Straßenverkehr, einhalten.
Aus diesem Grunde verstoße das Fahrzeug gegen die geltenden Normen zur Belastung der Umwelt mit derartigen Abgasen und sei nicht zulassungsfähig. Es könne nicht – wie zuvor angeboten – in die Schadstoffklasse EU 5 eingestuft werden, so dass die EG-Typgenehmigung nichtig bzw. unwirksam sei; sie sei von Gesetzes wegen erloschen. Jedenfalls bestehe die Gefahr, dass diese widerrufen werde. Da sich die erteilte EG-Typgenehmigung lediglich auf Fahrzeuge beziehe, die die Grenzwerte einhalten, falle das streitgegenständliche Fahrzeug nicht unter die erteilte Genehmigung. Außerdem sei damit zu rechnen, dass das Kraftfahrt-Bundesamt die Zulassung für das streitgegenständliche Fahrzeug entziehe und sein Fahrzeug stillgelegt werde.
Auch das On-Board-Diagnose-System sei fehlerhaft, da es so programmiert worden sei, dass es bei der Inspektion des Fahrzeugs fälschlicherweise melde, dass das Abgassystem ordnungsgemäß funktioniere.
Da es ihm von Anfang an darauf angekommen sei, ein umweltfreundliches und wertstabiles Fahrzeug zu erhalten, hätte er den Vertrag unter diesen Umständen nicht geschlossen.
Des Weiteren habe der W.-Konzern in Prospekten, Broschüren etc. damit geworben, dass das Fahrzeug bestimmte Schadstoffemissionsgrenzen einhalte und die Voraussetzungen der Euro-5-Norm erfülle. Ferner sei mit einem gewissen Kraftstoffverbrauch geworben worden.
Überdies habe die Beklagte zu 2) eine Zusicherung dahin abgegeben, dass das Fahrzeug den EU-Vorschriften entspreche.
Die Beklagte zu 1) müsse sich das Verhalten von T. zurechnen lassen, die sich wiederum das Verhalten der Beklagten zu 2) zurechnen lassen müsse. Die Beklagte zu 1) trete als Vertragshändler als Teil der Vertriebsorganisation des Herstellers auf. Die Verhaltenszurechnung zwischen T. und der Beklagten zu 2) hingegen beruhe darauf, dass beide Gesellschaften eng miteinander verbunden seien und aus einem Konzernverbund stammen würden.
Die Gesamtkosten der Nachbesserung bei einem Fahrzeug würden sich auf einen Betrag von etwa 4.000,00 EUR bis 5.000,00 EUR belaufen.
Die den Mangel begründende Software sei von dem W.-Konzern zu Manipulationszwecken bewusst eingesetzt und ihm gegenüber arglistig verschwiegen worden. Ferner habe die Beklagte zu 2) ihn arglistig darüber getäuscht, dass das Fahrzeug der EG-Typgenehmigung unterfalle, die Euro-5-Norm erfülle, eine voll funktionsfähige Abgasreinigungsanlage enthalte, so gebaut sei, dass die gesetzlichen Grenzwerte über den Geräuschpegel eingehalten würden, alle gesetzlichen Vorgaben erfülle und danach technisch ausgestattet und hergestellt worden sei, voll funktionstüchtig sei, über ein funktionierendes On-Board-Diagnose-System verfüge und einen umweltfreundlichen und schadstoffarmen Dieselmotor enthalte. Ferner sei eine Täuschung darüber erfolgt, dass die Messung auf dem Rollenprüfstand zumindest annähernd den Schadstoffausstoß im realen Fahrbetrieb abbilde, die Angaben in der Werbung und in Prospekten annähernd den realen Schadstoffausstoß abbilden würden und die in der EG-Übereinstimmungserklärung genannten Stickoxidwerte und Angaben zum Geräuschpegel dem europäischen Typengenehmigungsrecht entsprechen würden.
