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Landgericht Bielefeld·5 O 456/05·30.01.2006

Tierhalterhaftpflicht: Beweislast bei Antragsfragen, Rücktritt/Anfechtung und Kündigungsumdeutung

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer verlangte aus einer Tierhalterhaftpflicht Schadensersatz und die Feststellung des Fortbestands, nachdem der Versicherer wegen angeblicher Falschangaben zurücktrat, anfocht und fristlos kündigte. Das LG wies Zahlungs- und weitergehende Feststellungsanträge ab, weil der Versicherungsfall (Tötung von Welpen durch den Hund) nicht bewiesen war. Rücktritt und Anfechtung scheiterten, da der Versicherer nicht beweisen konnte, dass der Versicherungsnehmer den Agenten nicht mündlich zutreffend informiert hatte. Die fristlose Kündigung war nicht gerechtfertigt, wurde aber in eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin umgedeutet; eine Rückforderung bereits gezahlter 825,03 EUR bestand nicht.

Ausgang: Feststellung des Fortbestands bis zur ordentlichen Kündigung sowie Nichtbestehen der Rückforderung zugesprochen; Zahlungs- und weitere Feststellungsanträge abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestreitet der Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalls, trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast für dessen Vorliegen; verbleibende erhebliche Zweifel gehen zu seinen Lasten (§ 286 ZPO).

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Behauptet der Versicherungsnehmer substantiiert, er habe den Versicherungsagenten bei Antragstellung mündlich zutreffend über gefahrerhebliche Umstände informiert und habe der Agent dies nicht in den Antrag aufgenommen, trägt der Versicherer die Beweislast für die Unrichtigkeit dieser Behauptung.

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Aus dem vom Agenten ausgefüllten Versicherungsantrag folgt keine Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit dahingehend, dass alle Angaben des Versicherungsnehmers vollständig und korrekt wiedergegeben wurden, wenn der Agent die relevanten Daten auswählt und formuliert.

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Gelingt dem Versicherer der Nachweis eines Rücktritts- oder Anfechtungsgrundes wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung nicht, sind Rücktritt und Anfechtung unwirksam; eine hierauf gestützte Rückforderung bereits erbrachter Leistungen scheidet aus.

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Eine unwirksame außerordentliche Kündigung eines Versicherungsvertrags kann bei entsprechendem Erklärungsinhalt im Wege der Umdeutung (§ 140 BGB) als ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin gelten, wenn deren Voraussetzungen vorliegen.

Relevante Normen
§ 286 ZPO§ 256 ZPO§ 22 VVG§ 16 VVG§ 17 VVG§ 140 BGB

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Vertrag bezüglich der Privat-Haftpflichtversicherung mit der Versicherungs-Nr.: X entgegen der Kündigung der Beklagten vom 25.05.2005 bis zum 18.06.2006, 12.00 Uhr, fortbesteht.

Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, der Beklagten 825,03 Euro aufgrund Rücktritts, Anfechtung oder Kündigung der Beklagten durch Schreiben vom 25.05.2005 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die durch die Anrufung des Amtsgerichts Herford entstandenen Kosten trägt der Kläger, die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 15 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.750,-- Euro.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus einer von ihm bei dieser abgeschlossenen Tierhalterhaftpflichtversicherung sowie die Feststellung deren Fortbestehens.

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Im Juni 2001 schloss der Kläger bei der Beklagten über eine Agentin derselben, die Zeugin G., eine Tierhalterhaftpflichtversicherung für einen seiner Hunde ab. In dem vom Kläger unterzeichneten Antragsformular wurden die Fragen „Wurden Sie oder andere Mitglieder Ihres Haushalts in den letzten 3 Jahren von Schäden in der/den beantragten Versicherung(en) betroffen?“ und „Bestand eine Vorversicherung?“ einheitlich durch das Zeichen „./.“ beantwortet. Ausgefüllt wurde das Formular durch die Zeugin G. und anschließend vom Kläger bei der Zeugin unterschrieben.

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Zu diesem Zeitpunkt bestand für den Kläger bei einem anderen Versicherer (auch) eine Jagdhaftpflichtversicherung mit Einschluss des Tierhalterrisikos. Betreffend diese Versicherung hatte der Kläger im Mai 2001 einen das Tierhalterrisiko, jedoch nicht durch den bei der Beklagten versicherten Hund verursachten, betreffenden Schaden gemeldet.