Die Folgen der Nachbesserung seien derzeit nicht absehbar. So könne diese beispielsweise zu einem erhöhten Kraftstoffverbrauch von etwa 10 %, zu einem höheren Partikelausstoß, zu einer Reduzierung der Leistung, zu einer Verkürzung der Lebenszeit des Dieselpartikelfilters, zu einer Lebenszeitverkürzung des Motors und sonstiger Teile, zu einem Minderwert des Fahrzeugs, zu einer höheren Geräuschentwicklung zu Problemen mit der Start-Stopp-Automatik, zu einem Ruckeln des Fahrzeugs sowie zu einer geringeren Durchzugskraft führen. Jedenfalls könne das Fahrzeug die geforderten Grenzwerte auch nach dem Software-Update nicht einhalten. Des Weiteren sei die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs beeinträchtigt, da er damit rechnen müsse, sich aufgrund der erhöhten Emissionen strafbar zu machen, den Versicherungsschutz für sein Fahrzeug zu verlieren oder für Gesundheitsschäden Dritter zu haften. In der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2017 behauptete der Kläger ferner, dass er etwaigen Schadensersatzansprüchen der Leasinggeberin ausgesetzt sei. Die Behauptung der Beklagten, das Kraftfahrt-Bundesamt habe das Software-Update für das streitgegenständliche Fahrzeug freigegeben, bestreitet der Kläger mit Nichtwissen.
Der Kläger hat zunächst angekündigt zu beantragen, festzustellen, dass sich das Kaufvertragsverhältnis zwischen der Leasinggeberin Volkswagen Leasing GmbH und der Beklagten zu 1) über den streitgegenständlichen T. Alhambra durch Rücktritt und Anfechtung in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt hat sowie, dass die Beklagte zu 2) dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet ist. Ferner hat der Kläger den Antrag, feststellen zu lassen, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des Pkw im Verzug befindet, angekündigt. Schließlich hat er angekündigt, zu beantragen, ihn von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Mit Schriftsatz vom 10.11.2016 hat der Kläger den Klageantrag zu 4) geändert und angekündigt, zu beantragen, die Beklagten zu verurteilen, ihn von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.419,07 EUR nebst Zinsen freizustellen.
Mit Schriftsatz vom 01.07.2016 hat die Beklagte zu 1) der Firma T. Deutschland GmbH den Streit verkündet, mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beizutreten. Mit Schriftsatz vom 21.07.2016, eingegangen bei Gericht am 22.07.2016, hat die T. Deutschland GmbH erklärt, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 1) beizutreten.
In der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2017 haben der Kläger und die Beklagte zu 1) den Klageantrag zu 3) (Feststellung des Annahmeverzuges) übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. festzustellen, dass sich das Kaufvertragsverhältnis zwischen der Leasinggeberin Volkswagen Leasing GmbH und der Beklagtenpartei zu 1) gemäß Kaufvertrag über den T. Alhambra, FIN: VSSZZZ7NZEV515451 durch seine Rücktrittserklärung und durch Anfechtung in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt hat;
2. festzustellen, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des im Klageantrag Ziffer 1. genannten Pkw durch die Beklagtenpartei zu 2) resultieren sowie
3. die Beklagten zu verurteilen, ihn von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.419,07 EUR freizustellen nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagten sowie die Streithelferin beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, das Fahrzeug weise keinen Sachmangel auf, insbesondere seien dessen technische Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt. Es komme naturgemäß zu Abweichungen zwischen den angegebenen Abgaswerten, die im Labor gemessen werden, und denjenigen Werten, die das Fahrzeug im normalen Straßenbetrieb aufweist, da die Emissionen im normalen Straßenbetrieb stark vom individuellen Fahrverhalten und den Nutzungsumständen, wie z.B. Stadtverkehr, Landstraße oder Autobahn, abhängen würden. Im Rahmen der Typgenehmigung sowie bei der Klassifizierung der Schadstoffklasse komme es sowohl nach europarechtlichen als auch nach nationalen Vorgaben allein auf die Grenzwerte im Prüfstandbetrieb an. Im normalen Fahrbetrieb würden keine Teile des Emissionskontrollsystems außer Betrieb gesetzt werden, da es sich bei der Abgasrückführung nicht um einen Teil des Emissionskontrollsystems, sondern um eine hiervon zu trennende innermotorische Maßnahme handele. Die Software bewirke nicht, dass innerhalb des normalen Fahrbetriebs die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringert werde. Durch das Software-Update werde gewährleistet, dass die Abgasrückführung nur noch in einem einheitlichen Betriebsmodus arbeite und der Verbrennungsprozess durch eine Anpassung der Einspritzcharakteristik optimiert werde.
Durch die hier vorliegende wirksame Typgenehmigung sei bestandskräftig festgestellt, dass das Fahrzeug die Grenzwerte der EU 5-Abgasnorm einhalte. Eine Aufhebung dieser Typgenehmigung sei nicht zu befürchten.
Die Beklagte zu 1) habe erst durch die Medienberichterstattung im September 2015 von dem Einbau der Software und der damit zusammenhängenden Problematik erfahren. Eine Wissenszurechnung könne schon deshalb nicht erfolgen, da die Beklagte zu 1) eine eigenständige Vertragshändlerin sei.
Der Vorstand der Beklagten zu 2) habe keine Kenntnis von der Entwicklung und Verwendung der veränderten Motorsteuerungssoftware gehabt. Diese Entscheidung hätten vielmehr Mitarbeiter unterhalb der Vorstandsebene auf nachgeordneten Arbeitsebenen getroffen. Schließlich seien alle Angaben in etwaigen Prospekten zutreffend, wobei die Beklagte zu 2) keine Prospekte herausgegeben habe.
Ferner sei das Software-Update innerhalb von weniger als einer Stunde mit einem Aufwand von unter 100,00 EUR brutto installiert. Nach der Durchführung des Updates würden alle Emissionsgrenzwerte nach der Abgasnorm EU 5 eingehalten werden. Da das Software-Update keinerlei negative Folgen habe, habe das Kraftfahrt-Bundesamt dieses mit Bescheid vom 20.12.2016 für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp nach einer Überprüfung freigegeben (vgl. Anlage B 3). Der Kläger könne das Fahrzeug sowohl vor als auch nach dem Software-Update in Umweltzonen bewegen, da die EG-Typgenehmigung weiterhin wirksam sei und das Fahrzeug deshalb jederzeit eine sog. grüne Plakette erhalten würde.
Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, etwaige Ansprüche des Klägers seien bereits verjährt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum überwiegenden Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet.
(1)
Der Klageantrag zu 1) ist unzulässig, da es bereits an dem für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 265 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt. Im vorliegenden Fall besteht das für die Zulässigkeit des Klageantrages zu 1) erforderliche Feststellungsinteresse schon deshalb nicht, da dem Kläger die bessere Rechtsschutzmöglichkeit der Leistungsklage möglich und zumutbar ist.
Das Feststellungsinteresse im Sinne eines rechtlichen Interesses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 256 Rn. 39). Mangels Vollstreckbarkeit des Feststellungsurteils in der Hauptsache fehlt das Feststellungsinteresse in der Regel aber, falls der Kläger sein Leistungsziel genau benennen und deshalb auf Leistung klagen kann, und sei es auch nur im Wege der (ebenfalls als Leistungsklage einzuordnenden) Stufenklage (vgl. Becker-Eberhard, a.a.O., Rn. 54).
Der gegen den Lieferanten des Fahrzeugs vorgehende Leasingnehmer ist grundsätzlich gehalten, den Klageantrag dahingehend zu formulieren, dass die Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich Zinsen an den Leasinggeber zu erfolgen hat, Zug um Zug gegen Herausgabe des Leasingfahrzeuges. Etwas anderes gilt erst dann, wenn sich der Leasinggeber weigert, dem Leasingnehmer die für die Bezifferung des Klageantrages erforderlichen Informationen zu erteilen.
Vgl. Reinking / Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage 2017, Rn. L443.
Im vorliegenden Fall ist es dem Kläger möglich und zumutbar, eine derartige Leistungsklage zu erheben. Entgegen der Auffassung des Klägers ist ihm der seitens der Leasinggeberin an die Beklagte zu 1) gezahlte Kaufpreis bekannt, da sich dieser aus der Privat-Leasing-Bestellung (vgl. Anlage K 1), die er am 19.12.2013 unterzeichnete, ersichtlich ist und dort mit 32.471,59 EUR angegeben wurde. Die Beklagten und die Streithelferin haben zudem bestätigt, dass es sich hierbei um den tatsächlich gezahlten Kaufpreis handelt. Dass die Leasinggeberin sich weigert, dem Kläger weitere Tatsachen, die für eine Formulierung des Klageantrages erforderlich sind, mitzuteilen, behauptet der Kläger nicht. Zwar ist ihm insoweit Recht zu geben, als er nicht über das Eigentum der Leasinggeberin verfügen kann und den Klageantrag deshalb nicht derart formulieren kann, dass Zug um Zug die Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeuges erfolgt. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich. Es genügt in einer derartigen Konstellation vielmehr, wenn der Kläger im Gegenzug lediglich zur Herausgabe des Fahrzeugs verpflichtet wird.
Aus diesen Gründen kann offen bleiben, ob dem Kläger für den Klageantrag zu 1) aufgrund der zwischenzeitlichen Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der Leasingzeit überhaupt ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung zusteht.