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Nachdem der Kläger den streitgegenständlichen Schaden bei der Beklagten gemeldet hatte, hat diese mit Schreiben vom 25.05.2005 den Rücktritt vom mit dem Kläger geschlossenen Versicherungsvertrag erklärt und diesen wegen arglistiger Täuschung angefochten. Hilfsweise hat die Beklagte die fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung erklärt. Weiter hat die Beklagte in jenem Schreiben die bereits insgesamt an den Kläger aus dem streitgegenständlichen Vertrag zuvor geleisteten Summen in Höhe von 825,03 Euro zurückgefordert.

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Der Kläger behauptet, sein bei der Beklagten versicherter Hund habe sich am 28.10.2004 aus seinem Zwinger entfernt und sei in denjenigen des Zeugen U. eingedrungen, wo er sechs Hundewelpen im Wert von jeweils 600,-- Euro getötet habe. Wegen dieses Vorfalls habe er gegen den Zeugen U. vor dem Amtsgericht Bünde unter dem Aktenzeichen 5 C 545/05 einen Rechtsstreit geführt. Zwar habe er sich zwischenzeitlich mit dem Zeugen U. über die Schadensregulierung geeinigt, die exakten ihm daraus entstehenden Kosten seien jedoch noch nicht bezifferbar.

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Der Kläger behauptet weiter, er habe die Zeugin G. bei Beantragung der Versicherung über die bei einem anderen Versicherer bestehende Jagdhaftpflichtversicherung mit Einschluss des Tierhalterrisikos sowie den Schadensfall aus Mai 2001 informiert. Die Zeugin G. habe diese Angaben jedoch für unerheblich gehalten und die entsprechenden Fragen im Antragsformular wie geschehen ausgefüllt. Der Kläger verweist unwidersprochen darauf, dass die Jagdhaftpflichtversicherung nur Hunde während der Ausbildung oder nach entsprechender Jagdeignungsprüfung erfasste, was bei dem bei der Beklagten versicherten Hund nicht der Fall war.

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Der Kläger beantragt,

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1)            die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.600,-- Euro nebst 5 Prozentpunkten

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              Zinsen über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche

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              Kosten in Höhe von 229,04 Euro zu zahlen,

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2)            festzustellen dass der Vertrag bzgl. der Privat-Haftpflichtversicherung mit der

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              Versicherungsnummer X entgegen der

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              Kündigung der Beklagten vom 25.05.2005 fortbesteht,

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3)            festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren

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              Schaden über den im Antrag zu 1) genannten Betrag hinaus zu ersetzen,

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              welcher aufgrund der Weigerung der Einstandspflicht der Beklagten aus

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              dem Schreiben vom 25.05.2005 entsteht, insbesondere im Zusammenhang

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              mit dem Verfahren Amtsgericht Bünde, Aktenzeichen: 5 C 545/05,

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4)           festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, der Beklagten 825,03 Euro

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              aufgrund Rücktritts, Anfechtung oder Kündigung der Beklagten durch Schreiben

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              vom 25.05.2005 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen U. und G.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.

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Der Kläger hatte die Sache zunächst vor dem Amtsgericht Herford anhängig gemacht, das die Sache nach entsprechendem Hinweis und auf Antrag des Klägers nach Anhörung der Beklagten wegen fehlender eigener sachlicher Zuständigkeit an das erkennende Landgericht verwiesen ha

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist voll umfänglich zulässig, jedoch nur teilweise begründet, da der Kläger das Vorliegen eines Versicherungsfalles und die Beklagte das Vorliegen eines Rechts zur außerordentlichen Vertragsbeendigung jeweils nicht dargetan und bewiesen haben.

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Der zulässige Klageantrag zu 1) ist unbegründet, da der Kläger das Vorliegen eines Versicherungsfalls nicht hat beweisen können. Der Versicherungsnehmer, der einen von dem Versicherer bestrittenen Versicherungsfall behauptet und aus diesem Rechte herleiten will, ist für das Vorliegen des Versicherungsfalls beweisbelastet. Nach dem Sachvortrag und dem Ergebnis der Beweisaufnahme verbleiben beim Gericht erhebliche Zweifel daran, dass der Hund des Klägers die Welpen des Zeugen U. getötet hat, auch wenn der Zeuge diese Behauptung grundsätzlich gestützt hat. Die Zweifel sind derart erheblich, dass die Beweisführung im Sinne von § 286 ZPO als nicht gelungen angesehen wird. Die Zweifel ergeben sich aus folgenden Umständen: Der Kläger hat nicht ansatzweise eine sachliche Erklärung dafür geliefert, wie sein Hund aus dem Zwinger gelangt sein soll. Dass dies technisch möglich sei, ist eine unerhebliche, weil unsubstantiierte Behauptung. Erforderlich wäre ein konkretes Beschreiben des Klettervorgangs und der Stelle gewesen. Weder aus dem Vortrag des Klägers, noch aus der Aussage des Zeugen U. ist ansatzweise ersichtlich, wie der Hund des Klägers in den Zwinger des Zeugen U. gelangt sein soll. Sehr unwahrscheinlich erscheint dem Gericht, dass die Hündin des Zeugen, die Mutter der angeblich getöteten Welpen wohl auch nicht dem natürlichen Instinkt folgend um ihre Jungen gekämpft hat, sondern ohne Verletzungsspuren in der Hütte mit den 3 verbliebenen Welpen gelegen haben soll, obwohl der Hund des Klägers auch nicht aufgrund seiner körperlichen Statur und Größe offensichtlich der Hündin des Zeugen derart überlegen war, dass ein Kampf sinnlos gewesen wäre. Gleichfalls erscheint dem Gericht unwahrscheinlich, dass der im Tötungs- und Fressvorgang begriffene Hund des Klägers gegenüber dem Zeugen U. nicht aggressiv gewesen sein soll und sich sogar hat auf den Arm nehmen lassen.

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Der Klageantrag zu 3) ist aus den gleichen Gründen wie derjenige zu 1) unbegründet. Auf die Frage der Zulässigkeit des Feststellungsantrages, namentlich das Vorliegen eines Feststellungsinteresses kommt es dabei nicht an. Ist eine Klage bereits in der Sache abweisungsreif, so ist aus Gründen der Prozessökonomie eine endgültige Klagabweisung, d.h. als unbegründet, geboten (Zöller-Greger, § 256 ZPO, Rdnr. 7 am Ende). Im übrigen läge jedoch auch ein Feststellungsinteresse vor, selbst wenn dem Kläger die Leistungsklage bereits möglich sein sollte, da die Beklagte als großes Versicherungsunternehmen erwarten lässt, dass sie auf ein entsprechendes rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Schadensersatzverpflichtungen nachkommt, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf (vgl. BGH NJW 1999, 3774, 3775). Auch hierfür sprechen die Gründe der Prozessökonomie.

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Der Klageantrag zu 4) ist zulässig und begründet. Der Antrag ist insbesondere nicht wie von der Beklagten gerügt aufgrund inhaltlich-sachlicher Identität mit dem Klageantrag zu 2) wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da der Klagantrag zu 2) die Zukunft betrifft und der Klagantrag zu 4) die Vergangenheit; ein Ergebnis, wonach Rücktritt und Anfechtung unwirksam sind, die Kündigung jedoch wirksam ist, ist durchaus möglich. Der Klagantrag zu 4) ist auch begründet. Die Beklagte hat den ihr obliegenden Beweis des Vorliegens eines Rücktritts- und/oder Anfechtungsgrundes nicht erbracht. Als solcher kommt jeweils nur die unzutreffende Beantwortung der Fragen betreffend die Vorversicherung durch den Kläger gegenüber der Agentin der Beklagten, der Zeugen G. in Betracht. Da der Kläger jedoch substantiiert behauptet hat, die Zeugin G. anläßlich des Ausfüllens des Formulars wegen dieser Fragen zutreffend über den Schadensfall aus Mai 2001 und die bestehende Versicherung bei einem anderen Versicherer informiert zu haben und die Zeugin diese Angaben für unerheblich gehalten und daher nicht in das Antragsformular aufgenommen habe, ist die Beklagte für das Gegenteil beweisbelastet. Behauptet der Versicherungsnehmer substantiiert, er habe den das Formular ausfüllenden Agenten zutreffend mündlich informiert, so ist der Versicherer für das Gegenteil beweisbelastet (BGHZ 107, 322; BGH VersR 2002, 425). Diesen Beweis hat die Beklagte nicht führen können, denn die Aussage der Zeugin G. ist insoweit unergiebig. Die Beklagte hat den Beweis auch nicht durch Vorlage des Antragsformulars als Urkunde, für die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit streite, führen können. Für die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Versicherungsantrages in dem Sinne, dass der Agent alles so wiedergegeben hat, wie es ihm vom Versicherungsnehmer mitgeteilt wurde, fehlt die Basis, da der Agent geradezu die Funktion hat, die relevanten Daten auszuwählen und zu formulieren und der Versicherungsnehmer auch darauf vertraut, dass der Agent dieser Obliegenheit ordnungsgemäß nachkommt (Prölls Martin §§ 16, 17 VVG Rdnr. 42; BGHZ 107, 322). Beide Beweislastregeln gelten auch im Rahmen der Anfechtung des Versicherungsvertrages nach § 22 VVG (vgl. Prölls Martin § 22 VVG Rdnr. 10). Mangels Rückwirkung ist die Kündigung des Beklagten für den Klageantrag zu 4) unbeachtlich.