(2)
Der Klageantrag zu 2) ist ebenfalls unzulässig.
Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) ist das Gericht für die gegen sie gerichtete Klage örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO. Zur Begründung der Zuständigkeit ist erforderlich, dass der Kläger Tatsachen schlüssig vorträgt, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 32 Rn. 19). Der Kläger behauptet u.a., die Beklagte zu 2) habe ihn arglistig getäuscht und ihm auf diese Weise einen Vermögensschaden zugefügt. In einem derartigen Fall ist auf den Belegenheitsort des Klägervermögens abzustellen (vgl. entsprechend Vollkommer, a.a.O., Rn. 16), der sich im hiesigen Gerichtsbezirk befindet.
Jedoch fehlt auch dem Klageantrag zu 2) das erforderliche Feststellungsinteresse, da der Kläger nicht in ausreichender Weise dargelegt hat, dass ein Schadenseintritt wahrscheinlich ist.
Bei der Verletzung einer Norm zum Schutz des Vermögens fehlt es an einem feststellbaren Rechtsverhältnis, solange der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist. Der Kläger muss deshalb schon für die Zulässigkeit der Klage eine Vermögensgefährdung, d.h. die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens, substantiiert darlegen (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 256 Rn. 9; BGH, NJW 2006, 830; OLG Hamm, NJW-RR 2013, 38).
Diesen Voraussetzungen ist der Kläger vorliegend nicht gerecht geworden, da er selbst behauptet, dass die Auswirkungen des Software-Updates derzeit vollkommen ungewiss seien.
Soweit der Kläger behauptet, das Software-Update könne beispielsweise zu einem höheren Partikelausstoß, zu einer Reduzierung der Leistung, zu einer Verkürzung der Lebenszeit des Dieselpartikelfilters, zu einer Lebenszeitverkürzung des Motors und sonstiger Teile, zu einem Minderwert des Fahrzeugs, zu einer höheren Geräuschentwicklung, zu Problemen mit der Start-Stopp-Automatik, zu einem Ruckeln des Fahrzeugs sowie zu einer geringeren Durchzugskraft führen, kann er hiermit nicht mit Erfolg gehört werden. Dies gilt entsprechend für die Behauptungen, die Grenzwerte würden auch nach dem Software-Update nicht eingehalten werden und er müsse mit einem Entzug der Zulassung des Fahrzeugs rechnen. Auch die Behauptung, es sei mit einem Widerruf der EG-Typgenehmigung zu rechnen, führt nicht zum Erfolg. Die erforderliche Wahrscheinlichkeit derartiger Schadenseintritte scheitert bereits aus rechtlichen Erwägungen, da der Kläger nicht Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist, sondern lediglich Leasingnehmer. Als Leasingnehmer ist er während der vereinbarten Leasingzeit zur Benutzung des Fahrzeugs gegen ein in Raten gezahltes Entgelt befugt. Nach dem Ende der vereinbarten Leasingzeit wird das Leasingobjekt, wie hier erfolgt, an den Leasinggeber zurückgegeben, der über dieses sodann vollumfänglich verfügen kann. Da die von dem Kläger vorgebrachten Mängel bereits bei Auslieferung an den Kläger vorgelegen haben sollen, können die vorgenannten und von dem Kläger behaupteten Schäden allenfalls dem Eigentümer des Fahrzeugs entstehen, nicht hingegen dem Kläger als Leasingnehmer, der das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit bereits an den Eigentümer zurückgegeben hat.
Aufgrund der bereits erfolgten Rückgabe des Fahrzeugs an die Leasinggeberin können dem Kläger auch aus einer behaupteten Gefahr zum Verlust des Versicherungsschutzes keine Nachteile entstehen. Denn das Fahrzeug hat seinen Versicherungsschutz jedenfalls während der Nutzung durch den Kläger unstreitig nicht verloren. Dies gilt entsprechend für die bereits erwähnten Behauptungen zum Widerruf der EG-Typgenehmigung und zum Entzug der Zulassung.
Soweit der Kläger behauptet, das Software-Update könne zu einem erhöhten Kraftstoffverbrauch von etwa 10 % führen, führt auch dies nicht zum Erfolg. Denn im Hinblick auf einen nach der Durchführung des Software-Updates etwaig bestehenden erhöhten Kraftstoffverbrauch ist festzustellen, dass ein solcher den Kläger jedenfalls nicht mehr treffen würde, da das Software-Update bis zur Rückgabe des Fahrzeugs an die Leasinggeberin nicht durchgeführt worden ist.