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Der zulässige Klageantrag zu 2) ist teilweise begründet. Die Beklagte hat den Versicherungsvertrag durch das Schreiben vom 25.05.2005 ordentlich zum 18.06.2006, 12.00 Uhr, gekündigt. Die Beklagte ist nach allgemeinen Grundsätzen, sowie denjenigen in den Ausführungen zum Klageantrag zu 4) für das Vorliegen eines Beendigungstatbestandes beweisbelastet. Aus den Ausführungen zum Klageantrag zu 4), auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ergibt sich, dass die Beklagte durch das Schreiben vom 25.05.2005 weder vom Versicherungsvertrag wirksam zurückgetreten ist, noch diesen erfolgreich angefochten hat. Die Beklagte hat den Vertrag auch nicht (hilfsweise) wirksam fristlos und mit sofortiger Wirkung gekündigt, da sie keinen zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Umstand bewiesen hat. Als solcher kommt neben den Falschangaben im Versicherungsantrag nur die vorsätzliche Falschangabe eines Versicherungsfalles durch den Kläger als Versicherungsnehmer (Versicherungsbetrug) in Betracht. Die Beklagte hat jedoch keine Falschangabe des Klägers im Versicherungsantrag bewiesen. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Klagantrag zu 4) Bezug genommen. Die Beklagte hat auch nicht bewiesen, dass der vom Kläger behauptete Versicherungsfall nicht stattgefunden hat. Die in den Ausführungen zum Klagantrag zu 1) dargelegten Zweifel am Vorliegen des Versicherungsfalls sind als Indizien nicht derart gewichtig, dass durch sie der Nachweis des Nichtvorliegens des Versicherungsfalls als erbracht angesehen werden könnte. Die hilfsweise ausgesprochene außerordentliche Kündigung im Schreiben vom 25.05.2005 durch die Beklagte ist jedoch im Wege rechtsschutzintensivster Auslegung und gem. § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin umzudeuten (vgl. dazu Prölls Martin § 8 VVG Rdnr. 8 und 11). Diese Kündigung wird zum 18.06.2006, 12.00 Uhr, wirksam, da die Versicherung sich ausweislich des Versicherungsantrages ab dem 18.06.2006, 12.00 Uhr, eines jeden Jahres um jeweils ein Jahr verlängerte, wenn nicht 3 Monate vor Ablauf dieses Zeitpunkts gekündigt wurde.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 281, 92, 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO.

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Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Für den Klageantrag zu 1) auf 3.600,-- Euro. Für den Klageantrag zu 2) auf 300,-- Euro, wobei aufgrund der noch weiteren voraussichtlichen Laufzeit der Versicherung eine Jahresprämie, sowie die durchschnittliche jährliche Leistung der Beklagten an den Kläger aufgrund der Versicherung in Ansatz gebracht wird. Für den Klagantrag zu 3) auf 1.425,-- Euro, wobei das gesamte Kostenrisiko des Verfahrens vor dem Amtsgericht Bünde, Az.: 5 C 545/05, ohne Beweisaufnahme und mit einem Abschlag von 20 % in Ansatz gebracht wird. Für den Klagantrag zu 4) auf 825,-- Euro.