Die Auffassung des Klägers, er müsse damit rechnen, sich aufgrund der erhöhten Emissionen strafbar zu machen oder für Gesundheitsschäden Dritter zu haften, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Es bleibt fraglich, aus welchem Grunde sich der Kläger bei einer Benutzung des Fahrzeugs strafbar machen oder für Gesundheitsschäden Dritter haften sollte. Allein die Benutzung eines Fahrzeugs mit erhöhtem Abgasausstoß kann trotz bestehender Kenntnis eine derartige Haftung bzw. Strafbarkeit nicht begründen. In diesem Zusammenhang ist vielmehr zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug während der Nutzung durch den Kläger unstreitig zum Straßenverkehr zugelassen war und dementsprechend im Straßenverkehr betrieben werden durfte. Ferner hat eine Bundesoberbehörde in Form des Kraftfahrt-Bundesamtes den Maßnahmenplan der Beklagten zu 2) für verbindlich erklärt und überwacht die Umsetzung desselben ständig. Den Betrieb der betroffenen Fahrzeuge im Straßenverkehr hat das Kraftfahrt-Bundesamt hingegen weder beschränkt noch untersagt (§ 17 Abs. 1 StVZO).
Soweit der Kläger behauptet, er müsse sich etwaigen Schadensersatzansprüchen der Leasinggeberin ausgesetzt sehen, ist dies aufgrund eines Widerspruchs im klägerischen Vortrag nicht nachvollziehbar und deshalb unbeachtlich. Nach dem streitigen Vorbringen des Klägers habe das streitgegenständliche Fahrzeug bereits bei Auslieferung an ihn einen Sachmangel aufgewiesen, da es eine unzulässige Software beinhalte. Für den Fall, dass ein solcher Mangel – wie behauptet – bereits bei Auslieferung vorgelegen haben soll, dann ist es der Leasinggeberin aus rechtlichen Erwägungen jedoch nicht möglich, hieraus erfolgreich Ansprüche gegen den Kläger geltend zu machen.
(3)
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Freistellung von einer Forderung seines Rechtsanwalts wegen vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.419,07 EUR.
Ein derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 280 Abs.1 und 2, 286 BGB, da sich die Beklagten zur Zeit der Beauftragung des Rechtsanwalts bzw. des erstmaligen Tätigwerdens desselben nicht in Verzug befunden haben. Der Kläger hat sich erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 19.01.2016 an die Beklagte zu 1) gewandt. Da dieses Schreiben allenfalls verzugsbegründend gewesen sein kann, handelt es sich vorliegend jedenfalls nicht um einen Verzugsschaden.
Ein Anspruch resultiert auch nicht aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB; §§ 280, 311, 241 BGB oder §§ 823 ff. BGB. Es kann offen bleiben, ob die Beklagten eine Pflicht verletzt oder eine unerlaubte Handlung begangen haben, da für die Erklärung des Rücktritts und der Anfechtung – wie mit anwaltlichem Schreiben vom 19.01.2016 erfolgt – jedenfalls die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich war. Im Zeitpunkt der Erstellung dieses Schreibens war der Sachverhalt (noch) einfach gelagert. Rechtliche Kenntnisse waren für die Mitteilung des klägerischen Begehrens nicht erforderlich. Der Kläger hätte problemlos mit eigenen Worten und ohne die Verwendung juristischer Fachbegriffe mitteilen können, dass und aus welchen Gründen er von dem Vertrag Abstand nehmen und das streitgegenständliche Fahrzeug zurückgeben möchte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug bestehende Problematik sowie die damit zusammenhängenden rechtlichen Folgen zu dieser Zeit in der Berichterstattung der Presse erwähnt und eingehend erläutert worden war.
(4)
Mangels Bestehens der Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Freistellung von einer Zinsforderung.
(5)
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 91a ZPO.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen dem Kläger aufzuerlegen. Es kann offen bleiben, ob die Klage diesbezüglich ursprünglich zulässig und begründet war. Da sich dieser Klageantrag neben dem in Ziff. 1) gestellten Feststellungsantrag nicht auf den Streitwert ausgewirkt hat (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2012, 1213) und deshalb keine höheren Kosten veranlasst worden sind, fällt die vorzunehmende Ermessensentscheidung entsprechend § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dahingehend aus, dass die Kosten ebenfalls von dem Kläger zu tragen sind.
Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin waren gem. § 101 Abs. 1 ZPO ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen.
(6)
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf bis zu 35.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.